04.01.2013 Aufrufe

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kauf genommen hätte. Für einen solchen Vorgang sind<br />

die Kläger darlegungs- <strong>und</strong> beweispflichtig geb<strong>liebe</strong>n. Die<br />

Gesamtumstände deuten zudem nicht auf kollusives Handeln,<br />

sondern lediglich darauf hin, dass die Beklagten das weitere<br />

Schicksal der HT GmbH, auch deren „Bestattung“ ganz der<br />

SB GmbH überließ <strong>und</strong> es ihr mit dem Erwerb der Vorrats-/<br />

Auffanggesellschaft auf die kontinuierliche Fortführung der<br />

Gleisbauarbeiten ankam.<br />

■ Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />

vom 7. September 2005, 12 Sa 676/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Christian Puhr-Westerheide,<br />

Beethovenstraße 21, 47226 Duisburg, Tel: 02065/3000–0,<br />

Fax: 02065/3000–50<br />

info@ra-npp.de; www.ra-npp.de<br />

254. Arbeitnehmerhaftung, Dienstfahrzeug, Privatfahrt<br />

Unterlässt der Arbeitgeber für ein seinem Arbeitnehmer überlassenes<br />

Dienstfahrzeug den Abschluss einer nicht mit unzumutbaren<br />

Kosten verb<strong>und</strong>enen, üblichen Vollkaskoversicherung,<br />

beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfall<br />

auf die Höhe derjenigen Kosten, die auch durch eine<br />

solche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt wären (insbesondere<br />

übliche Selbstbeteiligung).<br />

Bei der Anwendung dieses Gr<strong>und</strong>satzes verbietet es sich danach<br />

zu unterscheiden, ob der vom Arbeitnehmer verursachte<br />

Unfall im Rahmen einer Dienstfahrt oder im Rahmen einer<br />

genehmigten Privatfahrt geschehen ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 22. Dezember 2004, 7 Sa 859/04, Revision eingelegt unter<br />

dem Aktenzeichen 8 AZR 243/05<br />

255. Arbeitnehmerhaftung, Falschbetankung eines Pkw<br />

Betankt ein Arbeitnehmer sein Dienstfahrzeug mit Normalbenzin<br />

statt mit Diesel, weil er die Sorte Ultimate für die<br />

billigere Version von Ultimate Superdiesel hält, liegt ein nicht<br />

haftungsbegründender Irrtum vor.<br />

■ Arbeitsgericht Kassel<br />

vom 8. Februar 2006, 5 Ca 536/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Thomas Volmar, Hirnbeinstraße<br />

2, 87435 Kempten, Tel: 0831 / 522 94 – 0,<br />

Fax: 0831 / 522 94 – 40, kanzlei@rechtsanwalt-volmar.de;<br />

www.rechtsanwalt-volmar.de<br />

256. Arbeitnehmerhaftung von Klinikärzten, Zurückverweisung<br />

durch Berufungsgericht, Regress, Darlegungs<strong>und</strong><br />

Beweislast, Bestreiten mit Nichtwissen, haftungsausfüllende<br />

Kausalität<br />

1. Eine Ausnahme von dem Zurückverweisungsverbot des<br />

§ 68 ArbGG kommt in Betracht, wenn durch den Erlass eines<br />

Teil-Urteils die vom Berufungsgericht nicht korrigierbare Gefahr<br />

widersprüchlicher Entscheidungen verursacht wird.<br />

2. Will ein Großklinikum nach verlorenem Arzthaftungsprozess<br />

die beteiligten angestellten Ärzte in Regress nehmen,<br />

03/06<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

so hat es im Einzelnen darzulegen <strong>und</strong> zu beweisen, welche<br />

individuellen Pflichtverletzungen mit welchem Grad an Verschulden<br />

den einzelnen Ärzten vorzuwerfen sind.<br />

3. In Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass sich Arzthaftungsverfahren<br />

oft über sehr lange Zeiträume hinziehen, gehört<br />

es zu den Obliegenheiten eines Klinikbetreibers, der sich<br />

einen späteren Regress gegen seine Angestellten offen halten<br />

will, beizeiten die nötigen Beweissicherungsmaßnahmen zu<br />

treffen.<br />

4. Es ist einem Arbeitgeber gemäß § 138 IV ZPO verwehrt,<br />

sich gegenüber der eigenen Dienstplangestaltung mit Nichtwissen<br />

zu erklären, auch wenn die entsprechenden schriftlichen<br />

Unterlagen aufgr<strong>und</strong> langen Zeitablaufs zwischenzeitlich<br />

routinemäßig vernichtet wurden.<br />

5. Die dem Patienten im Arzthaftungsprozess zukommenden<br />

Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsausfüllenden<br />

Kausalität kommen der Klinik im Regressprozess gegen<br />

die handelnden Ärzte nicht zugute.<br />

6. Zu den Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit<br />

bei einem sich in der Facharztausbildung befindlichen<br />

Assistenzarzt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln vom 12. Januar 2005, 7 Sa<br />

754/04, Rev. eingelegt zum AZ 8 AZR 311/05<br />

257. Arbeitsvertrag, Auslegung, Gehaltsanpassungsklausel,<br />

Feststellungsklage, billiges Ermessen bei der Vergütungsbestimmung,<br />

Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast<br />

1. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien<br />

bestimmt:<br />

Das feste Jahresgehalt wird einmal jährlich überprüft <strong>und</strong> regelmäßig<br />

entsprechend der prozentualen Besoldungsanpassung<br />

für B<strong>und</strong>esbeamte erhöht.<br />

2. Die Feststellungsklage ist zulässig.<br />

Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung, was bei einem<br />

Ausbleiben einer Einigung über die Erhöhung des Jahresgr<strong>und</strong>gehalts<br />

zu geschehen hat. Das Arbeitsgericht hat in<br />

den Entscheidungsgründen abschließend ausgeführt, die von<br />

dem Beklagten einseitig vorgenommene Überprüfungsentscheidung<br />

sei dahin zu korrigieren, dass das Jahresgr<strong>und</strong>gehalt<br />

des Klägers entsprechend der Erhöhung der Besoldung<br />

für B<strong>und</strong>esbeamte anzupassen sei.<br />

Auch wenn darin eine richterliche Gestaltung im Sinne des<br />

§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB liegt, ist die Feststellungsklage zulässig.<br />

Der Kläger kann erwarten, dass der Beklagte auf ein feststellendes<br />

Urteil hin zahlen wird (vgl. dazu: BGH, v. 24. November<br />

1995 – V ZR 174/94; juris).<br />

Die Klage ist auch begründet.<br />

a) Nach § 5 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages ist das feste Jahresgehalt<br />

einmal jährlich zu überprüfen <strong>und</strong> regelmäßig entsprechend<br />

der prozentualen Besoldungsanpassung für B<strong>und</strong>esbeamte<br />

zu erhöhen.<br />

aa) Die Parteien haben zunächst die Pflicht zu einer jährlichen<br />

Überprüfung des festen Jahresgehaltes festgelegt. Die<br />

Überprüfung hat durch den Beklagten zu erfolgen.<br />

171

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!