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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

44<br />

Auseinandersetzung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen<br />

des § 17. Bis zum Abschluss der Auseinandersetzung<br />

haben sich die Begünstigten der Gesellschaft gegenüber<br />

weiter durch den Bevollmächtigten gem. Ziffer 3 vertreten<br />

zu lassen.<br />

5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit<br />

ein Treugeber der Treuhandkommanditistin stirbt.<br />

6. Die Treuhänderin hat das Recht, zu Lasten der Beteiligung<br />

insgesamt von vorhandenen Erben oder anderweitig durch<br />

Verfügung von Todes wegen Begünstigten eine Umschreibungsgebühr<br />

von 0,4 % des Nominalbetrages der Beteiligung,<br />

mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200 pro<br />

Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer zu erheben.<br />

§ 21 u Ausschluss oder Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />

einen Kommanditisten, der seine fällige Einlage in die Gesellschaft<br />

trotz schriftlicher Fristsetzung mit Ausschlussandrohung<br />

ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringt,<br />

durch schriftlichen Bescheid aus der Gesellschaft ganz<br />

oder teilweise auszuschließen und gegebenenfalls an seiner<br />

Stelle einen oder mehrere neue Kommanditisten aufzunehmen,<br />

ohne dass es eines besonderen Gesellschafterbeschlusses<br />

bedarf. Der ausscheidende Kommanditist<br />

trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen<br />

bleibt davon unberührt. Etwaige Rückzahlungsansprüche<br />

werden nicht verzinst. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist zur Verrechnung mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen<br />

berechtigt. Weitere Ansprüche hat der<br />

ausscheidende Kommanditist nicht.<br />

2. Ziffer 1 fi ndet entsprechende Anwendung für die nicht<br />

rechtzeitige Erbringung der Einlage des Treugebers an die<br />

Treuhänderin. Endet das Treuhandverhältnis zur Treuhänderin,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, so ist die Treuhänderin<br />

berechtigt, die Herabsetzung ihrer Kommanditeinlage<br />

in Höhe des Nennbetrages zu verlangen.<br />

3. Ein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschluss<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn<br />

a) er trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen<br />

die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und/<br />

oder die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

schuldhaft verstößt oder wenn ein sonstiger nach<br />

§§ 140, 133 HGB zum Ausschluss berechtigender<br />

Grund vorliegt;<br />

b) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder mangels Masse abgelehnt wird oder er die eidesstattliche<br />

Versicherung abgegeben hat;<br />

c) er die Aufl ösungsklage erhebt;<br />

d) er versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen die<br />

§§ 17 und 18 zu veräußern.<br />

Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit<br />

Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres beschlossen<br />

werden.<br />

4. Die Gesellschafter können die Komplementärin durch<br />

Gesellschafterbeschluss gegen eine andere Komplemen-<br />

tärin in der Rechtsform einer GmbH oder AG austauschen.<br />

Die Komplementärin scheidet in keinem Fall aus der<br />

Gesell schaft aus, bevor eine neue Komplementärin in die<br />

Gesellschaft eingetreten ist.<br />

5. Ein Ausscheiden der persönlich haftenden Geschäftsführerin<br />

aus der Gesellschaft bzw. eine Niederlegung der<br />

Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

wird erst wirksam, wenn eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung eine neue persönlich haf tende<br />

Gesellschafterin gewählt hat.<br />

VII. Auseinandersetzung, Liquidation<br />

§ 22 u Auseinandersetzung<br />

1. Scheidet ein Kommanditist aus einem anderen als dem in<br />

§ 21 Ziffer 1 Ziffer 1 genannten Grund aus der Gesellschaft<br />

aus, so ist an den ausscheidenden Kommanditisten eine<br />

Abfi ndung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 4 zu<br />

zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft zum<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt. Für diesen Zeitpunkt<br />

ist unter Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität<br />

und der Bewertungsstetigkeit eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

zu erstellen, für die grundsätzlich die ertragsteuerlichen<br />

Bewertungsgrundsätze gelten. Ein etwaiger Firmenwert<br />

bleibt unberücksichtigt.<br />

2. Ändert sich der für die Abfi ndung maßgebliche Jahresabschluss<br />

infolge einer steuerlichen Außenprüfung der<br />

Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen<br />

der Veranlagung, so ist die Auseinandersetzungsbilanz<br />

entsprechend zu ändern und die Abfi ndung der<br />

Änderung anzupassen.<br />

3. Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer Kündigung des<br />

Gesellschaftsverhältnisses aus, tragen die Gesellschaft<br />

und der kündigende Kommanditist die Kosten der Erstellung<br />

der Auseinandersetzungsbilanz je zur Hälfte. In den<br />

übrigen Fällen hat der ausscheidende Kommanditist diese<br />

Kosten allein zu tragen. Auf die insofern mutmaßlich von<br />

dem ausscheidenden Kommanditisten zu tragenden Kosten<br />

hat dieser einen angemessenen Vorschuss zu leisten.<br />

4. Für die Höhe und Bezahlung der Abfi ndung gilt folgendes:<br />

a) Maßgebend ist der Wert des Kommanditanteils, der<br />

auf den Tag des Ausscheidens nach den Grundsätzen<br />

zu ermitteln ist, die für die Auseinandersetzungsbilanz<br />

gelten. Die Abfi ndung beträgt 100 % von dem so ermittelten<br />

Wert. Wurde der Kommanditist gemäß § 21 Ziffer<br />

3 aus der Gesellschaft ausgeschlossen, beträgt die<br />

Abfi ndung 60 % des nach Satz 1 ermittelten Wertes.<br />

b) Die Abfi ndung ist in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen.<br />

Die erste Rate ist am Ende des Monats fällig, der dem<br />

Monat folgt, in dem die Auseinandersetzungsbilanz<br />

festgestellt wurde. Die Abfi ndung ist ab dem Tage des<br />

Ausscheidens mit 2 %-Punkten über dem jeweiligen<br />

Zinssatz der Spitzenrefi nanzierungsfazilität der Europäischen<br />

Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen. Die aufgelaufenen<br />

Zinsen sind mit jeder Rate zu zahlen. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, die Abfi ndung vor Fälligkeit<br />

zu zahlen.<br />

5. Kann zwischen dem ausscheidenden Kommanditisten<br />

und der Gesellschaft keine Einigung über den Abfi ndungs-

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