04.01.2013 Aufrufe

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

lung der Schriftsätze vorsah“, unterworfen gewesen sei, <strong>und</strong><br />

dazu betont, dass er selbst dabei „sein legitimes Recht als<br />

Inhaber der Kanzlei <strong>und</strong> nach außen hin alleinverantwortlicher<br />

Rechtsanwalt“ ausgeübt habe, für alle die Richtlinien der Büroorganisation<br />

vorzugeben. Die Klägerin arbeitete persönlich,<br />

innerhalb einer vorgegebenen Organisation für den Beklagten,<br />

der das Unternehmerrisiko trug.<br />

Da die Arbeitszeit eines Rechtsanwaltes z.B aufgr<strong>und</strong> einzuhaltender<br />

Fristen, wahrzunehmender Gerichtstermine <strong>und</strong> der<br />

Notwendigkeit von Besprechungen mit Mandanten ohnehin<br />

erheblichen zeitlichen Vorgaben unterliegt, spricht im Übrigen<br />

einiges dafür, angesichts der hierarchischen Einordnung<br />

der Klägerin die ihr noch verbleibende Freiheit zu Zeitdisposition<br />

nicht als entscheidendes Moment in der Gesamtwürdigung<br />

auch bei der hier offengelassenen Frage zu berücksichtigen,<br />

ob ein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn vorlag.<br />

Schließlich spricht auch für die zumindest arbeitnehmerähnliche<br />

Einordnung der Klägerin der Vortrag des Beklagten selbst,<br />

es habe „in der Natur der Sache“ gelegen, dass die Klägerin bei<br />

der Bearbeitung oftmals ihre Arbeit zwangsläufig im Büro des<br />

Beklagten habe durchführen müssen, so dass sie aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong>e auch die Nutzung der entsprechenden Ausstattung<br />

zur Verfügung gestellt bekommen habe<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 6. Mai 2005, 4 Ta 40/05<br />

344. Rechtsweg, Handelsvertreter, tatsächliche Einkommenshöhe<br />

bestimmend, Streitwert der Beschwerde<br />

1. Der Kläger ist aufgr<strong>und</strong> eines Handelsvertrages bei der<br />

Beklagten tätig gewesen. In dem Vertrag ist eine Garantieprovision<br />

von 1.300,00 EUR vorgesehen. Das Vertragsverhältnis<br />

hat zum 30.4.2003 geendet. In der Zeit von November 2002<br />

bis Februar 2003 hat der Kläger 5.389, 57 EUR an Provisionen<br />

erhalten. Für die Monate März <strong>und</strong> April 2003 hat die Beklagte<br />

keine Zahlungen erbracht <strong>und</strong> die Aufrechnung mit einem<br />

Inventurfehlbetrag über 4.698,20 EUR erklärt. Der Kläger begehrt<br />

Auszahlung dieser Provisionsbeträge.<br />

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Lüneburg<br />

verwiesen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG<br />

seien nicht erfüllt. Die Tatsache, dass die Beklagte die unstreitig<br />

vereinbarte Garantieprovision von 1.300,00 EUR nicht<br />

gezahlt habe, ändere daran nichts.<br />

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.<br />

Es sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG erfüllt. Nach<br />

dieser Vorschrift gelten als Arbeitnehmer im Sinn des Verfahrensrechts<br />

auch sog. Einfirmenvertreter, wenn sie während<br />

der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt<br />

nicht mehr als 1000,00 EUR monatlich an Vergütung<br />

bezogen haben.<br />

Der Kläger war angesichts der faktischen Umstände nicht in<br />

der Lage, in nennenswertem Umfang von der ihm vertraglich<br />

eingeräumten Möglichkeit, auch für andere Vertragspartner<br />

tätig zu werden, Gebrauch zu machen (vgl. ArbGV 2. Aufl. § 5<br />

210 03/06<br />

Rn 8). Angesichts der begrenzten Verdienstmöglichkeiten war<br />

er wirtschaftlich faktisch gezwungen, die Öffnungszeiten des<br />

Geschäftes in Person abzudecken. Auch die Verkehrsfläche<br />

ließ innerhalb des Ladens kaum eine ergänzende Nutzung zu.<br />

Der Kläger hat die maßgebliche Einkommensgrenze von<br />

1000,00 EUR im Monat in den letzten 6 Monaten nicht<br />

überschritten. Das Zahlenwerk ist im vorliegenden Fall<br />

unstreitig. Es geht ausschließlich um die rechtliche Bewertung<br />

der Tatsache, dass die Beklagte die unstreitig bestehenden<br />

Ansprüche des Klägers auf Garantieprovision aufgr<strong>und</strong> der<br />

erklärten Aufrechnung nicht ausgezahlt hat.<br />

Der Gesetzeswortlaut, wonach die Vergütung maßgeblich ist,<br />

die der Handelsvertreter „bezogen“ hat, weist in die Richtung,<br />

dass auf die Beträge abzustellen ist, die er tatsächlich erhalten<br />

hat <strong>und</strong> nicht auf diejenigen, die ihm rechtlich zustehen. Eine<br />

solche wörtliche Auslegung entspricht auch dem Schutzzweck<br />

des Gesetzes. § 5 Abs. 3 ArbGG ist im Zusammenhang mit der<br />

Kostenregelung des § 12a ArbGG zu sehen. Der Zugang zum<br />

Gericht soll für einen schutzbedürftigen Personenkreis nicht<br />

mit dem Risiko erschwert werden, dass ggf. die Anwaltskosten<br />

des Prozessgegners zu tragen sind. Insofern macht es Sinn,<br />

auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen (so<br />

in einem vergleichbaren Fall LAG Hessen, vom 12.4.1995, NZA<br />

1995, 1071; ebenso GK-ArbGG § 5 Rn 160). Dann ist es auch<br />

unschädlich, wenn der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt die<br />

Einkommensgrenze überschritten hatte (Germelmann/Müller-<br />

Glöge, ArbGG, 5. Aufl. § 5 Rn 26). Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat<br />

dies selbst für den Fall angenommen, dass der Handelsvertreter<br />

in der letzten Zeit überhaupt nicht mehr gearbeitet hat<br />

(Beschluss vom 15.2.05–5 AZB 13/04).<br />

Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Landgerichts<br />

Hannover vom 22.12.2003 steht dem nicht notwendig<br />

entgegen, da aus den Gründen nicht ersichtlich ist, welche<br />

tatsächlichen Zahlungen der Kläger dort erhalten hat.<br />

3. Der Gegenstandswert ist auf ein Drittel des Wertes der<br />

Hauptsache festgesetzt worden (Germelmann, ArbGG § 48 Rn<br />

98).<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 1. März 2006, 11 Ta 393/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Christian Stockfisch,<br />

Am Sande 5, 21335 Lüneburg, Tel: 04131/789 68–0,<br />

Fax: 04131/78968 – 68<br />

kanzlei@niemann-partner.de<br />

345. Rechtsweg, Ansprüche eines Betriebsübernehmers<br />

gegen Arbeitnehmer, die vorübergehend bis zum Widerspruch<br />

nach § 613a BGB für ihn tätig waren<br />

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben. Soweit<br />

die Klägerin die begehrten Ansprüche auf einen angeblichen<br />

Abtretungsvertrag zwischen ihr <strong>und</strong> dem Insolvenzverwalter<br />

stützt, folgt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen<br />

aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a <strong>und</strong> d <strong>und</strong> § 3 Arbeitsgerichtsgesetz,<br />

denn die Klägerin macht insoweit angebliche Rechte als

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!