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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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■ Verwaltungsgericht Dresden<br />

vom 24. Februar 2006, PL 9 K 2355/05<br />

eingereicht von eingereicht von Rechtsanwalt Roland Gross,<br />

Christianstraße 27, 01405 Leipzig,<br />

Tel: 0341 / 984 62 – 0, Fax: 0341 / 984 62 – 24<br />

ragross@advo-gross.de; www.advo-gross.de<br />

Anmerkung:<br />

Siehe hierzu die Glosse i.d. Heft. (me)<br />

Tarifrecht<br />

330. Eingruppierung, konstitutiver Vorgang, kein bestätigender<br />

Akt des Arbeitgebers erforderlich<br />

Die Zuordnung der Tätigkeit eines Angestellten zu einer<br />

Vergütungsgruppe anhand der Merkmale der Vergütungsgruppenordnung<br />

durch den Arbeitgeber ist kein konstitutiver<br />

Vorgang, sondern hat lediglich deklaratorische Bedeutung.<br />

Ein Angestellter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert,<br />

deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur<br />

vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die bloße<br />

Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit konstituiert damit<br />

seine Eingruppierung <strong>und</strong> den daraus erwachsenden Vergütungsanspruch.<br />

Auch eine zurückzulegende Bewährungszeit<br />

innerhalb der Vergütungsgruppe ist unabhängig von einem<br />

die Vergütungsgruppe <strong>und</strong> ggf. die Fallgruppe bestätigenden<br />

Akt des Arbeitgebers.<br />

■ B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

vom 25. Januar 2006, 4 AZR 613/04<br />

331. Eingruppierung, Merkmal der selbständigen Leistung,<br />

Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen<br />

erfordert keine „selbstständige Leistung“<br />

Eine selbstständige Leistung ist dann anzunehmen, wenn<br />

eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der<br />

für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse<br />

hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere<br />

hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene<br />

Beurteilung <strong>und</strong> eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend<br />

für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne<br />

ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe –<br />

ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-,<br />

Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung<br />

eines Arbeitsergebnisses. Der Angestellte muss unterschiedliche<br />

Informationen verknüpfen, untereinander abwägen<br />

<strong>und</strong> zu einer Entscheidung kommen. Die Durchführung von<br />

Geschwindigkeitsmessungen erfüllt nicht die Anforderungen<br />

der Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 1 a <strong>und</strong> 1 b der VergGr.<br />

Vc BAT, denn sie erfordert keine „selbstständige Leistung“ im<br />

tariflichen Sinne.<br />

■ B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

vom 14. Dezember 205, 4 AZR 560/04<br />

03/06<br />

Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

332. Gleichstellungsabrede, dynamische Bezugnahmeklausel,<br />

Anwendung der Mantel- <strong>und</strong> Lohntarifverträge<br />

für die Arbeitnehmer der Niedersächsischen Metallindustrie<br />

Die von dem B<strong>und</strong>esarbeitsgericht entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze<br />

zur Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel als<br />

Gleichstellungsabrede gelten nicht, wenn der Arbeitgeber<br />

bezüglich der in Bezug genommenen Tarifverträge nicht tarifgeb<strong>und</strong>en<br />

ist, sondern einen Anerkennungstarifvertrag (Firmentarifvertrag)<br />

abgeschlossen hat. Dies gilt jedenfalls dann,<br />

wenn die vertragliche Bezugnahmeklausel nicht vollständig<br />

die Tarifverträge umfasst, die der Anerkennungstarifvertrag<br />

betrifft.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 27. Januar 2005, 7 Sa 669/04, Revision eingelegt zum AZ<br />

4 AZR 132/05<br />

333. Gleichstellungsabrede, Zuwendung, Rückwirkung<br />

1. Bei der in Arbeitsverträgen der Arbeiterwohlfahrt verwendeten<br />

Verweisungsklausel auf die Bestimmungen des BMT-AW<br />

II handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede, die sämtliche<br />

für den Arbeitgeber einzuhaltenden Tarifverträge mit<br />

entsprechendem Regelungsinhalt einbezieht, also auch einen<br />

Restrukturierungstarifvertrag, der eine deutliche Absenkung<br />

der Zuwendung gem. §§ 46, 47 BMT-AW II regelt.<br />

2. Dieser rückwirkenden Veränderung der Ansprüche aus<br />

§§ 46, 47 BMT-AW II steht der Gr<strong>und</strong>satz des Vertrauensschutzes<br />

auch nicht anteilig entgegen, weil die Zuwendung keine<br />

pro rata temporis entstehende Sonderzahlung ist, die in den<br />

jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient wird.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 11. April 2005, 11 Sa 1235/04, Revision eingelegt zum AZ<br />

10 AZR 296/05<br />

Sonstiges<br />

334. Dienstverhältnis; Abfindung; Steuerfreiheit<br />

Die wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich<br />

ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlte<br />

Abfindung ist steuerfrei. Maßgeblich für die Steuerfreiheit<br />

ist nicht die arbeitsrechtliche Auflösung, sondern allein<br />

der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

ausgegangen ist. Im Regelfall kann davon ausgegangen<br />

werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber<br />

die Auflösung gewollt hat, auch wenn der Arbeitnehmer möglicherweise<br />

durch sein Verhalten zu der Kündigung beigetragen<br />

hat.<br />

■ B<strong>und</strong>esfinanzhof<br />

vom 10. November 2004, XI R 14/04<br />

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