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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

40<br />

8. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat der Präsenzversammlung<br />

über das abgelaufene und das laufende<br />

Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung<br />

hat sich auf den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft,<br />

die beabsichtigte Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />

Fragen zu erstrecken. Führt die Gesellschaft in<br />

einem Geschäftsjahr keine Präsenzversammlung durch,<br />

hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.<br />

9. Im schriftlichen Verfahren wird den Gesellschaftern das<br />

Ergebnis der Beschlussfassung von der Gesellschaft<br />

schriftlich mitgeteilt. Über jede Präsenzversammlung,<br />

insbesondere über die darin behandelten Anträge und<br />

durchgeführten Abstimmungen – einschließlich der<br />

Stimm abgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />

–, ist eine Niederschrift zu fertigen,<br />

die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten ist.<br />

Die schriftliche Mitteilung bzw. die Niederschrift dienen<br />

nur zu Beweiszwecken und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

der gefassten Beschlüsse.<br />

10. Die Treuhänderin ist berechtigt, Präsenzversammlungen<br />

der Treugeber im Rahmen der Präsenzversammlung der<br />

Gesellschaft abzuhalten.<br />

§ 9 u Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Beschlüsse der Gesellschafter werden im schriftlichen<br />

Verfahren oder in Präsenzversammlungen gefasst.<br />

2. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder<br />

der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsieht,<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen<br />

nicht mit. Bei der Beschlussfassung gewähren je 1 25<br />

eines Kommanditanteils eine Stimme.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, von ihrem Stimmrecht unter<br />

Berücksichtigung der ihr aufgrund der jeweiligen Treuhandverträge<br />

von den Treugebern erteilten Weisungen<br />

unterschiedlich Gebrauch zu machen (gespaltene Stimmabgabe).<br />

4. Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen:<br />

a) Veräußerung der Grundstücke oder grundstücksgleichen<br />

Rechte;<br />

b) Gründung von Kapital- und Personengesellschaften<br />

sowie Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen,<br />

die Gesellschaften betreffen, an denen die<br />

Gesellschaft beteiligt ist;<br />

c) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />

auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals<br />

mit Ausnahme der Erhöhung gemäß<br />

§ 3 Ziffer 3 und 4 sowie § 6 Ziffer 6 h);<br />

d) Beschluss über die Aufl ösung der Gesellschaft;<br />

e) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

unter den Voraussetzungen des § 21 Ziffer 5.<br />

Die vorstehenden Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu<br />

ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung der persön-<br />

lich haftenden Gesellschafterin. Dies gilt nicht bei Beschlüssen<br />

gemäß vorstehender Ziffer 4. e).<br />

5. Die Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

oder einer Beiratswahl kann nur innerhalb von drei Monaten<br />

ab Beschlussfassung durch Klage auf Feststellung der<br />

Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses bzw. der<br />

Beiratswahl geltend gemacht werden. Im Falle einer Beschlussfassung<br />

im schriftlichen Verfahren beginnt die<br />

Frist mit dem letzten Abstimmungstag (§ 8 Ziffer 4). Nach<br />

Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses<br />

oder einer Beiratswahl als geheilt.<br />

§ 10 u Beirat<br />

1. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann<br />

die Gesellschaft zur Beratung der Geschäftsführung jederzeit<br />

einen Beirat bilden. Der Beirat vertritt die Interessen<br />

der Kommanditisten und Treugeber der Treuhänderin<br />

gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin. Er<br />

entscheidet über die Zustimmung zu den ihm gemäß § 6<br />

Ziffer 5 vorzulegenden Rechtsgeschäften.<br />

2. Der Beirat besteht aus drei natürlichen Personen. Zwei<br />

Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft gewählt, ein Beiratsmitglied wird<br />

von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandt.<br />

Zu Beiräten können nur Gesellschafter bzw. bei Unternehmen<br />

als Gesellschaftern deren Organe und Angestellte<br />

sowie Vertriebspartner, die eine Beteiligung an der Gesellschaft<br />

vermittelt haben, gewählt werden. Die Treuhänderin<br />

kann einen Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden,<br />

der zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht hat.<br />

3. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis<br />

zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten<br />

Neuwahl im Amt. Beiratsmitglieder können jederzeit durch<br />

diejenigen, von denen sie gewählt bzw. entsandt wurden,<br />

abberufen werden. Personen, die in einem Konkurrenzverhältnis<br />

zur Gesellschaft bzw. zu den Kommanditisten<br />

gem. § 3 Ziffer 2 dieses Vertrages stehen oder für ein<br />

Unternehmen tätig sind, welches im Wettbewerb zur Gesellschaft<br />

bzw. zu den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2<br />

dieses Vertrages stehen, können nicht in den Beirat gewählt<br />

werden. Dies gilt nicht für die Vertriebspartner der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Gewählt werden die Beiratsmitglieder in<br />

einer Abstimmung, wobei diejenigen Mitglieder als gewählt<br />

gelten, auf die die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen<br />

entfallen. Entscheidend ist hierbei die relative Mehrheit<br />

der anwesenden Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.<br />

Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig aus,<br />

ist in der nächsten Gesellschafterversammlung ein Ersatzbeiratsmitglied<br />

zu wählen. Die Komplementärin ist<br />

berechtigt, bis dahin ein kommissarisches Ersatzbeiratsmitglied<br />

zu benennen. Scheidet ein entsandtes Beiratsmitglied<br />

vorzeitig aus, ist spätestens nach drei Monaten<br />

ein Ersatzbeiratsmitglied zu entsenden. Gleiches gilt,<br />

wenn ein Beiratsmitglied dauerhaft, d.h. länger als drei<br />

Monate, an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.<br />

4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden<br />

und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung<br />

sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />

5. Der Beirat hat die ihm in diesem Vertrag zugewiesenen<br />

Aufgaben wahrzunehmen. Er ist berechtigt, sich jederzeit<br />

über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft zu unterrichten<br />

sowie die Bücher und Papiere der Gesellschaft einzu-

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