04.01.2013 Aufrufe

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

Jahre kann eine Verlängerung oder Verkürzung nur mit<br />

Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.<br />

Der Anspruch auf Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 2 BErzGG<br />

bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.<br />

Die mit der Novelle Anfang 2001 gleichzeitig eingeführte<br />

Zwei-Jahres-Frist begrenzt die für Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />

verbindliche Festsetzung des Erziehungsurlaubs<br />

auf den Zeitraum von 2 Jahren. Da der flexibilisierte Erziehungsurlaub<br />

in zulässigem Rahmen <strong>und</strong> mit Zustimmung<br />

des Arbeitgebers bis zum 8. Geburtstag des Kindes verteilt<br />

werden kann, lässt sich von den Eltern nicht erwarten, dass<br />

sie bereits bei Beginn des Erziehungsurlaubs alle zulässigen<br />

Zeitabschnitte bis zum 8. Lebensjahr verbindlich festlegen.<br />

Für einen Zeitraum von 2 Jahren ist eine solche Verpflichtung<br />

aber angemessen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser<br />

Bestimmung also nicht das Recht eines jeden Elternteils,<br />

innerhalb des regelmäßigen Zeitraums der Elternzeit von 3<br />

Jahren sich für die gesamte Elternzeit zu entscheiden, die<br />

innerhalb der 3 Jahre nach der Geburt des Kindes liegen,<br />

beschneiden. Vielmehr hat er lediglich verlangt, dass der<br />

Arbeitnehmer die entsprechenden Ankündigungsfristen<br />

einhält <strong>und</strong> mit seiner Erklärung eine für einen Rahmen<br />

von 2 Jahren verbindliche zeitliche Festlegung abgibt. Eine<br />

Einschränkung dahin gehend, dass die Eltern sich auf maximal<br />

2 Jahre festlegen können, eine weitere Inanspruchnahme<br />

der Elternzeit innerhalb der Regelfrist des § 15 Abs. 2 Satz 1<br />

BErzGG der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, lässt sich<br />

aus dem Gesetz nicht herleiten.<br />

Soweit ersichtlich vertritt lediglich Dörner im Erfurter Kommentar<br />

zum Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 16 BErzGG Rn 9 die Auffassung,<br />

der Arbeitnehmer müsse bedenken, dass sowohl eine<br />

Verlängerung der Elternzeit im Anschluss an die zweijährige<br />

Arbeitspause also auch die Übertragung des letzten Teilabschnitts<br />

auf die Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres<br />

des Kindes der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfe. Diese<br />

Auffassung ist angesichts der oben aufgezeigten Begründung<br />

nicht zutreffend.<br />

3. Die Kammer hat wegen der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedeutung<br />

die Revision zugelassen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 4. November 2004, 4 Sa 606/04, Rev. zugel.<br />

272. Elternzeit, Teilzeit, betriebliche Hinderungsgründe,<br />

einstweilige Verfügung<br />

Leitsätze des Einreichers:<br />

1. Stellt der Arbeitnehmer für seine Elternzeit ein Teilzeitverlangen,<br />

sind betriebliche Gründe nur im Ausnahmefall als<br />

Hinderungsgr<strong>und</strong> anzuerkennen.<br />

2. Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass er alle Möglichkeiten<br />

der betrieblichen Organisation geprüft hat <strong>und</strong> eine<br />

Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit anstelle des vom Gesetz<br />

ohne Einschränkung vorgesehenen Totalausfalls für die<br />

Dauer der Elternzeit nicht machbar ist.<br />

182 03/06<br />

3. Der Tatbestand einer vollständigen Auslastung des Arbeitnehmers,<br />

der den Teilzeitwunsch einbringt, ist unbeachtlich,<br />

solange es dem Arbeitgeber möglich ist, seine Abläufe<br />

anders zu organisieren.<br />

Textauszug:<br />

I. Verfügungsanspruch<br />

1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 1 bis<br />

Abs. 5 BErzGG. Dass die Voraussetzungen dieser Norm gegeben<br />

sind, ist zwischen den Parteien unstreitig <strong>und</strong> braucht hier<br />

nicht erneut dargelegt zu werden.<br />

2. Dem Anspruch des Antragstellers stehen auch keine dringenden<br />

betrieblichen Gründe im Sinne von § 15 Abs. 7 Ziffer 4<br />

BErzGG entgegen.<br />

Betriebliche Gründe sollen dem gr<strong>und</strong>sätzlich bestehenden<br />

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur im Ausnahmefall<br />

entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss darlegen können,<br />

dass er alle Möglichkeiten der betrieblichen Organisation geprüft<br />

hat <strong>und</strong> eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeiten<br />

an Stelle des vom Gesetz ohne Einschränkung vorgesehenen<br />

Totalausfalls für die Dauer der Elternzeit nicht machbar ist (vgl.<br />

ErfK/Dörner, § 15 BErzGG Rn 25).<br />

a) Der Einwand der Antragsgegnerin, dass jeder Betriebsingenieur<br />

die ganze Woche lang erreichbar sein müsse, hat<br />

das Gericht überzeugt. Dabei ist zunächst zu betonen, dass<br />

das Gericht mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass es<br />

unverzichtbar <strong>und</strong> von größter Bedeutung ist, dass auf betriebliche<br />

Störungen schnell <strong>und</strong> qualifiziert reagiert werden<br />

kann.<br />

Der Umstand aber, dass der Antragsteller bei einer Reduzierung<br />

seiner wöchentlichen Arbeitszeit <strong>und</strong> damit einhergehend<br />

seiner Abwesenheit von Hamburg nicht mehr die<br />

ganze Woche über außerhalb seiner Dienstzeit für einen persönlichen<br />

Einsatz erreichbar wäre, kann nach Auffassung des<br />

Gerichts nicht ausschlaggebend sein. Denn der Antragsteller<br />

muss – wie die Erörterung gezeigt hat – durchschnittlich nur<br />

einmal im Vierteljahr nach Feierabend in den Betrieb kommen.<br />

Dass im Übrigen eine Vertretung durch <strong>Kollegen</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

möglich ist, zeigt, dass die Antragsgegnerin im Stande<br />

ist, Urlaubs- <strong>und</strong> Krankheitsfälle zu bewältigen. Insbesondere<br />

ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin vorgesehen ist, dass der<br />

Kläger <strong>und</strong> Herr R. sich gegenseitig vertreten.<br />

b) Auch der Einwand, dass Herr R. bereits jetzt völlig<br />

ausgelastet sei <strong>und</strong> deshalb für eine noch weitergehendere<br />

Vertretung des Antragstellers nicht zur Verfügung stehen<br />

könne, vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen,<br />

dass es der Antragsgegnerin nicht möglich ist, bei einer<br />

Änderung ihrer Organisation auf den Teilzeitwunsch des<br />

Antragstellers einzugehen. Jeder vernünftige Arbeitgeber<br />

achtet darauf, dass seine Arbeitgeber ausgelastet sind. Die<br />

rechtlich entscheidende Frage lautet, ob es der Antragsgegnerin<br />

möglich ist, ihre Abläufe anders zu organisieren.<br />

Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Fall, denn es

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!