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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

bb) Für die Überprüfung haben die Parteien einen Maßstab<br />

vereinbart, der regelmäßig anzuwenden ist <strong>und</strong> der als<br />

Richtlinie den Beklagten bindet (vgl. dazu: Palandt/Heinrichs,<br />

BGB, 62. Aufl., § 315 Rn 5). Dies ist die prozentuale Erhöhung<br />

der Dienstbezüge für B<strong>und</strong>esbeamte. Mit „prozentualer Besoldungsanpassung<br />

für B<strong>und</strong>esbeamte“ sind die Dienstbezüge<br />

der Beamten im Sinne von § 1 Abs. 2 BBesG gemeint <strong>und</strong><br />

nicht die Gesamtbezüge einschließlich der sonstigen Bezüge<br />

im Sinne von § 1 Abs. 3 BBesG. Dies ergibt sich schon aus dem<br />

Umstand, dass regelmäßig nur die Dienstbezüge „prozentual“<br />

angepasst werden, dagegen nicht die sonstigen Bezüge.<br />

Zudem ist ihr wesentlicher Bestandteil das Gr<strong>und</strong>gehalt<br />

des Beamten, also eine Bezugsgröße, die der unter § 5<br />

Abs. 3 des Arbeitsvertrages genannten Bezugsgröße „festes<br />

Jahresgr<strong>und</strong>gehalt“ entspricht.<br />

cc) Die Festlegung dieses Maßstabs bedeutet aber nicht,<br />

dass der Beklagte in jedem Fall das Jahresgr<strong>und</strong>gehalt des<br />

Klägers entsprechend der prozentualen Erhöhung der Dienstbezüge<br />

für B<strong>und</strong>esbeamte anzupassen hat. Denn die Überprüfung<br />

macht nur Sinn, wenn damit ein Entscheidungsspielraum<br />

verb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> das Ergebnis nicht bereits zwingend<br />

vorgeschrieben ist.<br />

b) Die von dem Beklagten getroffene Erhöhungsentscheidung,<br />

die unter Berücksichtigung der Anpassungsrichtlinie<br />

zu erfolgen hatte, entspricht nicht billigem Ermessen (§ 315<br />

BGB).<br />

Eine Leistungsbestimmung entspricht der Billigkeit, wenn sie<br />

alle wesentlichen Umstände <strong>und</strong> die Interessen beider Parteien<br />

angemessen berücksichtigt (vgl. BAG, v. 15.8.2000 – 1<br />

AZR 458/99). Dabei ist zu beachten, dass mit dem Begriff<br />

der Billigkeit die Austauschgerechtigkeit im Einzelfall erreicht<br />

werden soll (vgl. MK/Gottwald, BGB, 3. Aufl., § 315 Rn 19).<br />

Die berechtigte Partei (hier also den Beklagten) trifft bei § 315<br />

BGB die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast für die Billigkeit der von<br />

ihr getroffenen Bestimmung (vgl. BGH, v. 30.5. 2003 –VZR<br />

216/02).<br />

aa) Der Beklagte begründet seine Entscheidung im Wesentlichen<br />

damit, die Beamten hätten effektiv einen Verlust ihres<br />

Gesamteinkommens aufgr<strong>und</strong> der Absenkung der Jahresleistung<br />

<strong>und</strong> des Wegfalls des Urlaubsgeldes erlitten. Die<br />

Kammer ist der Ansicht, dass der Beklagte nicht berechtigt<br />

ist, diese Veränderungen der sonstigen Bezüge der Beamten<br />

bei der Überprüfung zu berücksichtigen. Durch die Richtlinie<br />

haben die Parteien abschließend festgelegt, inwieweit die Entwicklung<br />

der Gesamtbezüge der Beamten bei der Überprüfungsentscheidung<br />

maßgebend sein soll. Dabei haben sie bestimmt,<br />

dass ausschließlich die Entwicklung der Dienstbezüge,<br />

also nicht die Entwicklung der sonstigen Bezüge, Maßstab<br />

sein soll.<br />

bb) Eine offensichtlich allgemeine Kritik des zuständigen<br />

B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen sowie des B<strong>und</strong>esrechnungshofes,<br />

einer Unternehmensberatung <strong>und</strong> der Mitgliederversammlung<br />

des Beklagten an der Höhe der Mitarbeiterbezüge<br />

kann die Entscheidung des Beklagten ebenfalls<br />

nicht rechtfertigen. Dabei handelt es sich um Umstände,<br />

172 03/06<br />

die für den Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht<br />

erkennbar sein konnten <strong>und</strong> die deshalb auch nicht in<br />

die Abwägung einbezogen werden dürfen (vgl. dazu: LAG<br />

Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2003–11 Sa 292/03 –; juris). Die<br />

Erhöhung war nicht von der Genehmigung oder einer positiven<br />

Stellungnahme einer der genannten Stellen abhängig<br />

gemacht worden.<br />

cc) Gleiches gilt für den Hinweis, er – der Beklagte – habe<br />

eine Harmonisierung der Vergütungsregelungen erreichen<br />

<strong>und</strong> das zum Teil nicht ausgewogene Verhältnis der Bezüge<br />

nicht festschreiben oder noch verstärken wollen. Wenn der<br />

Beklagte mit einem Teil seiner Mitarbeiter eine jährliche Überprüfung<br />

<strong>und</strong> Anpassung der Gehälter nach der Entwicklung<br />

der Dienstbezüge der B<strong>und</strong>esbeamten vereinbart hat, so<br />

kann er schlechterdings diesen Maßstab nicht durch einen<br />

anderen, <strong>und</strong> zwar die Gehaltsentwicklung seiner angestellten<br />

Mitarbeiter ohne arbeitsvertraglichen Anpassungsanspruch,<br />

ersetzen.<br />

dd) Da der Beklagte keine anderen Abwägungsgründe anführt,<br />

insbesondere keine erhebliche Verschlechterung seiner<br />

finanziellen Lage, entspricht seine Leistungsbestimmung<br />

nicht billigem Ermessen.<br />

c) Entspricht die Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit,<br />

kann von der klagenden Partei die gerichtliche Leistungsbestimmung<br />

nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB begehrt werden<br />

Diese Anpassung entspricht der Erhöhung der Dienstbezüge<br />

der B<strong>und</strong>esbeamten, also dem von den Parteien unter<br />

§ 5 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages als Richtlinie vereinbartem<br />

Maßstab.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 5. April 2004, 9 Sa 1316/04, Rev. zugel.<br />

258. Arbeitszeitverringerung, einstweilige Verfügung nur<br />

in „Notfällen“<br />

1. Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Teilzeitarbeit<br />

im Eilverfahren nur durchsetzen, wenn ihm bei Abwarten der<br />

Entscheidung im Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile<br />

entstehen; eine Vorwegnahme der Befriedigung im Eilverfahren<br />

soll nur in Notfällen möglich sein.<br />

2. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Verringerung<br />

der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG überhaupt durch Maßnahmen<br />

der einstweiligen Verfügung gesichert werden kann. Dagegen<br />

spricht, dass sich der Anspruch in der Hauptsache auf die<br />

Abgabe einer Willenserklärung richtet, die erst mit einem<br />

rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache als abgegeben gilt,<br />

§ 894 Abs. 1 ZPO. Dafür spricht allerdings das Gebot des<br />

effektiven Rechtsschutzes sowie § 938 ZPO, der es in das<br />

Ermessen des Gerichtes stellt, die geeigneten Anordnungen<br />

zur Erreichung des Zwecks der einstweiligen Verfügung zu<br />

bestimmen.<br />

Der Vortrag der Verfügungsklägerin ist vorliegend in sich widersprüchlich<br />

<strong>und</strong> so gehalten, dass selbst bei Zugr<strong>und</strong>elegung<br />

des gesamten Tatsachenvortrages als richtig kein Notfall<br />

vorlag, der die Vorwegnahme der Befriedigung im Eilverfah-

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