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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

Klägerin zwar kein Arbeitsplatz zugewiesen, vielmehr wurde<br />

sie in einen zeitlich befristeten Übergangseinsatz bei ihrer bisherigen<br />

Dienststelle abgeordnet. Die Zuordnung zu der neuen<br />

Dienststelle berührt aber die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Parteien<br />

aus dem Arbeitsverhältnis; es handelt sich gerade nicht<br />

um eine nur unwesentliche Änderung der Arbeitsumstände<br />

der Klägerin, die keine Auswirkungen auf die vertraglichen<br />

Rechtsbeziehungen hätte. Die Versetzung der Klägerin zum<br />

Stellenpool bewirkt in der Person der Klägerin eine Umorientierung.<br />

Diese ist schon deshalb erforderlich, weil die Klägerin<br />

nicht mehr in der gleichen Interessenslage wie vorher ist, sondern<br />

bemüht sein wird, wieder eine unbefristete Tätigkeit zu<br />

erhalten, wofür die Teilnahme an Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen<br />

notwendig sein kann.<br />

1.3.1. Die Klägerin war vorher unbefristet als technische<br />

Zeichnerin beschäftigt. Jetzt ist sie nur noch befristet abgeordnet<br />

als technische Zeichnerin tätig. Das ist ein rechtlich<br />

bedeutsamer Unterschied. Bei der Zuweisung zu einem<br />

neuen Arbeitsplatz nach Fristablauf hat der Arbeitgeber<br />

nur billiges Ermessen hinsichtlich der Zuweisung des neuen<br />

Arbeitsplatzes zu wahren. Demgegenüber würde sich die<br />

Überprüfung gem. § 315 BGB bei einer Versetzung von einem<br />

unbefristet zugewiesenen Arbeitsplatz auf einen anderen<br />

Arbeitsplatz auch darauf erstrecken, ob die Beendigung der<br />

Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz billigem Ermessen<br />

entspricht.<br />

1.3.2. Für die Stellung der Klägerin kommt hinzu, dass mit ihrer<br />

Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement<br />

(Stellenpool) eine Veränderung der Zuständigkeit des Personalrats<br />

eintritt. Nach § 7 StPG ist in das Personalvertretungsgesetz<br />

des Landes Berlin in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl<br />

Berlin S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

26. Februar 2003 (GVBl Berlin S. 118), ein § 99 c betreffend<br />

“Sondervorschriften für das Zentrale Personalüberhangmanagement<br />

(Stellenpool)“ eingefügt worden. Nach § 99 c Abs. 3<br />

PersVG wirkt der Personalrat beim Zentralen Personalüberhangmanagement<br />

(Stellenpool), somit ein für die Klägerin<br />

neuer Personalrat, mit bei Übergangseinsätzen nach § 3 StPG<br />

mit einer Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald der<br />

Übergangseinsatz diese Dauer überschreitet. Vorliegend ist<br />

dies bereits erfolgt.<br />

Damit war eine Mitwirkung des Personalrats des Stellenpools<br />

erforderlich. Hierbei handelt es sich nicht um eine rein organisationsrechtliche<br />

Frage, die keine Auswirkung auf die Arbeitsverhältnisse<br />

der Beschäftigten hat. Die personelle Zusammensetzung<br />

eines anderen zuständigen Personalrats, den<br />

die Klägerin nicht mitgewählt hat, kann zu Entscheidungen<br />

führen, die der Personalrat ihrer bisherigen Dienststelle nicht<br />

getroffen hätte.<br />

1.4. Für den Antrag liegt, da die Klägerin – wie dargelegt<br />

– bereits in ihrer individual- <strong>und</strong> kollektivrechtlichen Rechtsstellung<br />

betroffen ist, auch ein Interesse der Klägerin an alsbaldiger<br />

Feststellung vor. Wie sich zudem aus den beiden<br />

Schreiben des Zentralen Personalüberhangmanagements er-<br />

212 03/06<br />

gibt, wurde die Klägerin zu einer Informationsveranstaltung<br />

über Arbeitsplätze am Flugplatz Tempelhof beordert <strong>und</strong> mit<br />

Wirkung vom 27. Juni 2005 wurde ihr ein Arbeitsplatz im<br />

Wahlamt des Bezirksamts von Berlin zugewiesen. Darüber hinaus<br />

ergibt sich auch ein Interesse der Klägerin daran, alsbald<br />

zu erfahren, für welchen Personalrat sie künftig wahlberechtigt<br />

<strong>und</strong> wählbar ist.<br />

2. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründetheit des Antrags<br />

zu 2) keine tatrichterlichen Feststellungen vorgenommen.<br />

Es wird dies nachholen müssen. Deshalb war das Urteil<br />

des Landesarbeitsgerichts insoweit aufzuheben <strong>und</strong> der<br />

Rechtsstreit auf Gr<strong>und</strong> der begründeten Revision der Klägerin<br />

an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung <strong>und</strong><br />

Entscheidung über den Antrag zurückzuverweisen.<br />

■ B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

vom 27. Oktober 2005, 6 AZR 123/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Wolfgang Daniels, Fritschestraße<br />

62, 10627 Berlin, Tel: 030 / 465 20 71, Fax: 030/461 21 79<br />

349. Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich<br />

auf Erteilung einer Lohnabrechnung, vertretbare<br />

Handlung, konkrete Anforderungen an die Vollstreckungsfähigkeit<br />

des Titels<br />

1. Gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ist dann, wenn eine Handlung<br />

durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann <strong>und</strong> sie<br />

ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag<br />

von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen,<br />

dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch<br />

Zwangsgeld <strong>und</strong> für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben<br />

werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten sei.<br />

Demgegenüber ist gemäß § 887 Abs. 1 ZPO dann, wenn der<br />

Schuldner, der die Verpflichtung eine Handlung vorzunehmen,<br />

deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann,<br />

nicht erfüllt, der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten<br />

Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des<br />

Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.<br />

2. Nach der herrschenden Meinung ist die Erstellung einer<br />

Lohnabrechnung regelmäßig nicht ausschließlich vom Willen<br />

des Schuldners abhängig; vielmehr können Lohnabrechnungen<br />

– jedenfalls bei vorhandenen Lohnunterlagen – in aller<br />

Regel von jedem sachk<strong>und</strong>igen Dritten, etwa einem Steuerberater,<br />

erstellt werden.<br />

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-<br />

Pfalz vom 08.08.1996 (– 6 Ta 127/96 –, BB 1998, 1695 Ls.), der<br />

die Kammer folgt, kann daher die Verpflichtung, eine Lohnabrechnung<br />

erteilen zu müssen, nicht durch Zwangsgeld- bzw.<br />

Zwangshaftandrohung erzwungen werden, weil dies nicht zu<br />

den derart erzwingbaren unvertretbaren Handlungen i. S.v.<br />

§ 888 ZPO gehört. Eine Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift<br />

kann nur dann erfolgen, wenn die Erstellung der Lohnabrechnung<br />

ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt.<br />

Da der Schuldner für derartige Abrechnungen sachk<strong>und</strong>ige<br />

Dritte (z. B. Steuerberater usw.) beauftragen kann,

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