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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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Anlage II zum Gesellschaftsvertrag der<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />

Schiedsgerichtsvertrag für die<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />

Entsprechend § 24 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages vom<br />

17. November 2006 wird folgendes vereinbart:<br />

§ 1 u<br />

§ 2 u<br />

§ 3 u<br />

§ 4 u<br />

Sollten aus dem Gesellschaftsvertrag oder in Zusammenhang<br />

mit diesem irgendwelche Streitigkeiten entstehen, die<br />

auf gütlichem Wege nicht mehr bereinigt werden können, so<br />

soll ein Schiedsgericht im Rahmen des rechtlich Möglichen<br />

endgültig entscheiden; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />

1. Das Schiedsgericht kann von jedem Vertragspartner angerufen<br />

werden, soweit vorstehend aufgeführte Streitigkeiten<br />

entstehen oder soweit der Gesellschaftsvertrag<br />

den Vertragspartnern das Recht oder die Pfl icht zur Anrufung<br />

des Schiedsgerichtes einräumt bzw. auferlegt. In<br />

diesem Fall hat die anrufende Partei einen Schiedsrichter<br />

zu bestellen und dessen Namen und den Streitgegenstand<br />

der anderen Partei mitzuteilen. Diese muss dann<br />

innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen eigenen Schiedsrichter<br />

bestellen. Geschieht das nicht, so soll die Handelskammer<br />

Hamburg auf Antrag einen solchen Schiedsrichter<br />

benennen. Die Vorschrift gilt auch entsprechend,<br />

wenn mehr als zwei Parteien im Streit liegen.<br />

2. Das Schiedsgericht ist für jeden Fall, der des Schiedsgerichtsverfahrens<br />

bedarf, neu zu berufen; die benannten<br />

Schiedsrichter können, müssen aber nicht identisch sein.<br />

Mehrere gleichzeitige Fälle sollen jedoch bei einem<br />

Schiedsgericht zusammengefaßt werden.<br />

Als Schiedsrichter kommen neben erfahrenen Immobilienkaufl<br />

euten nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene<br />

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder<br />

solche Personen in Betracht, die in der Bundesrepublik<br />

Deutschland die Befähigung zum Richteramt haben.<br />

1. Die Schiedsrichter der Parteien sollen zunächst unter<br />

sich versuchen, zu einem übereinstimmenden Spruch zu<br />

kommen, nachdem den Parteien vorher in ausreichendem<br />

Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />

2. Gelingt dies nicht, so haben sich die Schiedsrichter unverzüglich<br />

auf einen Obmann zu einigen. Als Obmann<br />

kommt entweder einer der Vorsitzenden Richter der Kammer<br />

für Handelssachen des Landgerichts Hamburg oder<br />

ein Richter am Oberlandesgericht Hamburg in Betracht.<br />

Erfolgt eine Einigung nicht innerhalb von drei Wochen, so<br />

ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamburg zu<br />

ersuchen, einen Obmann zu ernennen.<br />

§ 5 u<br />

§ 6 u<br />

§ 7 u<br />

§ 8 u<br />

1. Das Schiedsgericht bestimmt unter Vorsitz des Obmannes<br />

das Verfahren nach freiem Ermessen. Den Parteien,<br />

die sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können,<br />

ist jedoch in jedem Fall ausreichend rechtliches Gehör zu<br />

gewähren.<br />

2. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht mehrheitlich<br />

und schriftlich und ist den Parteien mittels eingeschriebenen<br />

Briefes zuzustellen. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Obmannes.<br />

1. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten nach<br />

seinem Ermessen fest. Es hat sich hierbei jedoch an die<br />

üblichen Grenzen zu halten.<br />

2. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme und die Fortsetzung<br />

seiner Tätigkeit von der Einzahlung von Kostenvorschüssen<br />

abhängig machen. Die Partei, die das Schiedsgericht<br />

anruft, ist jedoch in jedem Fall vorschusspfl ichtig.<br />

3. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch<br />

über die Kosten zu entscheiden. Hierbei fi nden die Kostenvorschriften<br />

der Zivilprozessordnung sinngemäße Anwendung.<br />

Eine Erstattung von Kosten, die durch die Hinzuziehung<br />

von Bevollmächtigten entstehen, erfolgt jedoch<br />

nicht.<br />

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Hamburg. Es gilt Deutsches<br />

Recht. Das Landgericht Hamburg ist für Streitigkeiten<br />

aus diesem Schiedsgerichtsvertrag ohne Rücksicht auf die<br />

Höhe des Geschäftswertes (Streitwert) zuständig.<br />

Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht nur für die<br />

Vertragschließenden, sondern auch für deren Rechtsnachfolger.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />

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