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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Zum anderen fand das Streitgespräch nicht im Rahmen der<br />

Arbeitsabläufe statt, sondern während der Pause in der Kantine.<br />

Zwar waren bei dem Gespräch auch andere Mitarbeiter<br />

der Antragstellerin anwesend, es handelte sich aber nur um<br />

einen klar abgrenzbaren Kreis <strong>und</strong> nur um solche Mitarbeiter,<br />

die von den Vorwürfen selbst unmittelbar betroffen waren.<br />

Weiterhin besteht ersichtlich zwischen A. <strong>und</strong> S. kein ausgeprägtes<br />

Hierarchiegefälle. Je geringer dieses jedoch ist, um so<br />

weniger lässt jedoch eine einmalige Beleidigung zukünftige<br />

Störungen der Zusammenarbeit befürchten. Die Beleidigung<br />

von Arbeitskollegen auf gleicher Hierarchieebene stellt deshalb<br />

erst unter besonderen Voraussetzungen überhaupt eine<br />

Verletzung auch der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar,<br />

wenn nämlich die Beleidigungen in ihrer Beharrlichkeit eine<br />

ernstliche Störung des Betriebsfriedens zur Folge haben (BAG,<br />

Urt. v. 21. Januar 1999–2 AZR 665/98, RdA 2000, 109, 110).<br />

Schließlich ergibt sich aus der Bereitschaft des A. zu erklären,<br />

dass er es bedauere, wenn sich S. durch seine Äußerung beleidigt<br />

gefühlt habe, dass er zu einer künftigen konstruktiven<br />

Zusammenarbeit mit dieser bereit ist.<br />

■ Arbeitsgericht Darmstadt<br />

vom 27. Januar 2006, 2 BV 7/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Werner Mansholt, Rheinstraße<br />

30, 64283 Darmstadt, Tel: 06151 / 262 64, Fax: 06151/254 61<br />

Anmerkung:<br />

Die wiedergegebene Entschuldigungsklausel kann man nur<br />

als perfide bezeichnen. Sie enthält den Vorwurf, die Beleidigte<br />

hätte sich nicht als beleidigt fühlen dürfen. Das Unrecht seines<br />

Handelns räumt der Täter damit gerade nicht ein. (me)<br />

293. Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, Interessenausgleich<br />

mit Namensliste, Umfang der Darlegungs<strong>und</strong><br />

Beweislast des Arbeitgebers, Massenentlassung <strong>und</strong><br />

Europarecht<br />

1. Wird ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen,<br />

ist außerhalb wie innerhalb eines Insolvenzverfahrens<br />

auch die Herausnahme so gennanter Leistungsträger aus der<br />

sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nur auf grobe<br />

Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG, § 125<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO).<br />

2. Findet der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit auf die<br />

Prüfung der sozialen Auswahl Anwendung, braucht der<br />

Arbeitgeber die Gründe für die fehlende Vergleichbarkeit<br />

von Arbeitnehmern <strong>und</strong> die Ausklammerung von Leistungsträgern<br />

zunächst nur in „groben Zügen“ darzulegen.<br />

3. Die Massenentlassungsvorschriften nach §§ 17 ff. KSchG<br />

lassen sich nicht im Sinne der Entscheidung des EuGH in Sachen<br />

Junk ./. Kühnel (Rs C – 188/03) richtlinienkonform auslegen.<br />

Für Altfälle ist jedenfalls Vertrauensschutz zu gewähren.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 10. Mai 2005, 1 Sa 1510/04, Rev. zugel.<br />

03/06<br />

Rechtsprechung<br />

Kündigungsschutzrecht<br />

294. Betriebsbedingte Kündigung, Insolvenz, Sozialauswahl,<br />

Interessenausgleich mit Namensliste, Vergleichbarkeit<br />

Die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl mit Namensliste<br />

nach § 125 InsO ist als Prüfungsmaßstab auch bei der Bildung<br />

der Vergleichsgruppen anzuwenden (BAG, vom 28.8.2003–2<br />

AZR 368/02). Eine grob fehlerhafte Sozialauswahl liegt nicht<br />

vor, wenn die Gruppenbildung berücksichtigt, dass eine Umsetzung,<br />

Neuschulung <strong>und</strong> Neueinarbeitung weitgehend vermieden<br />

wird. Damit sind Mitarbeiter, die in der Vergangenheit<br />

eine Maschine noch nie bedient haben, nicht mit Mitarbeitern<br />

vergleichbar, die schon an dieser Maschine gearbeitet haben.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 2. Mai 2005, 2 Sa 1511/04 sowie Parallelentscheidung v.<br />

2. Mai 2005, 2 (10) Sa 1527/04<br />

295. Betriebsbedingte Kündigung, Stilllegung, Insolvenz,<br />

kein Betriebsübergang durch Rekonstruktion des stillgelegten<br />

Betriebes<br />

Hat der Insolvenzverwalter einen Betrieb vollständig zerschlagen<br />

<strong>und</strong> stillgelegt, so führt eine „Rekonstruktion“ des<br />

Betriebs durch Erwerb der Betriebsmittel von Dritten durch<br />

einen neuen „Betriebsinhaber“ nicht zu einem Betriebsübergang.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 25. April 2005, 2 Sa 874/04 sowie Parallelentscheidung<br />

vom 2. Mai 2005, 2(5) Sa 1607/04; Revision eingelegt zum AZ<br />

8 AZR 370/05<br />

296. Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsübergang<br />

oder Betriebsstilllegung, Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast<br />

Beruft sich der Arbeitnehmer bei einer Kündigung, auf die<br />

das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, darauf, dass<br />

ein Betriebsübergang vorliege, so hat der Arbeitgeber die<br />

Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast dafür, dass dieses nicht der Fall<br />

ist, sondern eine (beabsichtigte) Betriebsstilllegung die Kündigung<br />

sozial rechtfertigt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 21. Januar 2005, 4 Sa 1036/04<br />

297. Betriebsbedingte Kündigung, soziale Auswahl, Leistungsträger<br />

Die generelle Herausnahme von sog. Leistungsträgern aus<br />

der Sozialauswahl verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG<br />

a.F., weil eine einzelfallbezogene Interessenabwägung stattzufinden<br />

hat. Je schwerer das soziale Interesse wiegt, umso<br />

gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des<br />

Leistungsträgers sein (im Anschluss an BAG, 05.12.2002–2<br />

AZR 697/01).<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 24. März 2005, 6 Sa 1364/04<br />

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