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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Aufsätze/Beiträge<br />

Betriebsrentengesetz allerdings vom Anwendungsbereich des<br />

AGG ausgeschlossen wurde.<br />

Gewissermaßen in allerletzter Minute vor der Verabschiedung<br />

des Gesetzes hat der Rechtsausschuss des B<strong>und</strong>estages in<br />

seiner Beschlussempfehlung vom 28. Juni 2006 noch einige<br />

wenig durchdachte Änderungen vorgenommen, die erhebliche<br />

Nachbesserungen erwarten lassen.<br />

So wurden etwa Kündigungen europarechtswidrig vom Anwendungsbereich<br />

des AGG ausgenommen mit der Folge, dass<br />

Kündigungen, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz<br />

fallen, entweder wie bisher lediglich einer Willkürkontrolle<br />

zu unterziehen sind – damit wären die hiervon betroffenen<br />

Arbeitnehmer bei benachteiligender Kündigung weniger geschützt<br />

als abgelehnte Bewerber in gleicher Situation – oder<br />

die Gerichte wenden das AGG in europarechtskonformer Auslegung<br />

auf Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetztes<br />

an, mit der Folge, dass Kündigungen, für die das<br />

Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, über das AGG einen höheren<br />

Schutz genießen als Kündigungen im Rahmen des Kün-<br />

Warnung vor dem vagab<strong>und</strong>ierenden Rechthaber<br />

Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig<br />

Wenn Sie das nicht selber kennen, <strong>liebe</strong> <strong>Kolleginnen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Kollegen</strong>, dürfen Sie sich der Schadenfreude uneingeschränkt<br />

hingeben. Aber sollten auch Sie gefährdet sein, gilt es aufzupassen:<br />

Das Mandat:<br />

Ein Mandant kommt zu Ihnen <strong>und</strong> erklärt, er möchte auf<br />

jeden Fall über eine Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung<br />

der Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts<br />

erwirken. Im weiteren Verlauf des Gesprächs legt er Ihnen<br />

auch das Urteil des Landesarbeitsgerichts vor <strong>und</strong> dazu noch<br />

mehrere Ordner an Verfahrensunterlagen mit dem Bemerken,<br />

im Zweifel wolle er auch bis zum Europäischen Gerichtshof,<br />

dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte etc. gehen.<br />

Sie fragen, warum er sich nicht von dem <strong>Kollegen</strong>, der ihn<br />

vor dem Landesarbeitsgericht vertreten hat, weiter vertreten<br />

lasse: 1. habe der verloren, 2. unsauber gearbeitet <strong>und</strong> 3. habe<br />

er gesagt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht<br />

auf Erfolg habe. Auch mehrere andere <strong>Kollegen</strong>, die zwischenzeitlich<br />

konsultiert wurden, haben ersichtlich entsprechende<br />

Auskünfte erteilt. Noch etwas für’s Ego: Nun sei man ja beim<br />

Spezialisten.<br />

Spezialist hin oder her, der Fristablauf steht unmittelbar bevor.<br />

Erfolgsaussichten für die Nichtzulassungsbeschwerde können<br />

Sie bei einer ersten oberflächlichen Prüfung, im Gespräch mit<br />

158 03/06<br />

digungsschutzgesetzes – ein klarer Wertungswiderspruch zu<br />

dem mit § 23 KSchG bezweckten Schutz von Kleinbetrieben.<br />

Das neue Gesetz enthält durch die Beschlussempfehlung des<br />

Rechtsausschusses zudem auch einige redaktionelle Fehler.<br />

Hervorzuheben ist im arbeitsrechtlichen Teil die ursprünglich<br />

geplante prozessuale Einbindung von Antidiskriminierungsverbänden<br />

als Beistände <strong>und</strong> Prozessbevollmächtigte. Das<br />

Recht der Verbände, als Prozessbevollmächtigte aufzutreten,<br />

wurde in den materiellen Regelungen des AGG mit der<br />

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zwar gestrichen,<br />

eine entsprechende Änderung des § 11 ArbGG aber nicht<br />

veranlasst. Materielles Recht <strong>und</strong> prozessuales Recht fallen<br />

somit auseinander.<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat daher bereits angekündigt, ein Korrekturgesetz<br />

zu erlassen, das entweder zeitgleich oder kurz<br />

nach dem AGG in Kraft treten wird. Welche Änderungen mit<br />

diesem Korrekturgesetz im Einzelnen beabsichtigt sind, ist<br />

derzeit noch nicht bekannt.<br />

dem Mandanten nicht erkennen; auch die äußeren Umstände<br />

deuten darauf hin, dass Sie es mit einem Rechthaber zu tun<br />

haben, der sich durch nichts belehren lassen wird. Sie weisen<br />

den Mandanten auf beide Gesichtspunkte, vor allem aber darauf<br />

hin, dass Sie die Nichtzulassungsbeschwerde nur erheben<br />

werden, wenn Sie Ansätze für eine erfolgreiche Begründung<br />

sehen. Dies wollen Sie vorsorglich noch eingehend prüfen.<br />

Die Prüfung können Sie sich nicht ersparen, denn in der Eile<br />

des Gesprächs könnte durchaus ein relevanter Gesichtspunkt<br />

übersehen worden sein. Und: Der Mandant könnte ja auch ein<br />

„Anwaltstester“ sein – man will sich schließlich nicht blamieren.<br />

Der Mandant ist weg, Sie prüfen, Ihr geplanter Arbeitsablauf<br />

gerät durcheinander – aber schließlich läuft die Frist am<br />

nächsten Tag ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich<br />

nicht begründen. Sie teilen dies dem Mandanten mit <strong>und</strong><br />

erteilen ihm Rechnung. Der Mandant zahlt nicht. Klage.<br />

Das Urteil:<br />

Auf Ihre Vergütungsklage hin erklärt Ihnen das Amtsgericht<br />

das Zustandekommen des Anwaltsvertrages:<br />

„Eine Annahme liegt aber noch nicht darin, dass der Rechtsanwalt<br />

sich von der Partei, die ihm einen Auftrag erteilen will,<br />

eine Darstellung des Sachverhalts geben lässt, wenn er erst nach

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