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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Kündigungsschutzrecht<br />

genannten Arbeitspersonen). Insofern stellte sich selbst bei<br />

überobligationsmäßiger Bereitschaft des Gerichts, sich auf<br />

die Suche nach „Zufallstreffern“ zu machen, eine unlösbare<br />

Aufgabe.<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 16. Dezember 2005, 28 Ca 22.744/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Walter Hesse, Budapester<br />

Straße 40, 10787 Berlin, Tel: 030/254 591 – 0,<br />

Fax: 030/254 591 – 66<br />

w.hesse@advocati.de; www.advocati.de<br />

315. Verhaltensbedingte Kündigung<br />

Selbst schwerste Beleidigungen eines Vorgesetzten gegen<br />

einen Mitarbeiter rechtfertigen keine Kündigung, wenn der<br />

Beleidigte sie hinnimmt, erst nach längerer Zeit beanstandet<br />

<strong>und</strong> deshalb keine betrieblichen Auswirkungen entstehen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 1. Juli 2005, 8 Sa 233/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Torsten Gilles, Eisenbahnstraße<br />

73, 67655 Kaiserslautern, Tel: 0631/35 47 80, Fax:<br />

0631/35 47 820<br />

kanzlei@aer-kl.de; www.aer-kl.de<br />

316. Verhaltensbedingte Kündigung, Leistungsmängel,<br />

Niederlassungsleiter, Abmahnung, Autokostenzuschuss,<br />

Freistellung, Verzugszinsen<br />

1. Zur sozialen Rechtfertigung einer auf Leistungsmängel<br />

gestützten verhaltensbedingten Kündigung bedarf es der<br />

substantiierten Darlegung eines konkreten <strong>und</strong> vorwerfbaren<br />

Leistungsfehlverhaltens.<br />

2. Allein der Hinweis, der als Niederlassungsleiter beschäftigte<br />

Arbeitnehmer habe mit seiner Niederlassung das<br />

schlechteste Ergebnis aller b<strong>und</strong>esweit tätigen Niederlassungen<br />

des Unternehmens erzielt, reicht nicht aus.<br />

3. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Leistungsmängeln<br />

setzt in aller Regel eine vergebliche einschlägige<br />

Abmahnung voraus, in der ein genau bezeichnetes Fehlverhalten<br />

zu rügen ist.<br />

4. Es kann arbeitsvertraglich wirksam vereinbart werden,<br />

dass ein pauschaler monatlicher Autokostenzuschuss, den der<br />

Arbeitnehmer dafür bezieht, dass er sein Privatfahrzeug auch<br />

für Dienstfahrten vorhält, für Zeiten der Freistellung von der<br />

Arbeitspflicht nicht gezahlt werden muss.<br />

5. Arbeitnehmer können als solche Verzugszinsen nur nach<br />

§ 288 I 2 BGB, nicht aber nach § 288 II BGB geltend machen.<br />

§ 288 II BGB findet entgegen dem missverständlichen Wortlaut<br />

dieser Vorschrift bei Rechtsgeschäften, an denen eine<br />

natürliche Person beteiligt ist, nur dann Anwendung, wenn<br />

die natürliche Person das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,<br />

der ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne § 14<br />

I BGB zuzurechnen ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 16. Juni 2004, 7 Sa 22/04<br />

200 03/06<br />

317. Verhaltensbedingte Kündigung, Wettbewerbsverbot,<br />

Vorbereitungshandlungen zulässig<br />

1. Die Registrierung einer Internet-Domäne für einen Arbeitnehmer<br />

mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt,<br />

dass sie für den Internet-Auftritt eines noch zu gründenden<br />

Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll, stellt keinen<br />

Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

bestehende Wettbewerbsverbot dar.<br />

2. Auch die unentgeltliche Überlassung einer solchen<br />

Internet-Domäne an ein Konkurrenzunternehmen stellt keinen<br />

Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.<br />

3. Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine<br />

zulässige Vorbereitungshandlung da, solange dieses nicht<br />

eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen<br />

hat.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 12. April 2005, 9 Sa 1518/04<br />

318. Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG, einstweilige<br />

Verfügung auf Entbindung, offensichtlich unbegründeter<br />

Widerspruch des Betriebsrates<br />

Von einem offensichtlich unbegründeten Widerspruch des Betriebsrates<br />

kann nur dann gesprochen werden, wenn dieser<br />

mutwillig erfolgte, wenn dessen Gr<strong>und</strong>losigkeit sich bei unbefangener<br />

Beurteilung geradezu aufdrängt <strong>und</strong> wenn es für<br />

die Überlegungen des Betriebsrates keinerlei Anhaltspunkte<br />

gibt. Können die Tatsachen, auf welche sich der Widerspruch<br />

des Betriebsrats gründet nur im Wege der Beweisaufnahme<br />

geklärt werden, ist der Widerspruch des Betriebsrates nicht<br />

offensichtlich unbegründet.<br />

Offensichtlich unbegründet ist auch ein Widerspruch, der<br />

nicht offensichtlich ordnungsgemäß ist. Das ist insbesondere<br />

dann der Fall, wenn die vom Betriebsrat aufgeführten<br />

Tatsachen sich den in § 102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten<br />

Widerspruchsgründen in keiner Weise zuordnen lassen.<br />

Im Streitfall hat der Betriebsrat seinen Widerspruch damit<br />

begründet, die Verfügungsklägerin habe den für eine soziale<br />

Auswahl relevanten Personenkreis unzutreffend festgelegt,<br />

insbesondere durch Außerachtlassung des Arbeitnehmers<br />

P., den die Verfügungsklägerin vor dem Hintergr<strong>und</strong> der<br />

gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG mit in die<br />

soziale Auswahl einbeziehen will.<br />

Diese Widerspruchsbegründung lässt sich zweifelsfrei dem<br />

gesetzlichen Widerspruchsgr<strong>und</strong> des § 102 Abs. 3 Ziff. 1<br />

BetrVG zuordnen.<br />

■ Arbeitsgericht Iserlohn<br />

vom 15. März 2006, 1 Ga 7/06<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Ingo Graumann, Von-Scheibler-<br />

Straße 10, 58636 Iserlohn, Tel: 02371 /83 55 55,<br />

Fax: 02371 / 83 55 56<br />

GM.Arbeitsrecht@t-online.de

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