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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

340. Rechtsschutzversicherung, Kündigungsschutzklage,<br />

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Tätigkeitsgebühren<br />

Die Kläger können von dem Beklagten die Zahlung einer<br />

Geschäftsgebühr gemäß § 14 RVG VV-Nr. 2400 für ihr<br />

außergerichtliches Tätigwerden beanspruchen. Die Kläger<br />

waren nicht gehalten, unmittelbar Kündigungsschutzklage<br />

zu erheben <strong>und</strong> daneben im Rahmen des Prozessmandates<br />

Vergleichsverhandlungen zu führen.<br />

Zum einen stellt diese Vorgehensweise nicht in jedem Fall die<br />

kostengünstigste Vorgehensweise dar. Denn im Falle eines<br />

außergerichtlichen Vergleiches nach einer Besprechung mit<br />

der Gegenseite entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2<br />

Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG sowie eine 1,0 Gebühr<br />

der Nr. 1003 VV RVG. Bei einem Auftrag zur außergerichtlichen<br />

Einigung fällt demgegenüber lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr<br />

nach §§ 2, 13, 15 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG sowie eine<br />

1,5 Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG<br />

an.<br />

Zum anderen entsprach die von den Klägern gewählte Vorgehensweise<br />

den Interessen des Beklagten. Denn unstreitig<br />

sollte der Beklagte mit dem Arbeitgeber zunächst eine außergerichtliche<br />

Klärung herbeiführen, um das Arbeitsverhältnis<br />

durch Einleitung gerichtlicher Schritte nicht zu belasten. Auch<br />

sollten Missverständnisse ausgeräumt <strong>und</strong> der Arbeitgeber<br />

unter Hinweis auf formelle Bedenken zur Rücknahme der Kündigung<br />

bewegt werden.<br />

Ein Hinweis der Kläger, dass unmittelbar Kündigungsschutzklage<br />

einzureichen sei, widersprach den Interessen des Beklagten<br />

<strong>und</strong> bewahrte ihn auch nicht vor Schaden.<br />

■ Amtsgericht Büdingen<br />

vom 8. Juni 2006, 2 C 50/06 (22)<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Thomas Wolf, Seemenbachstraße<br />

33, 63654 Büdingen, Tel: 06042/96 22 11,<br />

Fax: 06042/96 22 23<br />

341. Rechtsweg bei Insolvenzanfechtung<br />

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet für<br />

Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter Rückgewährungsansprüche<br />

gegenüber einem Gläubiger geltend macht, der<br />

aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich über Arbeitsvergütung<br />

vollstreckt hat.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 22. Juli 2006, 4 Ta 178/05<br />

342. Rechtsweg, Geschäftsführer, Zusammenhangsklage,<br />

sic-non-Fall<br />

1. Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers wird<br />

durch schuldrechtlichen gegenseitigen Vertrag begründet<br />

(BAG, Urteil vom 16.09.1998 – 5 AZR 181/97 – AP Nr. 56<br />

zu § 611 BGB Direktionsrecht). Es wird in der Regel ein<br />

freies Dienstverhältnis sein. Es ist nach der Rechtsprechung<br />

des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts aber ausnahmsweise auch als<br />

208 03/06<br />

Arbeitsverhältnis denkbar (BAG, Beschluss vom 26.05.1999 –<br />

5 AZR 664/98 – AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG).<br />

Ungeachtet seines Rechtscharakters sind für Rechtsstreitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis die Arbeitsgerichte<br />

nicht zuständig, weil Mitglieder des Vertretungsorgans<br />

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer<br />

gelten.<br />

2. Nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG dann nicht<br />

ein, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des<br />

Vertretungsorgans <strong>und</strong> der juristischen Person nicht das<br />

der Organstellung zugr<strong>und</strong>e liegende Rechtsverhältnis (Anstellungsverhältnis),<br />

sondern eine weitere Rechtsbeziehung<br />

betrifft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Organvertreter<br />

– wie hier Rechte aus einem schon vor Abschluss des<br />

Geschäftsführerdienstvertrages begründeten <strong>und</strong> angeblich<br />

(etwa ruhend) weiter bestehenden Arbeitsverhältnis herleitet<br />

oder wenn er Rechte mit der Begründung geltend macht,<br />

nach seiner Abberufung habe sich das nicht gekündigte <strong>und</strong><br />

fortgesetzte Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis<br />

umgewandelt (BAG, Beschluss vom 06.05.1999 5 AZB 22/98,<br />

AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979, zu II. 3. c der Gründe).<br />

In diesen Fällen greift nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts,<br />

der die Kammer folgt, die Fiktion des § 5 Abs. 1<br />

Satz 3 ArbGG nicht ein.<br />

Durch Beschluss vom 24.04.1996 (5 AZB 25/95, BAGE 83, 40)<br />

hat der fünfte Senat entschieden: Kann die vor dem Arbeitsgericht<br />

in einer bürgerlichrechtlichen Streitigkeit erhobene<br />

Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer<br />

ist (so genannter sic-non-Fall), so reicht die bloße Rechtsansicht<br />

des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der<br />

arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Ist der Kläger kein Arbeitnehmer,<br />

so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine<br />

Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg<br />

wäre in diesem Fall sinnlos (BAG, Beschluss vom 18.12.1996 –<br />

5 AZB 25/96, BAGE 85, 46.).<br />

Da der Kläger mit seinen Klageanträgen keine Rechte aus dem<br />

der Bestellung zugr<strong>und</strong>eliegenden Rechtsverhältnis, sondern<br />

ausschließlich Rechte aus einem zuvor begründeten <strong>und</strong> angeblich<br />

weiterbestehenden Arbeitsverhältnis geltend macht,<br />

reicht die bloße Rechtsbehauptung, das vor seiner Geschäftsführerbestellung<br />

begründete Arbeitsverhältnis habe „ruhend“<br />

fortbestanden, zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit<br />

der Arbeitsgerichte aus. Dabei verkennt die Kammer nicht,<br />

dass sich der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1 (lediglich)<br />

gegen die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses<br />

wendet <strong>und</strong> § 626 BGB auf alle Dienstverträge Anwendung<br />

findet.<br />

Ebenso wie für die Klageanträge 2 <strong>und</strong> 3 liegt aber auch<br />

insoweit ein sic-non-Fall vor.<br />

Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts,<br />

wonach der Kläger durch den Wortlaut seiner<br />

Antragstellung in zulässiger Weise den Streitgegenstand des<br />

Rechtsstreits bestimmt. Erhebt er ausdrücklich Klage darauf,

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