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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Aufsätze/Beiträge<br />

Glosse:<br />

Bildung in Sachsen oder wie schön ist kreatives Verwaltungshandeln<br />

(Entscheidung Nr. 329)<br />

Üblicherweise werden Lehrer in Sachsen nicht verbeamtet.<br />

Dieser Status ist einzig Schulleitern vorbehalten. Üblicherweise<br />

wird das Beamtenverhältnis eines Landesbeamten<br />

als automatisch beendet angesehen, wenn er in ein Beamtenverhältnis<br />

zu einem anderen Dienstherrn übertritt (z. B.<br />

Germelmann / Binkert, PersVG Berlin, 2. Aufl. 2002, § 86 Rn 51).<br />

Üblicherweise wird der Übertritt vom aufnehmenden Land<br />

nur akzeptiert, wenn eine offene Stelle notwendig zu besetzen<br />

ist <strong>und</strong> dann für diese Stelle. Was aber, wenn die tatsächlich zu<br />

besetzende Stelle üblicherweise nicht zu den Beamtenstellen<br />

gehört, der Interessent aber eine Beamtenstelle will <strong>und</strong><br />

Ehefrau eines Ministers des Landes ist?<br />

162 03/06<br />

Dann ist kreatives Verwaltungshandeln gefragt! Man erkläre<br />

zunächst den Übertritt von einem Land (Schleswig-Holstein)<br />

in das andere (Sachsen) zur Versetzung <strong>und</strong> nicht zur Entlassung<br />

<strong>und</strong> Einstellung. Das spart (mit Billigung des Verwaltungsgerichts<br />

Dresden) die Mitbestimmung des Personalrats.<br />

Man verstoße gegen die Mitwirkungsrechte des Personalrats,<br />

damit der Vorgang (bis die Presse davon Wind bekommt)<br />

möglichst lange unbekannt bleibt. Man versetze den<br />

Bewerber „aus haushaltsrechtlichen Gründen“ auf die (besetzte)<br />

Stelle einer jedenfalls stellvertretenden Schulleiterin,<br />

die er aber nicht ausüben soll, <strong>und</strong> ordere ihn dann zu einem<br />

Staatsinstitut für Bildung ab. Chapeau! (me)

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