Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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2. Die Treugeber sind verpfl ichtet, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpfl ichtungen auch untereinander zu beachten. § 5 u Treugeberversammlung und Abstimmungsverfahren 1. Die Treuhänderin hat eine Treugeberversammlung als Präsenz versammlung (nachfolgend Treugeberversammlung genannt) einzuberufen, sofern die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft (nachfolgend persönlich haftende Gesellschafterin genannt) eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft als Präsenzversammlung einberuft. Darüber hinaus haben Treugeberversammlungen stattzufi nden, wenn es im Interesse der Treugeber geboten erscheint, dies mindestens zwei Beiratsmitglieder der Gesellschaft wünschen oder von Treugebern verlangt wird, die mindestens 20 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft repräsentieren. Im Übrigen ist die Treuhänderin berechtigt, Treugeberversammlungen im schriftlichen Verfahren abzuhalten, es sei denn, dass Treugeber, die zusammen mindestens 20 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft repräsentieren, binnen einer Erklärungsfrist von sieben Tagen diesem Verfahren widersprechen. Für den Fristbeginn ist das Datum des Poststempels der Versendung der Unterlagen über die Abhaltung der Treugeberversammlung im schriftlichen Verfahren maßgeblich. Die nachfolgenden Regelungen gelten für Treugeberversammlungen im schriftlichen Verfahren entsprechend. 2. Die Treuhänderin ist berechtigt, Treugeberversammlungen als Präsenzversammlungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abzuhalten. Die Treuhänderin lädt auch die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft sowie die Mitglieder des Beirates, die selber keine Treugeber sind, zu den Treugeberversammlungen ein. Diese haben zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht in den Versammlungen. 3. Ladungen zu Treugeberversammlungen erfolgen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung. Die Ladung hat schriftlich an die letzte, der Treuhänderin bekannte, Adresse des jeweiligen Treugebers zu erfolgen. Der Treugeber kann der Treuhänderin einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Hat der Treugeber hiervon Gebrauch gemacht, hat die Versendung der Unterlagen bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen. 4. Die Leitung der Treugeberversammlung übernimmt ein Vertreter der Treuhänderin. Wird eine Treugeberversammlung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung abgehalten, kann die Leitung einem Mitglied des Beirats oder einem Vertreter der Gesellschaft übertragen werden. 5. Jede Treugeberversammlung, insbesondere die darin enthaltenen Anträge und Beschlussfassungen, ist von der Treuhänderin wahlweise als Ergebnis- oder Ablaufprotokoll zu protokollieren und dem Treugeber anschließend in Kopie zu übersenden. 6. Jeder Treugeber kann sich in einer Treugeberversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Treugeber, durch den Vertriebspartner der Lloyd Fonds AG, der dem Treugeber die Beteiligung vermittelt hat, oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit ver- pfl ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages stehen dürfen, vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen ist nur zulässig, sofern nicht die auf der Treugeberversammlung vertretenen Treugeber mit einfacher Mehrheit widersprechen. Natürliche Personen können sich darüber hinaus durch ihre Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen. 7. In den Treugeberversammlungen erteilt der Treugeber Weisungen bezüglich der Beschlussgegenstände der Gesellschaft. Weiterhin werden Beschlüsse gefasst, deren Beschlussfassung von mindestens 20 % der das Kommanditkapital der Gesellschaft repräsentierenden Treugeber beantragt wird. 8. Eine Treugeberversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen aller Treugeber anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften der Ziffer 3 eine neue Treugeberversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die dann anwesenden bzw. vertretenen Stimmen beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde. 9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 1 25 der Pfl ichteinlage der Treugeber gewähren eine Stimme. 10. Solange ein Treugeber mit seiner Einzahlungsverpfl ichtung nach § 1 Ziffer 3 in Verzug ist, ruht sein Stimm- und Weisungsrecht. § 6 u Gesellschafterversammlung der Gesellschaft 1. Die Treuhänderin hat vor Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft Weisungen des jeweiligen Treugebers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu erbitten. Derartige Weisungen an die Treuhänderin werden schriftlich oder auf den Treugeberversammlungen erteilt. Soweit eine Weisung von dem Treugeber erteilt wurden, ist die Treuhänderin verpfl ichtet, weisungsgemäß abzustimmen, es sei denn, die Befolgung der Weisung würde zu einer Verletzung der gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Verpfl ichtungen der Treuhänderin führen. Geht der Treuhänderin keine ausdrückliche Weisung des Treugebers zu, ist sie verpfl ichtet, sich bei der Beschlussfassung mit den jeweiligen Stimmen des Treugebers der Stimme zu enthalten. 2. Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhänderin ist diese berechtigt, Treugeber, die nicht selbst an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft teilnehmen, in den Gesellschafterversammlungen im Hinblick auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung zu vertreten. 3. Dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft entsprechend wird die Treuhänderin unterschiedlich nach zustimmenden, ablehnenden und sich enthaltenden Weisungen des Treugebers abstimmen. 49

Vertragswerk – Treuhand- und Verwaltungsvertrag 50 4. Soweit Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise nicht rechtzeitig eingeholt werden können, weil in der Gesellschaft Beschlüsse anstehen, die keinen Aufschub dulden, ist die Treuhänderin berechtigt, nach pfl ichtgemäßem Ermessen selbständig zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen des Treugebers sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ergebenden Rechte und Verpfl ichtungen zu beachten und gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen. In Fällen, in denen die Treuhänderin nicht mehr rechtzeitig Weisungen einholen konnte, hat sie den Treugeber über ihre Entscheidungen und ihr Handeln unverzüglich zu unterrichten. Eine Entscheidung und Abstimmung der Treuhänderin nach eigenem Ermessen der Treuhänderin wegen besonderer Eilbedürftigkeit ist bei folgenden Beschlussgegenständen ausgeschlossen: a) Veräußerung von erworbenen Grundstücken oder Immobilien; b) Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sowie die Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft oder dessen wesentliche Änderung, c) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin. § 7 u Übertragung von Kommanditanteilen 1. Übertragungen von Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung sind – mit Ausnahme der Übertragung im Sinnes des § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages – in entsprechender Anwendung des § 17 des Gesellschaftsvertrages nur mit vorheriger persönlicher, aktiver und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich der persönlich haftenden Gesellschafterin zum Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im Fall von Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen mindestens 1 10.000 betragen und sollen durch 1 5.000 teilbar sein. 2. Im Übrigen gelten die §§ 17 und 18 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft. § 8 u Bevollmächtigung des Treugebers 1. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht, soweit rechtlich zulässig, das Stimmrecht aus der Beteiligung an der Gesellschaft auszuüben. Soweit der Treugeber von dieser Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treuhänderin von der Stimmabgabe ausgeschlossen. 2. Die Treuhänderin bevollmächtigt den Treugeber weiterhin, den Treuhandanteil zu verkaufen und zu übertragen und alle insoweit erforderlichen Erklärungen im Namen der Treuhänderin abzugeben, sofern die Voraussetzungen von § 7 dieses Vertrages bzw. des § 17 des Gesellschaftsvertrages vorliegen. Diese Vollmacht gilt auch zum Erwerb einer Beteiligung durch den Treugeber selbst, der hiermit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Diese Vollmacht soll auch für die Nachfolgerin der Treuhänderin Geltung haben. 3. Die Vollmacht kann nur in Verbindung mit der Kündigung dieses Vertrages widerrufen werden. § 9 u Tod eines Treugebers 1. Bei Tod eines Treugebers wird die Treuhandschaft mit dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten fortgesetzt. 2. Sind danach mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte als Treugeber nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitvermächtnisnehmer, ein anderer Treugeber oder eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpfl ichtete Person sein. Die verbleibenden Treugeber können mehrheitlich den Bevollmächtigten aus wichtigem Grunde ablehnen. Bis zur Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten durch alle Erben in schriftlicher Form gegenüber der Treuhänderin ruhen die Weisungs- und Stimmrechte aus den §§ 3, 5 und 6 dieses Vertrages. 3. Im Übrigen gilt § 20 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft. § 10 u Dauer, Beendigung und Umwandlung des Treuhandverhältnisses 1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Nur wenn die Kündigung der Gesellschaft durch die Treuhänderin nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft oder des Gesetzes möglich ist und auch erfolgt, kann der einzelne Treugeber den Treuhandvertrag kündigen. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an die Treuhänderin zu erfolgen und muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft (§ 19 Ziffer 1) der Treuhänderin zugehen. Gegebenenfalls ist die Treuhänderin unverzüglich verpfl ichtet, ihre treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung in verhältnismäßigem Umfang zu kündigen. 3. Die Treuhänderin kann das betreffende Treuhandverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an alle Treugeber gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen werden. 4. Ohne Kündigung endet das Treuhandverhältnis, wenn in den Anteil der Treuhänderin vollstreckt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhänderin beantragt wird. 5. Unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Treuhandverhältnisses und der Eintragung des jeweiligen Treugebers in das Handelsregister der Gesellschaft tritt die Treuhänderin bereits hiermit der Beteiligung des Treugebers entsprechende Kommanditeinlage an den Treugeber ab, der die Abtretung annimmt und damit unmittelbar Kommanditist wird. Mit Wirksamkeit der Übertragung wandelt sich der Treuhandvertrag in eine Verwaltungstreuhand um. Es gilt Ziffer 6 Satz 4. 6. Der Treugeber ist gemäß § 3 Ziffer 5 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft berechtigt, nach Maßgabe des § 17 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft von der Treuhänderin unter Über nahme aller

2. Die Treugeber sind verpfl ichtet, die sich aus diesem Vertrag<br />

ergebenden Verpfl ichtungen auch untereinander zu<br />

beachten.<br />

§ 5 u Treugeberversammlung und Abstimmungsverfahren<br />

1. Die Treuhänderin hat eine Treugeberversammlung als<br />

Präsenz versammlung (nachfolgend Treugeberversammlung<br />

genannt) einzuberufen, sofern die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der Gesellschaft (nachfolgend<br />

persönlich haftende Gesellschafterin genannt) eine Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft als Präsenzversammlung<br />

einberuft. Darüber hinaus haben Treugeberversammlungen<br />

stattzufi nden, wenn es im Interesse der<br />

Treugeber geboten erscheint, dies mindestens zwei Beiratsmitglieder<br />

der Gesellschaft wünschen oder von Treugebern<br />

verlangt wird, die mindestens 20 % des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft repräsentieren. Im Übrigen ist<br />

die Treuhänderin berechtigt, Treugeberversammlungen<br />

im schriftlichen Verfahren abzuhalten, es sei denn, dass<br />

Treugeber, die zusammen mindestens 20 % des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft repräsentieren, binnen<br />

einer Erklärungsfrist von sieben Tagen diesem Verfahren<br />

widersprechen. Für den Fristbeginn ist das Datum des<br />

Poststempels der Versendung der Unterlagen über die<br />

Abhaltung der Treugeberversammlung im schriftlichen<br />

Verfahren maßgeblich. Die nachfolgenden Regelungen<br />

gelten für Treugeberversammlungen im schriftlichen Verfahren<br />

entsprechend.<br />

2. Die Treuhänderin ist berechtigt, Treugeberversammlungen<br />

als Präsenzversammlungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft abzuhalten. Die Treuhänderin<br />

lädt auch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der Gesellschaft sowie die Mitglieder des Beirates, die<br />

selber keine Treugeber sind, zu den Treugeberversammlungen<br />

ein. Diese haben zwar ein Mitsprache-, aber kein<br />

Stimmrecht in den Versammlungen.<br />

3. Ladungen zu Treugeberversammlungen erfolgen unter<br />

Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen,<br />

gerechnet vom Tage der Absendung. Die Ladung<br />

hat schriftlich an die letzte, der Treuhänderin bekannte,<br />

Adresse des jeweiligen Treugebers zu erfolgen. Der<br />

Treugeber kann der Treuhänderin einen Zustellungsbevollmächtigten<br />

benennen. Hat der Treugeber hiervon<br />

Gebrauch gemacht, hat die Versendung der Unterlagen<br />

bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />

zu erfolgen.<br />

4. Die Leitung der Treugeberversammlung übernimmt ein<br />

Vertreter der Treuhänderin. Wird eine Treugeberversammlung<br />

im Rahmen einer Gesellschafterversammlung abgehalten,<br />

kann die Leitung einem Mitglied des Beirats oder<br />

einem Vertreter der Gesellschaft übertragen werden.<br />

5. Jede Treugeberversammlung, insbesondere die darin enthaltenen<br />

Anträge und Beschlussfassungen, ist von der<br />

Treuhänderin wahlweise als Ergebnis- oder Ablaufprotokoll<br />

zu protokollieren und dem Treugeber anschließend in<br />

Kopie zu übersenden.<br />

6. Jeder Treugeber kann sich in einer Treugeberversammlung<br />

aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />

Treugeber, durch den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong><br />

<strong>Fonds</strong> AG, der dem Treugeber die Beteiligung vermittelt<br />

hat, oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit ver-<br />

pfl ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />

Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />

Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />

selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />

oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages stehen dürfen, vertreten lassen.<br />

Die Vertretung durch andere Personen ist nur zulässig,<br />

sofern nicht die auf der Treugeberversammlung vertretenen<br />

Treugeber mit einfacher Mehrheit widersprechen.<br />

Natürliche Personen können sich darüber hinaus durch<br />

ihre Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie vertreten<br />

lassen.<br />

7. In den Treugeberversammlungen erteilt der Treugeber<br />

Weisungen bezüglich der Beschlussgegenstände der Gesellschaft.<br />

Weiterhin werden Beschlüsse gefasst, deren<br />

Beschlussfassung von mindestens 20 % der das Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft repräsentierenden Treugeber<br />

beantragt wird.<br />

8. Eine Treugeberversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

mehr als die Hälfte der Stimmen aller Treugeber anwesend<br />

oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Fehlt<br />

es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter<br />

Einhaltung der Formvorschriften der Ziffer 3 eine neue<br />

Treugeberversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht<br />

auf die dann anwesenden bzw. vertretenen Stimmen beschlussfähig<br />

ist, wenn hierauf in der Ladung ausdrücklich<br />

hingewiesen wurde.<br />

9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. Je 1 25 der Pfl ichteinlage der<br />

Treugeber gewähren eine Stimme.<br />

10. Solange ein Treugeber mit seiner Einzahlungsverpfl ichtung<br />

nach § 1 Ziffer 3 in Verzug ist, ruht sein Stimm- und<br />

Weisungsrecht.<br />

§ 6 u Gesellschafterversammlung der Gesellschaft<br />

1. Die Treuhänderin hat vor Ausübung des Stimmrechts in<br />

der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft Weisungen<br />

des jeweiligen Treugebers hinsichtlich der Ausübung<br />

des Stimmrechts zu erbitten. Derartige Weisungen an die<br />

Treuhänderin werden schriftlich oder auf den Treugeberversammlungen<br />

erteilt. Soweit eine Weisung von dem<br />

Treugeber erteilt wurden, ist die Treuhänderin verpfl ichtet,<br />

weisungsgemäß abzustimmen, es sei denn, die Befolgung<br />

der Weisung würde zu einer Verletzung der gesellschaftsvertraglichen<br />

oder gesetzlichen Verpfl ichtungen der Treuhänderin<br />

führen. Geht der Treuhänderin keine ausdrückliche<br />

Weisung des Treugebers zu, ist sie verpfl ichtet, sich<br />

bei der Beschlussfassung mit den jeweiligen Stimmen<br />

des Treugebers der Stimme zu enthalten.<br />

2. Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhänderin<br />

ist diese berechtigt, Treugeber, die nicht selbst<br />

an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft teilnehmen,<br />

in den Gesellschafterversammlungen im Hinblick<br />

auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung<br />

zu vertreten.<br />

3. Dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft entsprechend<br />

wird die Treuhänderin unterschiedlich nach zustimmenden,<br />

ablehnenden und sich enthaltenden Weisungen des<br />

Treugebers abstimmen.<br />

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