04.01.2013 Aufrufe

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

keit wegen der Schulteroperation vor. Eine zweite Entgeltfortzahlungsperiode<br />

über die bereits abgelaufenen sechs Wochen<br />

hinaus konnte somit nicht beginnen.<br />

■ Arbeitsgericht Nienburg<br />

vom 16. Februar 2006, 3 Ca 560/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Andreas Hindahl, Lange Straße<br />

23, 27232 Sulingen, Tel: 04271/48 18, Fax: 04271/64 37<br />

info@stelter-anwaelte.de; www.stelter-anwaelte.de<br />

Anmerkung:<br />

Das Gericht hat die von der Klägerin im Zusammenwirken<br />

mit dem behandelnden Arzt mit der Wahl des OP-Termins<br />

liegende Absicht, zu Lasten des Arbeitgebers zu handeln,<br />

offensichtlich erkannt. (me)<br />

274. Entgeltfortzahlung, besonders leichtfertiges Verhalten<br />

als Ursache eines Verkehrsunfalls<br />

Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit<br />

beruhte auf einem Verkehrsunfall, den der Kläger vor Schichtbeginn<br />

erlitten hatte. Er befuhr mit seinem Mofa einen Weg,<br />

der nur für Fußgänger zugelassen ist, <strong>und</strong> kam in einer rechtwinkeligen<br />

Kurve zu Fall. Der Fußweg ist mit Verb<strong>und</strong>pflaster<br />

gepflastert. Die Beklagte leistete keine Entgeltfortzahlung.<br />

Verschulden im Sinne des § 3 EFZG liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />

auf einem gröblichen Verstoß gegen das von<br />

einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartenden<br />

Verhalten beruht, dessen Folgen auf den Arbeitgeber<br />

abzuwälzen unbillig wäre (vgl. Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz,<br />

5. Aufl., Rn 111 m.z.N.) Es muss sich um ein besonders<br />

leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten<br />

des Arbeitnehmers handeln (vgl. Schmitt, a.a.0., Rn 112).<br />

Verkehrsunfälle sind in der Regel dann als selbst verschuldet<br />

anzusehen, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig Verkehrsvorschriften verletzt <strong>und</strong> hierdurch seine<br />

Ges<strong>und</strong>heit leichtfertig aufs Spiel setzt (vgl. Schmitt, a.a.0., Rn<br />

147). Nach dem unstreitigen Sachverhalt liegt ein vorsätzlicher<br />

Verkehrsverstoß des Klägers vor. Dieser hat mit seinem<br />

Mofa eine durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich<br />

nur für Fußgänger zugelassenen Verkehrsweg benutzt. Damit<br />

hat er gröblich gegen das von einem verständigen Menschen<br />

zu erwartende Verhalten verstoßen. Er hat sich bewusst über<br />

eine Verkehrsregel hinweg gesetzt. Darüber hinaus ist ein<br />

mit Verb<strong>und</strong>pflaster gepflasterter Weg kein geeigneter Untergr<strong>und</strong><br />

für das Befahren mit einem Mofa, erst recht nicht<br />

in einer rechtwinkeligen Kurve eines Fußgängerweges. Durch<br />

die Benutzung dieses Weges hat der Kläger sich vorsätzlich<br />

der Unfall- <strong>und</strong> Verletzungsgefahr ausgesetzt. Hierfür hat die<br />

Beklagte nicht einzustehen.<br />

■ Arbeitsgericht Iserlohn<br />

vom 12. Januar 2006, 4 Ca 3285/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Ingo Graumann, Von-Scheibler-<br />

Straße 10, 58636 Iserlohn, Tel: 02371 /83 55 55,<br />

Fax: 02371 / 83 55 56<br />

GM.Arbeitsrecht@t-online.de<br />

184 03/06<br />

275. Mobbing, Abmahnung als Mobbing, Heraushebende<br />

Maßnahme erforderlich, Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast beim<br />

Arbeitnehmer<br />

1. Mit der Abmahnung übt der Arbeitgeber ein ihm zustehendes<br />

Rügerecht im Hinblick auf die Erbringung der Arbeitsleistung<br />

aus. Er begeht damit zunächst keinen Verstoß gegen<br />

seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt herausstellt<br />

(vgl. LAG Köln vom 07.01.1998, 2 Sa 1014/97).<br />

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt zumindest dann<br />

nicht vor, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Rüge im<br />

Zeitpunkt des Ausspruchs als berechtigt ansehen durfte. Insofern<br />

handelte der Arbeitgeber dann in Wahrung berechtigter<br />

eigener Interessen.<br />

2. Der Kläger kann auch aus dem mit „Notiz“ bezeichneten<br />

Schreiben kein Verhalten des Beklagten zu 1) ableiten, dass<br />

ihm, dem Kläger, gegenüber unter dem Begriff Mobbing zu<br />

subsumieren wäre.<br />

Es handelt sich nach dem Inhalt der Schreiben um Arbeitsanweisungen<br />

bzw. Aufforderungen zur Art <strong>und</strong> Weise der<br />

Arbeitsdurchführung, die erkennbar nicht ausschließlich den<br />

Kläger betrafen, sondern Adressat waren weitere Arbeitnehmer.<br />

Es kann dahingestellt bleiben, ob die in den Schreiben<br />

enthaltenen Anweisungen <strong>und</strong> Aufforderungen hinreichend<br />

bestimmt sind <strong>und</strong> nach diesem Maßstab erfüllbar waren.<br />

Maßgeblich ist, dass der Kläger keine Tatsachen vorgetragen<br />

hat, nach denen er aus dem Adressatenkreis herausgelöst <strong>und</strong><br />

in gesondertem Maße mit diesen Schreiben vom Beklagten zu<br />

1) angefeindet, schikaniert <strong>und</strong> diskriminiert worden ist bzw.<br />

diese Schreiben vom Beklagten zu 1) gewollt diesen Zweck<br />

erfüllen sollten.<br />

3. Dem Kläger obliegt die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast für die<br />

Rechtsgutverletzung <strong>und</strong> den eingetretenen Schaden nach<br />

allgemeinen Regeln.<br />

Der „gemobbte“ Arbeitnehmer, vorliegend der Kläger, ist<br />

mithin in einem gerichtlichen Prozess für die anspruchsbegründenden<br />

Tatsachen darlegungs- <strong>und</strong> beweispflichtig.<br />

Dabei muss der Kläger die klagebegründenden Tatsachen,<br />

den konkreten Lebensvorgang bezüglich aller anspruchsbegründenden<br />

Tatsachen entsprechend der Substantiierungstheorie<br />

(vgl. BGH NJW 2001, S. 2633) so vortragen, dass es<br />

dem Gegner möglich ist zu erkennen, auf welche konkreten<br />

Tatsachen der Anspruchsteller sich bezieht.<br />

Im Fall von Mobbingvorwürfen darf dem Kläger nicht erspart<br />

werden, die einzelnen Vorfälle genau in Zeitpunkt, Intensität<br />

<strong>und</strong> Häufigkeit zu substantiieren (vgl. Arbeitsgericht München,<br />

vom 25.09.2001, Az. 8 Ca 1562/01).<br />

Die Beklagten müssen die Möglichkeit haben, die Behauptungen<br />

des Klägers umfassend auch mit Hinblick auf Beweiszeugen<br />

überprüfen zu können, so dass sie zu ihrer Verteidigung<br />

substantiiert gegebenenfalls mit Gegentatsachen bestreiten<br />

können. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung<br />

vom 20.03.2003 (Az. 8 AZN 27/03) lediglich auf die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!