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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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anspruch erzielt werden, wird dieser Anspruch verbindlich<br />

durch zwei unabhängige von der Handelskammer zu<br />

benennende Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter festgelegt,<br />

wobei für die Höhe des Verkehrswertes das Mittel<br />

der Bewertungen maßgeblich ist. Die Kosten der Sachverständigen<br />

trägt der ausscheidende Kommanditist.<br />

Weicht der Mittelwert der Gutachter jedoch um mehr als<br />

10 % nach oben von der Auseinandersetzungsbilanz entsprechend<br />

Abs. 1 ab, so trägt die Gesellschaft die Kosten<br />

der Schiedsgutachter.<br />

6. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tage des<br />

Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt<br />

der ausscheidende Kommanditist nicht teil, soweit diese<br />

Ergebnisse nicht schon in der Auseinandersetzungsbilanz<br />

zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für den Gewinn<br />

und Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der<br />

Kommanditist nicht zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheidet.<br />

7. Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben,<br />

kann die Gesellschaft keinen<br />

Ausgleich verlangen. Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen<br />

getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich<br />

zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des<br />

Kommanditisten übersteigen.<br />

8. Der ausscheidende Kommanditist kann eine Sicherheitsleistung<br />

für Schulden der Gesellschaft nicht verlangen<br />

und Befreiung erst und insoweit, als er von den Gläubigern<br />

in Anspruch genommen wird.<br />

9. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhänderin durch Beendigung<br />

eines Treuhandverhältnisses, gelten die vorstehenden<br />

Bestimmungen entsprechend, soweit die entsprechende<br />

Kommanditbeteiligung nicht auf den Treugeber<br />

übertragen wird.<br />

§ 23 u Liquidation<br />

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />

den Gesellschaftern den Verkauf des Anlagevermögens<br />

und die Liquidation der Gesellschaft vorzuschlagen.<br />

Die Gesellschaft tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafterversammlung<br />

die Aufl ösung beschließt bzw. die Beteiligung<br />

aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />

verkauft worden ist.<br />

2. Im Falle der Aufl ösung der Gesellschaft ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin alleiniger Liquidator.<br />

3. Der nach Begleichung sämtlicher Kosten und Aufwendungen<br />

aus und im Zusammenhang mit der Liquidation und<br />

nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös<br />

wird unter allen Kommanditisten im Verhältnis<br />

ihrer Einlage verteilt.<br />

VIII. Schlussbestimmungen<br />

§ 24 u Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schiedsgericht<br />

1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />

2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit<br />

gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />

3. Alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der<br />

Gesellschaft und einzelnen oder mehreren Gesellschaftern<br />

untereinander über den Inhalt und die Gültigkeit<br />

dieses Vertrages werden unter Ausschluss des ordentlichen<br />

Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden.<br />

Die Bestimmungen über das Schiedsgericht regelt ein<br />

Schiedsgerichtsvertrag in gesonderter Urkunde, der diesem<br />

Vertrag als Anlage II beigefügt ist.<br />

§ 25 u Sonstiges<br />

1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages – auch eine<br />

Änderung dieser Bestimmung – sowie die Aufhebung<br />

dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

2. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung<br />

trägt die Gesellschaft.<br />

3. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter aus diesem<br />

Vertrag oder aus vorvertraglicher Pfl ichtverletzung verjähren<br />

3 Jahre nach ihrer Entstehung und sind innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntnis des<br />

Schadens schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht,<br />

sofern gesetzlich eine kürzere Frist oder gesetzlich bzw.<br />

aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend<br />

eine längere Frist oder ein anderer Verjährungsbeginn<br />

bestimmt ist. Hinsichtlich der Haftung für Vorsatz beginnt<br />

die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem<br />

der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />

den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1 nicht.<br />

4. Alle Verpfl ichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />

und seiner Durchführung sind am Sitz der Gesellschaft zu<br />

erfüllen.<br />

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />

in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />

oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />

sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung<br />

gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten<br />

kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder<br />

nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten,<br />

falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />

oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf<br />

einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit (Frist<br />

oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />

kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />

Anlagen:<br />

– Investitionsrechnung (Anlage I)<br />

– Schiedsgerichtsvertrag (Anlage II)<br />

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