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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

Seite<br />

346. Einstweilige Verfügung; Streitverkündung; Gebühren<br />

211<br />

347. Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung<br />

211<br />

348. Zuordnung zum Stellenpool des Landes Berlin,<br />

Feststellungsinteresse 211<br />

349. Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich<br />

auf Erteilung einer Lohnabrechnung, vertretbare<br />

Handlung, konkrete Anforderungen an<br />

die Vollstreckungsfähigkeit des Titels 212<br />

Streitwert <strong>und</strong> Gebühren<br />

350. Begriff der (einheitlichen) Angelegenheit 213<br />

351. Einigungsgebühr nach Vereinbarung über die<br />

„Rücknahme“ einer Kündigung im Kündigungsschutzverfahren<br />

<strong>und</strong> anschließende Klagerücknahme;<br />

Wiedereinsetzung von Amts wegen bei<br />

fehlender Rechtsmittelbelehrung<br />

352. Streitwert bei Ansprüchen aus Annahmeverzug,<br />

die mit einer Kündigungsschutzklage zusammen<br />

213<br />

geltend gemacht wurden 214<br />

353. Streitwert, Beschlussverfahren, Feststellung der<br />

Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung 214<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

248. Abfindung, Masseverbindlichkeit<br />

Abfindungsforderungen, die auf einem vor Insolvenzeröffnung<br />

abgeschlossenen Tarifvertrag beruhen <strong>und</strong> durch eine<br />

Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst werden, sind<br />

keine Masseforderungen i. S.v. § 55 Abs. 1 InsO.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 28. April 2005, 5 Sa 1409/04, Rev. eingelegt zum AZ 6<br />

AZR 347/05<br />

249. Altersteilzeit, Freistellungsphase, Ausgleich für nicht<br />

gewährte Privatnutzung des Dienstfahrzeuges, Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz,<br />

konkludenter Widerruf der Privatnutzung,<br />

billiges Ermessen<br />

I. Der Anspruch folgt nicht aus den Firmenfahrzeug-<br />

Richtlinien (FFR 2001) der Beklagten.<br />

1. Nach Buchst. A. Ziff. 3 a.E. der FFR 2001 wird dann, wenn<br />

ein berechtigter Mitarbeiter aus irgendwelchen Gründen kein<br />

Firmenfahrzeug beantragt, an diesen ein Ausgleich gezahlt,<br />

der dem Betrag der monatlichen Leasinggebühren entspricht,<br />

die ihm für ein Firmenfahrzeug zustehen.<br />

Nach Buchst. A. Ziff. 2 Abs. 2 der FFR 2001 können Anträge auf<br />

Beschaffung eines Firmenfahrzeuges aber nur von denjenigen<br />

166 03/06<br />

Seite<br />

354. Streitwert, Beschlussverfahren, Betriebsänderung,<br />

Unterlassungsanspruch, einstweilige Verfügung,<br />

Streitwertbeschwerde im Beschlussverfahren kostenpflichtig<br />

(str.) 214<br />

355. Streitwert, Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzungsverfahren<br />

gem. § 99 Abs. 4 BetrVG 215<br />

356. Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassung von<br />

hartnäckigen Mitbestimmungsverstößen 216<br />

357. Streitwert, Freistellungsvereinbarung, Nichtanrechnung<br />

anderweitigen Verdienstes 216<br />

358. Streitwert, Kündigungsschutzantrag 216<br />

359. Streitwert, Kündigungsschutzverfahren, mehrere<br />

Kündigungen 216<br />

360. Streitwert, Kündigungsschutzverfahren, Bemessung<br />

des Vierteljahreseinkommens am Interesse<br />

des Arbeitnehmers, Berücksichtigung der Chancen<br />

eines Chefarztes/Oberarztes auf Privathonorare<br />

216<br />

361. Streitwert, Vergleich mit Hilfsantrag wegen Sozialplanabfindung<br />

216<br />

(berechtigten) Mitarbeitern gestellt werden, die sich zudem in<br />

einem unbefristeten <strong>und</strong> ungekündigten Anstellungsverhältnis<br />

befinden.<br />

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger am<br />

12.09.2000 mit Wirkung ab Oktober 2000 mit der Rechtsvorgängerin<br />

der Beklagten einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen<br />

hat. Dieser enthält in § 1 Abs. 1 S. 2 die Regelung, dass das<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnis ohne Kündigung am 30.09.2006<br />

endet. Damit haben die Vertragsparteien wirksam – wie bei<br />

einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis üblich – eine Befristung<br />

vereinbart. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt<br />

es sich gr<strong>und</strong>sätzlich um ein befristetes Vertragsverhältnis,<br />

das mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit enden soll, so dass<br />

für den Vertrag Schriftform erforderlich ist (DLW/Hoß, D/Rz<br />

2859 u. 2882).<br />

Damit ist die weitere Voraussetzung für die begehrte Ausgleichszahlung<br />

nach Buchst. A. Ziff. 2 2. Abs. FFR 2001, nämlich<br />

das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnis, nicht<br />

erfüllt.<br />

2. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die<br />

Beklagten dem Kläger trotz der Regelung in Buchst. A. Ziff. 2 2.<br />

Abs. FFR 2001 unstreitig auch in der Arbeitsphase seines –<br />

befristeten – Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen Dienstwagen<br />

zur Verfügung gestellt hat.<br />

Allein der Umstand, dass die tatsächliche Handhabung insoweit<br />

von dem Wortlaut der Firmenfahrzeug-Richtlinien ab-

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