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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Streitwert <strong>und</strong> Gebühren<br />

die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt<br />

werden, sollen jedoch den Gebührentatbestand erfüllen.<br />

b) Gemessen daran steht dem Antragsteller die Einigungsgebühr<br />

zu. Die unter Mitwirkung des Antragstellers gef<strong>und</strong>ene<br />

Regelung zwischen den Prozessparteien des Ausgangsverfahrens<br />

beseitigt deren Streit <strong>und</strong> deren Ungewissheit über<br />

die Wirksamkeit der Kündigung <strong>und</strong> das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.<br />

Die Vereinbarung ging auch über die Wirkungen<br />

eines Anerkenntnisurteils hinaus <strong>und</strong> betraf deshalb nicht<br />

ausschließlich ein Anerkenntnis i.S.d. Ausschlusstatbestandes<br />

in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses der<br />

Anlage 1 zum RVG.<br />

Die Einigung beinhaltete mehr als die “Rücknahme“ der<br />

Kündigung. Eine derartige einseitige Rücknahme ist nämlich<br />

nicht möglich. Vielmehr bleibt es auch danach denkbar, dass<br />

der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage fortführt <strong>und</strong><br />

einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellt (BAG, 19. August<br />

1982 – 2 AZR 230/80 – BAGE 40, 56). Das gilt auch dann, wenn<br />

der Arbeitgeber hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages<br />

Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen lässt. Diese Möglichkeit<br />

war der seinerzeitigen Klägerin durch die getroffene<br />

Regelung über die Rücknahme der Kündigung genommen.<br />

Darauf, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Auflösungsantrag<br />

im Raume stand, kommt es nicht an. Dies wäre allenfalls<br />

dann von Bedeutung, wenn – was durch die Rechtsänderung<br />

aber nicht mehr der Fall ist – noch die Frage gegenseitigen<br />

Nachgebens für den Anfall der Gebühr erheblich wäre.<br />

2. Der Rechtsbeschwerdeführerin ist jedoch ohne Rücksicht<br />

auf ihren dahin gehenden Antrag jedenfalls von Amts wegen<br />

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren<br />

(§ 236 Abs. 2 Satz 2, § 233 ZPO). Wird ein Prozessbeteiligter –<br />

wie hier die Rechtsbeschwerdeführerin – durch eine fehlerhafte<br />

Rechtsmittelbelehrung davon abgehalten, sein Rechtsmittel<br />

rechtzeitig zu begründen, so ist die Frist ohne sein<br />

Verschulden versäumt <strong>und</strong> es muss Wiedereinsetzung in den<br />

vorherigen Stand gewährt werden (vgl. BAG, 5. Februar 2004 –<br />

8 AZR 112/03 – BAGE 109, 265, zu II 1 d cc der Gründe)<br />

■ B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

vom 29. März 2006, 3 AZB 69/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Peter Klein, Wilhelmstraße<br />

57, 65582 Diez, Tel: 06432/9369–0, Fax: 06432/9369–20<br />

352. Streitwert bei Ansprüchen aus Annahmeverzug, die<br />

mit einer Kündigungsschutzklage zusammen geltend gemacht<br />

wurden<br />

§ 42 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. GKG n. F. bezieht sich nicht auf Annahmeverzugsansprüche,<br />

die vor der mit einer Kündigungsschutzklage<br />

angegriffenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses<br />

entstanden sind. Die Streitwerte für den Kündigungsschutzantrag<br />

<strong>und</strong> den Annahmeverzugsantrag sind zu addieren.<br />

■ Landesarbeitsgericht Bremen<br />

vom 25. August 2005, 3 Ta 39/05, rkr.<br />

214 03/06<br />

353. Streitwert, Beschlussverfahren, Feststellung der Fortgeltung<br />

einer Betriebsvereinbarung<br />

1. Der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist unter Berücksichtigung<br />

der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen<br />

Streitstandes angemessen zu erhöhen.<br />

2. Dabei ist auch der Umstand, wie viele Arbeitnehmer vom<br />

eingeleiteten Verfahren im Hinblick auf die wirtschaftlichen<br />

Auswirkungen des Verfahrens auf die betroffenen Arbeitnehmer<br />

von Bedeutung. Je größer die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer<br />

ist, desto gewichtiger ist die Bedeutung der Angelegenheit<br />

für die Beteiligten.<br />

3. Sachgerecht erscheint es, sich für den Regelfall an der<br />

Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren. Dabei ist der Gr<strong>und</strong>fall<br />

von bis zu 20 Mitarbeitern mit dem Auffangwert des § 23<br />

Abs. 3 S. 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen.<br />

Für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehene Staffel können<br />

jeweils zusätzlich 4.000,00 € zu berücksichtigen sein.<br />

4. Von dieser Regelberechnung können im Einzelfall bei Vorliegen<br />

konkreter Gründe Abweichungen nach oben oder unten<br />

vorgenommen werden. Da es im vorliegenden Rechtsstreit<br />

nach den Angaben des Betriebsrats umgerechnet insgesamt<br />

etwas mehr als 32 Vollzeitstellen betroffen hat, <strong>und</strong> da<br />

die zweite in § 9 BetrVG genannte Staffel noch nicht einmal<br />

zur Hälfte ausgeschöpft ist, erscheint ein Gegenstandswert<br />

von 6.000,00 € angemessen.<br />

■ Arbeitsgericht Mainz<br />

vom 12. Januar 2006, 9 BV 71/05 (rkr.)<br />

eingereicht von RA Dr. Ulrich Brötzmann, Bonifaziusplatz 1b,<br />

55118 Mainz, Tel: 06131/618156, Fax: 06131/618157<br />

post@kanzlei-broetzmann.de<br />

Anmerkung des Einreichers:<br />

Die Beteiligten haben im Zusammenhang mit der Frage der<br />

Geltung einer Betriebsvereinbarung um das Bestehen von<br />

Mitbestimmungsrechten <strong>und</strong> deren Verdrängung aufgr<strong>und</strong><br />

der §§ 77 Abs. 3, 87 Einleitungssatz BetrVG gestritten. Das<br />

ArbG Mainz hat in seinem Beschluss auf die Entscheidung<br />

des LAG Hamm, vom 12.09.2005 – 10 TaBV 72/05 Bezug<br />

genommen.<br />

354. Streitwert, Beschlussverfahren, Betriebsänderung,<br />

Unterlassungsanspruch, einstweilige Verfügung, Streitwertbeschwerde<br />

im Beschlussverfahren kostenpflichtig<br />

(str.)<br />

1. Bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten erweisen<br />

sich die in Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur für die Bemessung<br />

des Streitwerts genannten Kriterien nur teilweise als<br />

hilfreich.<br />

a) Die Vermögens- <strong>und</strong> Einkommensverhältnisse der Beteiligten<br />

sind kein geeignetes Kriterium, weil regelmäßig ein<br />

schon seiner Natur nach vermögensloser Betriebsrat beteiligt<br />

ist.<br />

b) Es spricht wenig dafür, den Gegenstandswert an den

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