Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
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Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
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8. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat der Präsenzversammlung<br />
über das abgelaufene und das laufende<br />
Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung<br />
hat sich auf den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft,<br />
die beabsichtigte Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />
Fragen zu erstrecken. Führt die Gesellschaft in<br />
einem Geschäftsjahr keine Präsenzversammlung durch,<br />
hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.<br />
9. Im schriftlichen Verfahren wird den Gesellschaftern das<br />
Ergebnis der Beschlussfassung von der Gesellschaft<br />
schriftlich mitgeteilt. Über jede Präsenzversammlung,<br />
insbesondere über die darin behandelten Anträge und<br />
durchgeführten Abstimmungen – einschließlich der<br />
Stimm abgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />
–, ist eine Niederschrift zu fertigen,<br />
die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer<br />
zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten ist.<br />
Die schriftliche Mitteilung bzw. die Niederschrift dienen<br />
nur zu Beweiszwecken und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
der gefassten Beschlüsse.<br />
10. Die Treuhänderin ist berechtigt, Präsenzversammlungen<br />
der Treugeber im Rahmen der Präsenzversammlung der<br />
Gesellschaft abzuhalten.<br />
§ 9 u Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Beschlüsse der Gesellschafter werden im schriftlichen<br />
Verfahren oder in Präsenzversammlungen gefasst.<br />
2. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder<br />
der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsieht,<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen<br />
nicht mit. Bei der Beschlussfassung gewähren je 1 25<br />
eines Kommanditanteils eine Stimme.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, von ihrem Stimmrecht unter<br />
Berücksichtigung der ihr aufgrund der jeweiligen Treuhandverträge<br />
von den Treugebern erteilten Weisungen<br />
unterschiedlich Gebrauch zu machen (gespaltene Stimmabgabe).<br />
4. Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />
einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen<br />
Stimmen:<br />
a) Veräußerung der Grundstücke oder grundstücksgleichen<br />
Rechte;<br />
b) Gründung von Kapital- und Personengesellschaften<br />
sowie Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen,<br />
die Gesellschaften betreffen, an denen die<br />
Gesellschaft beteiligt ist;<br />
c) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />
auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals<br />
mit Ausnahme der Erhöhung gemäß<br />
§ 3 Ziffer 3 und 4 sowie § 6 Ziffer 6 h);<br />
d) Beschluss über die Aufl ösung der Gesellschaft;<br />
e) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
unter den Voraussetzungen des § 21 Ziffer 5.<br />
Die vorstehenden Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu<br />
ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung der persön-<br />
lich haftenden Gesellschafterin. Dies gilt nicht bei Beschlüssen<br />
gemäß vorstehender Ziffer 4. e).<br />
5. Die Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
oder einer Beiratswahl kann nur innerhalb von drei Monaten<br />
ab Beschlussfassung durch Klage auf Feststellung der<br />
Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses bzw. der<br />
Beiratswahl geltend gemacht werden. Im Falle einer Beschlussfassung<br />
im schriftlichen Verfahren beginnt die<br />
Frist mit dem letzten Abstimmungstag (§ 8 Ziffer 4). Nach<br />
Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses<br />
oder einer Beiratswahl als geheilt.<br />
§ 10 u Beirat<br />
1. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann<br />
die Gesellschaft zur Beratung der Geschäftsführung jederzeit<br />
einen Beirat bilden. Der Beirat vertritt die Interessen<br />
der Kommanditisten und Treugeber der Treuhänderin<br />
gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin. Er<br />
entscheidet über die Zustimmung zu den ihm gemäß § 6<br />
Ziffer 5 vorzulegenden Rechtsgeschäften.<br />
2. Der Beirat besteht aus drei natürlichen Personen. Zwei<br />
Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />
der Gesellschaft gewählt, ein Beiratsmitglied wird<br />
von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandt.<br />
Zu Beiräten können nur Gesellschafter bzw. bei Unternehmen<br />
als Gesellschaftern deren Organe und Angestellte<br />
sowie Vertriebspartner, die eine Beteiligung an der Gesellschaft<br />
vermittelt haben, gewählt werden. Die Treuhänderin<br />
kann einen Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden,<br />
der zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht hat.<br />
3. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis<br />
zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten<br />
Neuwahl im Amt. Beiratsmitglieder können jederzeit durch<br />
diejenigen, von denen sie gewählt bzw. entsandt wurden,<br />
abberufen werden. Personen, die in einem Konkurrenzverhältnis<br />
zur Gesellschaft bzw. zu den Kommanditisten<br />
gem. § 3 Ziffer 2 dieses Vertrages stehen oder für ein<br />
Unternehmen tätig sind, welches im Wettbewerb zur Gesellschaft<br />
bzw. zu den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2<br />
dieses Vertrages stehen, können nicht in den Beirat gewählt<br />
werden. Dies gilt nicht für die Vertriebspartner der<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Gewählt werden die Beiratsmitglieder in<br />
einer Abstimmung, wobei diejenigen Mitglieder als gewählt<br />
gelten, auf die die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen<br />
entfallen. Entscheidend ist hierbei die relative Mehrheit<br />
der anwesenden Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.<br />
Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig aus,<br />
ist in der nächsten Gesellschafterversammlung ein Ersatzbeiratsmitglied<br />
zu wählen. Die Komplementärin ist<br />
berechtigt, bis dahin ein kommissarisches Ersatzbeiratsmitglied<br />
zu benennen. Scheidet ein entsandtes Beiratsmitglied<br />
vorzeitig aus, ist spätestens nach drei Monaten<br />
ein Ersatzbeiratsmitglied zu entsenden. Gleiches gilt,<br />
wenn ein Beiratsmitglied dauerhaft, d.h. länger als drei<br />
Monate, an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.<br />
4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden<br />
und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung<br />
sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />
5. Der Beirat hat die ihm in diesem Vertrag zugewiesenen<br />
Aufgaben wahrzunehmen. Er ist berechtigt, sich jederzeit<br />
über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft zu unterrichten<br />
sowie die Bücher und Papiere der Gesellschaft einzu-