Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
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anspruch erzielt werden, wird dieser Anspruch verbindlich<br />
durch zwei unabhängige von der Handelskammer zu<br />
benennende Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter festgelegt,<br />
wobei für die Höhe des Verkehrswertes das Mittel<br />
der Bewertungen maßgeblich ist. Die Kosten der Sachverständigen<br />
trägt der ausscheidende Kommanditist.<br />
Weicht der Mittelwert der Gutachter jedoch um mehr als<br />
10 % nach oben von der Auseinandersetzungsbilanz entsprechend<br />
Abs. 1 ab, so trägt die Gesellschaft die Kosten<br />
der Schiedsgutachter.<br />
6. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tage des<br />
Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt<br />
der ausscheidende Kommanditist nicht teil, soweit diese<br />
Ergebnisse nicht schon in der Auseinandersetzungsbilanz<br />
zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für den Gewinn<br />
und Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der<br />
Kommanditist nicht zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheidet.<br />
7. Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben,<br />
kann die Gesellschaft keinen<br />
Ausgleich verlangen. Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen<br />
getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich<br />
zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des<br />
Kommanditisten übersteigen.<br />
8. Der ausscheidende Kommanditist kann eine Sicherheitsleistung<br />
für Schulden der Gesellschaft nicht verlangen<br />
und Befreiung erst und insoweit, als er von den Gläubigern<br />
in Anspruch genommen wird.<br />
9. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhänderin durch Beendigung<br />
eines Treuhandverhältnisses, gelten die vorstehenden<br />
Bestimmungen entsprechend, soweit die entsprechende<br />
Kommanditbeteiligung nicht auf den Treugeber<br />
übertragen wird.<br />
§ 23 u Liquidation<br />
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />
den Gesellschaftern den Verkauf des Anlagevermögens<br />
und die Liquidation der Gesellschaft vorzuschlagen.<br />
Die Gesellschaft tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafterversammlung<br />
die Aufl ösung beschließt bzw. die Beteiligung<br />
aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />
verkauft worden ist.<br />
2. Im Falle der Aufl ösung der Gesellschaft ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin alleiniger Liquidator.<br />
3. Der nach Begleichung sämtlicher Kosten und Aufwendungen<br />
aus und im Zusammenhang mit der Liquidation und<br />
nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös<br />
wird unter allen Kommanditisten im Verhältnis<br />
ihrer Einlage verteilt.<br />
VIII. Schlussbestimmungen<br />
§ 24 u Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schiedsgericht<br />
1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit<br />
gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />
3. Alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der<br />
Gesellschaft und einzelnen oder mehreren Gesellschaftern<br />
untereinander über den Inhalt und die Gültigkeit<br />
dieses Vertrages werden unter Ausschluss des ordentlichen<br />
Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden.<br />
Die Bestimmungen über das Schiedsgericht regelt ein<br />
Schiedsgerichtsvertrag in gesonderter Urkunde, der diesem<br />
Vertrag als Anlage II beigefügt ist.<br />
§ 25 u Sonstiges<br />
1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages – auch eine<br />
Änderung dieser Bestimmung – sowie die Aufhebung<br />
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
2. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung<br />
trägt die Gesellschaft.<br />
3. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter aus diesem<br />
Vertrag oder aus vorvertraglicher Pfl ichtverletzung verjähren<br />
3 Jahre nach ihrer Entstehung und sind innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntnis des<br />
Schadens schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht,<br />
sofern gesetzlich eine kürzere Frist oder gesetzlich bzw.<br />
aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend<br />
eine längere Frist oder ein anderer Verjährungsbeginn<br />
bestimmt ist. Hinsichtlich der Haftung für Vorsatz beginnt<br />
die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem<br />
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />
den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt<br />
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1 nicht.<br />
4. Alle Verpfl ichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />
und seiner Durchführung sind am Sitz der Gesellschaft zu<br />
erfüllen.<br />
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />
in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />
oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />
sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung<br />
gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten<br />
kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder<br />
nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten,<br />
falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />
oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf<br />
einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit (Frist<br />
oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />
kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />
Anlagen:<br />
– Investitionsrechnung (Anlage I)<br />
– Schiedsgerichtsvertrag (Anlage II)<br />
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