04.01.2013 Aufrufe

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

zu seinem eigenen vorhergehenden Verhalten in Widerspruch<br />

setzt. Dieses ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer<br />

seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit<br />

<strong>und</strong> Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen <strong>und</strong> damit<br />

einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte<br />

(vgl. BAG a.a.0.).<br />

So liegt der Fall hier.<br />

Zunächst haben beide Parteien unmissverständlich zum Ausdruck<br />

gebracht, dass sie das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2004<br />

beenden wollen. Der Kläger hat in seiner E-Mail vom Dezember<br />

2003 ausgeführt, er wolle das Arbeitsverhältnis zum<br />

31.3.2004 beenden. Die Beklagte hat ihren Beendigungswillen<br />

mit dem Schreiben vom 21.1.2004 zum Ausdruck gebracht.<br />

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er auch nur ein einziges<br />

Mal zwischen dem Absenden seiner E-Mail im Dezember 2003<br />

<strong>und</strong> der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2004<br />

deutlich gemacht hat, dass er an dem Arbeitsverhältnis festhalten<br />

will.<br />

Anlässlich der Abteilungsleiterversammlung vom 21.1.2004<br />

hat er seine Absicht dann nochmals auch im <strong>Kollegen</strong>kreis<br />

bekräftigt. Schließlich hat er das Schreiben vom 21.1.2004 mit<br />

den Worten „Geht in Ordnung“ gegengezeichnet <strong>und</strong> auch<br />

dadurch nochmals zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt ist,<br />

das Arbeitsverhältnis zu beenden.<br />

Zum 31.3.2004 hat er seine Arbeitsmittel <strong>und</strong> den Dienstwagen<br />

zurückgegeben <strong>und</strong> sich damit so verhalten, wie ein<br />

Arbeitnehmer sich verhält, dessen Arbeitsverhältnis endet. Die<br />

Einlassung des Klägers, er habe nur der Aufforderung des Zeugen<br />

M. Folge geleistet <strong>und</strong> sich dem Druck gebeugt, ist dagegen<br />

nicht nachzuvollziehen. So trägt der Kläger auch nicht<br />

vor, welcher Druck ausgeübt worden sein soll. Dagegen hat<br />

er sich auch folgerichtig zum 01.04.2004 arbeitslos gemeldet.<br />

Selbst das Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 27.5.2004<br />

musste bei der Beklagten die Überzeugung vertiefen, das Arbeitsverhältnis<br />

sei beendet. Denn mit diesem Schreiben wendet<br />

er sich gegen den von der Beklagten in der Arbeitsbescheinigung<br />

angegebenen Beendigungsgr<strong>und</strong>, ohne die Beendigung<br />

als solche oder den Beendigungszeitpunkt in Frage<br />

zu stellen.<br />

Auch danach hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht,<br />

dass er an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses festhält.<br />

Er hat vielmehr zur Vorlage bei der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

noch ein Kündigungsschreiben verfasst. Erst fünf Monate später<br />

hat er dann beim Arbeitsgericht Feststellungsklage erhoben.<br />

Wenn er sich dann auf die Formunwirksamkeit der Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses beruft, setzt er sich zu seinem<br />

eigenen Verhalten in Widerspruch.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 5. Dezember 2005, 11 Sa 931/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Myliusstraße<br />

15, 60323 Frankfurt/Main, Tel: 069/971 20 60,<br />

Fax: 069/72 55 86<br />

www.plagemann-rae.de<br />

174 03/06<br />

260. Ausbildungskosten, Rückzahlungsklausel, Nutzlosigkeit<br />

der Ausbildung wegen späterer beruflicher Umorientierung,<br />

Unkenntnis von Vertragsklauseln<br />

1. Der Beklagte war vom 01.10.2003 bis zum 31.08.2005 bei<br />

der Klägerin, einem Versicherungsunternehmen als Verkäufer<br />

im Außendienst tätig. In dem Arbeitsvertrag heißt es u. a.:<br />

„Herr X verpflichtet sich, am Ausbildungsprogramm der N innerhalb<br />

der dafür vorgesehenen Zeit … teilzunehmen <strong>und</strong> unmittelbar<br />

anschließend die Prüfung abzulegen. …<br />

Eine bestandene Prüfung ist wesentliche Voraussetzung für den<br />

Fortbestand des Vertrages.<br />

Besteht Herr X die Prüfung nicht, kann die N den Vertag ordentlich<br />

kündigen. …<br />

Die N trägt die Kosten der Ausbildung.<br />

Herr X verpflichtet sich jedoch, einen Betrag von 5.500,–<br />

EURO als Teil der anfallenden Ausbildungskosten an die N<br />

zurückzuzahlen, wenn das Vertragsverhältnis innerhalb von<br />

zwei Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung zum<br />

Versicherungsfachmann/-frau (BWV) durch eine von ihm selbst<br />

veranlasste Kündigung endet. Der Rückzahlungsanspruch entsteht<br />

auch im Falle einer von der N ausgesprochenen Kündigung<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong>.<br />

Der zu erstattende Betrag ermäßigt sich für jeden Monat, den<br />

das Vertragsverhältnis nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung<br />

besteht, um ein Vier<strong>und</strong>zwanzigstel.“<br />

Der Beklagte hat im März 2005 die Prüfung zum Versicherungsfachmann<br />

mit Erfolg abgelegt.<br />

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2005<br />

mit folgender Begründung:<br />

„Meine Kündigung ist allein darauf zurückzuführen, dass ich<br />

zurzeit keine Erfolge habe <strong>und</strong> auch keine Chance sehe, in<br />

der nächsten Zeit die geforderten Zahlen in diesem Bereich<br />

zu erfüllen.“ Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte<br />

nach Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend den vertraglichen<br />

Regelungen zur Zahlung der Ausbildungskosten in<br />

der festgelegten Höhe verpflichtet sei.<br />

Der Beklagte meint, es bestehe keine Rückzahlungspflicht für<br />

die Ausbildungskosten, da er keinerlei Vorteile aus dieser Ausbildung<br />

habe. Er sei nunmehr in einem völlig anderen Arbeitsgebiet<br />

tätig. Weiterhin sei er auf die besondere Vereinbarung<br />

hinsichtlich der Ausbildungskosten nicht ausdrücklich hingewiesen<br />

worden. Der Vertrag sei ihm durch einen Mitarbeiter<br />

überbracht worden, der insoweit keinen Hinweis gegeben<br />

habe.<br />

2. Die Klage ist zulässig <strong>und</strong> begründet. Der Beklagte ist<br />

verpflichtet, die anteiligen Ausbildungskosten entsprechend<br />

des Arbeitsvertrages an die Klägerin zurückzuzahlen.<br />

2.1. Die vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Ausbildung<br />

zum Versicherungsfachmann <strong>und</strong> auch zur Rückzahlung<br />

der Ausbildungskosten ist Inhalt des Arbeitsverhältnisses der<br />

Parteien geworden.<br />

Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte nicht ausdrücklich auf<br />

diese Formulierung hingewiesen worden ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!