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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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mindest dem Gr<strong>und</strong>e nach den Anspruch des Arbeitnehmers<br />

anerkannt. Er kann daher in seinen betrieblichen Planungen<br />

mit der entsprechenden Auszahlung rechnen <strong>und</strong> kennt zu<br />

diesem Zeitpunkt in der Regel auch schon ggf. bestehende<br />

Gegenforderungen.<br />

■ Arbeitsgericht Nienburg<br />

vom 19. Januar 2006, 3 Ca 512/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Andreas Hindahl, Lange Straße<br />

23, 27232 Sulingen, Tel: 04271/48 18, Fax: 04271/64 37<br />

info@stelter-anwaelte.de; www.stelter-anwaelte.de<br />

282. Vertragsstrafenabrede<br />

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe<br />

zu. Die Vertragsregelung lautet:<br />

„Sollte Herr F. die vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhalten<br />

oder ihn ein Verschulden an einer fristlosen Entlassung<br />

treffen, so steht der Firma ein Anspruch auf Ersatz des ihr verursachten<br />

Schadens zu. Dieser Schadensersatzanspruch wird<br />

ohne Rücksicht auf den tatsächlich entstandenen Schaden in<br />

beiderseitigem ausdrücklichen Einvernehmen pauschalisiert<br />

<strong>und</strong> zwar so, dass Herr F. im Falle des vorzeitigen Austrittes<br />

ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> oder einer begründeten fristlosen<br />

Entlassung der Firma als Entschädigung den gleichen<br />

Betrag schuldet, den die Firma an Herrn F. als Kündigungsentschädigung<br />

zahlen müsste, jedoch höchstens drei Monatsgehälter.<br />

Herr F. anerkennt ausdrücklich die Angemessenheit<br />

der vereinbarten Entschädigung. Diese ist mit der Auflösung<br />

des Dienstverhältnisses fällig.“ Aus dieser Vereinbarung kann<br />

der eingeklagte Zahlungsanspruch nicht abgeleitet werden,<br />

da die geregelte Rechtsfolge nicht hinreichend klar <strong>und</strong> bestimmt<br />

ist. Eine Vertragsstrafenregelung muss aber nach allgemeinen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>sätzen hinreichend bestimmt sein, damit<br />

sie wirksam wird (vgl. BAG, Urt, v. 5.2.1986–5 AZR 564/84 = AP<br />

Nr. 12 zu § 339 BGB; LAG Berlin, Urt. v. 20.8.2004–9 Sa 877/04<br />

= Juris).<br />

Die Anknüpfung des pauschalierten Schadensersatzes an eine<br />

Kündigungsentschädigung, den die Klägerin im Falle einer<br />

Kündigung zahlen müsste, führt nicht zu einem konkreten<br />

Schadensersatzbetrag; dies gilt selbst dann, wenn – wie von<br />

der Klägerin angestrebt – eine Auslegung vorgenommen<br />

wird.<br />

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages,<br />

also im Jahr 1999, konnte sich eine Kündigungsentschädigung<br />

im Falle einer unwirksamen Kündigung durch den<br />

Arbeitgeber allenfalls aus §§ 9, 10 KSchG ergeben. Mithin<br />

ist die Höhe einer Abfindung nicht allein aufgr<strong>und</strong> einer so<br />

genannten Faustformel im Falle der gerichtlichen Auflösung<br />

eines Arbeitsverhältnisses zu bestimmen.<br />

Da im vorliegenden Fall nicht alle Umstände, die bei einer<br />

fiktiven Kündigung durch den Arbeitgeber <strong>und</strong> einem anschließenden<br />

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei Gericht<br />

eine Rolle spielen würden, festgestellt werden können<br />

(zum Beispiel das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung,<br />

03/06<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers) ist die Höhe einer<br />

von der Klägerin in diesem Fall zu leistenden Abfindung<br />

nicht bestimmbar. Ob die §§ 305 ff. BGB vorliegend anwendbar<br />

sind, kann dahinstehen.<br />

Aus den oben bereits dargestellten Gründen würde es der<br />

streitgegenständlichen Vertragsstrafenregelung an der notwendigen<br />

Klarheit <strong>und</strong> Verständlichkeit fehlen. Aufgr<strong>und</strong> des<br />

hieraus resultierenden Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot<br />

wäre die Vereinbarung also auch in diesem Zusammenhang<br />

unwirksam.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 13. Juli 2005, 9 Sa 252/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Torsten Gilles, Eisenbahnstraße<br />

73, 67655 Kaiserslautern, Tel: 0631/35 47 80,<br />

Fax: 0631/35 47 820<br />

kanzlei@aer-kl.de; www.aer-kl.de<br />

283. Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklausel<br />

1. Eine arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel, die generell<br />

auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, unabhängig<br />

davon, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet<br />

wird, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die streitgegenständliche<br />

Rückzahlungsklausel verpflichtet den Beklagten<br />

zur Rückzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf<br />

der Bindungsfrist von 2 Jahren ab Ausbildungsende beendet<br />

wird, unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis beendet<br />

<strong>und</strong> unabhängig davon, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis<br />

beendet wird. Nach dem Wortlaut der Rückzahlungsklausel<br />

würde somit eine Rückzahlungspflicht des Beklagten<br />

auch bei betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsgebers bestehen.<br />

Eine solche Rückzahlungsklausel stellt keinen angemessenen<br />

Interessenausgleich dar, sie entspricht nicht einem<br />

billigenswerten Interesse des Arbeitgebers.<br />

Die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten<br />

Rückzahlungsklausel ergibt sich aus § 307 Abs. 1 BGB, da sie<br />

den Beklagten entgegen dem Gebot von Treue <strong>und</strong> Glauben<br />

unangemessen benachteiligt. Die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit<br />

nach § 317 Abs. 1 BGB ergibt sich aus § 306 Abs. 2<br />

BGB. Nach dieser Bestimmung richtet sich der Inhalt des Vertrages,<br />

soweit eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden<br />

ist oder unwirksam ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

Eine nach § 306 Abs. 2 anzuwendende gesetzliche<br />

Regelung für den Fall der Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel<br />

über Aus- <strong>und</strong> Fortbildungskosten besteht nicht. Daher<br />

wurde die Klage abgewiesen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg<br />

vom 26. Juli 2005, 22 Sa 91/04, Rev. eingelegt<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Jürgen Schmitt, Friedrichstraße<br />

5 (Zeppelin Carré), 70174 Stuttgart, Tel: 0711/22 41 99–0,<br />

Fax: 0711/22 41 99–79, www.shp-anwaltskanzlei.de,<br />

E–Mail: kanzlei@shp-anwaltskanzlei.de<br />

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