Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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Beteiligung, mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200 pro Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer vom jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugeber zu erheben. Wenn nur ein Teil der Beteiligung übertragen werden soll bzw. der Veräußerungspreis von dem Nominalbetrag abweicht, wird die Umschreibungsgebühr in Höhe von 0,4 % auf den Nominalbetrag des zu übertragenden Teils der Kommanditbeteiligung bzw. des Veräußerungspreises bezogen, wobei auch hier der oben genannte Mindest- bzw. Höchstbetrag gilt. § 18 u Vorkaufsrecht Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung bzw. seinen Kommanditanteil an einen Dritten (nicht: Ehegatten und Kinder) zu veräußern, so steht der Lloyd Fonds AG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorkaufsrecht zu: a) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist hat der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Lloyd Fonds AG unter Angabe des mit dem Dritten vereinbarten Preises und der sonstigen Bedingungen mittels eingeschriebenen Briefes die beabsichtigte Veräußerung anzuzeigen. b) Die Lloyd Fonds AG kann das ihr zustehende Vorkaufsrecht nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen Anzeige gem. a) ausüben. Übt die Lloyd Fonds AG ihr Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder Kommanditist verpfl ichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen Kommanditanteil Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf die Lloyd Fonds AG oder einen oder mehrere von ihr zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen. c) Macht die Lloyd Fonds AG von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, so kann der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinen Kommanditanteil zu den der Komplementärin und der Lloyd Fonds AG nach den vorstehenden Bestimmungen mitgeteilten Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern. § 19 u Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters 1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Zusätzlich steht jedem Gesellschafter das Recht zur Kündigung seiner Beteiligung zu, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nachweisen kann, a) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos zu sein oder b) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung zu sein und sich aus einem dieser Gründe in einer wirtschaftlichen Notlage befi ndet. Die vorzeitige Kündigung gemäß dieser Ziffer 1 kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ausgesprochen werden und erfolgt durch eingeschriebenen und an die Gesellschaft gerichteten Brief. Vorstehendes Kündigungsrecht gilt gleichermaßen für die Treuhänderin, soweit der Treugeber ihr nachge- wiesen hat, dass vorstehende Voraussetzungen in seiner Person eingetreten sind. Teilkündigungen sind vorzeitig nicht möglich. Dies gilt nicht für die Treuhandkommanditistin. 2. Darüber hinaus scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn a) er nach § 21 ausgeschlossen wird; b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft wirksam gekündigt hat. 3. Ziffer 2 gilt entsprechend für die Treugeber mit der Maßgabe, dass die Treuhänderin anteilig mit dem treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber gehaltenen Kommanditanteil aus der Gesellschaft ausscheidet. 4. Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Beachtung der obigen Frist- und Formvorschriften ihre Beteiligung auch teilweise nach Maßgabe der von den Treugebern ausgesprochenen Weisungen zu kündigen. § 20 u Tod eines Gesellschafters 1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten (nachfolgend einheitlich Erben genannt) fortgesetzt. 2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins, einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren. Die Gesellschaft kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar ergibt. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländische Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und/ oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der vorgelegten Urkunden einzuholen. Die Gesellschaft kann von den Erben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen. 3. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte als Kommanditisten der Gesellschaft nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre Gesellschafterrechte wahrnimmt. Solange ein Bevollmächtigter nicht gemeinsam ernannt ist, ruhen die Stimmrechte des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils. Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker wird zugelassen, sofern dieser den rechts- und steuerberatenden Berufen angehört (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater) und deshalb gesetzlich von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpfl ichtet ist und nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft steht. 4. Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen, sollen die einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von 1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein. Die 43

Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag 44 Auseinandersetzung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen des § 17. Bis zum Abschluss der Auseinandersetzung haben sich die Begünstigten der Gesellschaft gegenüber weiter durch den Bevollmächtigten gem. Ziffer 3 vertreten zu lassen. 5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit ein Treugeber der Treuhandkommanditistin stirbt. 6. Die Treuhänderin hat das Recht, zu Lasten der Beteiligung insgesamt von vorhandenen Erben oder anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten eine Umschreibungsgebühr von 0,4 % des Nominalbetrages der Beteiligung, mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200 pro Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer zu erheben. § 21 u Ausschluss oder Ausscheiden eines Gesellschafters 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, einen Kommanditisten, der seine fällige Einlage in die Gesellschaft trotz schriftlicher Fristsetzung mit Ausschlussandrohung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringt, durch schriftlichen Bescheid aus der Gesellschaft ganz oder teilweise auszuschließen und gegebenenfalls an seiner Stelle einen oder mehrere neue Kommanditisten aufzunehmen, ohne dass es eines besonderen Gesellschafterbeschlusses bedarf. Der ausscheidende Kommanditist trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen bleibt davon unberührt. Etwaige Rückzahlungsansprüche werden nicht verzinst. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Verrechnung mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen berechtigt. Weitere Ansprüche hat der ausscheidende Kommanditist nicht. 2. Ziffer 1 fi ndet entsprechende Anwendung für die nicht rechtzeitige Erbringung der Einlage des Treugebers an die Treuhänderin. Endet das Treuhandverhältnis zur Treuhänderin, gleich aus welchem Rechtsgrund, so ist die Treuhänderin berechtigt, die Herabsetzung ihrer Kommanditeinlage in Höhe des Nennbetrages zu verlangen. 3. Ein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn a) er trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und/ oder die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung schuldhaft verstößt oder wenn ein sonstiger nach §§ 140, 133 HGB zum Ausschluss berechtigender Grund vorliegt; b) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat; c) er die Aufl ösungsklage erhebt; d) er versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen die §§ 17 und 18 zu veräußern. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres beschlossen werden. 4. Die Gesellschafter können die Komplementärin durch Gesellschafterbeschluss gegen eine andere Komplemen- tärin in der Rechtsform einer GmbH oder AG austauschen. Die Komplementärin scheidet in keinem Fall aus der Gesell schaft aus, bevor eine neue Komplementärin in die Gesellschaft eingetreten ist. 5. Ein Ausscheiden der persönlich haftenden Geschäftsführerin aus der Gesellschaft bzw. eine Niederlegung der Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin wird erst wirksam, wenn eine außerordentliche Gesellschafterversammlung eine neue persönlich haf tende Gesellschafterin gewählt hat. VII. Auseinandersetzung, Liquidation § 22 u Auseinandersetzung 1. Scheidet ein Kommanditist aus einem anderen als dem in § 21 Ziffer 1 Ziffer 1 genannten Grund aus der Gesellschaft aus, so ist an den ausscheidenden Kommanditisten eine Abfi ndung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 4 zu zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt. Für diesen Zeitpunkt ist unter Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität und der Bewertungsstetigkeit eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, für die grundsätzlich die ertragsteuerlichen Bewertungsgrundsätze gelten. Ein etwaiger Firmenwert bleibt unberücksichtigt. 2. Ändert sich der für die Abfi ndung maßgebliche Jahresabschluss infolge einer steuerlichen Außenprüfung der Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen der Veranlagung, so ist die Auseinandersetzungsbilanz entsprechend zu ändern und die Abfi ndung der Änderung anzupassen. 3. Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus, tragen die Gesellschaft und der kündigende Kommanditist die Kosten der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz je zur Hälfte. In den übrigen Fällen hat der ausscheidende Kommanditist diese Kosten allein zu tragen. Auf die insofern mutmaßlich von dem ausscheidenden Kommanditisten zu tragenden Kosten hat dieser einen angemessenen Vorschuss zu leisten. 4. Für die Höhe und Bezahlung der Abfi ndung gilt folgendes: a) Maßgebend ist der Wert des Kommanditanteils, der auf den Tag des Ausscheidens nach den Grundsätzen zu ermitteln ist, die für die Auseinandersetzungsbilanz gelten. Die Abfi ndung beträgt 100 % von dem so ermittelten Wert. Wurde der Kommanditist gemäß § 21 Ziffer 3 aus der Gesellschaft ausgeschlossen, beträgt die Abfi ndung 60 % des nach Satz 1 ermittelten Wertes. b) Die Abfi ndung ist in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen. Die erste Rate ist am Ende des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Auseinandersetzungsbilanz festgestellt wurde. Die Abfi ndung ist ab dem Tage des Ausscheidens mit 2 %-Punkten über dem jeweiligen Zinssatz der Spitzenrefi nanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu zahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfi ndung vor Fälligkeit zu zahlen. 5. Kann zwischen dem ausscheidenden Kommanditisten und der Gesellschaft keine Einigung über den Abfi ndungs-

Beteiligung, mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200<br />

pro Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer vom<br />

jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugeber zu erheben.<br />

Wenn nur ein Teil der Beteiligung übertragen werden soll<br />

bzw. der Veräußerungspreis von dem Nominalbetrag abweicht,<br />

wird die Umschreibungsgebühr in Höhe von 0,4 %<br />

auf den Nominalbetrag des zu übertragenden Teils der<br />

Kommanditbeteiligung bzw. des Veräußerungspreises bezogen,<br />

wobei auch hier der oben genannte Mindest- bzw.<br />

Höchstbetrag gilt.<br />

§ 18 u Vorkaufsrecht<br />

Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung<br />

bzw. seinen Kommanditanteil an einen Dritten<br />

(nicht: Ehegatten und Kinder) zu veräußern, so steht der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />

ein Vorkaufsrecht zu:<br />

a) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist<br />

hat der persönlich haftenden Gesellschafterin und der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG unter Angabe des mit dem Dritten vereinbarten<br />

Preises und der sonstigen Bedingungen mittels<br />

eingeschriebenen Briefes die beabsichtigte Veräußerung<br />

anzuzeigen.<br />

b) Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG kann das ihr zustehende Vorkaufsrecht<br />

nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />

Anzeige gem. a) ausüben. Übt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG ihr<br />

Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder Kommanditist<br />

verpfl ichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />

Kommanditanteil Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises<br />

auf die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG oder einen oder mehrere<br />

von ihr zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen.<br />

c) Macht die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG von ihrem Vorkaufsrecht keinen<br />

Gebrauch, so kann der veräußerungswillige Treugeber oder<br />

Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinen Kommanditanteil<br />

zu den der Komplementärin und der <strong>Lloyd</strong><br />

<strong>Fonds</strong> AG nach den vorstehenden Bestimmungen mitgeteilten<br />

Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern.<br />

§ 19 u Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Gesellschaft<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf<br />

eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an<br />

die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />

kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016<br />

ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Zusätzlich<br />

steht jedem Gesellschafter das Recht zur Kündigung<br />

seiner Beteiligung zu, wenn er zum Zeitpunkt der<br />

Kündigungserklärung nachweisen kann,<br />

a) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos<br />

zu sein oder<br />

b) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

zu sein<br />

und sich aus einem dieser Gründe in einer wirtschaftlichen<br />

Notlage befi ndet. Die vorzeitige Kündigung gemäß<br />

dieser Ziffer 1 kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von<br />

vier Wochen ausgesprochen werden und erfolgt durch<br />

eingeschriebenen und an die Gesellschaft gerichteten<br />

Brief. Vorstehendes Kündigungsrecht gilt gleichermaßen<br />

für die Treuhänderin, soweit der Treugeber ihr nachge-<br />

wiesen hat, dass vorstehende Voraussetzungen in seiner<br />

Person eingetreten sind.<br />

Teilkündigungen sind vorzeitig nicht möglich. Dies gilt<br />

nicht für die Treuhandkommanditistin.<br />

2. Darüber hinaus scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er nach § 21 ausgeschlossen wird;<br />

b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft<br />

wirksam gekündigt hat.<br />

3. Ziffer 2 gilt entsprechend für die Treugeber mit der Maßgabe,<br />

dass die Treuhänderin anteilig mit dem treuhänderisch<br />

für den jeweiligen Treugeber gehaltenen Kommanditanteil<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />

4. Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Beachtung der<br />

obigen Frist- und Formvorschriften ihre Beteiligung auch<br />

teilweise nach Maßgabe der von den Treugebern ausgesprochenen<br />

Weisungen zu kündigen.<br />

§ 20 u Tod eines Gesellschafters<br />

1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit<br />

dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />

Todes wegen Begünstigten (nachfolgend einheitlich Erben<br />

genannt) fortgesetzt.<br />

2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins,<br />

einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines<br />

Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder<br />

einer beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung<br />

(Testament/Erbvertrag) nebst Testamentseröffnungsprotokoll<br />

legitimieren. Die Gesellschaft kann die Vorlage<br />

weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />

Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar<br />

ergibt. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden<br />

zum Nachweis des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis<br />

vorgelegt, so ist die Gesellschaft berechtigt, auf<br />

Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländische<br />

Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und/<br />

oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der<br />

vorgelegten Urkunden einzuholen. Die Gesellschaft kann<br />

von den Erben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses<br />

verlangen.<br />

3. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte<br />

als Kommanditisten der Gesellschaft nur einheitlich durch<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre<br />

Gesellschafterrechte wahrnimmt. Solange ein Bevollmächtigter<br />

nicht gemeinsam ernannt ist, ruhen die Stimmrechte<br />

des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils.<br />

Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />

wird zugelassen, sofern dieser den rechts-<br />

und steuerberatenden Berufen angehört (Rechtsanwalt,<br />

Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)<br />

und deshalb gesetzlich von Berufs wegen zur<br />

Verschwiegenheit verpfl ichtet ist und nicht selbst oder als<br />

Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft steht.<br />

4. Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen,<br />

sollen die einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von<br />

1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein. Die<br />

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