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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Kündigungsschutzrecht<br />

298. Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, Bedeutung<br />

der Rentennähe<br />

Das Kündigungsschutzgesetz lässt eine Einbeziehung der<br />

durch das Lebensalter eines Arbeitnehmers bedingten Nähe<br />

zum Eintritt in den Ruhestand nicht als Auswahlkriterium für<br />

die Sozialauswahl zu.<br />

Bei der Prüfung der Sozialauswahl ging die Beklagte im Wesentlichen<br />

davon aus, dass die Klägerin auf Gr<strong>und</strong> ihres höheren<br />

Lebensalters <strong>und</strong> ihrer damit verb<strong>und</strong>enen Rentennähe<br />

die Übergangszeit mit Arbeitslosengeld überbrücken könne<br />

<strong>und</strong> somit weniger schutzbedürftig sei als die von ihr eingearbeitete<br />

lebensjüngere Mitarbeiterin.<br />

Da die Klägerin die neuen Aufgaben auf Gr<strong>und</strong> ihrer Vorkenntnisse<br />

<strong>und</strong> beruflichen Erfahrungen nach Ansicht des Gerichts<br />

erfüllen kann, greifen die üblichen Gr<strong>und</strong>sätze des Kündigungsschutzgesetzes.<br />

Die danach vorgeschriebene Sozialauswahl<br />

gibt der Rechtsauffassung der Beklagten keinen Raum.<br />

Die so genannte Rentennähe führt nicht zu einer geringeren<br />

sozialen Schutzbedürftigkeit wegen des höheren Alters.<br />

■ Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />

vom 13. Juli 2005, 12 Sa 616/05, Rev. zugel.<br />

299. Betriebsbedingte Kündigung, keine Betriebsstilllegung<br />

bei Betriebsübergang nach Insolvenz auf einen<br />

„gemeinsamen Betrieb“ (Aufspaltung des bisherigen<br />

Betriebs) durch zeitlich begrenzte Abwicklungsarbeiten<br />

1. Die Berufung ist jedoch begründet, soweit der Kläger<br />

den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten<br />

zu 4. behauptet. Dies ergibt sich bereits aus dem insoweit<br />

unstreitigen Sachvortrag der Parteien. Nach dem Vortrag<br />

des Beklagten zu 1. erfolgte eine Betriebseinstellung mit<br />

Freistellung der Arbeitnehmer zum 29.02.2004. Entsprechend<br />

hat sich auch der Notgeschäftsführer der Gemeinschuldnerin<br />

gegenüber den Arbeitnehmern geäußert. Unstreitig ist<br />

jedoch, dass auf Veranlassung der Beklagten zu 4. auch<br />

über den 29.02.2004 hinaus Arbeitsaufträge abgewickelt<br />

wurden <strong>und</strong> hierbei die Betriebsmittel der Gemeinschuldnerin<br />

genutzt wurden. Konsequenterweise hat die Beklagte zu 4.<br />

in der Folgezeit die Arbeitnehmer, mit denen sie weiterhin<br />

produziert hat, auch vergütet. Unerheblich ist, dass diese<br />

Fortführung des Betriebs nur mit einem Teil der Arbeitnehmer<br />

durchgeführt wurde. Entscheidend ist, dass die Beklagte<br />

zu 4. die betriebliche Organisation, wie sie am 29.02.2004<br />

bestanden hat, übernahm <strong>und</strong> mithilfe der verb<strong>liebe</strong>nen<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> den vorhandenen Produktionsmitteln<br />

Aufträge abarbeitete. Zu diesem Zeitpunkt übte, wie sich aus<br />

dem insoweit unstreitigen Sachverhalt ergibt, weder der Beklagte<br />

zu 1. noch der Notgeschäftsführer ein möglicherweise<br />

bestehendes Direktionsrecht gegenüber den Arbeitnehmern<br />

aus. Vielmehr hatten sich beide entschlossen, den Betrieb mit<br />

der Freistellung der Arbeitnehmer sofort stillzulegen.<br />

2. Unschädlich ist des Weiteren, dass es insoweit an einem<br />

Rechtsgeschäft zwischen dem Beklagten zu 1. als zu diesem<br />

192 03/06<br />

Zeitpunkt vorläufiger Insolvenzverwalter L oder dem Notgeschäftsführer<br />

einerseits <strong>und</strong> der Beklagten zu 4. andererseits<br />

fehlt.<br />

Nachdem durch die Beklagte zu 4. bisher bestehende Aufträge<br />

der Gemeinschuldnerin übernommen <strong>und</strong> abgewickelt<br />

wurden, dies unter Zuhilfenahme eines erheblichen Teils<br />

der Belegschaft <strong>und</strong> unter Beibehaltung der wesentlichen<br />

Arbeitsorganisation <strong>und</strong> Betriebsmethoden, kommt es nach<br />

der Rechtsprechung des BAG (so Urteil v. 11.12.1997 – NZA<br />

98, 534) im Anschluss an die Entscheidungen des EuGH zur<br />

Richtlinie Nr. 77/187 (EuGH, v. 11.3.1997 – NZA 97, 433) auf<br />

ein unmittelbares Rechtsgeschäft zwischen dem bisherigen<br />

<strong>und</strong> neuen Betriebsinhaber nicht an.<br />

Unerheblich ist, dass die Beklagte zu 4. – von ihrem Standpunkt<br />

aus – beabsichtigte, die Produktion nur für einen begrenzten<br />

Zeitraum fortführen zu wollen. Hierauf kommt es<br />

nicht an, da jedenfalls zum Zeitpunkt 01.03.2004 ein Betriebsübergang<br />

auf die Beklage zu 4. vorlag <strong>und</strong> ein Übergang<br />

nach Abwicklung der Aufträge auf ein anderes Unternehmen<br />

von ihr nicht vorgetragen wurde, gleichfalls nicht ein anderer<br />

Beendigungstatbestand.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 3. November 2005, 14 Sa 997/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Michael Lodzik, Rheinstraße 30,<br />

64283 Darmstadt, Tel: 06151 / 262 64, Fax: 06151/254 61<br />

300. Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, Interessenausgleich<br />

mit Namensliste, Darlegungslast des Arbeitgebers,<br />

Aufnahme des Verfahrens nach Unterbrechung<br />

durch Insolvenz<br />

1. Der gem. § 240 ZPO unterbrochen gewesene Rechtsstreit<br />

konnte vom Kläger nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO<br />

aufgenommen werden. Das Verfahren betrifft zwar nicht unmittelbar<br />

eine Masseverbindlichkeit. Bei Masseverbindlichkeiten<br />

handelte es sich aber um Gehaltsansprüche aus der Zeit<br />

nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, diese werden jedoch<br />

durch das Kündigungsschutzverfahren vorbereitet, was<br />

zur Aufnahme des Rechtsstreits genügt.<br />

2. Der Hinweis der Beklagten auf die Vermutungswirkung<br />

des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG greift auch unter Berücksichtigung<br />

des von ihr vorgelegten Interessenausgleichs zu kurz. Nach<br />

dieser Vorschrift wird vermutet, dass die Kündigung durch<br />

dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2<br />

KSchG bedingt ist, wenn sie aufgr<strong>und</strong> einer Betriebsänderung<br />

nach § 111 BetrVG erfolgt <strong>und</strong> die Arbeitnehmer, denen gekündigt<br />

werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat namentlich bezeichnet sind.<br />

Auf diese Vermutungswirkung kann sich die Beklagte nach<br />

dem Gesetzeswortlaut mithin nur stützen, wenn es sich um<br />

eine Betriebsänderung nach § 111 des BetrVG handelt. Dies<br />

hat die Beklagte zwar so ausgeführt, jedoch ihren Vortrag<br />

nicht weiter mit Tatsachen untermauert.<br />

Angesichts des von der Beklagten unwidersprochen (§ 138

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