Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Anlage II zum Gesellschaftsvertrag der<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />
Schiedsgerichtsvertrag für die<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />
Entsprechend § 24 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages vom<br />
17. November 2006 wird folgendes vereinbart:<br />
§ 1 u<br />
§ 2 u<br />
§ 3 u<br />
§ 4 u<br />
Sollten aus dem Gesellschaftsvertrag oder in Zusammenhang<br />
mit diesem irgendwelche Streitigkeiten entstehen, die<br />
auf gütlichem Wege nicht mehr bereinigt werden können, so<br />
soll ein Schiedsgericht im Rahmen des rechtlich Möglichen<br />
endgültig entscheiden; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />
1. Das Schiedsgericht kann von jedem Vertragspartner angerufen<br />
werden, soweit vorstehend aufgeführte Streitigkeiten<br />
entstehen oder soweit der Gesellschaftsvertrag<br />
den Vertragspartnern das Recht oder die Pfl icht zur Anrufung<br />
des Schiedsgerichtes einräumt bzw. auferlegt. In<br />
diesem Fall hat die anrufende Partei einen Schiedsrichter<br />
zu bestellen und dessen Namen und den Streitgegenstand<br />
der anderen Partei mitzuteilen. Diese muss dann<br />
innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen eigenen Schiedsrichter<br />
bestellen. Geschieht das nicht, so soll die Handelskammer<br />
Hamburg auf Antrag einen solchen Schiedsrichter<br />
benennen. Die Vorschrift gilt auch entsprechend,<br />
wenn mehr als zwei Parteien im Streit liegen.<br />
2. Das Schiedsgericht ist für jeden Fall, der des Schiedsgerichtsverfahrens<br />
bedarf, neu zu berufen; die benannten<br />
Schiedsrichter können, müssen aber nicht identisch sein.<br />
Mehrere gleichzeitige Fälle sollen jedoch bei einem<br />
Schiedsgericht zusammengefaßt werden.<br />
Als Schiedsrichter kommen neben erfahrenen Immobilienkaufl<br />
euten nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene<br />
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder<br />
solche Personen in Betracht, die in der Bundesrepublik<br />
Deutschland die Befähigung zum Richteramt haben.<br />
1. Die Schiedsrichter der Parteien sollen zunächst unter<br />
sich versuchen, zu einem übereinstimmenden Spruch zu<br />
kommen, nachdem den Parteien vorher in ausreichendem<br />
Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />
2. Gelingt dies nicht, so haben sich die Schiedsrichter unverzüglich<br />
auf einen Obmann zu einigen. Als Obmann<br />
kommt entweder einer der Vorsitzenden Richter der Kammer<br />
für Handelssachen des Landgerichts Hamburg oder<br />
ein Richter am Oberlandesgericht Hamburg in Betracht.<br />
Erfolgt eine Einigung nicht innerhalb von drei Wochen, so<br />
ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamburg zu<br />
ersuchen, einen Obmann zu ernennen.<br />
§ 5 u<br />
§ 6 u<br />
§ 7 u<br />
§ 8 u<br />
1. Das Schiedsgericht bestimmt unter Vorsitz des Obmannes<br />
das Verfahren nach freiem Ermessen. Den Parteien,<br />
die sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können,<br />
ist jedoch in jedem Fall ausreichend rechtliches Gehör zu<br />
gewähren.<br />
2. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht mehrheitlich<br />
und schriftlich und ist den Parteien mittels eingeschriebenen<br />
Briefes zuzustellen. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Obmannes.<br />
1. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten nach<br />
seinem Ermessen fest. Es hat sich hierbei jedoch an die<br />
üblichen Grenzen zu halten.<br />
2. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme und die Fortsetzung<br />
seiner Tätigkeit von der Einzahlung von Kostenvorschüssen<br />
abhängig machen. Die Partei, die das Schiedsgericht<br />
anruft, ist jedoch in jedem Fall vorschusspfl ichtig.<br />
3. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch<br />
über die Kosten zu entscheiden. Hierbei fi nden die Kostenvorschriften<br />
der Zivilprozessordnung sinngemäße Anwendung.<br />
Eine Erstattung von Kosten, die durch die Hinzuziehung<br />
von Bevollmächtigten entstehen, erfolgt jedoch<br />
nicht.<br />
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Hamburg. Es gilt Deutsches<br />
Recht. Das Landgericht Hamburg ist für Streitigkeiten<br />
aus diesem Schiedsgerichtsvertrag ohne Rücksicht auf die<br />
Höhe des Geschäftswertes (Streitwert) zuständig.<br />
Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht nur für die<br />
Vertragschließenden, sondern auch für deren Rechtsnachfolger.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />
47