Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
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Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck<br />
§ 1 u Firma und Sitz der Gesellschaft<br />
1. Der Name der Gesellschaft lautet:<br />
36<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg – nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.<br />
§ 2 u Gegenstand des Unternehmens, Dauer<br />
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, der Betrieb<br />
und die Veräußerung von in den Niederlanden liegenden<br />
Immobilien, insbesondere in<br />
a) ‘s-Hertogenbosch, Orthenseweg 2-4<br />
b) Hilversum, Laapersveld 75<br />
sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Maßgeblich<br />
ist insbesondere der Verkaufsprospekt der Gesellschaft.<br />
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte und<br />
Rechtshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den<br />
Gesellschaftszweck zu fördern oder mit ihm in Zusammenhang<br />
stehen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.<br />
3. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />
Sie beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.<br />
II. Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Gesellschafterkonten<br />
und Auskunftsrecht<br />
§ 3 u Gesellschafter, Kommanditkapital<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Erste Verwaltung<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH mit Sitz in Hamburg,<br />
nachfolgend Komplementärin genannt. Die Komplementärin<br />
leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der<br />
Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
2. Die Kommanditisten der Gesellschaft sind mit ihrer Einlage<br />
beteiligt. Kommanditisten der Gesellschaft sind mit folgenden<br />
Pfl ichteinlagen (nachfolgend auch Einlage genannt):<br />
a) <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH 1 100<br />
b) <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH 1 100<br />
Die vorgenannten Kommanditisten sind berechtigt, ihre<br />
Beteiligungen ganz oder teilweise treuhänderisch für Dritte<br />
zu halten und für diese zu verwalten.<br />
3. Die <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH (nachfolgend Treuhänderin genannt)<br />
ist berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin ihre Einlage<br />
als Treuhänderin für Dritte (nachfolgend Treugeber<br />
genannt) innerhalb der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />
Beitrittsperioden von sechs Monaten um bis<br />
zu 1 10.149.800 auf bis zu 1 10.150.000 zu erhöhen.<br />
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />
zur Aufstockung der Liquiditätsreserve das Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft maximal um weitere 1 250.000<br />
zu erhöhen und die Treuhänderin zu beauftragen, die von<br />
ihr übernommene Einlage um diesen Betrag zu erhöhen,<br />
wozu diese hiermit von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt<br />
wird.<br />
Das weitere Erhöhungsrecht ist ebenfalls auf die innerhalb<br />
der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />
Beitrittsperioden von sechs Monaten begrenzt.<br />
5. Die Beteiligung von Treugebern an der Gesellschaft im<br />
Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß Ziffern 3 oder 4<br />
erfolgt mittelbar durch Abschluss eines Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages (nachfolgend Treuhandvertrag genannt)<br />
mit der Treuhänderin. Die Mindesteinlage eines<br />
Treugebers beträgt 1 10.000; geringere Einlagen sind mit<br />
Zustimmung der Komplementärin zulässig. Höhere Einlagen<br />
sollen durch 1 5.000 teilbar sein. Die Treugeber<br />
sind berechtigt, von der Treuhänderin unter Übernahme<br />
aller damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />
des treuhänderisch für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteils<br />
zu verlangen. Weitere Einzelheiten regeln<br />
§ 17 Ziffer 3 und der Treuhandvertrag. Der Beitritt<br />
eines Gesellschafters nach Ablauf der im niederländischen<br />
Recht festgeschriebenen Beitrittsperiode von sechs<br />
Monaten erfordert die vorherige aktive und schriftliche<br />
Zustimmung aller Gesellschafter. Wenn ein nach niederländischen<br />
Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachtender<br />
Zusammenschluss von Personen Kommanditist ist,<br />
erfordert der Beitritt eines Gesellschafters nach Ablauf<br />
von sechs Monaten zusätzlich die vorherige persön liche,<br />
aktive und schriftliche Zustimmung aller sonstigen dem<br />
beteiligten Zusammenschluss zugehörenden Personen.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Falle des<br />
mittelbaren oder unmittelbaren Beitritts einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft,<br />
einer Kommanditgesellschaft oder eines anderen Zusammenschlusses<br />
von Personen, die bzw. der nach niederländischen<br />
Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachten<br />
ist, ihre Zustimmung nach Absatz 1 nur dann<br />
erklären, wenn infolge des Beitritts keine negativen steuerlichen<br />
Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />
6. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten<br />
in dieser Gesellschaft zustehenden mitgliedschaftlichen<br />
Rechte unmittelbar auszuüben, soweit diese Rechte auf<br />
den von der Treuhänderin für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteil<br />
entfallen.<br />
7. Alle Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von<br />
1 0,20 pro 1 1 ihrer jeweiligen Pfl ichteinlage entsprechenden<br />
Haftsumme in das Handelsregister der Gesellschaft<br />
eingetragen. Abweichend hiervon werden die unter<br />
Ziffer 2 a) und b) genannten Kommanditisten bezüglich<br />
der dort genannten Pfl ichteinlage mit einer der Höhe dieser<br />
Pfl ichteinlage entsprechenden Haftsumme in das<br />
Handels register der Gesellschaft eingetragen. Eine Nachschussverpfl<br />
ichtung ist ausgeschlossen; dies gilt auch,<br />
wenn eine Entnahme von Liquiditätsüberschüssen erfolgt,<br />
die von Gewinnen der Gesellschaft nicht gedeckt ist.<br />
8. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein<br />
Agio in Höhe von 5 % zu zahlen.<br />
9. Die Einlage in die Gesellschaft ist in einem Betrag zahlbar.<br />
Die Fälligkeit des Betrages ergibt sich aus den Bestimmungen<br />
der Beitrittserklärung. Die Treuhänderin ist be–<br />
rech tigt, ihre Einlageverpfl ichtung dadurch zu erfüllen,<br />
dass sie ihre Zahlungsansprüche gegenüber den Treuge-