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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

gung solcher wesentlichen immateriellen Betriebsmittel stellt<br />

einen Betriebsübergang dar (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom<br />

9. Dezember 1998–4 Sa 1059/97; juris).<br />

Der Beklagte wollte sämtliche Steuerberatungs- <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfungsmandate<br />

der X GmbH übernehmen, wenn<br />

die Mandanten dem zustimmten. Ob anschließend auch<br />

tatsächlich alle Mandanten die erwünschte Vertretungsvollmacht<br />

erteilt haben, kann dahinstehen. Nachdem der<br />

Kläger vorgetragen hatte, der Beklagte habe die Mehrzahl<br />

der wichtigsten Mandanten übernommen, oblag es dem<br />

Beklagten, im Einzelnen darzulegen, dass er nur eine geringfügige<br />

Anzahl der Mandate mit einem auch nur geringfügigen<br />

Umsatzvolumen übernommen hat. Eine solche Aufstellung<br />

über die übernommenen Mandate hat der Beklagte nicht<br />

eingereicht.<br />

Für eine Betriebsübernahme spricht auch, dass der Beklagte<br />

zumindest einen erheblichen Teil der früheren Belegschaft<br />

übernommen hat, die bei der Bearbeitung der übernommenen<br />

Mandate eingesetzt werden. Dabei kann dahinstehen, ob<br />

es ein Drittel oder mehr der Arbeitnehmer sind, die zuletzt<br />

bei der X GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Beklagte<br />

nutzt damit die Fachkenntnisse von bei der X GmbH<br />

eingearbeiteten Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter.<br />

6. Der Betriebsübergang erfolgte auch rechtsgeschäftlich im<br />

Sinne des § 613a BGB. Das Tatbestandsmerkmal Rechtsgeschäft<br />

dient allein der Abgrenzung gegenüber den Fällen<br />

der Gesamtrechtsnachfolge <strong>und</strong> sollte als Auffangtatbestand<br />

keine Einschränkung des Anwendungsbereiches begründen<br />

(vgl. BAG, Urteil vom 6. Februar 1985–5 AZR 411/83 –). Der Betriebsübergang<br />

muss weder durch ein unmittelbares Rechtsgeschäft<br />

zwischen früherem <strong>und</strong> neuem Betriebsinhaber noch<br />

durch ein einheitliches, auf den Erwerb des gesamten Betriebes<br />

gerichtetes Rechtsgeschäft vermittelt werden. Es kommt<br />

auch nicht darauf an, ob die Betriebsüberlassung entgeltlich<br />

erfolgte (vgl. BAG, Urteil vom 15. Mai 1985–5 AZR 276/84 –).<br />

Aus dem Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 2004 ergibt<br />

sich, dass aufgr<strong>und</strong> einer Abrede die X GmbH ihre<br />

Steuerberatungs- <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfungstätigkeit eingestellt<br />

hat <strong>und</strong> dem Beklagten damit die Gelegenheit verschafft hat,<br />

sie zu übernehmen. Der Erwerber eines Betriebes tritt auch<br />

dann gemäß § 613a BGB in die Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus<br />

dem im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisses<br />

ein, wenn das zugr<strong>und</strong>e liegende Rechtsgeschäft<br />

rechtsunwirksam ist (vgl. BAG, Urteil vom 6. Februar 1985–5<br />

AZR 411/83 –).<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 13. Dezember 2005, 9 Sa 744/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Höser, Kölner Straße<br />

2, 50226 Frechen, Tel: 02234/1820 – 0, Fax: 02234/18 20 – 10<br />

office@hdup.de; www.hdup.de<br />

180 03/06<br />

268. Betriebsübergang, Haftung als notwendiger Informationsgegenstand,<br />

Recht zum Widerspruch nach vollständiger<br />

Unterrichtung, Verwirkung<br />

1. Gemäß § 613a Abs. 6 BGB beginnt der Lauf der Monatsfrist<br />

für einen Widerspruch mit Zugang der Unterrichtung.<br />

Damit eine Unterrichtung den Lauf der Widerspruchsfrist in<br />

Gang setzen kann, muss sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäße<br />

Unterrichtung, die in § 613a BGB niedergelegt<br />

sind, genügen.<br />

Das Schreiben vom 22.10.2004 genügt diesen Anforderungen<br />

schon deshalb nicht, weil es keinerlei Hinweise auf die<br />

in § 613a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung zwischen<br />

dem alten <strong>und</strong> dem neuen Betriebsinhaber enthält.<br />

2. Durch die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers in<br />

§ 613a Abs. 5 BGB soll sichergestellt werden, dass die von<br />

einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmerinnen über die Folgen eines Betriebsübergangs<br />

so informiert werden, dass sie erkennen können, welche<br />

wesentlichen Änderungen sich für sie ergeben können. Nur<br />

ein derart informierter Arbeitnehmer ist nämlich in der Lage,<br />

sachgerecht darüber zu entscheiden, wie er im Hinblick auf<br />

sein Widerspruchsrecht verfährt: ob er es ausübt oder nicht<br />

oder ob er vor der endgültigen Entscheidung weiteren Rat an<br />

rechtsk<strong>und</strong>iger Stelle einholt.<br />

Dass auch über die Haftungsfragen unterrichtet werden muss<br />

(vgl. hierzu auch Urteil des BAG, vom 24.05.2005, 8 AZR<br />

398/04, in dem bzgl. einer Unterrichtung ausgeführt wird:<br />

„Über Haftungsfragen ist aber nichts gesagt.“) ergibt sich<br />

zwingend aus dem oben aufgezeigten Zweck der Unterrichtung:<br />

Gerade bei Dauerschuldverhältnissen ist der Austausch<br />

eines Vertragspartners für die Frage der Durchsetzbarkeit<br />

bereits entstandener oder zukünftig entstehender Ansprüche<br />

von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die zu treffende<br />

Entscheidung.<br />

Dass in dem Schreiben ausgeführt wird, die A GmbH trete mit<br />

dem Übergang des Geschäftsbereiches CI in die bestehenden<br />

unveränderten Arbeitsverhältnisse ein, suggeriert, dass sich<br />

nichts ändert <strong>und</strong> ist bezüglich der Haftungsfragen eher eine<br />

Desinformation.<br />

Ob die Haftungsfragen im konkreten Einzelfall für die Entscheidung<br />

über eine Ausübung des Widerspruchsrechts – objektiv<br />

oder aus der Sicht des Arbeitgebers – tatsächlich eine<br />

Rolle spielen können, ist für den Umfang der Unterrichtungspflicht<br />

ohne Bedeutung: eine ordnungsgemäße Unterrichtung<br />

i. S. d. § 613a Abs. 5 BGB muss immer eine Darstellung der haftungsrechtlichen<br />

Folgen eines Betriebübergangs enthalten.<br />

Eine absolute Zeitgrenze für den Widerspruch entsprechend<br />

§ 5 Abs. 3 KSchG gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten<br />

nicht, sodass unerheblich ist, dass der Kläger erst knapp 8<br />

Monate nach dem Betriebsübergang widersprochen hat.<br />

Das Gesetz stellt für die Ausübung des Widerspruchsrechts<br />

keine zeitliche Höchstgrenze auf. Ausweislich des Berichtes<br />

über die Beratungen des federführenden Ausschusses zum<br />

Gesetzentwurf kann von einer planwidrigen Gesetzeslücke

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