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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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keine Rede sein: das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze<br />

ist keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern Folge einer<br />

Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren gegen eine solche<br />

Grenze.<br />

3. Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt.<br />

Es kann dahinstehen, ob ein Zeitraum von etwa 8 Monaten<br />

ausreicht, um das Zeitmoment der Verwirkung als gegeben<br />

anzusehen. Jedenfalls fehlt das Umstandsmoment.<br />

Dass der Kläger nach dem Übergang des Betriebes auf die A<br />

GmbH für diese weitergearbeitet hat, genügt noch nicht zur<br />

Begründung des Umstandsmoments.<br />

Im Übrigen kann bei der Frage der Verwirkung auch nicht<br />

unberücksichtigt bleiben, dass das Schreiben vom 22.10.04<br />

so abgefasst ist, dass es den Eindruck vermittelt, der Übergang<br />

seines Arbeitsverhältnisses habe keinerlei negative Folgen:<br />

alle bisherigen Regelungen würden weiter gelten, die<br />

Erwerberin stehe finanziell gut da <strong>und</strong> sei wirtschaftlich überlebensfähig.<br />

Allenfalls dann, wenn der Kläger nach Kenntnis der wirtschaftlichen<br />

Schieflage der Erwerberin – unabhängig davon, ob<br />

diese tatsächlich von Anfang an bestand oder erst nach dem<br />

Betriebsübergang eingetreten ist – noch länger abgewartet<br />

hätte, käme eine Verwirkung in Betracht. Der Kläger hat aber<br />

bereits innerhalb eines Monats nach Stellung des Insolvenzantrages,<br />

sogar noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

gehandelt <strong>und</strong> von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht.<br />

■ Arbeitsgericht Solingen<br />

vom 11. Januar 2006, 3 Ca 1864/05 lev.<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Harald Kaiser, Karl-Brückart-<br />

Straße 11, 51379 Leverkusen, Tel: 02171/4047–0,<br />

Fax: 02171/4047–22<br />

kanzlei@rae-orlowski.de; www.rae-orlowski.de<br />

269. Direktionsrecht, Versetzung, Vorbildung, Fähigkeiten,<br />

Gleichwertigkeit, Weisungsbefugnis, Betriebshierarchie,<br />

Vorgesetztenfunktion<br />

1. Eine Arbeitsvertragsklausel, die dem Arbeitgeber das<br />

Recht einräumt, dem Arbeitnehmer statt der ursprünglich<br />

vereinbarten auch eine andere Tätigkeit zu übertragen,<br />

die „seiner Vorbildung <strong>und</strong> seinen Fähigkeiten entspricht“,<br />

rechtfertigt nicht die Zuweisung von Tätigkeiten, deren<br />

Anforderungen hinter der Vorbildung <strong>und</strong> den Fähigkeiten<br />

des Arbeitnehmers zurückbleiben <strong>und</strong> mit der bisherigen<br />

Tätigkeit nicht gleichwertig sind.<br />

2. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit bestimmt sich dabei<br />

nicht nur nach dem unmittelbaren Tätigkeitsinhalt selbst, sondern<br />

auch nach deren betrieblichen Rahmenbedingungen.<br />

Dazu gehört insbesondere die Einordnung der Stelle in die<br />

Betriebshierarchie sowie die Frage, in welchem Umfang die<br />

Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen verb<strong>und</strong>en ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 22. Dezember 2004, 7 Sa 839/04<br />

03/06<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

270. Einstweilige Verfügung, gleichberechtigter Zugang<br />

zum Öffentlichen Dienst, unzulässige Bewerbungsbeschränkung,<br />

Erledigung, Anwaltsbestellung, Kostenerstattungspflicht<br />

1. Der Erlass des Schulministeriums NRW vom 16.12.03<br />

in der Fassung vom 9.7.04, wonach Lehrkräfte erst nach<br />

einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren in einem<br />

Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des<br />

Landes NRW an allen Ausschreibungsverfahren um A 13 Z –<br />

BBesO – Stellen teilnehmen dürfen, verstößt gegen Art 33 II<br />

GG (Anschluss an LAG Düsseldorf v 25.2.2004, 12 Sa 1750/03).<br />

2. Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf Erlass einer<br />

einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch<br />

Beschluss entschieden <strong>und</strong> der unterlegene Antragsteller hiergegen<br />

Beschwerde eingelegt, so besteht in dem Verfahren vor<br />

dem LAG kein Anwaltszwang, es sei denn, das Beschwerdegericht<br />

ordnet eine mündliche Verhandlung an.<br />

3. Es ist zur „zweckentsprechenden Rechtsverteidigung“<br />

i.S.v. § 91 I 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich, noch<br />

einen Anwalt zu mandatieren, nachdem der Antragsteller<br />

das Verfahren bereits für erledigt erklärt hat.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 23. Februar 2005, 7 Ta 12/05<br />

271. Elternzeit, kein Zustimmungserfordernis bei Ausdehnung<br />

über die ursprünglich benannte Zeit bis zu drei Jahren<br />

1. Verlangt eine Arbeitnehmerin, die zunächst nach der Geburt<br />

ihres Kindes Elternzeit von zwei Jahren beansprucht hat,<br />

sofort anschließend die weitere Elternzeit bis zur Vollendung<br />

des 3. Lebensjahres des Kindes, stellt dies keine zustimmungspflichtige<br />

Verlängerung der Elternzeit dar. Allein das fristgemäß<br />

<strong>und</strong> formgerecht erklärte Verlangen bewirkt, dass sich<br />

die Arbeitnehmerin auch für diesen Zeitraum in Elternzeit befindet.<br />

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts <strong>und</strong> der<br />

Beklagten handelt es sich bei dem Verlangen der Klägerin, ihr<br />

auch für das 3. Jahr nach der Geburt des Kindes M Elternzeit zu<br />

gewähren, nicht um eine Verlängerung der Elternzeit, sondern<br />

um die Geltendmachung i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG.<br />

Maßgebende gesetzliche Bestimmung ist § 16 BErzGG in<br />

der Fassung vom 09.02.2004, gültig ab 01.01.2004. Danach<br />

müssen Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer die Elternzeit,<br />

wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes oder nach<br />

der Mutterschutzfrist beginnen soll spätestens 6 Wochen,<br />

sonst spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich vom<br />

Arbeitgeber verlangen <strong>und</strong> gleichzeitig erklären, für welche<br />

Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden.<br />

Die Erklärungsfrist von 2 Jahren bezieht sich dabei auf den<br />

zeitlichen Rahmen, innerhalb derer die Elternzeit, welche<br />

mit dem betreffenden Verlangen geltend gemacht wird,<br />

genommen werden soll. Diese Regelung soll dem Arbeitgeber<br />

für 2 Jahre Planungssicherheit geben. Innerhalb dieser 2<br />

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