04.01.2013 Aufrufe

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtsprechung<br />

Betriebsverfassungsrecht<br />

320. Betriebsrat, Schulung<br />

Die Schulung zum Thema „Mediation im Betrieb“ ist nicht<br />

erforderlich. Sämtliche Probleme im Betrieb, sei es zwischen<br />

Arbeitnehmern oder sei es zwischen Betriebsrat <strong>und</strong> Arbeitgeber,<br />

können durch die bewährten Instrumentarien des<br />

Betriebsverfassungsgesetzes <strong>und</strong> des Arbeitsgerichtsgesetzes<br />

erfasst <strong>und</strong> gelöst werden. Weitere Konfliktlösungsverfahren<br />

sind nicht erforderlich.<br />

■ Arbeitsgericht Bochum<br />

vom 9. September 2005, 4 BV 49/05, rkr.<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Thomas Schäfer, Prinz-Friedrich-Karl-Str.<br />

26, 44135 Dortm<strong>und</strong>, Tel: 0231/577 95 – 0,<br />

Fax: 0231/521 090<br />

321. Betriebsrat, Schulung<br />

1. Eine Schulung mit dem Thema „Wie erstellen wir eine Betriebsratszeitung?“<br />

ist nicht erforderlich. Es besteht kein Recht<br />

des Betriebsrats auf Kosten des Arbeitgebers ein regelmäßig<br />

erscheinendes Informationsblatt herauszugeben. Die schriftliche<br />

Information der Belegschaft setzt vielmehr einen aktuellen<br />

betriebsbezogenen Anlass voraus.<br />

2. Die Teilnahme an dem Seminar „Der Betriebsrat im Umgang<br />

mit dem Arbeitgeber“ ist dann nicht erforderlich, wenn<br />

einerseits keine zeitliche Gewichtung der behandelten Sachthemen<br />

dargelegt wird, was insbesondere für die Punkte „Die<br />

vertrauensvolle Zusammenarbeit“, „Echte Mitbestimmung in<br />

personellen Angelegenheiten“, „Konstruktive Bewältigung<br />

von Mitbestimmungskonflikten“, „Betriebsvereinbarungen“<br />

<strong>und</strong> „Einigungsstelle“ gilt. Andererseits scheitert die Erforderlichkeit<br />

daran, dass die in der Schulung behandelten<br />

Themen teilweise bereits Gegenstand anderer, von den<br />

Betriebsratsmitgliedern besuchten Schulungen waren.<br />

3. Eine Schulung mit dem Titel „Betriebsverfassungsrecht<br />

in der Praxis“ ist für langjährige Betriebsratsmitglieder dann<br />

nicht erforderlich, wenn nicht dargelegt wird, weshalb dem zu<br />

schulenden Betriebsratsmitglied die praktische Anwendung<br />

seines bereits vorhandenen Fachwissens Probleme bereitet.<br />

■ Arbeitsgericht Bochum<br />

vom 28. September 2005, 5 BV 55/05, rkr.<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Thomas Schäfer, Prinz-Friedrich-Karl-Str.<br />

26, 44135 Dortm<strong>und</strong>, Tel: 0231/577 95 – 0,<br />

Fax: 0231/521 090<br />

322. Betriebsrat, Unterlassungsanspruch, Bestimmtheit<br />

des Antrages, einstweilige Verfügung, Benachteiligung<br />

wegen gewerkschaftlicher Betätigung, Herausgabeanspruch<br />

von Überleitungsverträgen nach Betriebsübergang,<br />

Verfügungsanspruch auf Unterlassung nach Durchführung<br />

1. Ein Antrag, der die Untersagung einer „Verlagerung der<br />

Beschäftigten auf eine andere Firma, weil diese am Streik teilgenommen<br />

haben“, zum Inhalt hat, ist mangels Bestimmtheit<br />

unzulässig.<br />

202 03/06<br />

2. Pflicht <strong>und</strong> Recht des Betriebsrats darüber zu wachen,<br />

dass die Beschäftigten nicht benachteiligt werden (§ 75 Abs. 1<br />

BetrVG), geben keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats<br />

gegen den Arbeitgeber hinsichtlich bestimmter Maßnahmen.<br />

3. Der Übergang einer betrieblichen Einheit, für den ein Betriebsrat<br />

gewählt ist, nach § 613a BGB stellt für sich genommen<br />

keinen Nachteil für die Beschäftigten dar.<br />

4. Ist der Betriebsteil übergegangen, kann Unterlassung des<br />

Übergangs nicht mehr verlangt werden.<br />

5. Der Betriebsrat hat auch nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG keinen<br />

Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Überleitungsverträge<br />

zur Verfügung stellt, wenn er nicht darlegt <strong>und</strong><br />

glaubhaft macht, welche konkrete Folgerungen für Betriebsrat<br />

<strong>und</strong> Arbeitsverhältnisse sich hieraus ableiten sollen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />

vom 31. August 2005, 6 TaBV 41/05<br />

323. Betriebsrat, Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats<br />

gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG<br />

1. Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG setzt einen<br />

ursächlichen Zusammenhang zwischen der mitbestimmungspflichtigen<br />

Maßnahme <strong>und</strong> einer befürchteten Kündigung<br />

voraus, denn die befürchtete Kündigung muss die Folge der<br />

personellen Maßnahme sein. Die personelle Maßnahme <strong>und</strong><br />

die befürchtete Kündigung müssen ursächlich miteinander<br />

verb<strong>und</strong>en sein. Dies ist für den Fall anerkannt worden, dass<br />

beide Maßnahmen Folge derselben Betriebsänderung sind<br />

<strong>und</strong> wenn diese eine Auswahlentscheidung nach § 1 Abs. 3<br />

KSchG erforderlich gemacht hat.<br />

2. Die Nichtrealisierung einer Versetzungschance ist kein<br />

sonstiger Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.<br />

Wird durch eine Versetzung oder eine Einstellung einem<br />

anderen, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nur die<br />

Chance genommen, diesen Arbeitsplatz zu erhalten, liegt<br />

kein zur Zustimmungsverweigerung berechtigender sonstiger<br />

Nachteil vor. Der Verlust der Chance auf einen zukünftigen<br />

Vorteil kann nur dann als gegenwärtiger Nachteil bewertet<br />

werden, wenn der zukünftige Vorteil bereits rechtlich verfestigt<br />

ist.<br />

3. Aus einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Versetzung<br />

– etwa weil der Arbeitsplatz entfällt <strong>und</strong> der davon betroffenen<br />

Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz genießt –<br />

ergibt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einnahme<br />

<strong>und</strong> Übertragung des einem anderen Arbeitnehmer zugedachten<br />

Arbeitsplatzes. Es steht im Ermessen des Arbeitgebers,<br />

aus dem Kreis der Bewerber die Person auszuwählen,<br />

die ihm am geeignetsten erscheint. Die Nichterfüllung der<br />

Erwartung – sei es des Arbeitnehmers oder sei es des<br />

Betriebsrates – den Arbeitsplatz zu erhalten, auf dem ein<br />

anderer Mitbewerber eingesetzt werden soll, stellt keinen<br />

Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG dar, auf den

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!