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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsnachfolgerin der bisherigen Arbeitgeberin des Beklagten<br />

geltend. Soweit die Klägerin die begehrten Ansprüche auf<br />

den zwischen dem Beklagten <strong>und</strong> dem Insolvenzverwalter geschlossenen<br />

Aufhebungsvertrag, der angeblich Schutzwirkungen<br />

zu ihren Gunsten entfalte, stützt, folgt die Zuständigkeit<br />

der Gerichte für Arbeitssachen ebenfalls aus § 2 Abs. 1 Ziff.<br />

3 a <strong>und</strong> d <strong>und</strong> § 3 Arbeitsgerichtsgesetz. Soweit die Klägerin<br />

die begehrten Ansprüche auf ein angebliches im Monat Juni<br />

2004 bestehendes faktisches Arbeitsverhältnis zwischen den<br />

Parteien stützt, folgt die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a<br />

Arbeitsgerichtsgesetz. Denn die Zuständigkeitsnorm des § 2<br />

Abs. 1 Ziff. 3 a Arbeitsgerichtsgesetz ist umfassend zu verstehen.<br />

Sie erfasst neben vergangenen, gegenwärtigen oder<br />

erst zu begründenden Arbeitsverhältnissen auch faktische<br />

Arbeitsverhältnisse, die jeglicher vertraglichen Vereinbarung<br />

ermangeln (Ascheid-Wenzel, GK-ArbGG, § 2, Rn 109 m. w. N.).<br />

Für die Frage der Rechtswegzuständigkeit ist unerheblich,<br />

ob die Voraussetzungen der von der Klägerin angeführten<br />

Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen tatsächlich gegeben sind. Das ist eine<br />

Frage der Begründetheit, nicht aber der Zuständigkeit (vgl.<br />

Ascheid-Wenzel, a. a. O., Rn 281).<br />

■ Arbeitsgericht Emden<br />

vom 29. März 2006, 1 Ca 45/06<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Klaus-Dieter Franzen, Schwachhauser<br />

Heerstraße 25, 28211 Bremen, Tel: 0421/20073–0,<br />

Fax: 0421/20073–99<br />

franzen@dasgesetz.de; www.dasgesetz.de<br />

346. Einstweilige Verfügung; Streitverkündung; Gebühren<br />

Der Zweck der Streitverkündung geht dahin, dem Streitverkündeten<br />

die Einwendung abzuschneiden, es sei doch der<br />

ursprünglich Verklagte in Wirklichkeit passiv legitimiert. Dieser<br />

Einwand ist erst nach rechtskräftiger Entscheidung ausgeschlossen.<br />

Eine solche rechtskräftige Entscheidung ergeht<br />

nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern nur im<br />

Hauptsacheverfahren.<br />

■ Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />

vom 30. November 2004, 6 Sa 691/04<br />

347. Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung<br />

Der Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach<br />

§ 888 ZPO können materiellrechtliche Einwendungen (z.B.<br />

weitere Kündigung, Auflösungsantrag des Arbeitgebers) nicht<br />

entgegengehalten werden. Solche Einwendungen können<br />

nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem § 767 ZPO<br />

geltend gemacht werden.<br />

■ Thüringer Landesarbeitsgericht<br />

vom 5. Januar 2005, 1 Ta 148/04<br />

03/06<br />

Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

348. Zuordnung zum Stellenpool des Landes Berlin, Feststellungsinteresse<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Der Senat von Berlin hat einen zentralen Stellenpool geschaffen,<br />

um seine reichlich überzähligen Mitarbeiter sinnvoller einsetzen<br />

zu können. Neben einem allgemeinen Unwillen gegen<br />

Veränderungen beklagten die betroffenen Mitarbeiter „Nasenpolitik“<br />

bei der Auswahlentscheidung über die Versetzung<br />

zum Stellenpool <strong>und</strong> eine von dort ausgeübte sinnlose Einsatzzuweisung,<br />

die manch einer als Schikane mit dem Ziel des<br />

Herausdrängens betreibt. Viele wehren sich gerichtlich, sind<br />

mit Feststellungsklagen aber bisher an der Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

gescheitert, die sich vor dem Massenansturm<br />

hinter formalen Bedenken verbarrikadierte.<br />

Dem hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht jetzt ein Ende gemacht.<br />

1. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist<br />

die Klage gegen eine vom beklagten Land als Versetzung<br />

zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool)<br />

bezeichnete Maßnahme zulässig.<br />

1.1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zwar sei die<br />

Frage, ob ein Arbeitnehmer zur Ausübung einer bestimmten<br />

Tätigkeit verpflichtet ist, als Teil eines Rechtsverhältnisses<br />

der Feststellungsklage zugänglich. Die hier streitige Versetzung<br />

habe jedoch keine Veränderung der Leistungspflicht zur<br />

Folge, da der Klägerin kein anderer Arbeitsplatz in einer anderen<br />

Arbeitsorganisation zugewiesen worden sei. Vielmehr<br />

werde die Klägerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt.<br />

Die Befürchtung der Klägerin, auf Gr<strong>und</strong> der Versetzung<br />

zum Stellenpool sehr viel eher als bisher abgeordnet oder<br />

versetzt werden zu können, begründe kein Rechtsverhältnis<br />

i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Eine abstrakte Gefährdung reiche insoweit<br />

nicht aus. Jedenfalls fehle das Interesse an alsbaldiger<br />

Feststellung, da der Klägerin – allein – durch die Versetzung<br />

zum Stellenpool unmittelbar keine Nachteile drohen. Diesen<br />

Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat nicht.<br />

1.2. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1<br />

ZPO muss ein Rechtsverhältnis sein, wobei sich die Klage auch<br />

auf einen Teil eines Rechtsverhältnisses beziehen kann. Dies<br />

ist der Fall, wenn über die Wirksamkeit einer direktionsrechtlichen<br />

Maßnahme, z.B. einer Versetzung, gestritten wird (BAG,<br />

26. Januar 1993 – 1 AZR 303/92 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 102<br />

= EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 109, zu I der Gründe; 20. Januar<br />

1960 – 4 AZR 267/59 – BAGE 8, 338, 341). Eine Versetzung liegt<br />

vor bei einem dauerhaften Wechsel auf einen Arbeitsplatz<br />

in einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers (BAG,<br />

22. Januar 2004 – 1 AZR 495/01 – AP ZPO § 91 a Nr. 25;<br />

Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juni 2005, § 12<br />

Erl. 2).<br />

1.3. Bei der Zuordnung zum Stellenpool handelt es sich um<br />

eine im Wege der Feststellungsklage überprüfbare Veränderung<br />

eines Rechtsverhältnisses. Der Stellenpool ist als eine<br />

der Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordnete Behörde<br />

(§ 1 Abs. 1 StPG) eine andere Dienststelle. Dort wurde der<br />

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