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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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der Betriebsrat seine Verweigerung zur Zustimmung zu der<br />

beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme stützen könnte.<br />

Die Voraussetzungen für eine wirksame Zustimmungsverweigerung<br />

nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sind vorliegend nicht<br />

gegeben. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat die Zustimmung<br />

zu einer Einstellung verweigern, wenn die durch<br />

Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der<br />

personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer<br />

gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne<br />

dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt<br />

ist. Da jedoch die Kündigung des betreffenden<br />

Arbeitnehmers im Vorfeld <strong>und</strong> aus betriebsbedingten Gründen<br />

erfolgte, lagen die Voraussetzungen einer Zustimmungsverweigerung<br />

gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG nicht vor. Der<br />

Betriebsrat hat zudem nach Ansicht des Gerichts verkannt,<br />

dass eine Widerspruchsmöglichkeit nach § 102 Abs. 3 BetrVG<br />

welche die Rechtsstellung des Arbeitnehmers, dessen Kündigung<br />

der Arbeitgeber beabsichtigt, zu stärken vorgesehen<br />

<strong>und</strong> auch geeignet ist, nicht zu einer Zustimmungsverweigerung<br />

berechtigt, wenn es an einer im Wortlaut der Vorschrift<br />

des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG deutlich zum Ausdruck gekommenen<br />

Ursächlichkeit mangelt. Erachtet der Arbeitgeber –<br />

aus welchen Gründen auch immer – den Widerspruch des<br />

Betriebsrats als nicht durchgreifend oder besetzt er davon<br />

unabhängig den freien Arbeitsplatz nach seinem Be<strong>liebe</strong>n,<br />

so kann der Betriebsrat seinem Widerspruch nicht dadurch<br />

größeres Gewicht <strong>und</strong> Durchschlagskraft verschaffen wollen,<br />

dass er der personellen Maßnahme der Besetzung des freien<br />

Arbeitsplatzes die Zustimmung verweigert, ohne dass das zusätzliche<br />

Erfordernis der ursächlichen Verb<strong>und</strong>enheit der personellen<br />

Maßnahmen einer Versetzung oder – wie hier – einer<br />

Einstellung <strong>und</strong> einer Kündigung gegeben ist.<br />

Auch abzulehnen war das alternative Tatbestandsmerkmal<br />

des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, wonach der Betriebsrat unter<br />

anderem einer Einstellung die Zustimmung verweigern kann,<br />

wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, bereits<br />

im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer würden sonstigen<br />

Nachteil erleiden. Unter einem „sonstigen Nachteil“ ist die Verschlechterung<br />

des bisherigen rechtlichen oder tatsächlichen<br />

Status anderer Arbeitnehmer des Betriebes zu verstehen. Die<br />

Nichtrealisierung einer Versetzungschance ist kein Nachteil in<br />

diesem Sinne.<br />

■ Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg<br />

vom 30. Mai 2005, 15 TaBV 2/05, rkr.<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Jürgen Schmitt, Friedrichstraße<br />

5 (Zeppelin Carré), 70174 Stuttgart, Tel: 0711/22 41 99–0,<br />

Fax: 0711/22 41 99–79, www.shp-anwaltskanzlei.de,<br />

E–Mail: kanzlei@shp-anwaltskanzlei.de<br />

324. Betriebsratswahl, Veränderung der Wahlbedingungen,<br />

einsteilige Verfügung<br />

1. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann in ein<br />

laufendes Betriebsratswahlverfahren korrigierend eingegrif-<br />

03/06<br />

Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

fen werden, wenn dem Wahlvorstand ein Fehler unterlaufen<br />

ist <strong>und</strong> dieser noch mit Wirkung für das laufende Wahlverfahren<br />

berichtigt werden kann (vgl. z. B. LAG Nürnberg<br />

LAGE BetrVG § 18 Nr. 4; LAG Hessen NZA-RR 1996, 461;<br />

Fitting, 23. Aufl., § 18 Rn 40). Es wäre unverhältnismäßig, den<br />

Betroffenen auf das Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 19<br />

Abs. 1 BetrVG zu verweisen, da gerade in der genannten<br />

Norm auch die Berichtigung als weniger einschneidende<br />

Maßnahme genannt wird, wenn ein Fehler mit hinreichender<br />

Sicherheit festgestellt werden kann.<br />

Die damit einhergehende endgültige Befriedigung des<br />

antragstellerseitigen Begehrens ist ausnahmsweise hinzunehmen,<br />

weil nur so gewährleistet werden kann, dass das<br />

laufende Betriebsratswahlverfahren nicht unter Verstoß gegen<br />

zwingende Vorschriften zum Wahlverfahren fortgesetzt<br />

wird. Es wird damit nicht die Wahl verhindert, sondern ihre<br />

ordnungsgemäße Durchführung gesichert (vgl. hierzu auch<br />

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss v. 3.3.2006, 13 TaBV<br />

18/06).<br />

2. Der Verfügungsgr<strong>und</strong>, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit,<br />

ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt des Anhörungstermins<br />

vor der Kammer am 28.4.2006 noch das mildere Mittel<br />

gegeben war, in die laufende Wahl korrigierend einzugreifen.<br />

3. Es fehlt indes am erforderlichen Verfügungsanspruch.<br />

Zwar kann der Bewerber für eine Betriebsratswahl vom Wahlvorstand<br />

verlangen, eine eingereichte gültige Vorschlagsliste<br />

zur Wahl zuzulassen <strong>und</strong> gemäß § 10 Abs. 2 WO 2001 bekannt<br />

zu machen. Es kann aber im summarischen Verfahren<br />

aufgr<strong>und</strong> des in den maßgeblichen Punkten gerade streitigen<br />

Sachverhalts nicht festgestellt werden, dass die eingereichte<br />

Vorschlagsliste gültig war. Die Beteiligen streiten gerade um<br />

die Frage, ob es sich bei dem Mitarbeiter B. um einen leitenden<br />

Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG handelt. Das<br />

konnte aber nicht abschließend beurteilt werden.<br />

Es kann nun aber nicht Sinn einer einstweiligen Anordnung in<br />

Beschlussverfahren sein, durch ein gerichtliches Verbot einen<br />

Wahlanfechtungsgr<strong>und</strong> erst zu erzeugen oder durch eine gerichtliche<br />

Feststellung den Wahlvorstand zu veranlassen, in<br />

anfechtbarer Weise einen Wahlvorschlag zuzulassen. Sie dient<br />

dazu, eine Angelegenheit einstweilen zu regeln, soll aber nicht<br />

in das Gegenteil ausschlagen, indem sie eine nicht wieder<br />

gut zu machende Anordnung schafft (vgl. dazu ArbG Herne,<br />

Beschluss v. 19.3.1965, BV 5/65).<br />

■ Arbeitsgericht Wesel<br />

vom 28. April 2006, 4 BVGa 7/06<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Christian Puhr-Westerheide,<br />

Beethovenstraße 21, 47226 Duisburg, Tel: 02065/3000–0,<br />

Fax: 02065/3000–50<br />

info@ra-npp.de; www.ra-npp.de<br />

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