04.01.2013 Aufrufe

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsprechung<br />

Kündigungsschutzrecht<br />

Kündigungsschutzrecht<br />

284. Abfindungshöhe<br />

Bei einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG ist der Kläger dann<br />

beschwert, wenn das Urteil hinter der in der Antragsbegründung<br />

dargestellten Höhe zurückbleibt, auch wenn der Antrag<br />

selbst nicht zahlenmäßig bestimmt war.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 21. März 2005, 2 Sa 1499/04<br />

285. Abwicklungsvertrag, Unterschied zum Aufhebungsvertrag,<br />

Schriftform, vorfristige Kündigung des Arbeitnehmers,<br />

Einverständnis des Arbeitgebers<br />

1. Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit zu jedem<br />

anderen Termin als gerade dem Ende der Elternzeit unter<br />

Ausnutzung der allgemein geltenden Kündigungsfristen kündigen.<br />

2. Kündigt der Arbeitnehmer mit einer kürzeren Frist als<br />

§ 19 BErzGG vorsieht <strong>und</strong> erhebt der Arbeitgeber keine<br />

Einwendungen, dann ist das Arbeitsverhältnis als wirksam<br />

beendet anzusehen. Dem Arbeitgeber steht es – wie auch<br />

sonst – frei, nach Zugang der Kündigung auf die Einhaltung<br />

der Frist zu verzichten. Dem steht nicht § 623 BGB entgegen,<br />

da das Einverständnis des Arbeitgebers sich nicht auf einen<br />

Aufhebungs-, sondern allenfalls auf einen Abwicklungsvertrag<br />

richtet.<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 21. Juni 2005, Az: 79 Ca 7822/05<br />

Anmerkung:<br />

Diese Entscheidung ist ersichtlich nach dem Motto ergangen,<br />

dem Manne / der Frau muss geholfen werden. Sie ist kaum<br />

vorstellbar, hätte es sich um eine arbeitgeberseitige Kündigung<br />

gehandelt. Ein Abwicklungsvertrag regelt, was aus einer<br />

wirksamen Vertragsbeendigung folgt, nicht aber die Beendigung<br />

selbst. In Betracht käme hier allenfalls eine Verwirkung<br />

späterer Einwände des Arbeitgebers. (me)<br />

286. Allgemeiner Feststellungsantrag zum Fortbestand eines<br />

Arbeitsverhältnisses, kein besonderes Feststellungsinteresse<br />

erforderlich (gegen BAG)<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht steht auf dem Standpunkt, dass ein<br />

Arbeitnehmer, der – wie hier die klagende Partei – dem Geltungsbereich<br />

des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt, wegen<br />

der Formulierung des Klageantrages in § 4 KSchG für<br />

einen darüber hinausgehenden allgemeinen Feststellungsantrag<br />

i. S.v. § 256 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse<br />

vortragen muss.<br />

Dem folgt die Kammer nicht. § 4 KSchG schreibt dem Arbeitnehmer<br />

keine Formulierung seines Klageantrages vor. Selbst<br />

wenn dies so wäre, folgte daraus nichts für das Rechtsschutzinteresse<br />

des § 256 ZPO, denn der Gesetzgeber wollte den<br />

188 03/06<br />

Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich des KSchG fällt,<br />

nicht schlechter stellen, als Arbeitnehmer, die die Wartezeit<br />

des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt haben, oder in einem Kleinbetrieb<br />

gem. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt sind, oder als Geschäftsführer<br />

<strong>und</strong> andere Personen, die keine Arbeitnehmer<br />

sind.<br />

In der Sache verkennt das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, dass der so<br />

genannte „punktuelle Streitgegenstand“ i. S.v. § 4 KSchG nicht<br />

neben dem des § 256 ZPO steht, sondern als Teilmenge in ihm<br />

enthalten ist.<br />

■ Arbeitsgericht Bielefeld<br />

vom 29. März 2006, 3 Ca 38/06<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Heinrich Gussen, Rietberger<br />

Straße 2, 33378 Rheda-Wiedenrück, Tel: 05242 / 9204–0,<br />

Fax: 05242/9204–48<br />

rechtsanwaelte@societaet-phg.de; www.societaet-phg.de<br />

287. Änderungskündigung vor Beendigungskündigung<br />

1. Steht die Reduzierung des Beschäftigtenbedarfs fest,<br />

muss der Arbeitgeber nach dem sog. Ultima ratio-Gr<strong>und</strong>satz<br />

prüfen, ob er den Arbeitnehmer anderweitig beschäftigen<br />

kann, <strong>und</strong> zwar zu gleichen oder zu veränderten Bedingungen,<br />

unbefristet oder befristet.<br />

2. Besteht eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, die<br />

gemessen an der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung<br />

eine Vertragsänderung voraussetzt, muss der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer ein konkretes Änderungsangebot unterbreiten<br />

<strong>und</strong> dabei unmissverständlich zum Ausdruck bringen,<br />

dass er das Arbeitsverhältnis beenden werde, wenn sich<br />

der Arbeitnehmer mit den geänderten Bedingungen nicht<br />

einverstanden erklärt.<br />

3. Der Ausspruch einer Änderungskündigung ist nur dann<br />

entbehrlich, wenn<br />

a) die anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vom Standpunkt<br />

eines objektiv urteilenden Arbeitgebers gemessen an<br />

dem ursprünglichen vertraglichen Anforderungsprofil sowie<br />

dem wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen Status des Arbeitnehmers<br />

schlechterdings nicht in Betracht kommt (§ 242 BGB),<br />

b) oder der Arbeitnehmer eine geeignete Tätigkeit nach angemessener<br />

Überlegungszeit vorbehaltlos <strong>und</strong> endgültig abgelehnt<br />

hat.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 19. April 2004, 5 Sa 956/03<br />

288. Änderungskündigung, fristgerecht mit vorfristiger<br />

Änderung des Arbeitsplatzes<br />

1. Nach einem Betriebsübergang, dem die Arbeitnehmer widersprochen<br />

hatten, wollte der Arbeitgeber sie gewerbsmäßig<br />

an den Betriebsübernehmer verleihen <strong>und</strong> zu einem fristgerechten<br />

Zeitpunkt auf sie einen dafür geschaffenen Tarifvertrag<br />

anwenden. Beides verband er mit einer Änderungskündigung.<br />

2. Während die Kündigung der Beklagten unter Beachtung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!