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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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darf nach § 888 Abs. 1 ZPO nur dann vorgegangen werden,<br />

wenn keine abrechnungsrelevanten Unterlagen mehr vorhanden<br />

sind, die eine Abrechnung durch Dritte zulassen. Ansonsten<br />

muss der Gläubiger nach § 887 ZPO vorgehen. Der Kläger<br />

hat zwar vorgetragen, bei der Firma des Beklagten handele es<br />

sich um einen Kleinstbetrieb, der wohl nicht über ordentliche<br />

<strong>und</strong> ausreichend geführte Unterlagen verfüge. Daher sei von<br />

einer unvertretbaren Handlung auszugehen. Dies reicht indes<br />

nicht aus. Das Vorbringen erschöpft sich lediglich in Vermutungen.<br />

3. Im Übrigen ist im Hinblick auf den Inhalt des Vergleichs,<br />

wonach der Beklagte sich verpflichtet hat, für den Zeitraum<br />

vom 01.01. bis 15.03.2004 einen Gesamtbruttolohnanspruch<br />

in Höhe von 2.062,50 € abzurechnen noch auf Folgendes<br />

hinzuweisen:<br />

Da sich die Höhe des im Vergleich vereinbarten Betrages (dieser<br />

entspricht nicht den Arbeitstagen im genannten Zeitraum<br />

<strong>und</strong> ist nicht einmal durch den St<strong>und</strong>enlohn von 8,50 € teilbar)<br />

nicht erschließt, bedarf es einer Auslegung:<br />

a) Entweder ist der Vergleich so auszulegen, dass die Lohnabrechnung<br />

für die genannten Monate anteilsmäßig zu erstellen<br />

ist, d. h. pro vollem Monat ein Bruttobetrag i.H.v. 825 €<br />

bzw. für den März 2004 ein Betrag i.H.v. 412,50 € zugr<strong>und</strong>e<br />

zu legen ist.<br />

In diesem Fall stünde der jeweilige Bruttobetrag fest. Da dem<br />

Kläger zudem seine Lohnsteuerklasse bekannt sein dürfte,<br />

bedarf es mithin zur Lohnabrechnung nicht der Mitarbeit<br />

des Beklagten. Vielmehr könnte auf entspechende Tabellen<br />

bzw. Berechnungsprogramme zurückgegriffen werden. Die<br />

Vollstreckung gemäß § 887 ZPO wäre ohne weiteres möglich.<br />

b) Wäre der Vergleich aber nicht im Sinne einer anteilsmäßigen<br />

Verpflichtung zu verstehen, bestünden durchgreifende<br />

Bedenken an der Vollstreckungsfähigkeit des Titels.<br />

Einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat ein Titel nur, wenn der<br />

Schuldner etwas leisten muss <strong>und</strong> diese Leistung selbst nach<br />

Art <strong>und</strong> Dauer bestimmt ist. Was ein Schuldner zu leisten<br />

oder zu dulden hat, muss aus dem Titel erkennbar sein (LAG<br />

Schleswig-Holstein Beschluss, vom 19.07.2001 –4Ta98/01,<br />

m. w. N.).<br />

Die hier vorliegende Verpflichtung, für den Zeitraum vom<br />

01.01.2004 bis 15.03.2004 insgesamt einen Gesamtbruttobetrag<br />

abzurechnen, lässt indes weder den Rechtsgr<strong>und</strong> der<br />

Zahlung (tatsächliche Arbeitsleistung, Annahmeverzugslohn,<br />

Urlaubsabgeltung u. a.m.) erkennen, noch ist aus dem Titel<br />

ersichtlich, welcher Betrag für welchen Monat gezahlt werden<br />

soll.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 10. Mai 2005, 11 Ta 50/05<br />

Streitwert <strong>und</strong> Gebühren<br />

03/06<br />

Rechtsprechung<br />

Streitwert <strong>und</strong> Gebühren<br />

350. Begriff der (einheitlichen) Angelegenheit<br />

Schließt der Anwalt im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens<br />

einen Beendigungsvergleich, der über Vergütungsansprüche<br />

nichts aussagt, die zu dieser Zeit bereits fällig waren<br />

aber nicht anhängig, liegt mit deren anschließender Forderung<br />

keine einheitliche Angelegenheit in gebührenrechtlicher<br />

Hinsicht vor.<br />

■ Amtsgericht Darmstadt<br />

vom 25. November 2005, 3 UR II 1621/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Michael Lodzik, Rheinstraße 30,<br />

64283 Darmstadt, Tel: 06151/262 64, Fax: 06151/254 61<br />

351. Einigungsgebühr nach Vereinbarung über die „Rücknahme“<br />

einer Kündigung im Kündigungsschutzverfahren<br />

<strong>und</strong> anschließende Klagerücknahme; Wiedereinsetzung<br />

von Amts wegen bei fehlender Rechtsmittelbelehrung<br />

1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die – in der Höhe<br />

unbeanstandete – Einigungsgebühr ist dem Antragsteller entstanden<br />

<strong>und</strong> war demnach gem. § 11 RVG festzusetzen.<br />

a) Nach Nr. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses<br />

der Anlage 1 zum RVG entsteht die Einigungsgebühr<br />

“für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den<br />

der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis<br />

beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt<br />

sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht“.<br />

Diese Regelung weicht von der entsprechenden Regelung in<br />

§ 23 Abs. 1 der bei Erlass des RVG aufgehobenen BRAGO ab.<br />

Die in Abs. 1 Satz 1 der aufgehobenen Bestimmung geregelte<br />

Vergleichsgebühr verlangte die Mitwirkung beim Abschluss<br />

eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB. Nach dieser Regelung liegt<br />

ein Vergleich nur vor, wenn der Streit oder die Ungewissheit<br />

der Parteien über ein Rechtsverhältnis “im Wege des gegenseitigen<br />

Nachgebens“ beseitig wird. Auf dieses Tatbestandsmerkmal<br />

kommt es für den Anfall der Einigungsgebühr nach<br />

dem RVG nicht mehr an.<br />

Durch diese Änderung wollte der Gesetzgeber die streitvermeidende<br />

oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter<br />

fördern <strong>und</strong> damit gerichtsentlastend wirken. Es sollten<br />

zudem die bisher häufigen kostenrechtlichen Auseinandersetzungen<br />

über die Frage, ob ein Vergleich i.S.v. § 779 BGB<br />

vorliegt, vermieden werden (BT-Drucks. 15/1971 S. 204).<br />

Allerdings reicht es auch nach der Änderung nicht aus, wenn<br />

sich der Vertrag, an dessen Zustandekommen der Anwalt mitgewirkt<br />

hat, “ausschließlich“ auf ein Anerkenntnis oder einen<br />

Verzicht beschränkt. Das RVG nimmt damit Begriffe auf, wie<br />

sie in den §§ 306, 307 ZPO, die das Anerkenntnis- <strong>und</strong> das Verzichtsurteil<br />

regeln, verwendet werden. Daraus ist zu schließen,<br />

dass eine vertragliche Regelung, die materiell-rechtlich keine<br />

weitergehenden Wirkungen hat, als sie an ein Anerkenntnisoder<br />

Verzichtsurteil geknüpft werden, keine Einigungsgebühr<br />

auslöst. Sonstige Vereinbarungen, durch die der Streit oder<br />

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