Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
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Inhalt<br />
u <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I - Das Wichtigste in Kürze<br />
u Das Angebot -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Die Vorteile -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
u Die Niederlande - Das Tor Europas<br />
u Wirtschaftspower auf 34.000 km2 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Wirtschaftliche Rahmendaten ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
u Immobilien – Ein attraktives Investment<br />
u Besonderheiten des Immobilienmarktes -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Der Büroimmobilienmarkt in den Niederlanden ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
u Die <strong>Fonds</strong>immobilien<br />
u Die <strong>Fonds</strong>immobilie in ‘s-Hertogenbosch ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Die <strong>Fonds</strong>immobilie in Hilversum -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Objekt- und Mietspiegel --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
u <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />
u Investitions- und Finanzierungsplan -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Erläuterungen zum Investitions- und Finanzierungsplan -------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Langfristige Prognoserechnung -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Erläuterungen zur langfristigen Prognoserechnung -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Beispielrechnung: Prognostiziertes Gesamtergebnis -----------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Erläuterungen zur Beispielrechnung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Die Steuersituation ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
u <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> - Das Unternehmen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
u Vertragswerk<br />
u Gesellschaftsvertrag ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
u Anlagen<br />
Beitrittserklärung<br />
Vollmacht<br />
Zahlschein<br />
5<br />
6<br />
9<br />
9<br />
13<br />
13<br />
17<br />
20<br />
23<br />
25<br />
26<br />
28<br />
30<br />
32<br />
32<br />
33<br />
35<br />
36<br />
48<br />
52<br />
3
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Das Wichtigste in Kürze<br />
Die Flagge der Niederlande.
Das Wichtigste in Kürze:<br />
Das Angebot<br />
Mit einer Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I investieren Sie in den dynamischen<br />
niederländischen Immobilienmarkt.<br />
u Anlageobjekte<br />
Bei den <strong>Fonds</strong>immobilien handelt es sich um zwei<br />
attraktive, langfristig an gute bis sehr gute Mieter vermietete<br />
Bürogebäude in ‘s-Hertogenbosch, Hauptstadt<br />
der Provinz Noord-Brabant, und Hilversum (Provinz<br />
Noord-<strong>Holland</strong>), die als Medienhauptstadt der Niederlande<br />
gilt.<br />
u Sichere Mieterstruktur<br />
Die <strong>Fonds</strong>immobilie ist an zwei öffentliche Organisationen<br />
sowie an ein Transportunternehmen vermietet, die sich<br />
durch gute Bonität und Zuverlässigkeit auszeichnen.<br />
u Laufzeit<br />
Die prognostizierte <strong>Fonds</strong>laufzeit beträgt circa zehn Jahre.<br />
Sie kann grundsätzlich jedoch auch deutlich kürzer oder<br />
länger ausfallen. Über die gewinnbringende Veräußerung<br />
der <strong>Fonds</strong>immobilien beschließen die Gesellschafter. Das<br />
Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter<br />
erstmals zum 31. Dezember 2016 gekündigt werden.<br />
u Auszahlungen<br />
Anleger erhalten prognosegemäß von Beginn an eine Auszahlung<br />
von 6,5 % p. a. Es ist geplant, die Auszahlungen<br />
halbjährlich im Jänner und Juli eines jeden Jahres für das<br />
jeweils vorangegangene Kalenderhalbjahr und erstmals<br />
anteilig im Juli 2007 auszuzahlen.<br />
Die erste Auszahlung wird ratierlich ab Eingang der geleisteten<br />
Zahlung, frühestens jedoch ab Übernahme der<br />
Immobilie in ‘s-Hertogenbosch, die für den 1. Dezember<br />
2006 geplant ist, berechnet. Ansonsten erfolgen die Zahl<br />
ungen jeweils für das vorangegangene Kalenderhalbjahr.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
u Gesamtinvestitionsvolumen<br />
Das Gesamtinvestitionsvolumen des <strong>Fonds</strong> beläuft sich<br />
auf 25.150.000 Euro. Hiervon sollen 10.150.000 Euro<br />
mit Eigenkapital und 15.000.000 Euro mit Fremdkapital<br />
fi nan z ier t wer den.<br />
u Kaufpreis<br />
Die <strong>Fonds</strong>immobilien wurden bzw. werden zum<br />
14,5fachen der Jahresnettomiete zum Erwerbszeitpunkt<br />
erworben.<br />
u Übernahmedaten<br />
Die Übernahme der <strong>Fonds</strong>immobilien ist für den<br />
1. Dezember 2006 (‘s-Hertogenbosch) bzw. den 1. Februar<br />
2007 (Hilversum) vorgesehen.<br />
u Veräußerungserlös<br />
Neben den laufenden Auszahlungen profitieren die<br />
Anleger bei einem Verkauf der Immobilien vom Veräußerungserlös.<br />
Dieser liegt Ende 2016 prognosegemäß,<br />
je nach Szenario, zwischen rund 109 % und 124 % des<br />
Gesellschaftskapitals. Bei Eintreten der Prognosedaten<br />
können Anleger mit der Beteiligung einen Jahresertrag<br />
von durchschnittlich rund 7,4 % bis 8,9 % realisieren.<br />
u Mindestbeteiligung<br />
Eine Beteiligung am <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I ist bereits ab<br />
10.000 Euro möglich. Höhere Beteiligungen sollen ohne<br />
Rest durch 5.000 teilbar sein.<br />
u Einzahlung<br />
Der Beteiligungsbetrag zuzüglich 5 % Agio wird nach<br />
Annahme der Beitrittserklärung und Aufforderung durch<br />
die Treuhänderin zur Zahlung auf folgendes Konto der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft fällig: <strong>Raiffeisen</strong>landesbank Niederösterreich-Wien,<br />
BLZ 32 000, Konto Nr. 657.650.<br />
5
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Das Wichtigste in Kürze<br />
6<br />
Das Wichtigste in Kürze:<br />
Die Vorteile<br />
u Ausgewählter Investitionsstandort: Die Niederlande<br />
gehören seit vielen Jahren zu den wirtschaftlich<br />
erfolgreichsten Ländern weltweit.<br />
u Mikrostandort mit Perspektive: Die zentrale Lage der<br />
Immobilien mit attraktivem Umfeld lässt eine weitere<br />
positive Entwicklung der Standorte erwarten.<br />
u Langfristige Mietverträge: Beide <strong>Fonds</strong>immobilien<br />
sind zu 100 % langfristig für 10 bzw. über 13 Jahre<br />
vermietet. Die Einnahmen des <strong>Fonds</strong> können entsprechend<br />
zuverlässig prognostiziert werden.<br />
u Bonitätsstarke, zuverlässige Mieter: Mieter der<br />
Immobilien sind zwei öffentliche Organisationen<br />
sowie ein Transportunternehmen mit guter Bonität.<br />
Belgien<br />
u Wertsicherung durch Indexierung: Der übliche<br />
infl ationsbedingte Wertverlust eines Investments<br />
wird durch die vereinbarte 100% ige Indexierung<br />
der Mietverträge ausgeglichen.<br />
u Konservative <strong>Fonds</strong>kalkulation: Die hohe Liquiditäts-<br />
und Währungsreserve sowie die konservativen<br />
Annahmen in den Verkaufsszenarien beinhalten<br />
zusätzliche Ertragspotenziale.<br />
u Attraktive Steuersituation: Der laufende Ertrag<br />
wird durch die Besteuerung nur geringfügig reduziert.<br />
Veräußerungsgewinne bleiben in den Niederlanden<br />
gänzlich steuerfrei. Der prognostizierte<br />
durchschnittliche Netto-Ertrag aus der Beteiligung<br />
beträgt rund 7,5 % p. a.<br />
Niederlande<br />
Hilversum<br />
‘s-Hertogenbosch<br />
Deutschland
Montelbaanstoren (Wachturm aus Backstein) am Kanal, Amsterdam.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
7
Die Niederlande – Das Tor Europas<br />
Brücke in Rotterdam.
Das Tor Europas<br />
u Wirtschaftspower auf 34.000 km 2<br />
Mit knapp 16,5 Millionen Einwohnern und einer Landesfl<br />
äche von lediglich rund 34.000 km 2 sind die Niederlande<br />
mit Abstand das am dichtesten besiedelte Land Europas.<br />
Das in zwölf Provinzen untergliederte Königreich weist eine<br />
Reihe von Besonderheiten auf, die das Land zu einem der<br />
attraktivsten Investitionsstandorte in Europa machen.<br />
So weisen die Niederländer eine lange Tradition im weltweiten<br />
Handel und der Seeschifffahrt auf. Über Generationen<br />
hinweg haben sich die Menschen eine Weltoffenheit,<br />
Flexibilität und Sprachgewandtheit angeeignet, die<br />
ihnen in der stetig zusammenwachsenden, globalisierten<br />
Welt entscheidende Wettbewerbsvorteile verschaffen.<br />
Staatliche Regulierungen erfolgen eher zurückhaltend,<br />
so dass sich in der Gesamtheit – steuerlich, rechtlich<br />
und wirtschaftlich – ein ausgesprochen unternehmensfreundliches<br />
Klima entwickelt hat.<br />
Euro p. a. zu Kaufkraftparitäten<br />
70.000<br />
60.000<br />
50.000<br />
40.000<br />
30.000<br />
20.000<br />
10.000<br />
0<br />
Quelle: EUROSTAT, Prognose.<br />
| Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner 2006 |<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
Zu den Garanten der dynamischen wirtschaftlichen Entwicklung<br />
des Landes gehören insbesondere der Rotterdamer<br />
Hafen und der Amsterdamer Flughafen Schiphol. Mit<br />
einem Umschlag von jährlich über 350 Millionen Tonnen<br />
Fracht verfügen die Niederlande über den zweitgrößten<br />
Frachthafen der Welt. Und auch der Flughafen Schiphol<br />
zählt mit etwa 44 Millionen Passagieren pro Jahr und<br />
einem Frachtaufkommen von rund 1,5 Millionen Tonnen<br />
zu den Top Ten der weltgrößten Flughäfen.<br />
u Wirtschaftliche Rahmendaten<br />
Die exzellente Positionierung der Niederlande wird auch<br />
durch einen Vergleich und die Gegenüberstellung maßgeblicher<br />
wirtschaftlicher Kennziffern deutlich. Pro Kopf<br />
der Bevölkerung erwirtschaften die Niederländer von<br />
allen EU-Mitgliedstaaten, Beitrittskandidaten und EFTA-<br />
Ländern eines der höchsten Bruttoinlandsprodukte.<br />
Luxemburg<br />
Irland<br />
Dänemark<br />
Niederlande<br />
Österreich<br />
Belgien<br />
Großbritannien<br />
Schweden<br />
Finnland<br />
Deutschland<br />
Frankreich<br />
EU (15)<br />
Eurozone<br />
Italien<br />
Spanien<br />
EU (25)<br />
Zypern<br />
Griechenland<br />
Slowenien<br />
Tschechien<br />
Portugal<br />
Ungarn<br />
Polen<br />
9
Die Niederlande – Das Tor Europas<br />
10<br />
Im Spitzenfeld liegt das Land auch bei der Entwicklung<br />
der Arbeitslosenquote, von der erwartet wird, dass sie<br />
bis 2007 weiter auf bis zu 3,9 % sinkt. Die Niederlande<br />
behaupten sich damit weiterhin im Spitzenfeld der<br />
Länder mit der niedrigsten Arbeitslosenquote.<br />
| Arbeitslosenquote im internationalen Vergleich |<br />
In % der Erwerbsbevölkerung<br />
10,0<br />
8,0<br />
6,0<br />
4,0<br />
2,0<br />
0<br />
Niederlande<br />
Deutschland<br />
* Prognose<br />
Quelle: BMF-Monatsbericht (Mai 2006).<br />
Österreich<br />
EU (15)<br />
2003 2004 2005 2006* 2007*<br />
Positiv stellt sich auch der niederländische Staatshaushalt<br />
dar, in dem 2005 ein Defi zit von lediglich 0,3 % erwirtschaftet<br />
wurde. Für die Jahre 2006 und 2007 wird<br />
eine Defizitquote von 1,2 % bzw. 0,7 % erwartet. Auf<br />
Grundlage dieser positiven Haushaltsbilanz wird aktuell<br />
diskutiert, ob die Kaufkraft der Bürger durch weitere<br />
Steuererleichterungen zusätzlich gestärkt werden kann,<br />
wodurch der Wirtschaft zusätzliche Wachstumsimpulse<br />
verliehen würden.<br />
In % des BIP<br />
5,0<br />
4,0<br />
3,0<br />
2,0<br />
1,0<br />
| Haushaltsdefi zit |<br />
Niederlande<br />
Deutschland<br />
Österreich<br />
EU (15)<br />
0<br />
2003<br />
* Prognose<br />
2004 2005 2006* 2007*<br />
Quelle: BMF-Monatsbericht (Mai 2006).<br />
u Fazit<br />
Angesichts dieser überaus positiven Rahmendaten kann<br />
erwartet werden, dass sich die positive wirtschaftliche<br />
Entwicklung des Landes auch in den kommenden Jahren<br />
weiter fortsetzen wird. Eine Investition innerhalb<br />
des prosperierenden niederländischen Wirtschaftsraumes<br />
stellt insofern eine attraktive Anlageoption mit<br />
überdurchschnittlichem Entwicklungspotenzial dar.
Brücke in Amsterdam.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
11
Immobilien – Ein attraktives Investment<br />
Die Büroimmobilie in Hilversum.
Ein attraktives Investment<br />
u Besonderheiten des Immobilienmarktes<br />
Der Immobilienmarkt weist einige Besonderheiten auf, die<br />
ihn für Investoren besonders attraktiv machen.<br />
So investieren geschlossene Immobilienfonds üblicherweise<br />
in Objekte, die langfristig an Mieter guter Bonität<br />
vermietet sind. Die künftige positive, in der Regel an die<br />
Infl ationsrate des Landes gekoppelte Entwicklung der<br />
Mietpreise wird dabei ebenso langfristig vereinbart wie<br />
die Verpfl ichtungen des Mieters zum Werterhalt und zur<br />
Instandhaltung der Immobilie. Die Werthaltigkeit des<br />
Investments wird insofern in weitaus geringerem Maße<br />
von konjunkturellen Schwankungen beeinträchtigt, als<br />
dies etwa bei einem Investment in Aktien der Fall wäre.<br />
Darüber hinaus handelt es sich bei geschlossenen Immobilienfonds<br />
um eine äußerst transparente Vermögensanlage.<br />
Standort, Immobilien und Mieter stehen in der Regel von<br />
Beginn an ebenso fest wie der Investitions- und Finanzierungsplan<br />
sowie die am Konzept beteiligten Partner. Die<br />
wesentlichen Entscheidungsparameter zum Investment<br />
werden ausführlich beschrieben und sind somit von Anlegern<br />
und Analysten jederzeit nachprüfbar, wodurch ein<br />
Höchstmaß an Sicherheit und Transparenz geboten wird.<br />
Entsprechend zuverlässig können die langfristig erwarteten<br />
Auszahlungen und Erträge prognostiziert werden.<br />
u Der Büroimmobilienmarkt in den Niederlanden<br />
Die Stimmung auf dem niederländischen Büroimmobilienmarkt<br />
hat sich nach den in den vergangenen Jahren zunehmenden<br />
Rückgängen der Mietfl ächenumsätze und der<br />
Stagnierung der Mietpreisentwicklung deutlich verbessert.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
Die Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Bürofl ächen<br />
in guten Lagen hat in den wirtschaftlich stärksten niederländischen<br />
Städten Amsterdam und Rotterdam wieder<br />
zugenommen und zu einer Stabilisierung der Mietpreise<br />
geführt. In Anbetracht der guten wirtschaftlichen Rahmendaten<br />
des Landes wird erwartet, dass sich die Belebung<br />
des Marktes kurzfristig auch in den weiteren niederländischen<br />
Städten bemerkbar macht.<br />
Einen wesentlichen Anteil an der positiven Stimmung der<br />
Marktteilnehmer haben die niederländischen Baubehörden,<br />
die Neubauvorhaben nur bei einem nachgewiesenen<br />
hohen Vorvermietungsstand genehmigen. Spekulative Projektentwicklungen,<br />
die ein Ansteigen der Leerstandsquoten<br />
begünstigen, sollen somit ausgeschlossen werden. Ferner<br />
zeichnet sich der niederländische Büroimmobilienmarkt<br />
durch weitere positiv zu bewertende Merkmale aus, die<br />
ihm im Wettbewerb um neue Unternehmensansiedlungen<br />
klare Vorteile verschaffen.<br />
So ist der Markt transparent und hinsichtlich des Mietvertrags-,<br />
Eigentums- und Grundbuchrechts existiert<br />
ein übersichtliches, gängiges Regelwerk. Behördliche<br />
Entscheidungen werden in der Regel schnell getroffen<br />
und das Land verfügt über eine moderne Infrastruktur,<br />
eine pragmatische, kostenbewusste Bauweise mit fl exibler<br />
Raumplanung sowie über eine auf engstem Raum<br />
konzentrierte Verkehrsinfrastruktur mit internationaler<br />
Anbindung.<br />
13
Immobilien – Ein attraktives Investment<br />
14<br />
Trotz dieser überzeugenden Standortvorteile ist das Mietpreisniveau<br />
in den Niederlanden im Vergleich zu anderen<br />
europäischen Städten noch niedrig. Eine Tatsache, die<br />
das Land attraktiv für weitere Ansiedlungen ausländischer<br />
Unternehmen macht. Andererseits eröffnet sich den Eigentümern<br />
der Gebäude bzw. den Anlegern des <strong>Fonds</strong> somit<br />
die Chance auf künftige Mietpreissteigerungen und die<br />
Realisierung überdurchschnittlicher Ertragszuwächse.<br />
Euro/m 2 /p. a.<br />
1.000<br />
900<br />
800<br />
700<br />
600<br />
500<br />
400<br />
300<br />
200<br />
100<br />
0<br />
Quelle: Jones Lang Lasalle, Key Market Indicators Q2, 2006.<br />
Indirekt bestätigt wird die grundsätzlich positive Stimmung<br />
zum niederländischen Büroimmobilienmarkt<br />
auch durch das von Jones Lang Lasalle, einem der<br />
weltweit führenden Immobilienberatungsunternehmen,<br />
entwickelte Büroimmobilienmarkt-Barometer. Dieses<br />
ist zum Ende des 2. Quartals 2006 auf den Wert von<br />
+5 (bei einer Skala von –15 bis +15) gestiegen.<br />
| Spitzenmieten ausgewählter europäischer Städte im 2. Quartal 2006 |<br />
Moskau<br />
London City<br />
Paris<br />
Zürich<br />
Genf<br />
Dublin<br />
Mailand<br />
Edinburgh<br />
Rom<br />
Stockholm<br />
Luxemburg<br />
Frankfurt/M.<br />
Madrid<br />
München<br />
Amsterdam<br />
Oslo<br />
Athen<br />
Barcelona<br />
Brüssel<br />
Helsinki<br />
Warschau<br />
Hamburg<br />
Düsseldorf<br />
Berlin<br />
Lissabon<br />
Wien<br />
Kopenhagen<br />
Prag<br />
Budapest<br />
Den Haag<br />
Lyon<br />
Utrecht<br />
Rotterdam
Die Büroimmobilie in ‘s-Hertogenbosch.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
15
Die <strong>Fonds</strong>immobilien<br />
Die Büroimmobilie in ‘s-Hertogenbosch.
Die <strong>Fonds</strong>immobilie in ‘s-Hertogenbosch<br />
u Eine Stadt mit Charakter<br />
‘s-Hertogenbosch ist die Hauptstadt der mit rund 2,4<br />
Millionen Einwohnern drittgrößten niederländischen<br />
Provinz Noord-Brabant. Die Stadt, die von den Einheimischen<br />
kurz “Den Bosch” genannt wird, zählt<br />
rund 135.000 Einwohner und ist eines der regionalen<br />
Handels zentren mit zahlreichen Geschäften, Finanzdienstleistungsunternehmen<br />
und verschiedenen öffentlichen<br />
Verwaltungseinrichtungen. Unternehmen, die ihren<br />
Hauptsitz in Den Bosch haben, sind z. B. Panasonic,<br />
SAP Nederland, KPN Telecom und die als älteste unabhängige<br />
Bank der Niederlande bekannte van Lanschot<br />
Bank.<br />
Trotz ihrer Größe verfügt Den Bosch über einen besonderen,<br />
fast kleinstädtischen Charakter, dessen Ursprung<br />
von der Altstadt ausgeht. In deren Kern fi ndet<br />
sich neben hübschen Giebelhäusern und Grachten eine<br />
Vielzahl von Geschäften, kleinen Restaurants und Cafés,<br />
die der Stadt eine besondere Ausstrahlung verleihen.<br />
Den Bosch ist sowohl per PKW als auch mit öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln sehr gut zu erreichen. Die Autobahn<br />
A 2 Richtung Utrecht, Amsterdam und Schiphol<br />
(Flughafen, circa 85 km entfernt) im Norden sowie<br />
Richtung Eindhoven im Süden liegt praktisch vor der<br />
Tür. Und auch der Anschluss an die Autobahn A 59<br />
Richtung Breda und Nijmegen befi ndet sich in unmittelbarer<br />
Nähe. Darüber hinaus verfügt die Stadt über<br />
zwei Bahnstationen und mehrere Buslinien, durch die<br />
die <strong>Fonds</strong>immobilie auch schnell und direkt mit öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln erreicht werden kann.<br />
u Der Büroimmobilienmarkt<br />
Mit einem Bestand von rund 915.000 m 2 Bürofläche<br />
ist Den Bosch nach Eindhoven das bedeutendste<br />
Bürozentrum innerhalb der Provinz Noord-Brabant. Im<br />
vergangenen Jahr betrug die Flächenaufnahme über<br />
50.000 m 2 . Die aktuelle Vermietungsquote liegt bei<br />
rund 90 %, was der zweitniedrigsten Leerstandsrate in<br />
Noord-Brabant entspricht.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
Das Mietpreisniveau liegt aktuell zwischen 110 Euro<br />
und 155 Euro pro m 2 und Jahr. Für Neubauten in sehr<br />
guten Lagen werden Spitzenmieten bis zu 160 Euro pro<br />
m 2 und Jahr gezahlt.<br />
u Die Immobilie<br />
Bei der auf einem etwa 3.863 m 2 großen Grundstück<br />
stehenden <strong>Fonds</strong>immobilie handelt es sich um ein<br />
1988 fertig gestelltes und 2003 umfassend renoviertes<br />
fünfgeschossiges Bürogebäude mit einer Nutzfl äche<br />
von rund 5.146 m 2 . Auf dem Grundstück stehen<br />
den Mietern insgesamt 104 PKW-Stellplätze zur Verfügung.<br />
Das Bürogebäude befi ndet sich in einem guten<br />
Zustand und verfügt über eine moderne Innenausstattung.<br />
u Die Lage<br />
In direkter Nachbarschaft zum Objekt haben sich unter<br />
anderem die Polizei, die Post und ein Baumarkt angesiedelt,<br />
wodurch die zentrale Lage des Standortes im<br />
Zentrum von Den Bosch unterstützt und dokumentiert<br />
wird. Der zentrale Hauptbahnhof liegt nur etwa 500<br />
Meter entfernt und auch die Autobahnanschlüsse zur<br />
A 2 (Nord-/Südanbindung) und A 59 (Richtung Breda<br />
im Westen und Nijmegen im Osten) sind innerhalb weniger<br />
Minuten zu erreichen. Infolge dieser guten Randbedingungen<br />
ist zu erwarten, dass sich der Standort<br />
auch in Zukunft positiv weiterentwickeln wird und<br />
eine spätere Anschluss- oder Neuvermietung des Gebäudes,<br />
die planmäßig jedoch frühestens erst im Jahr<br />
2020 ansteht, problemlos möglich sein sollte.<br />
u Der Kaufpreis<br />
Die Übernahme des Bürogebäudes durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
ist am 1. Dezember 2006 zu einem Kaufpreis<br />
von 11.190.000 Euro vorgesehen. Dies entspricht<br />
dem 14,5fachen der anfänglichen Jahresnettomiete<br />
von 771.507 Euro bzw. einem Kaufpreis von rund 2.175<br />
Euro pro m 2 .<br />
17
Die <strong>Fonds</strong>immobilien<br />
18<br />
u Die Mieter<br />
Die <strong>Fonds</strong>immobilie ist komplett und langfristig an zwei<br />
Organisationen vermietet, die im öffentlichen Dienst tätig<br />
sind: Den GGD Hart voor Brabant (circa 4.046 m 2 )<br />
und den Hulpverleningsdienst Brabant-Noord (circa<br />
1.100 m 2 ).<br />
u GGD Hart voor Brabant<br />
Bei dem “Gemeenschappelijke Gezondheidsdienst”<br />
voor Brabant handelt es sich um den für den östlichen<br />
Teil der Provinz Noort-Brabant zuständigen Gemeinde-Gesundheitsdienst.<br />
Der Versorgungsbereich des<br />
GGD, der über etwa 50 Mitarbeiter verfügt, umfasst<br />
29 Gemeinden mit rund einer Million Einwohnern. Zu<br />
den Hauptaufgaben des GGD gehört das breite Spektrum<br />
der Gesundheitsprävention. Hierzu zählen z. B.<br />
die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen, die<br />
Infektionsvorsorge (Impfungen), Erstellung von Informationsmaterial,<br />
Beratung sowie die eilige medizinische<br />
Erstversorgung (medizinischer Notdienst). Die<br />
Bonität des GGD wird von der Kreditagentur Graydon<br />
auf einer Skala von 1 bis 5 mit “4” und damit als gut<br />
eingeschätzt.<br />
u Hulpverleningsdienst Brabant-Noord<br />
Bei dem Hulpverleningsdienst Brabant-Noord (HVD)<br />
handelt es sich um den Zusammenschluss von regionalen<br />
Feuerwehren, technischen Hilfsdiensten und<br />
Ärzten für den Einsatz bei Unfällen, Katastrophen etc.<br />
Die Organisation hat rund 50 Mitarbeiter und betreut<br />
21 Gemeinden mit etwa 625.000 Einwohnern. Die<br />
Bonität des HVD wird von der Kreditagentur Graydon<br />
auf einer Skala von 1 bis 5 mit “3” und damit als solide<br />
eingeschätzt.<br />
u Die Mietdaten<br />
Der Mietvertrag mit dem GGD wurde über eine Laufzeit<br />
von 15 Jahren, beginnend am 1. Jänner 2004, abgeschlossen<br />
und in einem Nachtrag um ein weiteres Jahr<br />
bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Bei einer Übernahme<br />
der Immobilie zum 1. Dezember 2006 beträgt<br />
die Mietvertragsrestlaufzeit entsprechend 13 Jahre und<br />
einen Monat. Nach Ablauf des Vertrages hat der Mieter<br />
jeweils eine Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre.<br />
Die vereinbarte Miete des GGD bei Übernahme der Immobilie<br />
zum 1. Dezember 2006 beträgt 616.280 Euro<br />
p. a. was bei einem Mietpreisansatz von 300 Euro p. a.<br />
pro Parkplatz einem durchschnittlichen jährlichen<br />
Mietpreis von rund 146 Euro pro m 2 entspricht und<br />
im Rahmen des aktuellen Marktmietniveaus in dieser<br />
Lage liegt. Die Vereinbarung zur Mietpreisindexierung<br />
sieht vor, dass die Miete jährlich zu 100 %, jeweils zum<br />
1. Jänner eines jeden Jahres, an den Konsumentenpreisindex<br />
(CPI) der Arbeitnehmer angepasst werden<br />
kann, sofern dieser gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist.<br />
Der Mietvertrag mit dem HVD wurde über eine Laufzeit<br />
von 15 Jahren, beginnend am 1. Jänner 2005 abgeschlossen.<br />
Bei einer Übernahme der Immobilie zum<br />
1. Dezember 2006 beträgt die Mietvertragsrestlaufzeit<br />
entsprechend 13 Jahre und einen Monat. Nach Ablauf<br />
des Vertrages hat der Mieter jeweils eine Verlängerungsoption<br />
für weitere fünf Jahre.<br />
Die vereinbarte Miete des HVD bei Übernahme der Immobilie<br />
zum 1. Dezember 2006 beträgt Euro 155.227<br />
p. a., was bei einem Mietpreisansatz von Euro 300 p. a.<br />
pro Parkplatz, einem durchschnittlichen jährlichen<br />
Mietpreis von rund Euro 135 pro m 2 und damit im Rahmen<br />
des aktuellen Marktmietniveaus in dieser Lage<br />
liegt. Zusätzlich zahlt der Mieter eine Umsatzsteuerkompensation<br />
von Euro 7.700 p. a. Die Vereinbarung<br />
zur Mietpreisindexierung sieht vor, dass die Miete jährlich<br />
zu 100 %, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, an<br />
den Konsumentenpreisindex (CPI) aller Haushalte angepasst<br />
wird.<br />
u Besonderheiten<br />
Erstmals am 1. Jänner 2014, und danach alle fünf Jahre,<br />
haben Mieter und Vermieter unabhängig von der<br />
vereinbarten Indexierung das Recht, den Mietpreis an<br />
das dann aktuelle Marktmietniveau anzupassen.
| ’s-Hertogenbosch |<br />
Immobilie Fünfgeschossiges, 1988 errichtetes und 2003 umfassend renoviertes Bürogebäude<br />
Standort Hauptstadt der mit rund 2,4 Millionen Einwohnern drittgrößten niederländischen Provinz Noord-Brabant;<br />
regionales Handelszentrum, rund 135.000 Einwohner<br />
Lage Orthenseweg 2-4, in unmittelbarer Nähe zum Stadtzentrum, gute Infrastruktur<br />
Nutzfl äche 5.146 m 2 , circa 104 Parkplätze<br />
Kaufpreis/-faktor 11.190.000 Euro/14,5fache der anfänglichen Jahresnettomiete<br />
Miete 771.507 Euro p. a.<br />
Vermietungsstand 100 %<br />
Mieter – GGD Hart voor Brabant (Gemeinde-Gesundheitsamt) (79 % Mietanteil)<br />
– Hulpverleningsdienst Brabant-Noord (Feuerwehr, technisches Hilfswerk) (21 % Mietanteil)<br />
Bonität/Sicherheit Gutes Rating, bei beiden Unternehmen handelt es sich um öffentliche Organisationen<br />
Mietvertragslaufzeit 13 Jahre und 1 Monat ab Übernahme des Gebäudes zum 1. Dezember 2006 zuzüglich mehrmaliger Verlängerungsoptionen<br />
über jeweils 5 Jahre<br />
Mietindexierung 100 %iger Infl ationsausgleich<br />
Die Büroimmobilie in ‘s-Hertogenbosch.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
19
Die <strong>Fonds</strong>immobilien<br />
20<br />
Die <strong>Fonds</strong>immobilie in Hilversum<br />
u Eine Stadt mit Zeitgeist<br />
Die knapp 85.000 Einwohner zählende Stadt Hilversum<br />
gehört zur zweitgrößten niederländischen Provinz<br />
Noord-<strong>Holland</strong> (rund 2,6 Millionen Einwohner). Überregional<br />
bekannt geworden ist Hilversum durch die Ansiedlung<br />
einer Vielzahl von Rundfunk- und Fernsehsendern,<br />
die der Stadt den Ruf als Medienhauptstadt und<br />
Kommunikationszentrum der Niederlande eingebracht<br />
haben.<br />
Die am östlichen Rand der “Randstad <strong>Holland</strong>”, des wirtschaftlichen<br />
Zentrums der Niederlande, liegende Stadt<br />
profitiert darüber hinaus von ihrer Nähe zu den Wirtschaftszentren<br />
Amsterdam und Utrecht, die nur etwa<br />
30 bzw. 20 Kilometer entfernt sind. Das attraktive, grüne<br />
Umfeld mit ausgedehnten Parkanlagen und moderner<br />
Architektur haben zum Entstehen einer Vielzahl großer<br />
Landsitze für Pendler in die ökonomischen Zentren beigetragen.<br />
Zudem zeichnet es sich durch eine sehr gute<br />
Infrastruktur aus. Die Autobahnen A 1 und A 27 liegen vor<br />
der Tür und bieten direkte Verbindungen zu nationalen<br />
und internationalen Zielen. Ferner verfügt die Stadt über<br />
drei Bahnstationen, so dass Hilversum sowohl im Individualverkehr<br />
als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut und<br />
schnell zu erreichen ist.<br />
Die Büroimmobilie in Hilversum.<br />
u Der Büroimmobilienmarkt<br />
Der Bürofl ächenbestand in Hilversum beläuft sich auf<br />
rund 590.000 m 2 . Im vergangenen Jahr erhöhte sich die<br />
Flächenaufnahme auf etwa 28.000 m 2 . Entsprechend<br />
positiv hat sich die Vermietungsquote entwickelt, die<br />
Ende letzten Jahres bei etwa 91 % lag. Der Standort Hilversum<br />
entwickelte sich damit deutlich besser als der<br />
niederländische Landesdurchschnitt. Hier wurde 2005<br />
eine Vermietungsquote von rund 86 % erreicht.<br />
Das Mietpreisniveau liegt aktuell, je nach Lage und<br />
Alter der Gebäude, zwischen 118 Euro und 140 Euro<br />
pro m 2 und Jahr. Angesichts der zu beobachtenden<br />
steigenden Nachfrage nach Objekten in sehr guten Lagen<br />
wird erwartet, dass sich das Mietpreisniveau weiter<br />
stabilisiert oder gar leicht anzieht.<br />
u Die Immobilie<br />
Bei der <strong>Fonds</strong>immobilie handelt es sich um ein dreigeschossiges,<br />
1986 errichtetes Bürogebäude, das aktuell<br />
für rund 1,3 Millionen Euro umfassend modernisiert<br />
wird und anschließend, voraussichtlich zum<br />
1. Februar 2007, von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernommen<br />
werden soll. Die Nutzfl äche des dann über einen<br />
modernen Bürostandard verfügenden Gebäudes be-
trägt rund 5.217 m 2 . Auf dem etwa 10.000 m 2 großen<br />
<strong>Fonds</strong>grundstück werden dem Mieter darüber hinaus<br />
etwa 155 PKW-Stellplätze zur Verfügung stehen.<br />
u Die Lage<br />
Die <strong>Fonds</strong>immobilie befi ndet sich im Süden Hilversums,<br />
innerhalb des Stadtrings, im Laapersveld 75. Im direkten<br />
Umfeld befi nden sich weitere Bürogebäude, Wohnungen<br />
und zwei Schulen. Das Gebäude liegt in etwa<br />
500 Meter Entfernung zur Bahnstation Sportspark und<br />
auch der Anschluss an die Bushaltestelle der Linie 58<br />
ist in wenigen Minuten fußläufi g zu erreichen.<br />
Als positive Besonderheit dieser Immobilie ist ihre zentrale<br />
Lage in Verbindung mit dem großen <strong>Fonds</strong>grundstück<br />
von rund 10.000 m 2 zu werten, da sie ideale<br />
Voraussetzungen für den Mieter, ein Transportunternehmen<br />
mit großem Fuhrpark und entsprechendem<br />
Platzbedarf, bietet und die Attraktivität des Gebäudes<br />
deutlich erhöht.<br />
u Der Kaufpreis<br />
Die Übernahme des Gebäudes durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
soll planmäßig nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten,<br />
voraussichtlich am 1. Februar 2007, zu<br />
Die Büroimmobilie in Hilversum.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
einem Kaufpreis von 10.060.000 Euro erfolgen. Dies<br />
entspricht dem 14,5fachen der anfänglichen Jahresnettomiete<br />
von 693.980 Euro bzw. einem Kaufpreis von<br />
rund 1.928 Euro pro m 2 .<br />
u Der Mieter<br />
Die <strong>Fonds</strong>immobilie ist komplett und langfristig an das<br />
private Transportunternehmen Connexxion Facilitair<br />
Bedrijf B. V. vermietet.<br />
u Connexxion Facilitair Bedrijf B. V.<br />
Connexxion Facilitair Bedrijf B. V. ist in den Niederlanden<br />
mit der Beförderung von täglich rund einer Million<br />
Menschen beschäftigt und zählt zu den Marktführern<br />
im Bereich der Anbieter für den öffentlichen Personenverkehr.<br />
Neben dem Bereich öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Straßenbahn,<br />
Taxi, Zug und Boot) arbeitet das Unternehmen,<br />
das etwa 13.000 Mitarbeiter hat, unter anderem mit der<br />
Hermes-Gruppe zusammen (Versand) und bietet einen<br />
Taxi-Service sowie Busreisetouren an. Die Bonität Connexxions<br />
wird von der Kreditagentur Graydon auf einer Skala<br />
von 1 bis 5 mit “4” und damit mit gut bewertet.<br />
21
Die <strong>Fonds</strong>immobilien<br />
22<br />
u Die Mietdaten<br />
Der Mietvertrag mit Connexxion beginnt am 1. Februar<br />
2007 und wurde für die Dauer von zunächst zehn<br />
Jahren abgeschlossen. Anschließend hat der Mieter<br />
mehrmalige Verlängerungsoptionen über jeweils fünf<br />
Jahre. Der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins beträgt<br />
693.980 Euro p. a. ab Übernahme, was, bei einem<br />
Mietpreisansatz von 475 Euro p. a. pro Parkplatz<br />
und unter Berücksichtigung der vorhandenen Archiv-<br />
und Versammlungsfl ächen (circa 497 m 2 bzw. 577 m 2 ,<br />
Ansatz mit 35 Euro bzw. 70 Euro pro m 2 /p. a.), einem<br />
durchschnittlichen jährlichen Mietpreis von rund 136<br />
Euro pro m 2 für die reinen Bürofl ächen entspricht. Das<br />
vereinbarte Mietpreisniveau liegt somit im Rahmen<br />
dessen, was für vergleichbare Immobilien an diesem<br />
Standort gezahlt wird.<br />
Ferner wurde dem Mieter eine mietfreie Periode von<br />
10,5 Monaten (1. Februar 2007 bis 15. Dezember<br />
2007) eingeräumt, die jedoch komplett vom Verkäufer<br />
des Objekts ausgeglichen wird.<br />
| Hilversum |<br />
Immobilie Dreigeschossiges, 1986 errichtetes Bürogebäude, das aktuell umfassend renoviert wird<br />
Standort Hilversum gehört zur zweitgrößten niederländischen Provinz Noord-<strong>Holland</strong> (rund 2,6 Millionen Einwohner);<br />
die Stadt hat knapp 85.000 Einwohner und gilt als Medienhauptstadt des Landes<br />
Lage<br />
Nutzfl äche 5.217 m 2 , circa 155 Parkplätze<br />
Laapersveld 75, innerhalb des Stadtringes in unmittelbarer Nähe der Bahnhofstation “Sportpark” mit sehr guter<br />
Infrastruktur<br />
Kaufpreis/-faktor 10.060.000 Euro/14,5fache der anfänglichen Jahresnettomiete<br />
Miete 693.980 Euro p. a.<br />
Vermietungsstand 100 %<br />
Mieter Connexxion Facilitair Bedrijf B. V. (öffentlicher Personenverkehr u. a.)<br />
Bonität/Sicherheit Gutes Rating, geringes Risiko<br />
Mietvertragslaufzeit 10 Jahre ab Übernahme des Gebäudes zum 1. Februar 2007 zuzüglich mehrmaliger Verlängerungsoptionen<br />
über jeweils 5 Jahre<br />
Mietindexierung 100 %iger Infl ationsausgleich<br />
Die Mietindexierung erfolgt jährlich zu 100 %, jeweils<br />
zum 1. Februar jeden Jahres auf Basis des Konsumentenpreisindexes<br />
(CPI) aller Haushalte.<br />
u Besonderheiten<br />
Mit dem Verkäufer der Immobilie wurde vereinbart,<br />
dass dieser der <strong>Fonds</strong>gesellschaft für die Monate Dezember<br />
2006 und Jänner 2007 26.000 Euro p. m. zur<br />
Sicherstellung des Cashfl ows sowie der Auszahlungen<br />
an die Anleger ab Beitrittsdatum zahlt. Darüber hinaus<br />
zahlt der Veräußerer der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einmalig einen<br />
Betrag von 113.000 Euro für etwaig in den nächsten<br />
Jahren anfallende Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen,<br />
deren Anfall nicht erwartet wird, aber<br />
auch nicht ausgeschlossen werden kann.
Objekt- und Mietspiegel<br />
Standort Grundstücksgröße<br />
‘s-Hertogenbosch<br />
(Bürogebäude)<br />
Orthenseweg 2-4<br />
Hilversum<br />
(Bürogebäude)<br />
Laapersveld 75<br />
3.863 m 2<br />
104 Parkplätze<br />
ca. 10.000 m 2<br />
ca. 155 Parkplätze<br />
| Objekt- und Mietspiegel |<br />
Mieter/Branche/Rating1) Mietvertragslaufzeit2) Index Nutzfl äche<br />
(ab Obj.-Übergabe an <strong>Fonds</strong><br />
bzw. ab Mietbeginn (Hilversum))<br />
3) Miete p. a.<br />
in Euro<br />
GGD Hart voor Brabant<br />
(Gemeinde-Gesundheitsdienst),<br />
öffentliche Organisation<br />
Hulpverleningsdienst Brabant-<br />
Noord (Feuer wehr, technisches<br />
Hilfswerk), öffentliche<br />
Organisation<br />
Connexxion Facilitair<br />
Bedrijf B. V. (Transportunternehmen),<br />
“4” (gut)<br />
13 Jahre, 1 Monat<br />
+ Verlängerungsoptionen<br />
13 Jahre, 1 Monat<br />
+ Verlängerungsoptionen<br />
10 Jahre<br />
+ Verlängerungsoptionen<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
100 % 4.046 m 2<br />
82 Parkplätze<br />
100 % 1.100 m 2<br />
22 Parkplätze<br />
5.146 m 2 771.507<br />
Baujahr/<br />
Mietbeginn<br />
616.280 1988<br />
Renovierung:<br />
2003<br />
Mietbeginn:<br />
1. Jänner 2004<br />
155.227 Mietbeginn:<br />
1. Jänner 2005<br />
100 % 5.217 m 2 693.980 1986<br />
Renovierung:<br />
2006<br />
Mietbeginn: 1.<br />
Februar 2007<br />
Summe 10.363 m 2 1.465.487<br />
1) Klassifi zierung gemäß der Ratingagentur Graydon, eine der führenden Ratingagenturen in den Niederlanden. Das Kreditrisiko wird durch einen Wert auf<br />
einer Skala von 1 bis 5 dargestellt. Je höher der Wert ist, desto geringer das Risiko bzw. desto besser wird die Bonität des Unternehmens eingeschätzt.<br />
2) Bei Inanspruchnahme der jeweiligen Verlängerungsoptionen laufen die Mietverträge zu den gleichen Mietvertragsbedingungen weiter.<br />
3) 2 2<br />
Nutzfl äche gemäß den vorliegenden Mietverträgen. In älteren Messzertifi katen werden Nutzfl ächen von 5.130 m (‘s-Hertogenbosch) bzw. 4.324 m<br />
(Hilversum) ausgewiesen. Die Differenz in Hilversum ergibt sich aus der mittlerweile vorgenommenen Umwidmung von ehemaligen Parkfl ächen in<br />
Versammlungs- (circa 577 m2 ) und Archivfl ächen (circa 497 m2 ).<br />
Kreditagentur Graydon<br />
Graydon ist eine der führenden Ratingagentur in den Niederlanden. Bei der Klassifi zierung von Unternehmen<br />
kann Graydon auf eine Datenbank zugreifen, in der insgesamt mehr als zehn Millionen Unternehmen gelistet<br />
sind. Die Klassifi zierung erfolgt über die so genannte Eurogate-Risiken-Klassifi kation, die europäische Norm<br />
zur Bestimmung des Kreditrisikos von Unternehmen. Sie wird durch einen Wert auf der Skala von 1 bis 5 dargestellt,<br />
wobei das Kreditrisiko umso geringer bzw. die Bonität des Unternehmens umso besser eingeschätzt<br />
wird, je höher der Skalenwert ist.<br />
23
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />
Die Büroimmobilie in ‘s-Hertogenbosch.
Daten und Fakten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan<br />
| Investition |<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
Mittelverwendung in Euro in %<br />
1. Kaufpreis der Immobilien 21.250.000 84,49<br />
2. Notarkosten 50.000 0,20<br />
3. Makler 1) 379.313 1,51<br />
4. Grunderwerbsteuer 1.275.000 5,07<br />
5. Liquiditätsreserve 495.987 1,97<br />
Investitionssumme Niederlande 23.450.300 93,24<br />
6. Objektauswahl, Analysen 1) 50.000 0,20<br />
7. Finanzierungskosten, Bankgebühren, Bereitstellungsprovision 70.000 0,28<br />
8. Gründungskosten 1) 34.200 0,14<br />
9. Marketing, Prospekterstellung 1) 205.500 0,82<br />
10. Kapitalbeschaffungskosten 2) 406.000 1,61<br />
11. Treuhandeinrichtung 1) 60.000 0,24<br />
12. Mittelverwendungskontrolle 1) 20.000 0,08<br />
13. Sicherstellung der Gesamtfi nanzierung 90.000 0,36<br />
14. Fremdfi nanzierungsvermittlung 764.000 3,04<br />
1.699.700 6,76<br />
Gesamtinvestition 25.150.000 100,00<br />
| Finanzierung |<br />
Mittelherkunft in Euro in %<br />
1. Fremdkapital 15.000.000 59,64<br />
2. Eigen-/Kommanditkapital 10.150.000 40,36<br />
Gesamtfi nanzierung 25.150.000 100,00<br />
1) Betrag inklusive Umsatzsteuer<br />
2) Auf das über das Gründungskapital hinaus vermittelte Eigenkapital wird zusätzlich ein Agio in Höhe von 5 % erhoben, das der Deckung der Platzierungskosten<br />
dient.<br />
Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdiffernzen.<br />
25
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />
26<br />
Erläuterungen zum Investitions-<br />
und Finanzierungsplan<br />
u Allgemeines<br />
Die im Investitions- und Finanzierungsplan ausgewiesenen<br />
Positionen beruhen im Wesentlichen auf abgeschlossenen<br />
Verträgen bzw. zum Teil auf verbindlichen<br />
Angeboten der vorgesehenen Vertragspartner, gesetzlichen<br />
Vorschriften oder Erfahrungswerten des Initiators.<br />
Sollte es im Einzelfall zu Abweichungen gegenüber<br />
den kalkulatorisch angesetzten Werten kommen,<br />
so gehen diese zu Gunsten oder zu Lasten der Liquiditätsreserve<br />
des <strong>Fonds</strong>.<br />
u Mittelverwendung<br />
1. Kaufpreis der Immobilien<br />
Die Kaufpreise für die <strong>Fonds</strong>immobilien in Höhe von<br />
11.190.000 Euro für das Objekt in ‘s-Hertogenbosch<br />
sowie 10.060.000 Euro für die Immobilie in Hilversum<br />
wurden fest vereinbart.<br />
2. Notarkosten<br />
Für anfallende Notar- und Rechtsanwaltskosten wurde<br />
im Wesentlichen auf Grundlage eines festen Kostenangebotes<br />
ein Betrag von 50.000 Euro angesetzt.<br />
3. Makler<br />
Für die Vermittlung der Immobilien wurde mit der Firma<br />
Innova Vastgoed <strong>Holland</strong> B. V. eine Maklercourtage<br />
von 1,5 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer<br />
vereinbart.<br />
4. Grunderwerbsteuer<br />
Beim Erwerb der Immobilien wird eine Grunderwerbsteuer<br />
in Höhe von 6 % des jeweiligen Kaufpreises, insofern<br />
entsprechend 1.275.000 Euro, fällig.<br />
5. Liquiditätsreserve<br />
Die anfängliche Liquiditätsreserve im <strong>Fonds</strong> beträgt<br />
planmäßig 495.987 Euro. Sie dient dem Ausgleich etwaiger<br />
Liquiditätsschwankungen und soll die jederzeitige<br />
Handlungs- und Dispositionsfreiheit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gewährleisten.<br />
6. Objektauswahl, Analysen<br />
Für die Auswahl und Analyse der Standorte, Mieter,<br />
Objekte etc. erhält die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG vertragsgemäß<br />
eine Gebühr in Höhe von 50.000 Euro inklusive Umsatzsteuer.<br />
7. Finanzierungskosten, Bankgebühren,<br />
Bereitstellungsprovision<br />
Für Kosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung<br />
der Darlehen entstehen (Bank-Bearbeitungsgebühren,<br />
Gutachterkosten etc.), wurde auf Grundlage<br />
konkreter Angebote und Erfahrungswerte kalkulatorisch<br />
eine Pauschale von 70.000 Euro angesetzt.<br />
8. Gründungskosten<br />
Die im Zusammenhang mit der Gründung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
anfallenden Kosten wurden auf Grundlage<br />
von Erfahrungswerten kalkulatorisch mit 34.200 Euro<br />
inklusive Umsatzsteuer angesetzt.<br />
9. Marketing, Prospekterstellung<br />
Für das Marketing und die Prospekterstellung erhält<br />
die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG vertragsgemäß eine Gebühr in<br />
Höhe von 205.500 Euro inklusive Umsatzsteuer.<br />
10. Kapitalbeschaffungskosten<br />
Mit der Vermittlung des Eigenkapitals der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
wurde die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG beauftragt, die hierfür<br />
vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 4 % des<br />
Eigen-/Kommanditkapitals der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, entsprechend<br />
also 406.000 Euro, erhält. Zusätzlich erhält<br />
die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG das zu zahlende Agio in Höhe von<br />
5 % des Kommanditkapitals.<br />
11. Treuhandeinrichtung<br />
Mit der Treuhandverwaltung wurde die <strong>Lloyd</strong> Treuhand<br />
GmbH beauftragt. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung<br />
und die Treuhandtätigkeit in der Investitionsphase<br />
erhält das Unternehmen vereinbarungsgemäß<br />
eine Vergütung von 60.000 Euro inklusive Umsatzsteuer.
12. Mittelverwendungskontrolle<br />
Mit der Prüfung der im Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
defi nierten Bedingungen für die Auszahlung des<br />
auf das Mittelverwendungskontrollkonto einzuzahlenden<br />
Kommanditkapitals wurde die Donner Treuhand-<br />
Gesellschaft mbH & Co. KG beauftragt, die für diese<br />
Leistung vereinbarungsgemäß eine Gebühr von 20.000<br />
Euro inklusive Umsatzsteuer erhält.<br />
13. Sicherstellung der Gesamtfi nanzierung<br />
Mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG wurde zur Sicherstellung der<br />
Realisierung des Angebotes eine Vereinbarung abgeschlossen,<br />
in der diese sich zur Platzierung des <strong>Fonds</strong><br />
verpfl ichtet. Die hierfür vereinbarte Vergütung beläuft<br />
sich auf 90.000 Euro.<br />
14. Fremdfi nanzierungsvermittlung<br />
Das <strong>Fonds</strong>angebot wird zum Teil über Darlehen fi nanziert.<br />
Für die Vermittlung dieser Darlehen (zur Eigenkapital-Vorfi<br />
nanzierung und langfristigen Fremdfi nanzierung)<br />
sowie für die Erstellung des Finanzierungskonzeptes<br />
erhält die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG vereinbarungsgemäß eine Gebühr<br />
von 764.000 Euro.<br />
u Mittelherkunft<br />
1. Fremdkapital<br />
Die Realisierung des Gesellschaftszweckes erfolgt<br />
planmäßig zum Teil über Darlehen, die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
von einem deutschen Kreditinstitut zu den<br />
unten genannten Konditionen gewährt werden:<br />
2. Eigen-/Kommanditkapital<br />
Die Finanzierung des Investitionsvorhabens soll planmäßig<br />
zu 10.150.000 Euro über Eigen-/Kommanditkapital<br />
von Kapitalanlegern fi nanziert werden. Die Kapitaleinlagen<br />
der Gründungskommanditisten belaufen<br />
sich auf 200 Euro, so dass insgesamt ein Kapital von<br />
10.149.800 Euro zur Platzierung zur Verfügung steht.<br />
Darüber hinaus kann die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
das Kommanditkapital gemäß § 3 Absatz 4<br />
des Gesellschaftsvertrages um maximal 250.000 Euro<br />
erhöhen. In diesem Fall verändern sich im Investitionsplan<br />
die Positionen 5. Liquiditätsreserve und 10. Eigenkapitalbeschaffungskosten,<br />
im Finanzierungsplan<br />
2. Eigen-/Kommanditkapital sowie insgesamt die prozentuale<br />
Kostenverteilung pro Position.<br />
| Euro-Darlehen | | CHF-Darlehen 1) |<br />
Darlehensbeträge in Euro bzw. CHF 3.950.000 3.550.000 6.200.000 5.573.500<br />
Abnahmedatum geplant 01.12.2006 01.02.2007 01.12.2006 01.02.2007<br />
Auszahlung 100 %<br />
Zinssatz (SWAP) 5,13 % 5,13 % 4,07 % 4,09 %<br />
Tilgung (annuitätisch) – 1,5 % p. a. ab 01.01.2009<br />
Zins- und Tilgungszahlung Vierteljährlich nachschüssig<br />
Laufzeit/Zinsbindung 30.12.2016<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
Restschuld in Euro bzw. CHF Ende 2016 3.950.000 3.550.000 5.357.611 4.815.640<br />
1) Die ausgewiesenen CHF-Darlehensbeträge wurden auf Grundlage eines Umrechnungskurses Euro zu CHF von 1 zu rund 1,57 ermittelt.<br />
27
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />
28<br />
Langfristige Prognoserechnung<br />
| Jahr | | 2006 | | 2007 | | 2008 | | 2009 | | 2010 |<br />
1. Einnahmen<br />
Mieteinnahmen 90.292 1.433.655 1.497.744 1.531.443 1.565.901<br />
USt-Kompensation 642 7.700 7.700 7.700 7.700<br />
Zinserträge 1.137 16.086 14.182 13.097 9.558<br />
Summe Einnahmen 92.071 1.457.441 1.519.626 1.552.240 1.583.159<br />
2. Ausgaben<br />
Darlehenszinsen 30.316 663.504 690.750 690.750 686.160<br />
Tilgung 0 0 0 112.500 117.090<br />
PhG-Vergütung 5.000 5.000 5.113 5.228 5.345<br />
Instandhaltungskosten 2.728 71.491 73.413 74.424 75.458<br />
Objektverwaltung 1.819 28.827 30.109 30.783 31.472<br />
Treuhandgebühren 0 27.000 27.608 28.229 28.864<br />
<strong>Fonds</strong>verwaltung 5.000 10.000 10.225 10.455 10.690<br />
Sonstige Kosten 15.000 45.794 46.824 47.878 48.955<br />
Währungsreserve 1.275 15.300 15.300 20.925 20.925<br />
Summe der Ausgaben 61.138 866.915 899.341 1.021.171 1.024.959<br />
3. Einnahme-Überschuss 30.933 590.526 620.285 531.069 558.200<br />
4. Geplante Auszahlung in % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />
in Euro 54.979 659.750 659.750 659.750 659.750<br />
5. Liquiditätsreserve 584.940 515.716 476.252 347.571 246.021<br />
6. Steuerliches Ergebnis in % 0,01 % -0,61 % -0,58 % -0,35 % -0,04 %
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
| 2011 | | 2012 | | 2013 | | 2014 | | 2015 | | 2016 | | 2017 |<br />
1.601.134 1.637.159 1.673.995 1.711.660 1.750.173 1.789.551 1.829.816<br />
7.700 7.700 7.700 7.700 7.700 7.700 7.700<br />
6.766 5.535 5.153 5.662 7.107 9.534 12.992<br />
1.615.599 1.650.395 1.686.849 1.725.022 1.764.980 1.806.786 1.850.508<br />
681.383 676.411 671.236 665.849 660.243 654.409 778.003<br />
121.867 126.839 132.014 137.401 143.007 148.841 166.709<br />
5.465 5.588 5.714 5.843 5.974 6.109 6.246<br />
48.265 49.346 50.451 51.581 52.736 53.918 55.125<br />
32.177 32.897 33.634 34.387 35.157 35.945 36.750<br />
29.513 30.177 30.856 31.551 32.260 32.986 32.986<br />
10.931 11.177 11.428 11.685 11.948 12.217 12.492<br />
50.056 51.183 52.334 53.512 54.716 55.947 57.206<br />
20.925 20.925 20.925 20.925 20.925 20.925 22.276<br />
1.000.583 1.004.543 1.008.593 1.012.733 1.016.967 1.021.297 1.167.793<br />
615.017 645.852 678.256 712.289 748.012 785.489 682.715<br />
6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />
659.750 659.750 659.750 659.750 659.750 659.750 659.750<br />
201.288 187.389 205.895 258.434 346.696 472.435 495.401<br />
0,57 % 0,92 % 1,29 % 1,68 % 2,09 % 2,51 % 1,68 %<br />
29
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />
30<br />
Erläuterungen zur langfristigen<br />
Prognoserechnung<br />
1. Einnahmen<br />
u Mieteinnahmen und<br />
Umsatzsteuerkompensation<br />
Die Mieteinnahmen und die Umsatzsteuerkompensation<br />
wurden auf Grundlage der vorliegenden Mietverträge<br />
und der geplanten Übernahme der Objekte<br />
zum 1. Dezember 2006 (‘s-Hertogenbosch) bzw.<br />
1. Februar 2007 (Hilversum) kalkuliert. Die vereinbarte<br />
Anpassung der Mieten an den Konsumentenpreisindex<br />
(CPI) wurde vereinfachend kalkulatorisch jeweils<br />
zum 1. Jänner jeden Jahres und erstmals zum 1. Jänner<br />
2008 auf Grundlage der Annahme berücksichtigt,<br />
dass dieser jährlich um 2,25 % steigt. Darüber hinaus<br />
wurde die mit dem Veräußerer der Immobilie in Hilversum<br />
vereinbarte Ausgleichszahlung zur Sicherung<br />
des Cashfl ows in Höhe von 26.000 Euro p. m. für den<br />
Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Jänner 2007<br />
berücksichtigt.<br />
u Zinserträge<br />
Es ist geplant, die Liquiditätsreserve der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
verzinslich anzulegen. Für die Kalkulation der<br />
daraus zu realisierenden Zinseinnahmen wurde ein<br />
Zinssatz von 2,75 % p. a. angenommen. Eine etwaige<br />
gewerbesteuerliche Belastung z. B. infolge der verzinslichen<br />
Anlage der Liquiditätsreserve wurde auf<br />
Grund des hohen jährlichen Freibetrages für Personengesellschaften<br />
(24.500 Euro) kalkulatorisch nicht<br />
berücksichtigt.<br />
2. Ausgaben<br />
u Darlehenszinsen und Tilgung<br />
Die Darlehenszinsen und die Tilgung wurden gemäß<br />
den abgeschlossenen Darlehensvereinbarungen kalkuliert<br />
(vgl. Erläuterungen zum Investitions- und Finanzierungsplan).<br />
Vereinfachend wurde jedoch eine jährliche<br />
Verrechnung der Tilgungen unterstellt, so dass<br />
es hier zu geringfügigen Abweichungen kommt, die<br />
sich entsprechend positiv auf den Restdarlehensstand<br />
auswirken. Da die Zinsbindungsfristen der Darlehen<br />
Ende 2016 auslaufen, ist ab dem 1. Jänner 2017 mit<br />
einer Anschlussfi nanzierung zu rechnen. Dabei wurde<br />
für Kalkulationszwecke unterstellt, dass diese so abgeschlossen<br />
werden, dass die neuen Zinssätze 20 % über<br />
den bis Ende 2016 maßgeblichen Zinssätzen liegen.<br />
Entsprechend wurden das Euro-Darlehen mit einem<br />
Zins von 6,16 % p. a. zuzüglich einer Tilgung von 0,5 %<br />
p. a. sowie das CHF-Darlehen mit einem Zins von 4,9 %<br />
p. a. zuzüglich einer Tilgung von 2,0 % (jeweils annuitätisch)<br />
weitergerechnet.<br />
u PhG-Vergütung<br />
Für die Übernahme der Geschäftsführung und die<br />
persönliche Haftung erhält die Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong><br />
<strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH vereinbarungsgemäß 2006 und<br />
2007 eine Pauschale von 5.000 Euro p. a. inklusive<br />
etwaiger Umsatzsteuer. Dieser Betrag steigt ab 2008<br />
um 2,25 % p. a.<br />
u Instandhaltungskosten<br />
Die Instandhaltungskosten wurden mit jährlich 3,0 %<br />
der Mieteinnahmen zuzüglich Umsatzsteuerkompensation<br />
angesetzt. Es wurde ferner unterstellt, dass die<br />
mit dem Verkäufer in Hilversum vereinbarte einmalige<br />
Sonderzahlung in Höhe von 113.000 Euro in vier gleichen<br />
Raten zu je 28.250 Euro in den Jahren 2007 bis<br />
2010 als tatsächlicher Kostenaufwand anfällt.<br />
u Objektverwaltung<br />
Mit der Verwaltung der Objekte wurde ein niederländisches<br />
Unternehmen beauftragt. Die hierfür vereinbarte<br />
Vergütung beträgt jährlich 2,0 % der Mieteinnahmen<br />
zuzüglich Umsatzsteuerkompensation.<br />
u Treuhandgebühren<br />
Für die laufende treuhänderische Verwaltung der Beteiligungen<br />
wurde mit der Treuhänderin, der <strong>Lloyd</strong> Treuhand<br />
GmbH, eine Pauschalvergütung von 27.000 Euro<br />
inklusive einer etwaigen Umsatzsteuer ab 2007 vereinbart.<br />
Dieser Betrag steigt ab 2008 um 2,25 % p. a.<br />
u <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />
Die Kosten für die <strong>Fonds</strong>verwaltung wurden pauschal<br />
mit 5.000 Euro fürs Jahr 2006 und 10.000 Euro ab<br />
2007 angesetzt. Ab 2008 wurde dieser Betrag mit<br />
2,25 % p. a. indexiert.<br />
u Sonstige Kosten<br />
Aus der Position “Sonstige Kosten” sind z. B. die Grundsteuer,<br />
Versicherungs- und Steuerberatungskosten auf
<strong>Fonds</strong>ebene sowie nicht erstattungsfähige Vorsteuern<br />
aus den laufenden Aufwendungen zu bezahlen. Hierfür<br />
wurde kalkulatorisch für 2006 eine Pauschale von<br />
15.000 Euro sowie ab 2007 ein Betrag in Höhe von jährlich<br />
0,2155 % der Kaufpreise der Immobilien angesetzt.<br />
Ab 2008 wurde dieser Betrag mit 2,25 % p. a. indexiert.<br />
u Währungsreserve<br />
Rund 50 % des Fremdkapitals werden über ein Schweizer-Franken-Darlehen<br />
fi nanziert (vgl. Erläuterungen<br />
zum Investitions- und Finanzierungsplan). Zum Ausgleich<br />
des mit dieser Finanzierung verbundenen Wechselkursrisikos<br />
wurde kalkulatorisch eine Reserve von<br />
5 % p. a. auf die jährliche Zins- und Tilgungszahlung<br />
(Annuität) berücksichtigt.<br />
3. Einnahmen-Überschuss<br />
Der jährliche Einnahmen-Überschuss errechnet sich aus<br />
der Differenz der Summe aller Einnahmen zur Summe<br />
aller Ausgaben.<br />
4. Geplante Auszahlung in % bzw. in Euro<br />
Der Erwerb der Immobilie in ‘s-Hertogenbosch ist zum<br />
1. Dezember 2006 geplant. Entsprechend ist vorgesehen,<br />
dass die Anleger ab dem 1. Dezember 2006 einen<br />
Auszahlungsanspruch in Höhe von planmäßig 6,5 % p. a.<br />
auf ihr eingezahltes Kommanditkapital erwerben. Es ist<br />
geplant, die Auszahlungen halbjährlich im Jänner und<br />
Juli eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene<br />
Kalenderhalbjahr und erstmals anteilig im Juli 2007 auszuzahlen.<br />
Das bis zum 1. Dezember 2006 noch nicht ein-<br />
Die Büroimmobilie in ‘s-Hertogenbosch.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
geworbene Kommanditkapital wird kurzfristig zwischenfi -<br />
nanziert und der entsprechend anfallende Darlehenszins<br />
mit dem insofern nicht zu bedienenden Auszahlungsanspruch<br />
verrechnet. Eine hierbei entstehende Differenz<br />
geht zu Gunsten/zu Lasten der Liquiditätsreserve des<br />
<strong>Fonds</strong>. Anleger, die dem <strong>Fonds</strong> nach dem 1. Dezember<br />
2006 beitreten, erhalten ihre Auszahlung zeitanteilig<br />
ab Eingang des Kommanditkapitals auf dem Konto der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
5. Liquiditätsreserve<br />
Der <strong>Fonds</strong> beinhaltet anfänglich eine Liquiditätsreserve<br />
von 495.987 Euro (vgl. Investitions- und Finanzierungsplan),<br />
die in den Folgejahren um den Einnahmen-Überschuss<br />
abzüglich der jeweils vorgenommenen Auszahlungen<br />
erhöht bzw. reduziert wird. Hinzu kommt im Jahr<br />
2006 einmalig eine mit dem Veräußerer der Immobilie in<br />
Hilversum vereinbarte Sonderzahlung von 113.000 Euro,<br />
die jedoch annahmegemäß in den Jahren 2007 bis 2010 in<br />
vier Raten zu je 28.250 Euro wieder abfl ießt (vgl. Instandhaltungskosten).<br />
Zum Ende des Jahres 2016 beläuft sich<br />
die Liquiditätsreserve prognosegemäß auf 472.435 Euro.<br />
Sie liegt damit geringfügig unter dem Ausgangswert.<br />
6. Steuerliches Ergebnis<br />
Auf Grund des zwischen Österreich und den Niederlanden<br />
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens bleiben<br />
die Vermietungserträge in Österreich bis auf den<br />
Progressionsvorbehalt steuerfrei. Die hier ausgewiesenen<br />
steuerlichen Ergebnisse sind insofern lediglich für den<br />
Progressionsvorbehalt relevant.<br />
31
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />
32<br />
Beispielrechnung: Prognostiziertes Gesamtergebnis<br />
Szenario<br />
Verkaufsfaktor<br />
Verkaufskosten<br />
Jahresnettomiete Anfang 2017<br />
Veräußerungserlös brutto<br />
+ Liquiditätsreserve Ende 2016<br />
./. Kosten bei Verkauf (Modernisierung etc.)<br />
./. Rückführung Darlehen<br />
u Veräußerungszeitpunkt<br />
Grundlage der Kalkulation ist die Annahme, dass die<br />
Immobilien zum 31. Dezember 2016 verkauft werden und<br />
die Gesellschafter die Aufl ösung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zu diesem Termin beschließen. Grundsätzlich können die<br />
Anleger den Verkauf der Immobilien jedoch auch deutlich<br />
früher oder später initiieren.<br />
u Veräußerungsszenarien<br />
Im Ausgangsszenario B wird unterstellt, dass die Immobilien<br />
zum gleichen Faktor veräußert werden, zu dem<br />
| Verkaufsszenarien 1) |<br />
Zwischensumme 1<br />
./. Abwicklungsgebühr für Tätigkeit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management<br />
GmbH und der Treuhänderin beim Verkauf 2)<br />
Zwischensumme 2<br />
./. Erlösbeteiligung der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH 3)<br />
A<br />
14,00<br />
50 %<br />
1.829.816<br />
25.617.429<br />
472.435<br />
914.908<br />
13.960.441<br />
11.214.516<br />
164.870<br />
11.049.646<br />
0<br />
B<br />
14,50<br />
50 %<br />
1.829.816<br />
26.532.885<br />
472.435<br />
914.908<br />
13.960.441<br />
12.129.971<br />
175.635<br />
11.954.336<br />
63.380<br />
C<br />
15,00<br />
50 %<br />
1.829.816<br />
27.447.246<br />
472.435<br />
914.908<br />
13.960.441<br />
13.044.332<br />
186.388<br />
12.857.944<br />
244.102<br />
Veräußerungserlös netto 11.049.646 11.890.956 12.613.842<br />
Veräußerungserlös in % des Gesellschaftskapitals 108,86 % 117,15 % 124,27 %<br />
Szenario<br />
Durchschnittliche Auszahlung p. a. (2007-2016) 4)<br />
Durchschnittlicher Ertrag p. a. aus der Veräußerung 5)<br />
| Auszahlungen und Veräußerungserlös |<br />
A<br />
6,50 %<br />
0,89 %<br />
B<br />
6,50 %<br />
1,72 %<br />
C<br />
6,50 %<br />
2,43 %<br />
Durchschnittlicher Jahresertrag in % des Gesamtkapitals 7,39 % 8,22 % 8,93 %<br />
1) Alle Beträge in Euro.<br />
2) Vereinbarungsgemäß erhält die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH 1,0 % des an die Gesellschaft auszuzahlenden Betrages (zuzüglich USt.)<br />
sowie die Treuhänderin einen Jahresbeitrag der Treuhandvergütung, die für das auf das Jahr der Veräußerung folgende Kalenderjahr vereinbart war für<br />
ihre Tätigkeiten bei der Objektveräußerung.<br />
3) Vereinbarungsgemäß erhält die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH von dem an die Gesellschafter auszuzahlenden Betrag, der 110 % des<br />
Beteiligungsbetrages übersteigt, einen Vorabgewinn von 20 %.<br />
4) Geplante durchschnittliche Auszahlung p. a. für die ersten zehn vollen Geschäftsjahre.<br />
5) Veräußerungserlös in % des Gesellschaftskapitals, verteilt über die Laufzeit von zehn Jahren nach Rückzahlung des eingesetzten Beteiligungskapitals.<br />
Erläuterungen zur Beispielrechnung<br />
sie ursprünglich eingekauft wurden (14,5fach der zum<br />
Erwerbszeitpunkt maßgeblichen Jahresnettomiete). Ob<br />
sich dieser Verkaufsfaktor tatsächlich realisieren lässt,<br />
ist jedoch nicht vorhersehbar. Aus diesem Grund wurden<br />
neben dem Basisszenario B noch zwei weitere Verkaufsszenarien<br />
mit jeweils einem schlechteren (A) bzw.<br />
besseren Verkaufsfaktor (C) abgebildet. Eine Garantie für<br />
das Eintreten auch nur eines dieser Szenarien im Sinne<br />
einer “worst case – best case”-Gegenüberstellung kann<br />
jedoch nicht gegeben werden.
Die Steuersituation<br />
u <strong>Holland</strong>-<strong>Fonds</strong> –<br />
Attraktive Nach-Steuer-Ergebnisse<br />
Das Besteuerungsrecht für die Vermietungserträge aus<br />
den <strong>Fonds</strong>immobilien liegt gemäß aktuellem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Österreich und den<br />
Niederlanden in den Niederlanden. Österreichische Anleger<br />
können insofern von den günstigen niederländischen<br />
Steuervorschriften profi tieren. In Österreich sind die Vermietungserträge<br />
aus der Beteiligung bis auf den Progressionsvorbehalt<br />
gänzlich steuerfrei zu vereinnahmen.<br />
u Besteuerung in den Niederlanden<br />
Ausgangspunkt der Besteuerung in den Niederlanden ist<br />
das durchschnittlich gebundene Vermögen der Gesellschafter,<br />
das sich aus dem anteiligen Verkehrswert der<br />
Aktiva abzüglich der anteiligen Verbindlichkeiten ergibt.<br />
Für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
wird dann eine fi ktive Rendite von 4 % auf das durchschnittlich<br />
gebundene Vermögen unterstellt und der so<br />
ermittelte Wert mit einem Steuersatz von 30 % belegt.<br />
Gemäß einer aktuellen Vereinbarung mit den niederländischen<br />
Finanzbehörden wird der Verkehrswert der Immobilien<br />
in der Regel in Anlehnung an den so genannten<br />
WOZ-Wert (Wet waardering onroerende zaken) bestimmt,<br />
den die Gemeinden gemäß niederländischem Immobilienbewertungsgesetz<br />
regelmäßig feststellen. Dieser<br />
WOZ-Wert lag in der Vergangenheit circa 10-15 % unter<br />
dem Wirtschaftsverkehrswert, der mit dem Kaufpreis der<br />
Immobilien gleichzusetzen ist, so dass sich im Ergebnis<br />
der mit der <strong>Fonds</strong>beteiligung zu realisierende Ertrag<br />
durch die Besteuerung in den Niederlanden prognosegemäß<br />
lediglich um durchschnittlich rund 0,7 Prozentpunkte<br />
reduziert.<br />
| Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des durchschnittlichen Netto-Ertrages 2007-2016 3) |<br />
WOZ-Wert 90 % 85 %<br />
a) Beteiligungssumme 50.000 50.000<br />
b) Kaufpreis/Verkehrswert (anteilig im Ø 2007-2016) 115.940 115.940<br />
c) WOZ-Wert (circa 90 % bzw. 85 % des Kaufpreises) 104.346 98.549<br />
d) ./. Fremdkapital (anteilig) 71.695 71.695<br />
e) Durchschnittlich gebundenes Vermögen (c-d) 32.652 26.855<br />
f) Fiktive Rendite von 4 % (bezogen auf e) 1.306 1.074<br />
g) Jahresertrag vor Steuern von 8,22 % (bez. auf a) 1) 4.108 4.108<br />
h) ./. Niederländische Einkommensteuer (30 % v. f) 392 322<br />
i) Netto-Ertrag 2) 3.716 3.785<br />
j) Netto-Ertrag in % 2) 7,43 % 7,57 %<br />
1) Der hier angenommene durchschnittliche Jahresertrag vor Steuern von 8,22 % entspricht dem im Szenario B der Beispielrechnung (vgl. S. 32) ermittelten<br />
Ergebnis. Bei Zugrundelegung der im Szenario A bzw. B ermittelten durchschnittlichen Jahreserträge von 7,39 % bzw. 8,93 % ergeben sich folgende Netto-<br />
Ertragswerte: Szenario A: 6,60 % - 6,74 %, Szenario C: 8,14 % - 8,28 %.<br />
2) Ohne Berücksichtigung der Auswirkungen aus dem Progressionsvorbehalt und der in Österreich zu zahlenden Steuern auf die Zinseinkünfte des <strong>Fonds</strong><br />
infolge der verzinslichen Anlage der <strong>Fonds</strong>-Liquiditätsreserve.<br />
3) Alle Beträge in Euro.<br />
33
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> – Das Unternehmen<br />
Hafen Hamburg.
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> –<br />
Das Unternehmen<br />
u Erstklassiges Emissionshaus<br />
Das Unternehmen <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> wurde im Jahr 1995 gegründet<br />
und im Dezember 2001 in eine Aktiengesellschaft<br />
umgewandelt. Seit dem 28. Oktober 2005 sind<br />
die Aktien der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG im Prime Standard im<br />
amtlichen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse<br />
notiert.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> versteht sich als unabhängige, verantwortungs-<br />
und qualitätsbewusste Anbieterin mit einer klaren<br />
Fokussierung auf den Markt der geschlossenen<br />
<strong>Fonds</strong>. Das Unternehmensleitbild ist maßgeblich von<br />
dem mittel- bis langfristigen Charakter der Vermögensanlagen<br />
und der qualitäts- und serviceorientierten<br />
Betreuung der <strong>Fonds</strong>anleger geprägt. Die Erfahrung<br />
der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG erstreckt sich auf den gesamten<br />
Prozess von der Entwicklung einer Produktidee, über<br />
die Akquisition der erforderlichen Anlageobjekte, die<br />
Konzeption und den Vertrieb der Vermögensanlagen<br />
bis hin zur Verwaltung und Beratung der Beteiligungsgesellschaften<br />
sowie der Betreuung der Kunden durch<br />
die Treuhänderin, die <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH.<br />
Bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurden von<br />
der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG insgesamt 74 Beteiligungsangebote<br />
einschließlich der vorliegenden Vermögensanlage<br />
aufgelegt, darunter 63 Schiffsfonds, zwei Regenerative-Energien-<strong>Fonds</strong>,<br />
fünf britische Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungsfonds<br />
und zwei Immobilienfonds.<br />
Das gesamte Investitionsvolumen aller Beteiligungsangebote<br />
liegt bei über 3 Milliarden Euro. Bisher haben<br />
sich mehr als 29.000 Anleger an den <strong>Fonds</strong> der <strong>Lloyd</strong><br />
<strong>Fonds</strong> AG beteiligt.<br />
u Erstklassige Performance<br />
Auch die Leistungsbilanz 2005 bestätigt einmal mehr<br />
die hervorragende Leistung der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG: Insgesamt<br />
wurden rund 70 Millionen Euro Auszahlungen<br />
an die Anleger geleistet, 53 von 64 laufenden <strong>Fonds</strong><br />
leisten prospektgemäße oder höhere Auszahlungen,<br />
sämtliche <strong>Fonds</strong> liegen bei den Tilgungen im Plan und<br />
über 50 % haben sogar einen Tilgungsvorsprung.<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />
Die insgesamt positive Performance der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong><br />
AG wurde mehrfach durch Analyseinstitute und <strong>Fonds</strong>-<br />
Experten bestätigt. So wurde die Leistungsbilanz 2005<br />
vom Berliner Analysehaus ProCompare als eine “beachtenswerte<br />
Leistung” gewürdigt, und auch die Analysten<br />
von <strong>Fonds</strong> Media stufen die Leistungsbilanz von<br />
der Informationstiefe als vorbildlich ein. Die Transparenz<br />
der laufenden und neuen Produktsegmente ist<br />
beispielhaft.<br />
u Erstklassige Beteiligungsangebote<br />
für Österreich<br />
Seit März 2006 ist die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG durch die Vertriebsniederlassung<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Austria GmbH auch in<br />
Österreich vertreten. Das Hamburger Emissionshaus<br />
setzt damit seine Erfolgsgeschichte in Österreich fort.<br />
Für die österreichischen Anleger bedeutet dies einen<br />
Zugang zu attraktiven Produkten und die Möglichkeit<br />
zur Zeichnung von renditestarken und chancenreichen<br />
Beteiligungen.<br />
35
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck<br />
§ 1 u Firma und Sitz der Gesellschaft<br />
1. Der Name der Gesellschaft lautet:<br />
36<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg – nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.<br />
§ 2 u Gegenstand des Unternehmens, Dauer<br />
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, der Betrieb<br />
und die Veräußerung von in den Niederlanden liegenden<br />
Immobilien, insbesondere in<br />
a) ‘s-Hertogenbosch, Orthenseweg 2-4<br />
b) Hilversum, Laapersveld 75<br />
sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Maßgeblich<br />
ist insbesondere der Verkaufsprospekt der Gesellschaft.<br />
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte und<br />
Rechtshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den<br />
Gesellschaftszweck zu fördern oder mit ihm in Zusammenhang<br />
stehen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.<br />
3. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />
Sie beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.<br />
II. Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Gesellschafterkonten<br />
und Auskunftsrecht<br />
§ 3 u Gesellschafter, Kommanditkapital<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Erste Verwaltung<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH mit Sitz in Hamburg,<br />
nachfolgend Komplementärin genannt. Die Komplementärin<br />
leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der<br />
Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
2. Die Kommanditisten der Gesellschaft sind mit ihrer Einlage<br />
beteiligt. Kommanditisten der Gesellschaft sind mit folgenden<br />
Pfl ichteinlagen (nachfolgend auch Einlage genannt):<br />
a) <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH 1 100<br />
b) <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH 1 100<br />
Die vorgenannten Kommanditisten sind berechtigt, ihre<br />
Beteiligungen ganz oder teilweise treuhänderisch für Dritte<br />
zu halten und für diese zu verwalten.<br />
3. Die <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH (nachfolgend Treuhänderin genannt)<br />
ist berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin ihre Einlage<br />
als Treuhänderin für Dritte (nachfolgend Treugeber<br />
genannt) innerhalb der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />
Beitrittsperioden von sechs Monaten um bis<br />
zu 1 10.149.800 auf bis zu 1 10.150.000 zu erhöhen.<br />
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />
zur Aufstockung der Liquiditätsreserve das Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft maximal um weitere 1 250.000<br />
zu erhöhen und die Treuhänderin zu beauftragen, die von<br />
ihr übernommene Einlage um diesen Betrag zu erhöhen,<br />
wozu diese hiermit von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt<br />
wird.<br />
Das weitere Erhöhungsrecht ist ebenfalls auf die innerhalb<br />
der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />
Beitrittsperioden von sechs Monaten begrenzt.<br />
5. Die Beteiligung von Treugebern an der Gesellschaft im<br />
Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß Ziffern 3 oder 4<br />
erfolgt mittelbar durch Abschluss eines Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages (nachfolgend Treuhandvertrag genannt)<br />
mit der Treuhänderin. Die Mindesteinlage eines<br />
Treugebers beträgt 1 10.000; geringere Einlagen sind mit<br />
Zustimmung der Komplementärin zulässig. Höhere Einlagen<br />
sollen durch 1 5.000 teilbar sein. Die Treugeber<br />
sind berechtigt, von der Treuhänderin unter Übernahme<br />
aller damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />
des treuhänderisch für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteils<br />
zu verlangen. Weitere Einzelheiten regeln<br />
§ 17 Ziffer 3 und der Treuhandvertrag. Der Beitritt<br />
eines Gesellschafters nach Ablauf der im niederländischen<br />
Recht festgeschriebenen Beitrittsperiode von sechs<br />
Monaten erfordert die vorherige aktive und schriftliche<br />
Zustimmung aller Gesellschafter. Wenn ein nach niederländischen<br />
Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachtender<br />
Zusammenschluss von Personen Kommanditist ist,<br />
erfordert der Beitritt eines Gesellschafters nach Ablauf<br />
von sechs Monaten zusätzlich die vorherige persön liche,<br />
aktive und schriftliche Zustimmung aller sonstigen dem<br />
beteiligten Zusammenschluss zugehörenden Personen.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Falle des<br />
mittelbaren oder unmittelbaren Beitritts einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft,<br />
einer Kommanditgesellschaft oder eines anderen Zusammenschlusses<br />
von Personen, die bzw. der nach niederländischen<br />
Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachten<br />
ist, ihre Zustimmung nach Absatz 1 nur dann<br />
erklären, wenn infolge des Beitritts keine negativen steuerlichen<br />
Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />
6. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten<br />
in dieser Gesellschaft zustehenden mitgliedschaftlichen<br />
Rechte unmittelbar auszuüben, soweit diese Rechte auf<br />
den von der Treuhänderin für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteil<br />
entfallen.<br />
7. Alle Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von<br />
1 0,20 pro 1 1 ihrer jeweiligen Pfl ichteinlage entsprechenden<br />
Haftsumme in das Handelsregister der Gesellschaft<br />
eingetragen. Abweichend hiervon werden die unter<br />
Ziffer 2 a) und b) genannten Kommanditisten bezüglich<br />
der dort genannten Pfl ichteinlage mit einer der Höhe dieser<br />
Pfl ichteinlage entsprechenden Haftsumme in das<br />
Handels register der Gesellschaft eingetragen. Eine Nachschussverpfl<br />
ichtung ist ausgeschlossen; dies gilt auch,<br />
wenn eine Entnahme von Liquiditätsüberschüssen erfolgt,<br />
die von Gewinnen der Gesellschaft nicht gedeckt ist.<br />
8. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein<br />
Agio in Höhe von 5 % zu zahlen.<br />
9. Die Einlage in die Gesellschaft ist in einem Betrag zahlbar.<br />
Die Fälligkeit des Betrages ergibt sich aus den Bestimmungen<br />
der Beitrittserklärung. Die Treuhänderin ist be–<br />
rech tigt, ihre Einlageverpfl ichtung dadurch zu erfüllen,<br />
dass sie ihre Zahlungsansprüche gegenüber den Treuge-
ern mit befreiender Wirkung an Erfüllungs statt an die<br />
Gesellschaft abtritt. Die Treuhänderin selbst ist zur Einzahlung<br />
nur verpfl ichtet, wenn und soweit sie ihrerseits<br />
Zahlungen von ihren Treugebern erhalten hat. Rückständige<br />
Einlagen können in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />
nach § 247 deutsches BGB zu Lasten des Kommanditisten<br />
verzinst werden.<br />
10. Die Beteiligung der Kommanditisten erfolgt unter der aufschiebenden<br />
Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister<br />
der Gesellschaft. In der Zeit von ihrem Beitritt bis<br />
zu ihrer Eintragung in das Handelsregister sind die Kommanditisten<br />
als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch<br />
beteiligt. Die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
– insbesondere die Beschränkung der<br />
persönlichen Haftung eines Kommanditisten auf die<br />
Pfl icht einlage – fi nden auf das atypische stille Gesellschaftsverhältnis<br />
entsprechende Anwendung.<br />
11. Die Geschäftanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
hält zu 100 % die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin hält das Eigentum an den<br />
<strong>Fonds</strong>immobilien treuhänderisch für die Gesellschaft.<br />
Wirtschaftliche Eigentümerin der <strong>Fonds</strong>immobilien ist damit<br />
die Gesellschaft. Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG hat sich in gesonderter<br />
notarieller Urkunde unwiderrufl ich verpfl ichtet,<br />
sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin auf erstes Anfordern der Gesellschaft<br />
dem Vorsitzenden des Beirates der Gesellschaft – sofern<br />
ein Beirat gebildet werden sollte –, anderenfalls einem<br />
von der Treuhänderin auszuwählenden Notar für die<br />
Gesellschafter zu übertragen, wenn die Gesellschafter<br />
dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
beschließen.<br />
§ 4 u Gesellschafterkonten<br />
1. Für jeden Kommanditisten wird ein Festkapitalkonto, ein<br />
variables Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Ergebnis<br />
sonderkonto geführt.<br />
2. Die Pfl ichteinlagen der Kommanditisten werden auf den<br />
Festkapitalkonten gebucht.<br />
3. Auf den variablen Kapitalkonten werden Einlagen, die<br />
nicht den Pfl ichteinlagen zuzuordnen sind, und Entnahmen<br />
gebucht.<br />
4. Das von den Kommanditisten zu zahlende Agio wird auf<br />
den Rücklagenkonten gebucht.<br />
5. Auf den Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne<br />
und Verluste gebucht. Dies gilt auch dann, wenn<br />
die Verlustanteile die Hafteinlagen der Kommanditisten<br />
übersteigen.<br />
6. Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen.<br />
§ 5 u Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommanditisten/<br />
Informationsweitergabe durch die Treuhänderin<br />
1. Die Kommanditisten und die Treugeber können vom Beirat<br />
und von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskünfte<br />
über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.<br />
Sofern der Beirat oder die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
einem Auskunftsverlangen eines Kommanditisten<br />
in angemessener Frist nicht nachkommen oder<br />
sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommandi-<br />
tisten und die Treugeber der Treuhänderin berechtigt, von<br />
der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere der<br />
Gesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei insoweit<br />
zur Berufsverschwiegenheit verpfl ichteter Personen<br />
der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt,<br />
Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder<br />
Steuer berater) bedienen, die jedoch nicht selbst oder als<br />
Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen. Die<br />
Kosten hierfür haben die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />
selbst zu tragen. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte<br />
darf den ordentlichen Betrieb der Gesellschaft<br />
nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Beirat<br />
und die persönlich haftende Gesellschafterin dürfen die<br />
Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern,<br />
wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist oder<br />
Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />
ausübt oder dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher<br />
Schaden droht.<br />
2. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
die Kommanditisten nach Maßgabe des § 6 Ziffer 3<br />
einmal je Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte unterrichten.<br />
3. Rechtzeitig vor Ablauf eines Geschäftsjahres ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin zur Vorlage eines Budgets<br />
für das kommende Geschäftsjahr verpfl ichtet.<br />
4. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen<br />
über die Gesellschaft einschließlich entsprechender Dokumente<br />
an die Treugeber weiterzuleiten.<br />
III. Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschafterversammlung<br />
und -beschlüsse, Beirat<br />
§ 6 u Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin allein und ausschließlich berechtigt<br />
und verpfl ichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist berechtigt, Geschäftsführungsaufgaben auf<br />
zuverlässige Dritte zu übertragen.<br />
Sie hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung mit<br />
dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter<br />
und des Beirats zu führen. Sie ist zu allen<br />
Rechtshandlungen und Maßnahmen berechtigt, die zur<br />
Förderung des Gesellschaftszweckes im Rahmen des Investitionsplanes<br />
notwendig und zweckmäßig sind.<br />
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist für den Rechtsverkehr<br />
mit der Gesellschaft von den einschränkenden<br />
Bestimmungen des § 181 BGB sowie des § 112 HGB befreit<br />
sofern sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes<br />
dienen und im Rahmen des Investitionsplanes liegen.<br />
Dies gilt insbesondere für den Abschluss des Vertrages,<br />
mit dem die persönlich haftende Gesellschafterin treuhänderisch<br />
für die Gesellschaft das Eigentum an den <strong>Fonds</strong>immobilien<br />
erwirbt.<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Gesellschaftern<br />
über das abgelaufene und das laufende Jahr<br />
Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich auf<br />
den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft, die beabsichtigte<br />
Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />
Fragen zu erstrecken.<br />
37
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
38<br />
4. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164<br />
HGB ist ausgeschlossen. Folgende Rechtsgeschäfte,<br />
Rechts handlungen und Maßnahmen der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin bedürfen jedoch der vorherigen<br />
Zustimmung der Gesellschafter:<br />
a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von anderen als<br />
den im Investitionsplan vorgesehenen Grundstücken<br />
und grundstücksgleichen Rechten,<br />
b) Gründungen von Kapital- und Personengesellschaften<br />
sowie Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen,<br />
die Gesellschaften betreffen, an denen die<br />
Gesellschaft beteiligt ist.<br />
5. Folgende Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen<br />
der vorherigen Zustimmung des Beirats:<br />
a) Änderung oder Aufhebung der nach Maßgabe des Investitionsplanes<br />
zu schließenden Verträge, sofern deren<br />
Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 1 500.000 beträgt;<br />
b) Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten;<br />
c) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme<br />
von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Übernahme von<br />
Garantien und Gewährung von Sicherheiten mit Ausnahme<br />
derjenigen Garantien und Bürgschaften, die<br />
üblicherweise mit dem normalen Geschäftsablauf verbunden<br />
sind;<br />
d) Abschluss von Anstellungsverhältnissen, Erteilung und<br />
Erhöhung von Pensions- und Versorgungszusagen und<br />
Tantiemen;<br />
e) Aufnahme von weiteren Darlehen mit Ausnahme der<br />
Darlehen, die in der Investitionsphase abgeschlossen<br />
worden sind, und Umschuldung von Darlehen;<br />
f) Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechshandlungen,<br />
die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
des Unternehmens hinausgehen oder die für die Gesellschaft<br />
von besonderer Bedeutung sind oder die<br />
einen Betrag von 1 500.000 im Einzelfall oder aber im<br />
Geschäftsjahr von mehr als insgesamt 1 1.000.000<br />
übersteigen (siehe jedoch Ziffer 6 a).<br />
6. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch berechtigt,<br />
folgende Verträge und Rechtsgeschäfte ohne<br />
Zu stimmung der Gesellschafter und des Beirats abzuschließen<br />
bzw. vorzunehmen:<br />
a) Zur Anschaffung der Grundstücke oder grundstücksgleichen<br />
Rechte erforderliche Darlehensverträge<br />
mit den fi nanzierenden Banken (Zwischen- und Endfi<br />
nanzierung) sowie zur Sicherstellung der Darlehensansprüche<br />
erforderliche Bestellungen von dinglichen<br />
Sicherheiten bis zu der in der Investitionsrechnung<br />
(Anlage I) vorgesehenen Höhe;<br />
b) Vornahme von Zinssicherungsmaßnahmen während<br />
der Investitionsphase;<br />
c) Abschluss von Verträgen zum Erwerb der Grundstücke<br />
oder grundstücksgleichen Rechte;<br />
d) Vertrag mit einem unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur<br />
und der Treuhänderin über die Mittelverwendungskontrolle<br />
und Mittelfreigabe;<br />
e) Treuhandvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH als<br />
Treuhänderin über die Betreuung der Treugeber bzw.<br />
der später direkt im Handelsregister der Gesellschaft<br />
eingetragenen Kommanditisten;<br />
f) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> Treuhand<br />
GmbH über die Abwicklung des Geschäftsverkehrs der<br />
Gesellschaft mit den Gesellschaftern;<br />
g) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />
über die Platzierung des Emissionskapitals, die Auswahl<br />
der Objekte sowie der Mieter, die Erstellung des<br />
Verkaufsprospektes und der erforderlichen Emissionsunterlagen<br />
und der Durchführung aller werblichen<br />
Maßnahmen sowie der Platzierung der Kommanditanteile;<br />
h) Vereinbarung mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG über eine Platzierungsgarantie<br />
einschließlich der Aufnahme von<br />
Platzierungsgaranten als Kommanditisten im Garantiefall<br />
bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden<br />
Kommanditbeteiligung eines Platzierungsgaranten im<br />
Garantiefall;<br />
i) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />
über die Vermittlung einer Finanzierung;<br />
j) Sonstige im Rahmen der Investitionsrechnung (Anlage I)<br />
vorgesehene Verträge.<br />
7. In Not- und in Eilfällen hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
das Recht und die Pfl icht, unaufschiebbare<br />
Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen, die über<br />
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen,<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />
auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter bzw.<br />
des Beirates vorzunehmen. Hat die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin hiervon Gebrauch gemacht, so hat sie<br />
den Beirat oder – soweit deren Zustimmung notwendig<br />
gewesen wäre – die Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten.<br />
§ 7 u Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich und<br />
durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten,<br />
insbesondere über:<br />
a) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />
auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals,<br />
mit Ausnahme der Erhöhung gem. § 3 Ziffer 3<br />
und 4 sowie § 6 Ziffer 6 h);<br />
b) Aufl ösung der Gesellschaft;<br />
c) Wahl eines einheitlichen Beirates der Gesellschaft – mit<br />
Ausnahme des von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der Gesellschaft zu entsendenden Beiratsmitglieds<br />
– und Festsetzung der Beiratsvergütung;
d) Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahres;<br />
e) Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats;<br />
f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen; die<br />
in den dem Prospekt zugrundeliegenden Einzelberechnungen<br />
vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten<br />
wird die persönlich haftende Gesellschafterin auch ohne<br />
gesonderten Gesellschafterbeschluss vornehmen, sobald<br />
es die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft<br />
erlaubt;<br />
g) Gegebenenfalls Wahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
für das neue Geschäftsjahr<br />
mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungs<br />
gesellschaft für das Jahr 2006, die von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin bestimmt wird;<br />
h) Aufnahme von Gesellschaftern, soweit nicht § 3 Ziffer 3<br />
oder 4 oder § 6 Ziffer 6 h) Anwendung fi ndet;<br />
i) Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht § 21 Ziffer 1<br />
Anwendung fi ndet;<br />
j) Geschäftsführungsmaßnahmen gem. § 6 Ziffer 4.<br />
§ 8 u Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von den Gesell<br />
schaftern in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden.<br />
Eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />
(nachfolgend Präsenzversammlung genannt)<br />
ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin im Jahr<br />
nach Ablauf der Platzierungsfrist und aus wichtigem<br />
Grund am Sitz der Gesellschaft einzuberufen. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn das Interesse der<br />
Gesellschaft nach pfl ichtgemäßem Ermessen der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin eine Präsenzversammlung<br />
erfordert, weil beispielsweise die Bedeutung einer<br />
Angelegenheit eine mündliche Erörterung notwendig<br />
macht oder der Beirat oder Gesellschafter, die zusammen<br />
mindestens 20 % des Kommanditkapitals repräsentieren,<br />
dies nach Erhalt der Unterlagen über die Abstimmung im<br />
schriftlichen Verfahren (Ziffer 4) schriftlich unter Übersendung<br />
einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.<br />
Das Verlangen ist innerhalb einer Frist von vierzehn<br />
Tagen zu erklären. Für den Beginn der Frist ist das<br />
Datum des Poststempels der Versendung der Unterlagen<br />
gemäß Ziffer 4 an die Gesellschafter maßgeblich. Im Übrigen<br />
soll die persönlich haftende Gesellschafterin alle<br />
drei Jahre eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />
abhalten.<br />
2. Alljährlich werden vor Ablauf der ersten zehn Monate<br />
eines jeden vollen Geschäftsjahres von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin die Beschlussgegenstände<br />
einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zur Abstimmung<br />
gestellt.<br />
3. Aus wichtigem Grund können der Beirat oder Gesellschafter,<br />
die zusammen mindestens 20 % der Kommanditeinlagen<br />
repräsentieren, von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung<br />
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
verlangen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
ferner zur Einberufung einer außerordentlichen Gesell-<br />
schafterversammlung verpfl ichtet, wenn das dringende<br />
Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Soweit ausschließlich<br />
Beschlussfassungen Gegenstand der außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung sein sollen, kann<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin vom schriftlichen<br />
Verfahren gemäß Ziffer 1 Gebrauch machen.<br />
4. Im schriftlichen Verfahren hat die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin an jeden Gesellschafter eine Mitteilung<br />
über die Abstimmung und den letzten Abstimmungstag,<br />
der nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Versendung<br />
der Unterlagen liegen darf, nebst der Beschlussvorlage<br />
zu versenden. Ladungen zu Präsenzversammlungen<br />
erfolgen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist<br />
von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung.<br />
Die Ladung hat schriftlich an die letzte der Gesellschaft<br />
bekannte Adresse des jeweiligen Gesellschafters zu erfolgen.<br />
Der Gesellschafter kann der Gesellschaft einen<br />
Zustellungsbevollmächtigten benennen. Hat der Gesellschafter<br />
hiervon Gebrauch gemacht, hat die Versendung<br />
der Unterlagen bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />
zu erfolgen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
kann die Treuhänderin mit der Durchführung<br />
einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren und<br />
der Einberufung einer Präsenzversammlung beauftragen.<br />
5. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin. Die Leitung der Präsenzversammlung<br />
kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
auch einem Mitglied des Beirats oder dem<br />
Vertreter der Treuhänderin übertragen werden. Der Versammlungsleiter<br />
ernennt einen Protokollführer, soweit<br />
die Gesellschafter diesen nicht durch Beschluss bestimmen.<br />
6. Im schriftlichen Verfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben,<br />
wenn Gesellschafter, die insgesamt mehr als die<br />
Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten, schriftlich<br />
ihre Stimme abgegeben haben. Maßgeblich ist der<br />
Eingang der erforderlichen Stimmen bei der Gesellschaft<br />
bis 17:00 Uhr am letzten Abstimmungstag. Die Präsenzversammlung<br />
ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die<br />
Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten ist. Fehlt<br />
es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter Einhaltung<br />
der Formvorschriften der Ziffer 4 mit derselben<br />
Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung einzuberufen,<br />
die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen<br />
Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Ladung<br />
ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />
7. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung<br />
und bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />
aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />
Gesellschafter, den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG,<br />
welcher dem Gesellschafter die Beteiligung vermittelt hat,<br />
oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpfl<br />
ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />
Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />
Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />
selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />
oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 stehen<br />
dürfen, vertreten lassen. Die Treuhänderin kann sich im<br />
Übrigen durch ihre Treugeber bezüglich der von ihr für<br />
diese gehaltenen Anteile vertreten lassen. Natürliche Personen<br />
können sich darüber hinaus durch ihre Ehepartner<br />
oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen.<br />
39
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
40<br />
8. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat der Präsenzversammlung<br />
über das abgelaufene und das laufende<br />
Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung<br />
hat sich auf den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft,<br />
die beabsichtigte Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />
Fragen zu erstrecken. Führt die Gesellschaft in<br />
einem Geschäftsjahr keine Präsenzversammlung durch,<br />
hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.<br />
9. Im schriftlichen Verfahren wird den Gesellschaftern das<br />
Ergebnis der Beschlussfassung von der Gesellschaft<br />
schriftlich mitgeteilt. Über jede Präsenzversammlung,<br />
insbesondere über die darin behandelten Anträge und<br />
durchgeführten Abstimmungen – einschließlich der<br />
Stimm abgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />
–, ist eine Niederschrift zu fertigen,<br />
die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer<br />
zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten ist.<br />
Die schriftliche Mitteilung bzw. die Niederschrift dienen<br />
nur zu Beweiszwecken und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
der gefassten Beschlüsse.<br />
10. Die Treuhänderin ist berechtigt, Präsenzversammlungen<br />
der Treugeber im Rahmen der Präsenzversammlung der<br />
Gesellschaft abzuhalten.<br />
§ 9 u Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Beschlüsse der Gesellschafter werden im schriftlichen<br />
Verfahren oder in Präsenzversammlungen gefasst.<br />
2. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder<br />
der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsieht,<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen<br />
nicht mit. Bei der Beschlussfassung gewähren je 1 25<br />
eines Kommanditanteils eine Stimme.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, von ihrem Stimmrecht unter<br />
Berücksichtigung der ihr aufgrund der jeweiligen Treuhandverträge<br />
von den Treugebern erteilten Weisungen<br />
unterschiedlich Gebrauch zu machen (gespaltene Stimmabgabe).<br />
4. Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />
einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen<br />
Stimmen:<br />
a) Veräußerung der Grundstücke oder grundstücksgleichen<br />
Rechte;<br />
b) Gründung von Kapital- und Personengesellschaften<br />
sowie Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen,<br />
die Gesellschaften betreffen, an denen die<br />
Gesellschaft beteiligt ist;<br />
c) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />
auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals<br />
mit Ausnahme der Erhöhung gemäß<br />
§ 3 Ziffer 3 und 4 sowie § 6 Ziffer 6 h);<br />
d) Beschluss über die Aufl ösung der Gesellschaft;<br />
e) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
unter den Voraussetzungen des § 21 Ziffer 5.<br />
Die vorstehenden Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu<br />
ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung der persön-<br />
lich haftenden Gesellschafterin. Dies gilt nicht bei Beschlüssen<br />
gemäß vorstehender Ziffer 4. e).<br />
5. Die Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
oder einer Beiratswahl kann nur innerhalb von drei Monaten<br />
ab Beschlussfassung durch Klage auf Feststellung der<br />
Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses bzw. der<br />
Beiratswahl geltend gemacht werden. Im Falle einer Beschlussfassung<br />
im schriftlichen Verfahren beginnt die<br />
Frist mit dem letzten Abstimmungstag (§ 8 Ziffer 4). Nach<br />
Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses<br />
oder einer Beiratswahl als geheilt.<br />
§ 10 u Beirat<br />
1. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann<br />
die Gesellschaft zur Beratung der Geschäftsführung jederzeit<br />
einen Beirat bilden. Der Beirat vertritt die Interessen<br />
der Kommanditisten und Treugeber der Treuhänderin<br />
gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin. Er<br />
entscheidet über die Zustimmung zu den ihm gemäß § 6<br />
Ziffer 5 vorzulegenden Rechtsgeschäften.<br />
2. Der Beirat besteht aus drei natürlichen Personen. Zwei<br />
Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />
der Gesellschaft gewählt, ein Beiratsmitglied wird<br />
von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandt.<br />
Zu Beiräten können nur Gesellschafter bzw. bei Unternehmen<br />
als Gesellschaftern deren Organe und Angestellte<br />
sowie Vertriebspartner, die eine Beteiligung an der Gesellschaft<br />
vermittelt haben, gewählt werden. Die Treuhänderin<br />
kann einen Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden,<br />
der zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht hat.<br />
3. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis<br />
zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten<br />
Neuwahl im Amt. Beiratsmitglieder können jederzeit durch<br />
diejenigen, von denen sie gewählt bzw. entsandt wurden,<br />
abberufen werden. Personen, die in einem Konkurrenzverhältnis<br />
zur Gesellschaft bzw. zu den Kommanditisten<br />
gem. § 3 Ziffer 2 dieses Vertrages stehen oder für ein<br />
Unternehmen tätig sind, welches im Wettbewerb zur Gesellschaft<br />
bzw. zu den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2<br />
dieses Vertrages stehen, können nicht in den Beirat gewählt<br />
werden. Dies gilt nicht für die Vertriebspartner der<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Gewählt werden die Beiratsmitglieder in<br />
einer Abstimmung, wobei diejenigen Mitglieder als gewählt<br />
gelten, auf die die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen<br />
entfallen. Entscheidend ist hierbei die relative Mehrheit<br />
der anwesenden Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.<br />
Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig aus,<br />
ist in der nächsten Gesellschafterversammlung ein Ersatzbeiratsmitglied<br />
zu wählen. Die Komplementärin ist<br />
berechtigt, bis dahin ein kommissarisches Ersatzbeiratsmitglied<br />
zu benennen. Scheidet ein entsandtes Beiratsmitglied<br />
vorzeitig aus, ist spätestens nach drei Monaten<br />
ein Ersatzbeiratsmitglied zu entsenden. Gleiches gilt,<br />
wenn ein Beiratsmitglied dauerhaft, d.h. länger als drei<br />
Monate, an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.<br />
4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden<br />
und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung<br />
sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />
5. Der Beirat hat die ihm in diesem Vertrag zugewiesenen<br />
Aufgaben wahrzunehmen. Er ist berechtigt, sich jederzeit<br />
über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft zu unterrichten<br />
sowie die Bücher und Papiere der Gesellschaft einzu-
sehen, darf aber hierdurch den ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />
nicht maßgeblich stören. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin muss dem Beirat Auskunft erteilen und<br />
ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle unterrichten.<br />
6. Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mündlich<br />
oder schriftlich einzuberufen. Die Treuhänderin ist über<br />
die Einberufung rechtzeitig zu informieren. Über vertrauliche<br />
Angaben ist Stillschweigen zu bewahren.<br />
7. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein gewähltes<br />
und ein entsandtes Mitglied anwesend sind. Der<br />
Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden<br />
bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.<br />
Beschlüsse des Beirates sind in Beiratssitzungen zu<br />
fassen und in Protokollen festzuhalten. Schriftliche und<br />
fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn<br />
kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht.<br />
Auch solche Beschlüsse sind jedoch schriftlich festzuhalten<br />
und allen Beiratsmitgliedern, der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin sowie der Treuhänderin zuzuleiten.<br />
8. Die Beiratsmitglieder erhalten eine Vergütung, die durch<br />
die Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Die Beiratsmitglieder<br />
erhalten außerdem die ihnen durch diese<br />
Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen angemessenen<br />
Auslagen ersetzt.<br />
9. Die Beiratsmitglieder haften für eigenes Verschulden. In<br />
Fällen von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung im Hinblick<br />
auf die Gesellschaft auf 1 25.000 beschränkt. Die<br />
Gesellschaft kann für die Beiratsmitglieder Haftpfl ichtversicherungen<br />
im Hinblick auf die Tätigkeit als Beirat abschließen.<br />
10. Verfügt die Gesellschaft über keinen Beirat, werden dessen<br />
Rechte durch die Gesellschafterversammlung wahrgenommen.<br />
IV. Vergütungen an Gesellschafter und die Anbieterin<br />
§ 11 u Vergütung der Komplementärin<br />
Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung ab dem Jahr 2006 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />
von 1 5.000 inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese<br />
Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2008 um 2,25 % jährlich.<br />
Die Vergütungen sind jeweils zum 31. März eines jeden Jahres<br />
für das laufende Wirtschaftsjahr zur Zahlung fällig. Die<br />
Vergütung für das Jahr 2006 ist abweichend hiervon zum<br />
31. Dezember 2006 zur Zahlung fällig.<br />
Bei Veräußerung oder Verlust der erworbenen Grundstücke<br />
und Immobilien erhält die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
darüber hinaus eine Vergütung für die Abwicklungsarbeiten<br />
in Höhe von 1 % des Bruttoveräußerungserlöses bzw. der<br />
Versicherungsentschädigung im Versichurungsfall zuzüglich<br />
etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
§ 12 u Entfallen<br />
§ 13 u Vergütung der Treuhänderin<br />
Die Treuhänderin erhält für ihre Verwaltungstätigkeit – die<br />
die Gesellschaft ansonsten selbst gegenüber ihren Kommanditisten<br />
erbringen müsste – und als Erstattung ihrer Aufwen-<br />
dungen und Auslagen von der Gesellschaft die im Treuhandvertrag<br />
vereinbarte Vergütung sowie die in den §§ 17 und 20<br />
dieses Vertrages geregelten Gebühren.<br />
§ 14 u Vergütung der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />
Aufgrund gesonderter Geschäftsbesorgungs- und sonstiger<br />
Verträge übernimmt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG folgende entgeltlichen<br />
Leistungen:<br />
a) Die Platzierung des noch erforderlichen Kommanditkapitals<br />
in Höhe von 1 10.149.800 einschließlich der dazugehörigen<br />
Werbe- und Vertriebsmaßnahmen;<br />
b) Die Übernahme einer Platzierungsgarantie;<br />
c) Die Vermittlung einer Finanzierung<br />
d) Die Auswahl der Objekte und Standortanalyse.<br />
Die Höhe der der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG geschuldeten Vergütungen<br />
bestimmt sich nach der Maßgabe der jeweiligen Geschäftsbesorgungs-<br />
bzw etwaiger übriger Verträge.<br />
V. Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresabschluss, Ergebnisverteilung,<br />
Entnahmen<br />
§ 15 u Geschäftsjahr, Buchführung und Jahresabschluss<br />
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpfl ichtet,<br />
für die Gesellschaft gesondert Buch zu führen, die zugehörigen<br />
Belege gesondert aufzubewahren und die Geldmittel<br />
der Gesellschaft auf Konten zu verwalten, die ausschließlich<br />
auf den Namen der Gesellschaft geführt werden.<br />
3. Der Jahresabschluss ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
innerhalb der gesetzlichen Frist für das vergangene<br />
Geschäftsjahr nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />
aufzustellen.<br />
4. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist eine Einnahme-/<br />
Überschussrechnung zu erstellen.<br />
5. Der Jahresabschluss ist gegebenenfalls durch einen Wirtschaftsprüfer<br />
oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu prüfen und zu testieren.<br />
6. Mit der Übersendung der Unterlagen zur Feststellung des<br />
Jahresabschlusses im schriftlichen Verfahren oder mit<br />
der Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über<br />
die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, sind<br />
den Kommanditisten Abschriften des geprüften Jahresabschlusses<br />
zu übersenden.<br />
§ 16 u Ergebnisverteilung, Entnahmen<br />
1. Die unter § 11 bis 14 genannten Vergütungen sind als<br />
laufender Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />
2. Das nach Abzug dieser Vergütungen verbleibende Ergebnis<br />
wird auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen<br />
verteilt. Abweichend von der Regelung des Satz 1 wird das<br />
Ergebnis der Geschäftsjahre 2006 und 2007 unabhängig<br />
vom Zeitpunkt des Beitritts auf die Kommanditisten, die<br />
zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres an der Gesellschaft<br />
beteiligt sind, so verteilt, dass die Ergebnissonderkonten<br />
der Kommanditisten im Verhältnis der gezeichneten<br />
Einlagen bis zum 31. Dezember 2007 – ggf. in einem spä-<br />
41
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
42<br />
teren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen. Sofern die<br />
Kommanditisten durch die Veräußerung der Grundstücke<br />
bzw. Immobilien – unbeschadet früherer Auszahlungen –<br />
Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage erhalten haben,<br />
erhält die persönlich haftende Gesell schafterin von<br />
den über die genannten 110 % hinausgehenden Veräußerungserlösen<br />
einen Vorabgewinn in Höhe von 20 % des Betrages,<br />
der die Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage<br />
übersteigt. Die verbleibenden 80 % stehen den Gesellschaftern<br />
zu.<br />
3. Auszahlungen (Entnahmen) können die Kommanditisten<br />
nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 4<br />
Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für die Auszahlung ist<br />
ein Gesellschafterbeschluss, der eine Auszahlung im Verhältnis<br />
der Einlagen vorsehen muss, soweit dies nicht<br />
gemäß § 7 f) entbehrlich ist. Es steht der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin frei, an die Gesellschafter im<br />
Januar und Juli eines jeden Geschäftsjahres in zwei Hälften<br />
Akonto-Zahlungen auf die Auszahlungen vorzunehmen.<br />
Die erste Auszahlung der Gesellschaft erfolgt prognosegemäß<br />
im Juli 2007. Die erste Akonto-Zahlung der Gesellschaft<br />
erfolgt dementsprechend für in 2006 und 2007<br />
beigetretene Gesellschafter zeitanteilig bezogen auf den<br />
jeweiligen Einzahlungstermin ab dem Tag, der auf den Tag<br />
der Einzahlung ihrer Einlage folgt, frühestens jedoch ab<br />
Übernahme der unter § 2 Ziffer 1a) benannten Immobilie,<br />
die für den 1. Dezember 2006 geplant ist. Die weiteren<br />
Akonto-Zahlungen erfolgen jeweils für das vorausgegangene<br />
Kalenderjahr. Dies setzt voraus, dass ein entsprechender<br />
Liquiditätsüberschuss bei kaufmännisch vorsichtiger<br />
Kalkulation zu erwarten ist und die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft dies zulässt.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Fassung<br />
eines Auszahlungsbeschlusses widersprechen, wenn die<br />
Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft eine<br />
solche Zahlung nicht zulässt. Ein diesem Widerspruch<br />
entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt als nicht<br />
gefasst. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
ferner verpfl ichtet, eine beschlossene Auszahlung auszusetzen,<br />
wenn und so lange die Liquiditäts- und Vermögenslage<br />
der Gesellschaft eine dem Beschluss entsprechende<br />
Zahlung nicht zulässt.<br />
VI. Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Vorkaufsrecht<br />
und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
§ 17 u Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
1. Verfügungen über einen Kommanditanteil oder die Rechtsposition<br />
als Treugeber eines Kommanditanteils, einen Teil<br />
der vorgenannten Rechte oder über aus einem Kommanditanteil<br />
oder der Rechtsposition als Treugeber resultierende<br />
Rechte, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder<br />
sonstige Belastung, ist nur mit vorheriger persön licher, aktiver<br />
und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin zum<br />
Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />
Wenn ein nach niederländischen Maßstäben steuerlich<br />
als transparent zu betrachtender Zusammenschluss von<br />
Personen Kommanditist ist, ist eine Übertragung von<br />
Kommanditanteilen oder der Rechtsposition als Treugeber<br />
nur mit vorheriger persönlicher, aktiver und schriftlicher<br />
Zustimmung aller Gesellschafter und aller dem Zusammenschluss<br />
zugehörigen Personen zum Jahresende<br />
im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Übertragung<br />
von Kommanditbeteiligungen oder der Rechtsposition<br />
als Treugeber auf eine Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft<br />
oder einen anderen Zusammenschlusses<br />
von Personen, die bzw. der nach niederländischen Maßstäben<br />
als transparent zu betrachten ist, nur dann zustimmen,<br />
wenn infolge der Übertragung keine negativen steuerlichen<br />
Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />
Zusätzlich wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ihre Zustimmung zu einer Übertragung auch dann versagen,<br />
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger<br />
Grund gilt insbesondere die beabsichtigte Übertragung<br />
an einen Dritten, der in Konkurrenz zur Gesellschaft oder<br />
den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2 steht oder stehen<br />
könnte, die beabsichtigte Übertragung an einen Dritten,<br />
der durch den Erwerb mit mehr als 25 % an dem Kapital<br />
der Gesellschaft beteiligt werden würde, sowie die<br />
beabsichtigte Übertragung an einen Dritten, von dem<br />
die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen<br />
annehmen muss, dass er seine Verpfl ichtungen aus dem<br />
Gesellschaftsvertrag oder dem Treuhandvertrag nicht<br />
oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn der Gesellschaft<br />
gegen den die Verfügung beabsichtigenden<br />
Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen. Die Übertragung<br />
eines Kommanditanteils wird nicht wirksam, bevor<br />
der Erwerber der Gesellschaft auf eigene Kosten eine<br />
unwiderrufl iche und über den Tod hinaus wirksame notariell<br />
beglaubigte Vollmacht erteilt hat, mit der alle die<br />
Gesellschaft betreffenden Vorgänge zum Handelsregister<br />
angemeldet werden können.<br />
2. Die Treuhänderin ist zur Übertragung der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditanteile auf einen Dritten nur dann<br />
berechtigt, wenn sie der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
vorher nachweist, dass dies in Übereinstimmung<br />
mit dem Treuhandvertrag geschieht.<br />
3. Die Treuhänderin ist unter Beachtung der Regelungen des<br />
Treuhandvertrages jederzeit berechtigt, den für den jeweiligen<br />
Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />
auf diesen zu übertragen. Im Übrigen gilt Ziffer 1<br />
entsprechend.<br />
4. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im Fall von<br />
Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen mindestens<br />
1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein.<br />
5. Die Regelung nach Ziffer 1 gilt nicht für Belastungen des<br />
Gesellschaftsanteils, einschließlich Abtretung der vermögensrechtlichen<br />
Ansprüche ausschließlich für Sicherungszwecke,<br />
sofern der Sicherungsnehmer der Treuhänderin<br />
und der persönlich haftenden Gesellschafterin bestätigt,<br />
dass er bei der Verwertung der Beteiligung die Vorschriften<br />
der Ziffer 1 entsprechend beachtet.<br />
6. Die Kosten, die der Gesellschaft durch die Übertragung<br />
entstehen, sind vom verfügenden Gesellschafter zu ersetzen.<br />
Die Kosten, die dem verfügenden Gesellschafter entstehen,<br />
trägt dieser selbst.<br />
7. Im Falle der Übertragung hat die Treuhänderin das Recht<br />
- mit Ausnahme der Fälle der Übertragung im Sinnes des<br />
vorstehenden § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 - eine Umschreibungsgebühr<br />
von 0,4 % des Nominalbetrages der
Beteiligung, mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200<br />
pro Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer vom<br />
jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugeber zu erheben.<br />
Wenn nur ein Teil der Beteiligung übertragen werden soll<br />
bzw. der Veräußerungspreis von dem Nominalbetrag abweicht,<br />
wird die Umschreibungsgebühr in Höhe von 0,4 %<br />
auf den Nominalbetrag des zu übertragenden Teils der<br />
Kommanditbeteiligung bzw. des Veräußerungspreises bezogen,<br />
wobei auch hier der oben genannte Mindest- bzw.<br />
Höchstbetrag gilt.<br />
§ 18 u Vorkaufsrecht<br />
Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung<br />
bzw. seinen Kommanditanteil an einen Dritten<br />
(nicht: Ehegatten und Kinder) zu veräußern, so steht der<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />
ein Vorkaufsrecht zu:<br />
a) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist<br />
hat der persönlich haftenden Gesellschafterin und der<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG unter Angabe des mit dem Dritten vereinbarten<br />
Preises und der sonstigen Bedingungen mittels<br />
eingeschriebenen Briefes die beabsichtigte Veräußerung<br />
anzuzeigen.<br />
b) Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG kann das ihr zustehende Vorkaufsrecht<br />
nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />
Anzeige gem. a) ausüben. Übt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG ihr<br />
Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder Kommanditist<br />
verpfl ichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />
Kommanditanteil Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises<br />
auf die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG oder einen oder mehrere<br />
von ihr zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen.<br />
c) Macht die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG von ihrem Vorkaufsrecht keinen<br />
Gebrauch, so kann der veräußerungswillige Treugeber oder<br />
Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinen Kommanditanteil<br />
zu den der Komplementärin und der <strong>Lloyd</strong><br />
<strong>Fonds</strong> AG nach den vorstehenden Bestimmungen mitgeteilten<br />
Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern.<br />
§ 19 u Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Gesellschaft<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf<br />
eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an<br />
die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />
kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016<br />
ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Zusätzlich<br />
steht jedem Gesellschafter das Recht zur Kündigung<br />
seiner Beteiligung zu, wenn er zum Zeitpunkt der<br />
Kündigungserklärung nachweisen kann,<br />
a) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos<br />
zu sein oder<br />
b) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
zu sein<br />
und sich aus einem dieser Gründe in einer wirtschaftlichen<br />
Notlage befi ndet. Die vorzeitige Kündigung gemäß<br />
dieser Ziffer 1 kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von<br />
vier Wochen ausgesprochen werden und erfolgt durch<br />
eingeschriebenen und an die Gesellschaft gerichteten<br />
Brief. Vorstehendes Kündigungsrecht gilt gleichermaßen<br />
für die Treuhänderin, soweit der Treugeber ihr nachge-<br />
wiesen hat, dass vorstehende Voraussetzungen in seiner<br />
Person eingetreten sind.<br />
Teilkündigungen sind vorzeitig nicht möglich. Dies gilt<br />
nicht für die Treuhandkommanditistin.<br />
2. Darüber hinaus scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn<br />
a) er nach § 21 ausgeschlossen wird;<br />
b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft<br />
wirksam gekündigt hat.<br />
3. Ziffer 2 gilt entsprechend für die Treugeber mit der Maßgabe,<br />
dass die Treuhänderin anteilig mit dem treuhänderisch<br />
für den jeweiligen Treugeber gehaltenen Kommanditanteil<br />
aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />
4. Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Beachtung der<br />
obigen Frist- und Formvorschriften ihre Beteiligung auch<br />
teilweise nach Maßgabe der von den Treugebern ausgesprochenen<br />
Weisungen zu kündigen.<br />
§ 20 u Tod eines Gesellschafters<br />
1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit<br />
dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />
Todes wegen Begünstigten (nachfolgend einheitlich Erben<br />
genannt) fortgesetzt.<br />
2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins,<br />
einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines<br />
Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder<br />
einer beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung<br />
(Testament/Erbvertrag) nebst Testamentseröffnungsprotokoll<br />
legitimieren. Die Gesellschaft kann die Vorlage<br />
weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />
Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar<br />
ergibt. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden<br />
zum Nachweis des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis<br />
vorgelegt, so ist die Gesellschaft berechtigt, auf<br />
Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländische<br />
Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und/<br />
oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der<br />
vorgelegten Urkunden einzuholen. Die Gesellschaft kann<br />
von den Erben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses<br />
verlangen.<br />
3. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte<br />
als Kommanditisten der Gesellschaft nur einheitlich durch<br />
einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre<br />
Gesellschafterrechte wahrnimmt. Solange ein Bevollmächtigter<br />
nicht gemeinsam ernannt ist, ruhen die Stimmrechte<br />
des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils.<br />
Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />
wird zugelassen, sofern dieser den rechts-<br />
und steuerberatenden Berufen angehört (Rechtsanwalt,<br />
Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)<br />
und deshalb gesetzlich von Berufs wegen zur<br />
Verschwiegenheit verpfl ichtet ist und nicht selbst oder als<br />
Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft steht.<br />
4. Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen,<br />
sollen die einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von<br />
1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein. Die<br />
43
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
44<br />
Auseinandersetzung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen<br />
des § 17. Bis zum Abschluss der Auseinandersetzung<br />
haben sich die Begünstigten der Gesellschaft gegenüber<br />
weiter durch den Bevollmächtigten gem. Ziffer 3 vertreten<br />
zu lassen.<br />
5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit<br />
ein Treugeber der Treuhandkommanditistin stirbt.<br />
6. Die Treuhänderin hat das Recht, zu Lasten der Beteiligung<br />
insgesamt von vorhandenen Erben oder anderweitig durch<br />
Verfügung von Todes wegen Begünstigten eine Umschreibungsgebühr<br />
von 0,4 % des Nominalbetrages der Beteiligung,<br />
mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200 pro<br />
Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer zu erheben.<br />
§ 21 u Ausschluss oder Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />
einen Kommanditisten, der seine fällige Einlage in die Gesellschaft<br />
trotz schriftlicher Fristsetzung mit Ausschlussandrohung<br />
ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringt,<br />
durch schriftlichen Bescheid aus der Gesellschaft ganz<br />
oder teilweise auszuschließen und gegebenenfalls an seiner<br />
Stelle einen oder mehrere neue Kommanditisten aufzunehmen,<br />
ohne dass es eines besonderen Gesellschafterbeschlusses<br />
bedarf. Der ausscheidende Kommanditist<br />
trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />
Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen<br />
bleibt davon unberührt. Etwaige Rückzahlungsansprüche<br />
werden nicht verzinst. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist zur Verrechnung mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen<br />
berechtigt. Weitere Ansprüche hat der<br />
ausscheidende Kommanditist nicht.<br />
2. Ziffer 1 fi ndet entsprechende Anwendung für die nicht<br />
rechtzeitige Erbringung der Einlage des Treugebers an die<br />
Treuhänderin. Endet das Treuhandverhältnis zur Treuhänderin,<br />
gleich aus welchem Rechtsgrund, so ist die Treuhänderin<br />
berechtigt, die Herabsetzung ihrer Kommanditeinlage<br />
in Höhe des Nennbetrages zu verlangen.<br />
3. Ein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschluss<br />
aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn<br />
a) er trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen<br />
die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und/<br />
oder die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
schuldhaft verstößt oder wenn ein sonstiger nach<br />
§§ 140, 133 HGB zum Ausschluss berechtigender<br />
Grund vorliegt;<br />
b) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />
oder mangels Masse abgelehnt wird oder er die eidesstattliche<br />
Versicherung abgegeben hat;<br />
c) er die Aufl ösungsklage erhebt;<br />
d) er versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen die<br />
§§ 17 und 18 zu veräußern.<br />
Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit<br />
Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres beschlossen<br />
werden.<br />
4. Die Gesellschafter können die Komplementärin durch<br />
Gesellschafterbeschluss gegen eine andere Komplemen-<br />
tärin in der Rechtsform einer GmbH oder AG austauschen.<br />
Die Komplementärin scheidet in keinem Fall aus der<br />
Gesell schaft aus, bevor eine neue Komplementärin in die<br />
Gesellschaft eingetreten ist.<br />
5. Ein Ausscheiden der persönlich haftenden Geschäftsführerin<br />
aus der Gesellschaft bzw. eine Niederlegung der<br />
Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
wird erst wirksam, wenn eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung eine neue persönlich haf tende<br />
Gesellschafterin gewählt hat.<br />
VII. Auseinandersetzung, Liquidation<br />
§ 22 u Auseinandersetzung<br />
1. Scheidet ein Kommanditist aus einem anderen als dem in<br />
§ 21 Ziffer 1 Ziffer 1 genannten Grund aus der Gesellschaft<br />
aus, so ist an den ausscheidenden Kommanditisten eine<br />
Abfi ndung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 4 zu<br />
zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft zum<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt. Für diesen Zeitpunkt<br />
ist unter Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität<br />
und der Bewertungsstetigkeit eine Auseinandersetzungsbilanz<br />
zu erstellen, für die grundsätzlich die ertragsteuerlichen<br />
Bewertungsgrundsätze gelten. Ein etwaiger Firmenwert<br />
bleibt unberücksichtigt.<br />
2. Ändert sich der für die Abfi ndung maßgebliche Jahresabschluss<br />
infolge einer steuerlichen Außenprüfung der<br />
Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen<br />
der Veranlagung, so ist die Auseinandersetzungsbilanz<br />
entsprechend zu ändern und die Abfi ndung der<br />
Änderung anzupassen.<br />
3. Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer Kündigung des<br />
Gesellschaftsverhältnisses aus, tragen die Gesellschaft<br />
und der kündigende Kommanditist die Kosten der Erstellung<br />
der Auseinandersetzungsbilanz je zur Hälfte. In den<br />
übrigen Fällen hat der ausscheidende Kommanditist diese<br />
Kosten allein zu tragen. Auf die insofern mutmaßlich von<br />
dem ausscheidenden Kommanditisten zu tragenden Kosten<br />
hat dieser einen angemessenen Vorschuss zu leisten.<br />
4. Für die Höhe und Bezahlung der Abfi ndung gilt folgendes:<br />
a) Maßgebend ist der Wert des Kommanditanteils, der<br />
auf den Tag des Ausscheidens nach den Grundsätzen<br />
zu ermitteln ist, die für die Auseinandersetzungsbilanz<br />
gelten. Die Abfi ndung beträgt 100 % von dem so ermittelten<br />
Wert. Wurde der Kommanditist gemäß § 21 Ziffer<br />
3 aus der Gesellschaft ausgeschlossen, beträgt die<br />
Abfi ndung 60 % des nach Satz 1 ermittelten Wertes.<br />
b) Die Abfi ndung ist in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen.<br />
Die erste Rate ist am Ende des Monats fällig, der dem<br />
Monat folgt, in dem die Auseinandersetzungsbilanz<br />
festgestellt wurde. Die Abfi ndung ist ab dem Tage des<br />
Ausscheidens mit 2 %-Punkten über dem jeweiligen<br />
Zinssatz der Spitzenrefi nanzierungsfazilität der Europäischen<br />
Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen. Die aufgelaufenen<br />
Zinsen sind mit jeder Rate zu zahlen. Die<br />
Gesellschaft ist berechtigt, die Abfi ndung vor Fälligkeit<br />
zu zahlen.<br />
5. Kann zwischen dem ausscheidenden Kommanditisten<br />
und der Gesellschaft keine Einigung über den Abfi ndungs-
anspruch erzielt werden, wird dieser Anspruch verbindlich<br />
durch zwei unabhängige von der Handelskammer zu<br />
benennende Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter festgelegt,<br />
wobei für die Höhe des Verkehrswertes das Mittel<br />
der Bewertungen maßgeblich ist. Die Kosten der Sachverständigen<br />
trägt der ausscheidende Kommanditist.<br />
Weicht der Mittelwert der Gutachter jedoch um mehr als<br />
10 % nach oben von der Auseinandersetzungsbilanz entsprechend<br />
Abs. 1 ab, so trägt die Gesellschaft die Kosten<br />
der Schiedsgutachter.<br />
6. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tage des<br />
Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt<br />
der ausscheidende Kommanditist nicht teil, soweit diese<br />
Ergebnisse nicht schon in der Auseinandersetzungsbilanz<br />
zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für den Gewinn<br />
und Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der<br />
Kommanditist nicht zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheidet.<br />
7. Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben,<br />
kann die Gesellschaft keinen<br />
Ausgleich verlangen. Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen<br />
getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich<br />
zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des<br />
Kommanditisten übersteigen.<br />
8. Der ausscheidende Kommanditist kann eine Sicherheitsleistung<br />
für Schulden der Gesellschaft nicht verlangen<br />
und Befreiung erst und insoweit, als er von den Gläubigern<br />
in Anspruch genommen wird.<br />
9. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhänderin durch Beendigung<br />
eines Treuhandverhältnisses, gelten die vorstehenden<br />
Bestimmungen entsprechend, soweit die entsprechende<br />
Kommanditbeteiligung nicht auf den Treugeber<br />
übertragen wird.<br />
§ 23 u Liquidation<br />
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />
den Gesellschaftern den Verkauf des Anlagevermögens<br />
und die Liquidation der Gesellschaft vorzuschlagen.<br />
Die Gesellschaft tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafterversammlung<br />
die Aufl ösung beschließt bzw. die Beteiligung<br />
aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />
verkauft worden ist.<br />
2. Im Falle der Aufl ösung der Gesellschaft ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin alleiniger Liquidator.<br />
3. Der nach Begleichung sämtlicher Kosten und Aufwendungen<br />
aus und im Zusammenhang mit der Liquidation und<br />
nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös<br />
wird unter allen Kommanditisten im Verhältnis<br />
ihrer Einlage verteilt.<br />
VIII. Schlussbestimmungen<br />
§ 24 u Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schiedsgericht<br />
1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit<br />
gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />
3. Alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der<br />
Gesellschaft und einzelnen oder mehreren Gesellschaftern<br />
untereinander über den Inhalt und die Gültigkeit<br />
dieses Vertrages werden unter Ausschluss des ordentlichen<br />
Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden.<br />
Die Bestimmungen über das Schiedsgericht regelt ein<br />
Schiedsgerichtsvertrag in gesonderter Urkunde, der diesem<br />
Vertrag als Anlage II beigefügt ist.<br />
§ 25 u Sonstiges<br />
1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages – auch eine<br />
Änderung dieser Bestimmung – sowie die Aufhebung<br />
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
2. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung<br />
trägt die Gesellschaft.<br />
3. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter aus diesem<br />
Vertrag oder aus vorvertraglicher Pfl ichtverletzung verjähren<br />
3 Jahre nach ihrer Entstehung und sind innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntnis des<br />
Schadens schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht,<br />
sofern gesetzlich eine kürzere Frist oder gesetzlich bzw.<br />
aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend<br />
eine längere Frist oder ein anderer Verjährungsbeginn<br />
bestimmt ist. Hinsichtlich der Haftung für Vorsatz beginnt<br />
die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem<br />
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />
den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt<br />
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1 nicht.<br />
4. Alle Verpfl ichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />
und seiner Durchführung sind am Sitz der Gesellschaft zu<br />
erfüllen.<br />
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />
in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />
oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />
sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung<br />
gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten<br />
kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder<br />
nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten,<br />
falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />
oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf<br />
einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit (Frist<br />
oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />
kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />
Anlagen:<br />
– Investitionsrechnung (Anlage I)<br />
– Schiedsgerichtsvertrag (Anlage II)<br />
45
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
46<br />
Anlage I –<br />
zum Gesellschaftsvertrag der Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
Investitions- und Finanzierungsplan<br />
1) Betrag inklusive Umsatzsteuer<br />
2) Auf das über das Gründungskapital hinaus vermittelte Eigenkapital wird zusätzlich ein Agio in Höhe von 5 % erhoben, das der Deckung der Platzierungskosten<br />
dient.<br />
3) Sofern die persönlich haftende Gesellschafterin von ihrem im Gesellschaftsvertrag ausgewiesenen Recht Gebrauch macht, die Liquiditätsreserve durch<br />
zusätzliches Kommanditkapital von maximal bis zu Euro 250.000 zu erhöhen, verändern sich diese Positionen entsprechend.<br />
Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdiffernzen.<br />
| Investition |<br />
Mittelverwendung in Euro in %<br />
1. Kaufpreis der Immobilien 21.250.000 84,49<br />
2. Notarkosten 50.000 0,20<br />
3. Makler 1) 379.313 1,51<br />
4. Grunderwerbsteuer 1.275.000 5,07<br />
5. Liquiditätsreserve 3) 495.987 1,97<br />
Investitionssumme Niederlande 23.450.300 93,24<br />
6. Objektauswahl, Analysen 1) 50.000 0,20<br />
7. Finanzierungskosten, Bankgebühren, Bereitstellungsprovision 70.000 0,28<br />
8. Gründungskosten 1) 34.200 0,14<br />
9. Marketing, Prospekterstellung 1) 205.500 0,82<br />
10. Kapitalbeschaffungskosten 2), 3) 406.000 1,61<br />
11. Treuhandeinrichtung 1) 60.000 0,24<br />
12. Mittelverwendungskontrolle 1) 20.000 0,08<br />
13. Sicherstellung der Gesamtfi nanzierung 90.000 0,36<br />
14. Fremdfi nanzierungsvermittlung 764.000 3,04<br />
1.699.700 6,76<br />
Gesamtinvestition 25.150.000 100,00<br />
| Finanzierung |<br />
Mittelherkunft in Euro in %<br />
1. Fremdkapital 15.000.000 59,64<br />
2. Eigen-/Kommanditkapital 10.150.000 40,36<br />
Gesamtfi nanzierung 25.150.000 100,00
Anlage II zum Gesellschaftsvertrag der<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />
Schiedsgerichtsvertrag für die<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />
Entsprechend § 24 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages vom<br />
17. November 2006 wird folgendes vereinbart:<br />
§ 1 u<br />
§ 2 u<br />
§ 3 u<br />
§ 4 u<br />
Sollten aus dem Gesellschaftsvertrag oder in Zusammenhang<br />
mit diesem irgendwelche Streitigkeiten entstehen, die<br />
auf gütlichem Wege nicht mehr bereinigt werden können, so<br />
soll ein Schiedsgericht im Rahmen des rechtlich Möglichen<br />
endgültig entscheiden; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />
1. Das Schiedsgericht kann von jedem Vertragspartner angerufen<br />
werden, soweit vorstehend aufgeführte Streitigkeiten<br />
entstehen oder soweit der Gesellschaftsvertrag<br />
den Vertragspartnern das Recht oder die Pfl icht zur Anrufung<br />
des Schiedsgerichtes einräumt bzw. auferlegt. In<br />
diesem Fall hat die anrufende Partei einen Schiedsrichter<br />
zu bestellen und dessen Namen und den Streitgegenstand<br />
der anderen Partei mitzuteilen. Diese muss dann<br />
innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen eigenen Schiedsrichter<br />
bestellen. Geschieht das nicht, so soll die Handelskammer<br />
Hamburg auf Antrag einen solchen Schiedsrichter<br />
benennen. Die Vorschrift gilt auch entsprechend,<br />
wenn mehr als zwei Parteien im Streit liegen.<br />
2. Das Schiedsgericht ist für jeden Fall, der des Schiedsgerichtsverfahrens<br />
bedarf, neu zu berufen; die benannten<br />
Schiedsrichter können, müssen aber nicht identisch sein.<br />
Mehrere gleichzeitige Fälle sollen jedoch bei einem<br />
Schiedsgericht zusammengefaßt werden.<br />
Als Schiedsrichter kommen neben erfahrenen Immobilienkaufl<br />
euten nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene<br />
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder<br />
solche Personen in Betracht, die in der Bundesrepublik<br />
Deutschland die Befähigung zum Richteramt haben.<br />
1. Die Schiedsrichter der Parteien sollen zunächst unter<br />
sich versuchen, zu einem übereinstimmenden Spruch zu<br />
kommen, nachdem den Parteien vorher in ausreichendem<br />
Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />
2. Gelingt dies nicht, so haben sich die Schiedsrichter unverzüglich<br />
auf einen Obmann zu einigen. Als Obmann<br />
kommt entweder einer der Vorsitzenden Richter der Kammer<br />
für Handelssachen des Landgerichts Hamburg oder<br />
ein Richter am Oberlandesgericht Hamburg in Betracht.<br />
Erfolgt eine Einigung nicht innerhalb von drei Wochen, so<br />
ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamburg zu<br />
ersuchen, einen Obmann zu ernennen.<br />
§ 5 u<br />
§ 6 u<br />
§ 7 u<br />
§ 8 u<br />
1. Das Schiedsgericht bestimmt unter Vorsitz des Obmannes<br />
das Verfahren nach freiem Ermessen. Den Parteien,<br />
die sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können,<br />
ist jedoch in jedem Fall ausreichend rechtliches Gehör zu<br />
gewähren.<br />
2. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht mehrheitlich<br />
und schriftlich und ist den Parteien mittels eingeschriebenen<br />
Briefes zuzustellen. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Obmannes.<br />
1. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten nach<br />
seinem Ermessen fest. Es hat sich hierbei jedoch an die<br />
üblichen Grenzen zu halten.<br />
2. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme und die Fortsetzung<br />
seiner Tätigkeit von der Einzahlung von Kostenvorschüssen<br />
abhängig machen. Die Partei, die das Schiedsgericht<br />
anruft, ist jedoch in jedem Fall vorschusspfl ichtig.<br />
3. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch<br />
über die Kosten zu entscheiden. Hierbei fi nden die Kostenvorschriften<br />
der Zivilprozessordnung sinngemäße Anwendung.<br />
Eine Erstattung von Kosten, die durch die Hinzuziehung<br />
von Bevollmächtigten entstehen, erfolgt jedoch<br />
nicht.<br />
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Hamburg. Es gilt Deutsches<br />
Recht. Das Landgericht Hamburg ist für Streitigkeiten<br />
aus diesem Schiedsgerichtsvertrag ohne Rücksicht auf die<br />
Höhe des Geschäftswertes (Streitwert) zuständig.<br />
Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht nur für die<br />
Vertragschließenden, sondern auch für deren Rechtsnachfolger.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />
47
Vertragswerk – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
48<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
zwischen<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />
– nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />
und<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
– nachfolgend Treuhänderin genannt –<br />
Präambel<br />
Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Gesellschaft<br />
durch einseitige Erklärung gegenüber der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft innerhalb der<br />
im niederländischen Recht festgeschriebenen Beitrittsperioden<br />
von sechs Monaten zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag<br />
beläuft sich dabei auf 1 10.149.800. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin der Gesellschaft hat das Recht, das Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft darüber hinaus innerhalb der<br />
im niederländischen Recht festgeschriebenen Beitrittsperioden<br />
von sechs Monaten um weitere maximal 1 250.000 zu<br />
erhöhen. Zusätzlich zu der gesellschaftsrechtlichen Einlage<br />
ist von der Treuhänderin ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten.<br />
Die Treuhänderin ist gemäß § 3 Ziffer 3 bis 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft berechtigt, die von ihr übernommene<br />
Kommanditeinlage vollständig oder teilweise für Dritte<br />
– nachfolgend Treugeber genannt – nach Maßgabe dieses<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages zu halten und für diese<br />
zu verwalten.<br />
§ 1 u Treuhandverhältnis<br />
1. Die Treuhänderin wird im eigenen Namen für Rechnung<br />
des Treugebers in Höhe des in der Beitrittserklärung gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages Anteile der Gesellschaft<br />
treuhänderisch erwerben und diese uneigennützig verwalten.<br />
2. Der einzelne Treugeber tritt diesem Vertrag wirksam bei,<br />
sobald die von dem Treugeber unterzeichnete Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhänderin gegengezeichnet wird.<br />
Der Treugeber wird hierüber durch die Aushändigung<br />
einer Kopie der entsprechenden Beitrittserklärung informiert.<br />
Die Gesellschaft stimmt dem Beitritt hiermit zu.<br />
3. Der Treugeber hat das gezeichnete Beteiligungskapital<br />
zuzüglich Agio auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />
Konto der Gesellschaft zu dem dort genannten Fälligkeitstermin<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
§ 2 u Treuhandverwaltung<br />
1. Die Treuhänderin wird die von ihr auszuübenden Rechte<br />
und Pfl ichten des Treugebers nach Maßgabe dieses Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft nach pfl ichtgemäßen Ermessen<br />
und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />
wahrnehmen.<br />
2. Der Treugeber ist wirtschaftlich so an der Gesellschaft<br />
beteiligt, als ob er unmittelbar Kommanditist geworden<br />
wäre.<br />
3. Die den Kommanditisten gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft eingeräumten Kontrollrechte<br />
nimmt die Treuhänderin für den Treugeber wahr, der<br />
diese Rechte aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Angehörigen der<br />
rechts- und steuerberatenden Berufe ausüben kann.<br />
4. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit.<br />
§ 3 u Pfl ichten der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin hat die Rechte, die ihr aufgrund der für<br />
Rechnung des Treugebers gehaltenen Treuhandanteils an<br />
der Gesellschaft nach außen hin zustehen, insbesondere<br />
das Stimmrecht gemäß den Weisungen des Treugebers<br />
auszuüben, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Gesetzen<br />
oder den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft oder dieses Vertrages stehen. Die Treuhänderin<br />
ist verpfl ichtet, den Treugeber anzuhören, ehe<br />
sie Handlungen vornimmt, die rechtlich oder wirtschaftlich<br />
für die Anteile oder den Treugeber von besonderer<br />
Bedeutung sind.<br />
2. Die Treuhänderin darf Tatsache und Inhalt der Treuhandschaft<br />
sowie persönliche Daten nicht ohne vorherige Zustimmung<br />
des Treugebers gegenüber Dritten offenbaren,<br />
es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben<br />
bzw. zur Erfüllung der sich aus dem Treuhandvertrag oder<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ergebenden<br />
Pfl ichten unerlässlich.<br />
3. Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung<br />
der Gesellschaft den Treugeber über alle wesentlichen<br />
Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichtet zu halten<br />
und alle Unterlagen, Erläuterungen und Auskünfte über<br />
die Gesellschaft und die Anteile unverzüglich an ihn weiterzuleiten,<br />
soweit dem gesetzliche oder vertragliche<br />
Pfl ichten gegenüber der Gesellschaft und/oder den jeweiligen<br />
Mitgesellschaftern nicht entgegenstehen.<br />
4. Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung<br />
der Gesellschaft sämtliche auf die Anteile entfallenden<br />
Zahlungen, insbesondere Auszahlungen, Ausschüttungen<br />
und das Abfi ndungsguthaben, unverzüglich an den Treugeber<br />
abzuführen oder sonst nach dessen Weisung damit<br />
zu verfahren.<br />
5. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt<br />
von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.<br />
Der getrennten Verwaltung ist Genüge getan, wenn<br />
sich der Kapitalstand aus dem Mittelverwendungskonto<br />
ergibt.<br />
§ 4 u Pfl ichten des Treugebers<br />
1. Der Treugeber und seine Rechtsnachfolger stellen die<br />
Treuhänderin von allen Verpfl ichtungen und Verbindlichkeiten<br />
frei, die für diese bei pfl ichtgemäßer Erfüllung des<br />
Treuhandverhältnisses aus dem Halten des Treuhandanteils<br />
entstehen bzw. erstattet der Treuhänderin auf<br />
erstes Anfordern den Gegenwert, soweit diese bereits<br />
Leistungen erbracht hat.
2. Die Treugeber sind verpfl ichtet, die sich aus diesem Vertrag<br />
ergebenden Verpfl ichtungen auch untereinander zu<br />
beachten.<br />
§ 5 u Treugeberversammlung und Abstimmungsverfahren<br />
1. Die Treuhänderin hat eine Treugeberversammlung als<br />
Präsenz versammlung (nachfolgend Treugeberversammlung<br />
genannt) einzuberufen, sofern die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin der Gesellschaft (nachfolgend<br />
persönlich haftende Gesellschafterin genannt) eine Gesellschafterversammlung<br />
der Gesellschaft als Präsenzversammlung<br />
einberuft. Darüber hinaus haben Treugeberversammlungen<br />
stattzufi nden, wenn es im Interesse der<br />
Treugeber geboten erscheint, dies mindestens zwei Beiratsmitglieder<br />
der Gesellschaft wünschen oder von Treugebern<br />
verlangt wird, die mindestens 20 % des Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft repräsentieren. Im Übrigen ist<br />
die Treuhänderin berechtigt, Treugeberversammlungen<br />
im schriftlichen Verfahren abzuhalten, es sei denn, dass<br />
Treugeber, die zusammen mindestens 20 % des Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft repräsentieren, binnen<br />
einer Erklärungsfrist von sieben Tagen diesem Verfahren<br />
widersprechen. Für den Fristbeginn ist das Datum des<br />
Poststempels der Versendung der Unterlagen über die<br />
Abhaltung der Treugeberversammlung im schriftlichen<br />
Verfahren maßgeblich. Die nachfolgenden Regelungen<br />
gelten für Treugeberversammlungen im schriftlichen Verfahren<br />
entsprechend.<br />
2. Die Treuhänderin ist berechtigt, Treugeberversammlungen<br />
als Präsenzversammlungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung<br />
der Gesellschaft abzuhalten. Die Treuhänderin<br />
lädt auch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
der Gesellschaft sowie die Mitglieder des Beirates, die<br />
selber keine Treugeber sind, zu den Treugeberversammlungen<br />
ein. Diese haben zwar ein Mitsprache-, aber kein<br />
Stimmrecht in den Versammlungen.<br />
3. Ladungen zu Treugeberversammlungen erfolgen unter<br />
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen,<br />
gerechnet vom Tage der Absendung. Die Ladung<br />
hat schriftlich an die letzte, der Treuhänderin bekannte,<br />
Adresse des jeweiligen Treugebers zu erfolgen. Der<br />
Treugeber kann der Treuhänderin einen Zustellungsbevollmächtigten<br />
benennen. Hat der Treugeber hiervon<br />
Gebrauch gemacht, hat die Versendung der Unterlagen<br />
bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />
zu erfolgen.<br />
4. Die Leitung der Treugeberversammlung übernimmt ein<br />
Vertreter der Treuhänderin. Wird eine Treugeberversammlung<br />
im Rahmen einer Gesellschafterversammlung abgehalten,<br />
kann die Leitung einem Mitglied des Beirats oder<br />
einem Vertreter der Gesellschaft übertragen werden.<br />
5. Jede Treugeberversammlung, insbesondere die darin enthaltenen<br />
Anträge und Beschlussfassungen, ist von der<br />
Treuhänderin wahlweise als Ergebnis- oder Ablaufprotokoll<br />
zu protokollieren und dem Treugeber anschließend in<br />
Kopie zu übersenden.<br />
6. Jeder Treugeber kann sich in einer Treugeberversammlung<br />
aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />
Treugeber, durch den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong><br />
<strong>Fonds</strong> AG, der dem Treugeber die Beteiligung vermittelt<br />
hat, oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit ver-<br />
pfl ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />
Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />
Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />
selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />
oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages stehen dürfen, vertreten lassen.<br />
Die Vertretung durch andere Personen ist nur zulässig,<br />
sofern nicht die auf der Treugeberversammlung vertretenen<br />
Treugeber mit einfacher Mehrheit widersprechen.<br />
Natürliche Personen können sich darüber hinaus durch<br />
ihre Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie vertreten<br />
lassen.<br />
7. In den Treugeberversammlungen erteilt der Treugeber<br />
Weisungen bezüglich der Beschlussgegenstände der Gesellschaft.<br />
Weiterhin werden Beschlüsse gefasst, deren<br />
Beschlussfassung von mindestens 20 % der das Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft repräsentierenden Treugeber<br />
beantragt wird.<br />
8. Eine Treugeberversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
mehr als die Hälfte der Stimmen aller Treugeber anwesend<br />
oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Fehlt<br />
es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter<br />
Einhaltung der Formvorschriften der Ziffer 3 eine neue<br />
Treugeberversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht<br />
auf die dann anwesenden bzw. vertretenen Stimmen beschlussfähig<br />
ist, wenn hierauf in der Ladung ausdrücklich<br />
hingewiesen wurde.<br />
9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst. Je 1 25 der Pfl ichteinlage der<br />
Treugeber gewähren eine Stimme.<br />
10. Solange ein Treugeber mit seiner Einzahlungsverpfl ichtung<br />
nach § 1 Ziffer 3 in Verzug ist, ruht sein Stimm- und<br />
Weisungsrecht.<br />
§ 6 u Gesellschafterversammlung der Gesellschaft<br />
1. Die Treuhänderin hat vor Ausübung des Stimmrechts in<br />
der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft Weisungen<br />
des jeweiligen Treugebers hinsichtlich der Ausübung<br />
des Stimmrechts zu erbitten. Derartige Weisungen an die<br />
Treuhänderin werden schriftlich oder auf den Treugeberversammlungen<br />
erteilt. Soweit eine Weisung von dem<br />
Treugeber erteilt wurden, ist die Treuhänderin verpfl ichtet,<br />
weisungsgemäß abzustimmen, es sei denn, die Befolgung<br />
der Weisung würde zu einer Verletzung der gesellschaftsvertraglichen<br />
oder gesetzlichen Verpfl ichtungen der Treuhänderin<br />
führen. Geht der Treuhänderin keine ausdrückliche<br />
Weisung des Treugebers zu, ist sie verpfl ichtet, sich<br />
bei der Beschlussfassung mit den jeweiligen Stimmen<br />
des Treugebers der Stimme zu enthalten.<br />
2. Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhänderin<br />
ist diese berechtigt, Treugeber, die nicht selbst<br />
an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft teilnehmen,<br />
in den Gesellschafterversammlungen im Hinblick<br />
auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung<br />
zu vertreten.<br />
3. Dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft entsprechend<br />
wird die Treuhänderin unterschiedlich nach zustimmenden,<br />
ablehnenden und sich enthaltenden Weisungen des<br />
Treugebers abstimmen.<br />
49
Vertragswerk – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
50<br />
4. Soweit Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise<br />
nicht rechtzeitig eingeholt werden können, weil in der<br />
Gesellschaft Beschlüsse anstehen, die keinen Aufschub<br />
dulden, ist die Treuhänderin berechtigt, nach pfl ichtgemäßem<br />
Ermessen selbständig zu entscheiden und abzustimmen.<br />
Sie hat dabei die berechtigten Interessen des<br />
Treugebers sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Gesellschaft ergebenden Rechte und Verpfl ichtungen<br />
zu beachten und gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen.<br />
In Fällen, in denen die Treuhänderin nicht mehr rechtzeitig<br />
Weisungen einholen konnte, hat sie den Treugeber<br />
über ihre Entscheidungen und ihr Handeln unverzüglich<br />
zu unterrichten. Eine Entscheidung und Abstimmung der<br />
Treuhänderin nach eigenem Ermessen der Treuhänderin<br />
wegen besonderer Eilbedürftigkeit ist bei folgenden<br />
Beschlussgegenständen ausgeschlossen:<br />
a) Veräußerung von erworbenen Grundstücken oder Immobilien;<br />
b) Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
sowie die Aufgabe des Geschäftsbetriebes der<br />
Gesellschaft oder dessen wesentliche Änderung,<br />
c) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />
§ 7 u Übertragung von Kommanditanteilen<br />
1. Übertragungen von Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung<br />
sind – mit Ausnahme der Übertragung im Sinnes<br />
des § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
– in entsprechender Anwendung des § 17 des<br />
Gesellschaftsvertrages nur mit vorheriger persönlicher,<br />
aktiver und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter<br />
einschließlich der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
zum Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
möglich. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im<br />
Fall von Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen<br />
mindestens 1 10.000 betragen und sollen durch 1 5.000<br />
teilbar sein.<br />
2. Im Übrigen gelten die §§ 17 und 18 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft.<br />
§ 8 u Bevollmächtigung des Treugebers<br />
1. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht,<br />
soweit rechtlich zulässig, das Stimmrecht aus der Beteiligung<br />
an der Gesellschaft auszuüben. Soweit der Treugeber<br />
von dieser Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treuhänderin<br />
von der Stimmabgabe ausgeschlossen.<br />
2. Die Treuhänderin bevollmächtigt den Treugeber weiterhin,<br />
den Treuhandanteil zu verkaufen und zu übertragen und<br />
alle insoweit erforderlichen Erklärungen im Namen der<br />
Treuhänderin abzugeben, sofern die Voraussetzungen von<br />
§ 7 dieses Vertrages bzw. des § 17 des Gesellschaftsvertrages<br />
vorliegen. Diese Vollmacht gilt auch zum Erwerb<br />
einer Beteiligung durch den Treugeber selbst, der hiermit<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Diese<br />
Vollmacht soll auch für die Nachfolgerin der Treuhänderin<br />
Geltung haben.<br />
3. Die Vollmacht kann nur in Verbindung mit der Kündigung<br />
dieses Vertrages widerrufen werden.<br />
§ 9 u Tod eines Treugebers<br />
1. Bei Tod eines Treugebers wird die Treuhandschaft mit<br />
dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />
Todes wegen Begünstigten fortgesetzt.<br />
2. Sind danach mehrere Erben vorhanden, so können sie<br />
ihre Rechte als Treugeber nur einheitlich durch einen<br />
gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Gemeinsamer<br />
Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitvermächtnisnehmer,<br />
ein anderer Treugeber oder eine von Berufs<br />
wegen zur Verschwiegenheit verpfl ichtete Person sein.<br />
Die verbleibenden Treugeber können mehrheitlich den<br />
Bevollmächtigten aus wichtigem Grunde ablehnen. Bis<br />
zur Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
durch alle Erben in schriftlicher Form gegenüber der Treuhänderin<br />
ruhen die Weisungs- und Stimmrechte aus den<br />
§§ 3, 5 und 6 dieses Vertrages.<br />
3. Im Übrigen gilt § 20 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft.<br />
§ 10 u Dauer, Beendigung und Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
2. Nur wenn die Kündigung der Gesellschaft durch die Treuhänderin<br />
nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft oder des Gesetzes möglich ist<br />
und auch erfolgt, kann der einzelne Treugeber den Treuhandvertrag<br />
kündigen.<br />
Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an<br />
die Treuhänderin zu erfolgen und muss spätestens<br />
vier Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft (§ 19 Ziffer 1) der Treuhänderin<br />
zugehen. Gegebenenfalls ist die Treuhänderin<br />
unverzüglich verpfl ichtet, ihre treuhänderisch gehaltene<br />
Kommanditbeteiligung in verhältnismäßigem Umfang zu<br />
kündigen.<br />
3. Die Treuhänderin kann das betreffende Treuhandverhältnis<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines<br />
Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an alle<br />
Treugeber gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />
kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen<br />
werden.<br />
4. Ohne Kündigung endet das Treuhandverhältnis, wenn in<br />
den Anteil der Treuhänderin vollstreckt oder die Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der<br />
Treuhänderin beantragt wird.<br />
5. Unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des<br />
Treuhandverhältnisses und der Eintragung des jeweiligen<br />
Treugebers in das Handelsregister der Gesellschaft tritt<br />
die Treuhänderin bereits hiermit der Beteiligung des Treugebers<br />
entsprechende Kommanditeinlage an den Treugeber<br />
ab, der die Abtretung annimmt und damit unmittelbar<br />
Kommanditist wird. Mit Wirksamkeit der Übertragung<br />
wandelt sich der Treuhandvertrag in eine Verwaltungstreuhand<br />
um. Es gilt Ziffer 6 Satz 4.<br />
6. Der Treugeber ist gemäß § 3 Ziffer 5 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft berechtigt, nach Maßgabe<br />
des § 17 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der<br />
Gesellschaft von der Treuhänderin unter Über nahme aller
damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />
der treuhänderisch für ihn gehaltenen Treuhandkommanditanteile<br />
zu verlangen. Gemäß § 17 Ziffer 3<br />
Satz 2 in Verbindung mit § 17 Ziffer 1 Satz 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft wird die Übertragung<br />
eines Kommanditanteils nicht wirksam, bevor die Treugeber<br />
der Gesellschaft auf eigene Kosten eine unwiderrufliche<br />
und über den Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte<br />
Vollmacht erteilt hat, mit der alle die Gesellschaft<br />
betreffenden Vorgänge zum Handelsregister angemeldet<br />
werden können. Macht der Treugeber von diesem Recht<br />
Gebrauch, nimmt die Treuhänderin die Rechte des bisherigen<br />
Treugebers insoweit nur noch als Verwaltungstreuhänderin<br />
wahr. Soweit sich dann aus der unmittelbaren<br />
Beteiligung des Treugebers nicht zwingend etwas anderes<br />
ergibt, gelten die Rechte und Pfl ichten dieses Vertrages<br />
in entsprechender Weise zwischen der Treuhänderin und<br />
dem Treugeber fort.<br />
§ 11 u Vergütung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin erhält ab dem Jahr 2007 von der Gesellschaft<br />
für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung<br />
von 1 27.000 des für die Gesellschaft verwalteten<br />
Kommanditkapitals einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils zum 1. Juni eines<br />
jeden Jahres fällig. Die Vergütung wird ab 2008 um jährlich<br />
2,25 % erhöht.<br />
2. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung erhält die<br />
Treuhänderin von der Gesellschaft eine pauschale Vergütung<br />
in Höhe von 1 60.000 einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Die vorgenannte Vergütung ist<br />
zum 31. Dezember 2006 verdient und zur Zahlung fällig,<br />
wenn es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt, spätestens<br />
zum 31. Dezember 2007.<br />
3. Bei Beginn der Liquidation der Gesellschaft erhält die<br />
Treuhänderin zum Ausgleich des mit der Liquidation verbundenen<br />
Mehraufwandes die Treuhandgebühr auch für<br />
das folgende Kalenderjahr, auch wenn die Gesellschaft<br />
vor Ablauf dieses Zeitraumes beendet wird.<br />
4. Zusätzlich kann die Treuhänderin bei Tod eines Kommanditisten<br />
bzw. Treugebers sowie bei Übertragung von<br />
Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung Gebühren<br />
erheben. Insoweit gelten die §§ 13, 17 Ziffer 7 und 20<br />
Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft entsprechend.<br />
§ 12 u Haftung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin hat weder die im Beteiligungsangebot<br />
der Anbieterin enthaltenen Informationen, noch den Prospektinhalt<br />
bzw. die darin gemachten Angaben überprüft<br />
und übernimmt deshalb auch keine Haftung für den Inhalt<br />
des Verkaufsprospektes, die Angaben zur Wirtschaftlichkeit<br />
und die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung.<br />
Die Treuhänderin haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit<br />
der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit.<br />
2. Ansonsten haften die Treuhänderin und ihre Organe, auch<br />
für ein vor Vertragsschluss liegendes Verhalten, lediglich,<br />
soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur<br />
Last gelegt werden kann oder eine Verletzung wesentlicher<br />
Vertragspfl ichten (Kardinalpfl ichten) vorliegt. Bei<br />
nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung<br />
wesentlicher Vertragspfl ichten ist der Umfang der Haftung<br />
auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Scha-<br />
dens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht,<br />
sofern die Treuhänderin oder ihre Organe aufgrund gesetzlicher<br />
Bestimmungen zwingend haften.<br />
§ 13 u Verjährung<br />
1. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderin<br />
und ihre Organe verjähren, soweit nicht kürzere gesetzliche<br />
Fristen gelten, innerhalb von drei Jahren nach<br />
Kenntniserlangung der haftungsbegründenden Tatsachen<br />
und sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen<br />
Brief geltend zu machen. Hinsichtlich der Haftung für<br />
Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
müsste. Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1<br />
nicht.<br />
2. Ansprüche gegen den Treugeber aus Anlass des Abschlusses<br />
und der Durchführung dieses Treuhandvertrages<br />
verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, je<br />
nachdem welches Ereignis zuerst eintritt, entweder mit<br />
der Aufl ösung der Gesellschaft oder mit der Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses.<br />
§ 14 u Schlussbestimmungen<br />
1. Die Beitrittserklärung des Treugebers und der Gesellschaftsvertrag<br />
der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung<br />
sind Bestandteil dieses Treuhandvertrages. Die<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
gelten sinngemäß für das Treuhandverhältnis, soweit<br />
in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages – auch<br />
eine Änderung dieser Klausel – bedürfen der Schriftform.<br />
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />
in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />
oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />
sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten,<br />
die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt,<br />
was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach<br />
dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls<br />
sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />
oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem<br />
darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist<br />
oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />
kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />
4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpfl ichtungen<br />
aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
Der Treugeber tritt diesem Vertrag durch die Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung und Gegenzeichnung durch die Treuhänderin<br />
bei.<br />
51
Vertragswerk – Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
52<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
zwischen der<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG,<br />
– nachfolgend Gesellschaft genannt –,<br />
der<br />
Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG,<br />
– nachfolgend Mittelverwendungskontrolleurin genannt –,<br />
und der<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH,<br />
– nachfolgend Treuhänderin genannt –<br />
Präambel<br />
Kapitalanleger können sich an der Gesellschaft als Treugeber<br />
über die Treuhänderin beteiligen. Das aus den Beteiligungen<br />
der Kapitalanleger bestehende Emissionskapital<br />
der Gesellschaft beträgt dabei 1 10.149.800. Die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin der Gesellschaft hat das Recht,<br />
das Kommanditkapital der Gesellschaft um weitere maximal<br />
1 250.000 zu erhöhen.<br />
Zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen ist von<br />
den Kommanditisten ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten.<br />
Entsprechend den maßgeblichen Verträgen und Zeichnungsunterlagen<br />
(Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom<br />
17. November 2006, Treuhand- und Verwaltungsvertrag der<br />
Gesellschaft und der Treuhänderin vom 17. November 2006,<br />
Beitrittserklärung, Marketingprospekt der Gesellschaft) ist<br />
die gesellschaftsrechtliche Einlage der Treugeber einschließlich<br />
des Agios auf das Mittelverwendungskontrollkonto der<br />
Gesellschaft bei der <strong>Raiffeisen</strong>landesbank Niederösterreich-<br />
Wien, BLZ 32000, Kto.-Nr. 657.650, wie folgt zu zahlen:<br />
100 % + 5 % Agio nach Annahme<br />
Das Emissionskapital dient zum Teil der Finanzierung der<br />
Grundstücke bzw. Immobilien gemäß § 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft. Daneben werden Gründungs-,<br />
Anlauf- und Platzierungskosten der Gesellschaft<br />
bezahlt. Der Zweck der entsprechenden Zahlungen ist im<br />
Verkaufsprospekt sowie in der dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Gesellschaft als Anlage I beigefügten Investitionsrechnung<br />
(nachfolgend: “Investitionsrechnung”) genannt.<br />
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:<br />
§ 1 u Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
1. Die Vertretungsberechtigung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
ist zum Zweck der Mittelverwendungskontrolle<br />
so auszugestalten, dass die Gesellschaft nur zusammen<br />
mit der Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />
zeichnungs- und damit verfügungsbefugt sind.<br />
Der kontoführenden Bank ist anzuzeigen, dass Änderungen<br />
dieser Regelung sowie Änderungen hinsichtlich der<br />
Zeichnungsberechtigung der schriftlichen Zustimmung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />
bedürfen.<br />
2. Die kontoführende Bank, welche mit dieser Anzeige eine<br />
Kopie dieser Vereinbarung erhält, hat die Anzeige gemäß<br />
vorstehender Ziffer 1 zu bestätigen. Sie ist anzuweisen,<br />
eine Zweitschrift der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
unverzüglich der Treuhänderin zu übersenden.<br />
§ 2 u Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Weiterleitung<br />
des Emissionskapitals<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine bestimmungsgemäße<br />
Weiterleitung des Emissionskapitals und<br />
des Agios erst dann vornehmen, wenn die Finanzierung<br />
der Gesellschaft wie folgt nachgewiesen ist:<br />
– Schriftliche Erklärung der Treuhänderin über den Beitritt<br />
zur Gesellschaft als Treuhandkommanditistin mit einer<br />
Einlage von insgesamt 1 10.149.800 bzw. Vorlage einer<br />
Platzierungsgarantie für einen eventuell noch ausstehenden<br />
Teilbetrag;<br />
– Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommanditisten<br />
der Gesellschaft in Höhe von 1 200<br />
eingezahlt bzw. verbindlich zugesagt ist;<br />
– Nachweis der prospektgemäßen Höhe der Fremdfi nanzierung<br />
der Gesellschaft durch eine verbindliche Finanzierungszusage<br />
eines Kreditinstitutes oder einen Darlehensvertrag;<br />
– Vorlage des Kontrollvermerks des Prospektkontrolleurs,<br />
wonach der Prospekt gemäß § 8 Abs. 2 öKMG auf seine<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert wurde. Der<br />
Kontrollvermerk darf keine Einwendungen gegen den<br />
Prospekt enthalten;.<br />
– Vorliegen von Kaufverträgen für die Grundstücke bzw.<br />
Immobilien<br />
2. Weiter müssen der Mittelverwendungskontrolleurin vor<br />
Weiterleitung des Emissionskapitals alle Verträge und<br />
Honorarvereinbarungen vorgelegt werden, auf denen<br />
die in der Investitionsrechnung der Gesellschaft jeweils<br />
genannten Investitionen bzw. die jeweiligen Zahlungen<br />
basieren.<br />
3. Für den Fall, dass einzelne in der Investitionsrechnung<br />
der Gesellschaft aufgeführte Kosten, die grundsätzlich<br />
der Mittelverwendungskontrolle unterliegen, direkt von<br />
der Gesellschaft beglichen wurden, ist der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
die Zahlung nachzuweisen.<br />
4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der in die<br />
Investitionsrechnung der Gesellschaft unter Mittelverwendung<br />
(Investition) festgelegten Positionen - soweit<br />
Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart wurden<br />
- nicht zulässig. Abweichungen, die sich hinsichtlich der<br />
Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen,<br />
wenn sie nicht im Widerspruch zu den vertraglichen<br />
Vereinbarungen stehen. Soweit sich darüber hinaus Abweichungen<br />
ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen<br />
wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.
§ 3 u Umfang der Mittelverwendungskontrolle<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft die Übereinstimmung<br />
der einzelnen Zahlungen mit den Angaben<br />
des Verkaufsprospektes, der Investitionsrechnung in der<br />
Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft und<br />
den entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen.<br />
Sie ist zur Weiterleitung des Emissionskapitals<br />
nur berechtigt und verpfl ichtet, wenn die Zahlungen an<br />
die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt) in<br />
der dort genannten Höhe gehen oder die Eigenmittelzwischenfi<br />
nanzierung abgelöst wird und darüber hinaus<br />
die in § 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
2. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase<br />
und ist mit Abwicklung der in der Investitionsrechnung in<br />
der Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
genannten Zahlungen und anschließender Auskehrung<br />
der nach der Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
verbleibenden Beträge an die Gesellschaft<br />
abgeschlossen.<br />
§ 4 u Vergütung<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält für ihre Tätigkeit<br />
ein einmaliges Honorar von 1 20.000 inklusive gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Das Honorar ist am 31. Dezember eines jeden<br />
Jahres entsprechend dem Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt<br />
eingeworbenen Kommanditkapitals zum prospektierten<br />
Gesamtkommanditkapital, spätestens mit Vollplatzierung des<br />
Kommanditkapitals fällig.<br />
§ 5 u Vertragsänderung und Kündigung<br />
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen<br />
der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des<br />
Schriftformerfordernisses.<br />
2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt<br />
werden.<br />
§ 6 u Allgemeine Bestimmungen<br />
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />
in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam<br />
oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder<br />
Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich eine Lücke<br />
herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der<br />
Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig,<br />
dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden<br />
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages<br />
gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die<br />
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung<br />
auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit<br />
(Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />
kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
53
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck<br />
§ 1 u Firma und Sitz der Gesellschaft<br />
1. Der Name der Gesellschaft lautet:<br />
36<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg – nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.<br />
§ 2 u Gegenstand des Unternehmens, Dauer<br />
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, der Betrieb<br />
und die Veräußerung von in den Niederlanden liegenden<br />
Immobilien, insbesondere in<br />
a) ‘s-Hertogenbosch, Orthenseweg 2-4<br />
b) Hilversum, Laapersveld 75<br />
sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Maßgeblich<br />
ist insbesondere der Verkaufsprospekt der Gesellschaft.<br />
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte und<br />
Rechtshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den<br />
Gesellschaftszweck zu fördern oder mit ihm in Zusammenhang<br />
stehen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.<br />
3. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />
Sie beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.<br />
II. Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Gesellschafterkonten<br />
und Auskunftsrecht<br />
§ 3 u Gesellschafter, Kommanditkapital<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Erste Verwaltung<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH mit Sitz in Hamburg,<br />
nachfolgend Komplementärin genannt. Die Komplementärin<br />
leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der<br />
Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
2. Die Kommanditisten der Gesellschaft sind mit ihrer Einlage<br />
beteiligt. Kommanditisten der Gesellschaft sind mit folgenden<br />
Pfl ichteinlagen (nachfolgend auch Einlage genannt):<br />
a) <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH 1 100<br />
b) <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH 1 100<br />
Die vorgenannten Kommanditisten sind berechtigt, ihre<br />
Beteiligungen ganz oder teilweise treuhänderisch für Dritte<br />
zu halten und für diese zu verwalten.<br />
3. Die <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH (nachfolgend Treuhänderin genannt)<br />
ist berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin ihre Einlage<br />
als Treuhänderin für Dritte (nachfolgend Treugeber<br />
genannt) innerhalb der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />
Beitrittsperioden von sechs Monaten um bis<br />
zu 1 10.149.800 auf bis zu 1 10.150.000 zu erhöhen.<br />
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />
zur Aufstockung der Liquiditätsreserve das Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft maximal um weitere 1 250.000<br />
zu erhöhen und die Treuhänderin zu beauftragen, die von<br />
ihr übernommene Einlage um diesen Betrag zu erhöhen,<br />
wozu diese hiermit von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt<br />
wird.<br />
Das weitere Erhöhungsrecht ist ebenfalls auf die innerhalb<br />
der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />
Beitrittsperioden von sechs Monaten begrenzt.<br />
5. Die Beteiligung von Treugebern an der Gesellschaft im<br />
Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß Ziffern 3 oder 4<br />
erfolgt mittelbar durch Abschluss eines Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages (nachfolgend Treuhandvertrag genannt)<br />
mit der Treuhänderin. Die Mindesteinlage eines<br />
Treugebers beträgt 1 10.000; geringere Einlagen sind mit<br />
Zustimmung der Komplementärin zulässig. Höhere Einlagen<br />
sollen durch 1 5.000 teilbar sein. Die Treugeber<br />
sind berechtigt, von der Treuhänderin unter Übernahme<br />
aller damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />
des treuhänderisch für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteils<br />
zu verlangen. Weitere Einzelheiten regeln<br />
§ 17 Ziffer 3 und der Treuhandvertrag. Der Beitritt<br />
eines Gesellschafters nach Ablauf der im niederländischen<br />
Recht festgeschriebenen Beitrittsperiode von sechs<br />
Monaten erfordert die vorherige aktive und schriftliche<br />
Zustimmung aller Gesellschafter. Wenn ein nach niederländischen<br />
Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachtender<br />
Zusammenschluss von Personen Kommanditist ist,<br />
erfordert der Beitritt eines Gesellschafters nach Ablauf<br />
von sechs Monaten zusätzlich die vorherige persön liche,<br />
aktive und schriftliche Zustimmung aller sonstigen dem<br />
beteiligten Zusammenschluss zugehörenden Personen.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Falle des<br />
mittelbaren oder unmittelbaren Beitritts einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft,<br />
einer Kommanditgesellschaft oder eines anderen Zusammenschlusses<br />
von Personen, die bzw. der nach niederländischen<br />
Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachten<br />
ist, ihre Zustimmung nach Absatz 1 nur dann<br />
erklären, wenn infolge des Beitritts keine negativen steuerlichen<br />
Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />
6. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten<br />
in dieser Gesellschaft zustehenden mitgliedschaftlichen<br />
Rechte unmittelbar auszuüben, soweit diese Rechte auf<br />
den von der Treuhänderin für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteil<br />
entfallen.<br />
7. Alle Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von<br />
1 0,20 pro 1 1 ihrer jeweiligen Pfl ichteinlage entsprechenden<br />
Haftsumme in das Handelsregister der Gesellschaft<br />
eingetragen. Abweichend hiervon werden die unter<br />
Ziffer 2 a) und b) genannten Kommanditisten bezüglich<br />
der dort genannten Pfl ichteinlage mit einer der Höhe dieser<br />
Pfl ichteinlage entsprechenden Haftsumme in das<br />
Handels register der Gesellschaft eingetragen. Eine Nachschussverpfl<br />
ichtung ist ausgeschlossen; dies gilt auch,<br />
wenn eine Entnahme von Liquiditätsüberschüssen erfolgt,<br />
die von Gewinnen der Gesellschaft nicht gedeckt ist.<br />
8. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein<br />
Agio in Höhe von 5 % zu zahlen.<br />
9. Die Einlage in die Gesellschaft ist in einem Betrag zahlbar.<br />
Die Fälligkeit des Betrages ergibt sich aus den Bestimmungen<br />
der Beitrittserklärung. Die Treuhänderin ist be–<br />
rech tigt, ihre Einlageverpfl ichtung dadurch zu erfüllen,<br />
dass sie ihre Zahlungsansprüche gegenüber den Treuge-
ern mit befreiender Wirkung an Erfüllungs statt an die<br />
Gesellschaft abtritt. Die Treuhänderin selbst ist zur Einzahlung<br />
nur verpfl ichtet, wenn und soweit sie ihrerseits<br />
Zahlungen von ihren Treugebern erhalten hat. Rückständige<br />
Einlagen können in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />
nach § 247 deutsches BGB zu Lasten des Kommanditisten<br />
verzinst werden.<br />
10. Die Beteiligung der Kommanditisten erfolgt unter der aufschiebenden<br />
Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister<br />
der Gesellschaft. In der Zeit von ihrem Beitritt bis<br />
zu ihrer Eintragung in das Handelsregister sind die Kommanditisten<br />
als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch<br />
beteiligt. Die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
– insbesondere die Beschränkung der<br />
persönlichen Haftung eines Kommanditisten auf die<br />
Pfl icht einlage – fi nden auf das atypische stille Gesellschaftsverhältnis<br />
entsprechende Anwendung.<br />
11. Die Geschäftanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
hält zu 100 % die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin hält das Eigentum an den<br />
<strong>Fonds</strong>immobilien treuhänderisch für die Gesellschaft.<br />
Wirtschaftliche Eigentümerin der <strong>Fonds</strong>immobilien ist damit<br />
die Gesellschaft. Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG hat sich in gesonderter<br />
notarieller Urkunde unwiderrufl ich verpfl ichtet,<br />
sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin auf erstes Anfordern der Gesellschaft<br />
dem Vorsitzenden des Beirates der Gesellschaft – sofern<br />
ein Beirat gebildet werden sollte –, anderenfalls einem<br />
von der Treuhänderin auszuwählenden Notar für die<br />
Gesellschafter zu übertragen, wenn die Gesellschafter<br />
dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
beschließen.<br />
§ 4 u Gesellschafterkonten<br />
1. Für jeden Kommanditisten wird ein Festkapitalkonto, ein<br />
variables Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Ergebnis<br />
sonderkonto geführt.<br />
2. Die Pfl ichteinlagen der Kommanditisten werden auf den<br />
Festkapitalkonten gebucht.<br />
3. Auf den variablen Kapitalkonten werden Einlagen, die<br />
nicht den Pfl ichteinlagen zuzuordnen sind, und Entnahmen<br />
gebucht.<br />
4. Das von den Kommanditisten zu zahlende Agio wird auf<br />
den Rücklagenkonten gebucht.<br />
5. Auf den Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne<br />
und Verluste gebucht. Dies gilt auch dann, wenn<br />
die Verlustanteile die Hafteinlagen der Kommanditisten<br />
übersteigen.<br />
6. Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen.<br />
§ 5 u Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommanditisten/<br />
Informationsweitergabe durch die Treuhänderin<br />
1. Die Kommanditisten und die Treugeber können vom Beirat<br />
und von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskünfte<br />
über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.<br />
Sofern der Beirat oder die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
einem Auskunftsverlangen eines Kommanditisten<br />
in angemessener Frist nicht nachkommen oder<br />
sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommandi-<br />
tisten und die Treugeber der Treuhänderin berechtigt, von<br />
der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere der<br />
Gesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei insoweit<br />
zur Berufsverschwiegenheit verpfl ichteter Personen<br />
der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt,<br />
Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder<br />
Steuer berater) bedienen, die jedoch nicht selbst oder als<br />
Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen. Die<br />
Kosten hierfür haben die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />
selbst zu tragen. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte<br />
darf den ordentlichen Betrieb der Gesellschaft<br />
nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Beirat<br />
und die persönlich haftende Gesellschafterin dürfen die<br />
Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern,<br />
wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist oder<br />
Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />
ausübt oder dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher<br />
Schaden droht.<br />
2. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
die Kommanditisten nach Maßgabe des § 6 Ziffer 3<br />
einmal je Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte unterrichten.<br />
3. Rechtzeitig vor Ablauf eines Geschäftsjahres ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin zur Vorlage eines Budgets<br />
für das kommende Geschäftsjahr verpfl ichtet.<br />
4. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen<br />
über die Gesellschaft einschließlich entsprechender Dokumente<br />
an die Treugeber weiterzuleiten.<br />
III. Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschafterversammlung<br />
und -beschlüsse, Beirat<br />
§ 6 u Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin allein und ausschließlich berechtigt<br />
und verpfl ichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist berechtigt, Geschäftsführungsaufgaben auf<br />
zuverlässige Dritte zu übertragen.<br />
Sie hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung mit<br />
dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter<br />
und des Beirats zu führen. Sie ist zu allen<br />
Rechtshandlungen und Maßnahmen berechtigt, die zur<br />
Förderung des Gesellschaftszweckes im Rahmen des Investitionsplanes<br />
notwendig und zweckmäßig sind.<br />
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist für den Rechtsverkehr<br />
mit der Gesellschaft von den einschränkenden<br />
Bestimmungen des § 181 BGB sowie des § 112 HGB befreit<br />
sofern sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes<br />
dienen und im Rahmen des Investitionsplanes liegen.<br />
Dies gilt insbesondere für den Abschluss des Vertrages,<br />
mit dem die persönlich haftende Gesellschafterin treuhänderisch<br />
für die Gesellschaft das Eigentum an den <strong>Fonds</strong>immobilien<br />
erwirbt.<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Gesellschaftern<br />
über das abgelaufene und das laufende Jahr<br />
Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich auf<br />
den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft, die beabsichtigte<br />
Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />
Fragen zu erstrecken.<br />
37
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
38<br />
4. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164<br />
HGB ist ausgeschlossen. Folgende Rechtsgeschäfte,<br />
Rechts handlungen und Maßnahmen der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin bedürfen jedoch der vorherigen<br />
Zustimmung der Gesellschafter:<br />
a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von anderen als<br />
den im Investitionsplan vorgesehenen Grundstücken<br />
und grundstücksgleichen Rechten,<br />
b) Gründungen von Kapital- und Personengesellschaften<br />
sowie Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen,<br />
die Gesellschaften betreffen, an denen die<br />
Gesellschaft beteiligt ist.<br />
5. Folgende Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen<br />
der vorherigen Zustimmung des Beirats:<br />
a) Änderung oder Aufhebung der nach Maßgabe des Investitionsplanes<br />
zu schließenden Verträge, sofern deren<br />
Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 1 500.000 beträgt;<br />
b) Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten;<br />
c) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme<br />
von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Übernahme von<br />
Garantien und Gewährung von Sicherheiten mit Ausnahme<br />
derjenigen Garantien und Bürgschaften, die<br />
üblicherweise mit dem normalen Geschäftsablauf verbunden<br />
sind;<br />
d) Abschluss von Anstellungsverhältnissen, Erteilung und<br />
Erhöhung von Pensions- und Versorgungszusagen und<br />
Tantiemen;<br />
e) Aufnahme von weiteren Darlehen mit Ausnahme der<br />
Darlehen, die in der Investitionsphase abgeschlossen<br />
worden sind, und Umschuldung von Darlehen;<br />
f) Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechshandlungen,<br />
die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
des Unternehmens hinausgehen oder die für die Gesellschaft<br />
von besonderer Bedeutung sind oder die<br />
einen Betrag von 1 500.000 im Einzelfall oder aber im<br />
Geschäftsjahr von mehr als insgesamt 1 1.000.000<br />
übersteigen (siehe jedoch Ziffer 6 a).<br />
6. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch berechtigt,<br />
folgende Verträge und Rechtsgeschäfte ohne<br />
Zu stimmung der Gesellschafter und des Beirats abzuschließen<br />
bzw. vorzunehmen:<br />
a) Zur Anschaffung der Grundstücke oder grundstücksgleichen<br />
Rechte erforderliche Darlehensverträge<br />
mit den fi nanzierenden Banken (Zwischen- und Endfi<br />
nanzierung) sowie zur Sicherstellung der Darlehensansprüche<br />
erforderliche Bestellungen von dinglichen<br />
Sicherheiten bis zu der in der Investitionsrechnung<br />
(Anlage I) vorgesehenen Höhe;<br />
b) Vornahme von Zinssicherungsmaßnahmen während<br />
der Investitionsphase;<br />
c) Abschluss von Verträgen zum Erwerb der Grundstücke<br />
oder grundstücksgleichen Rechte;<br />
d) Vertrag mit einem unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur<br />
und der Treuhänderin über die Mittelverwendungskontrolle<br />
und Mittelfreigabe;<br />
e) Treuhandvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH als<br />
Treuhänderin über die Betreuung der Treugeber bzw.<br />
der später direkt im Handelsregister der Gesellschaft<br />
eingetragenen Kommanditisten;<br />
f) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> Treuhand<br />
GmbH über die Abwicklung des Geschäftsverkehrs der<br />
Gesellschaft mit den Gesellschaftern;<br />
g) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />
über die Platzierung des Emissionskapitals, die Auswahl<br />
der Objekte sowie der Mieter, die Erstellung des<br />
Verkaufsprospektes und der erforderlichen Emissionsunterlagen<br />
und der Durchführung aller werblichen<br />
Maßnahmen sowie der Platzierung der Kommanditanteile;<br />
h) Vereinbarung mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG über eine Platzierungsgarantie<br />
einschließlich der Aufnahme von<br />
Platzierungsgaranten als Kommanditisten im Garantiefall<br />
bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden<br />
Kommanditbeteiligung eines Platzierungsgaranten im<br />
Garantiefall;<br />
i) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />
über die Vermittlung einer Finanzierung;<br />
j) Sonstige im Rahmen der Investitionsrechnung (Anlage I)<br />
vorgesehene Verträge.<br />
7. In Not- und in Eilfällen hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
das Recht und die Pfl icht, unaufschiebbare<br />
Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen, die über<br />
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen,<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />
auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter bzw.<br />
des Beirates vorzunehmen. Hat die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin hiervon Gebrauch gemacht, so hat sie<br />
den Beirat oder – soweit deren Zustimmung notwendig<br />
gewesen wäre – die Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten.<br />
§ 7 u Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich und<br />
durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten,<br />
insbesondere über:<br />
a) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />
auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals,<br />
mit Ausnahme der Erhöhung gem. § 3 Ziffer 3<br />
und 4 sowie § 6 Ziffer 6 h);<br />
b) Aufl ösung der Gesellschaft;<br />
c) Wahl eines einheitlichen Beirates der Gesellschaft – mit<br />
Ausnahme des von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der Gesellschaft zu entsendenden Beiratsmitglieds<br />
– und Festsetzung der Beiratsvergütung;
d) Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahres;<br />
e) Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats;<br />
f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen; die<br />
in den dem Prospekt zugrundeliegenden Einzelberechnungen<br />
vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten<br />
wird die persönlich haftende Gesellschafterin auch ohne<br />
gesonderten Gesellschafterbeschluss vornehmen, sobald<br />
es die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft<br />
erlaubt;<br />
g) Gegebenenfalls Wahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
für das neue Geschäftsjahr<br />
mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungs<br />
gesellschaft für das Jahr 2006, die von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin bestimmt wird;<br />
h) Aufnahme von Gesellschaftern, soweit nicht § 3 Ziffer 3<br />
oder 4 oder § 6 Ziffer 6 h) Anwendung fi ndet;<br />
i) Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht § 21 Ziffer 1<br />
Anwendung fi ndet;<br />
j) Geschäftsführungsmaßnahmen gem. § 6 Ziffer 4.<br />
§ 8 u Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von den Gesell<br />
schaftern in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden.<br />
Eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />
(nachfolgend Präsenzversammlung genannt)<br />
ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin im Jahr<br />
nach Ablauf der Platzierungsfrist und aus wichtigem<br />
Grund am Sitz der Gesellschaft einzuberufen. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn das Interesse der<br />
Gesellschaft nach pfl ichtgemäßem Ermessen der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin eine Präsenzversammlung<br />
erfordert, weil beispielsweise die Bedeutung einer<br />
Angelegenheit eine mündliche Erörterung notwendig<br />
macht oder der Beirat oder Gesellschafter, die zusammen<br />
mindestens 20 % des Kommanditkapitals repräsentieren,<br />
dies nach Erhalt der Unterlagen über die Abstimmung im<br />
schriftlichen Verfahren (Ziffer 4) schriftlich unter Übersendung<br />
einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.<br />
Das Verlangen ist innerhalb einer Frist von vierzehn<br />
Tagen zu erklären. Für den Beginn der Frist ist das<br />
Datum des Poststempels der Versendung der Unterlagen<br />
gemäß Ziffer 4 an die Gesellschafter maßgeblich. Im Übrigen<br />
soll die persönlich haftende Gesellschafterin alle<br />
drei Jahre eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />
abhalten.<br />
2. Alljährlich werden vor Ablauf der ersten zehn Monate<br />
eines jeden vollen Geschäftsjahres von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin die Beschlussgegenstände<br />
einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zur Abstimmung<br />
gestellt.<br />
3. Aus wichtigem Grund können der Beirat oder Gesellschafter,<br />
die zusammen mindestens 20 % der Kommanditeinlagen<br />
repräsentieren, von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung<br />
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
verlangen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
ferner zur Einberufung einer außerordentlichen Gesell-<br />
schafterversammlung verpfl ichtet, wenn das dringende<br />
Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Soweit ausschließlich<br />
Beschlussfassungen Gegenstand der außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung sein sollen, kann<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin vom schriftlichen<br />
Verfahren gemäß Ziffer 1 Gebrauch machen.<br />
4. Im schriftlichen Verfahren hat die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin an jeden Gesellschafter eine Mitteilung<br />
über die Abstimmung und den letzten Abstimmungstag,<br />
der nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Versendung<br />
der Unterlagen liegen darf, nebst der Beschlussvorlage<br />
zu versenden. Ladungen zu Präsenzversammlungen<br />
erfolgen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist<br />
von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung.<br />
Die Ladung hat schriftlich an die letzte der Gesellschaft<br />
bekannte Adresse des jeweiligen Gesellschafters zu erfolgen.<br />
Der Gesellschafter kann der Gesellschaft einen<br />
Zustellungsbevollmächtigten benennen. Hat der Gesellschafter<br />
hiervon Gebrauch gemacht, hat die Versendung<br />
der Unterlagen bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />
zu erfolgen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
kann die Treuhänderin mit der Durchführung<br />
einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren und<br />
der Einberufung einer Präsenzversammlung beauftragen.<br />
5. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin. Die Leitung der Präsenzversammlung<br />
kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
auch einem Mitglied des Beirats oder dem<br />
Vertreter der Treuhänderin übertragen werden. Der Versammlungsleiter<br />
ernennt einen Protokollführer, soweit<br />
die Gesellschafter diesen nicht durch Beschluss bestimmen.<br />
6. Im schriftlichen Verfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben,<br />
wenn Gesellschafter, die insgesamt mehr als die<br />
Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten, schriftlich<br />
ihre Stimme abgegeben haben. Maßgeblich ist der<br />
Eingang der erforderlichen Stimmen bei der Gesellschaft<br />
bis 17:00 Uhr am letzten Abstimmungstag. Die Präsenzversammlung<br />
ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die<br />
Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten ist. Fehlt<br />
es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter Einhaltung<br />
der Formvorschriften der Ziffer 4 mit derselben<br />
Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung einzuberufen,<br />
die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen<br />
Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Ladung<br />
ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />
7. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung<br />
und bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />
aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />
Gesellschafter, den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG,<br />
welcher dem Gesellschafter die Beteiligung vermittelt hat,<br />
oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpfl<br />
ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />
Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />
Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />
selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />
oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 stehen<br />
dürfen, vertreten lassen. Die Treuhänderin kann sich im<br />
Übrigen durch ihre Treugeber bezüglich der von ihr für<br />
diese gehaltenen Anteile vertreten lassen. Natürliche Personen<br />
können sich darüber hinaus durch ihre Ehepartner<br />
oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen.<br />
39
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
40<br />
8. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat der Präsenzversammlung<br />
über das abgelaufene und das laufende<br />
Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung<br />
hat sich auf den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft,<br />
die beabsichtigte Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />
Fragen zu erstrecken. Führt die Gesellschaft in<br />
einem Geschäftsjahr keine Präsenzversammlung durch,<br />
hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.<br />
9. Im schriftlichen Verfahren wird den Gesellschaftern das<br />
Ergebnis der Beschlussfassung von der Gesellschaft<br />
schriftlich mitgeteilt. Über jede Präsenzversammlung,<br />
insbesondere über die darin behandelten Anträge und<br />
durchgeführten Abstimmungen – einschließlich der<br />
Stimm abgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />
–, ist eine Niederschrift zu fertigen,<br />
die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer<br />
zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten ist.<br />
Die schriftliche Mitteilung bzw. die Niederschrift dienen<br />
nur zu Beweiszwecken und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
der gefassten Beschlüsse.<br />
10. Die Treuhänderin ist berechtigt, Präsenzversammlungen<br />
der Treugeber im Rahmen der Präsenzversammlung der<br />
Gesellschaft abzuhalten.<br />
§ 9 u Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Beschlüsse der Gesellschafter werden im schriftlichen<br />
Verfahren oder in Präsenzversammlungen gefasst.<br />
2. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder<br />
der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsieht,<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen<br />
nicht mit. Bei der Beschlussfassung gewähren je 1 25<br />
eines Kommanditanteils eine Stimme.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, von ihrem Stimmrecht unter<br />
Berücksichtigung der ihr aufgrund der jeweiligen Treuhandverträge<br />
von den Treugebern erteilten Weisungen<br />
unterschiedlich Gebrauch zu machen (gespaltene Stimmabgabe).<br />
4. Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />
einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen<br />
Stimmen:<br />
a) Veräußerung der Grundstücke oder grundstücksgleichen<br />
Rechte;<br />
b) Gründung von Kapital- und Personengesellschaften<br />
sowie Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen,<br />
die Gesellschaften betreffen, an denen die<br />
Gesellschaft beteiligt ist;<br />
c) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />
auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals<br />
mit Ausnahme der Erhöhung gemäß<br />
§ 3 Ziffer 3 und 4 sowie § 6 Ziffer 6 h);<br />
d) Beschluss über die Aufl ösung der Gesellschaft;<br />
e) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
unter den Voraussetzungen des § 21 Ziffer 5.<br />
Die vorstehenden Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu<br />
ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung der persön-<br />
lich haftenden Gesellschafterin. Dies gilt nicht bei Beschlüssen<br />
gemäß vorstehender Ziffer 4. e).<br />
5. Die Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
oder einer Beiratswahl kann nur innerhalb von drei Monaten<br />
ab Beschlussfassung durch Klage auf Feststellung der<br />
Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses bzw. der<br />
Beiratswahl geltend gemacht werden. Im Falle einer Beschlussfassung<br />
im schriftlichen Verfahren beginnt die<br />
Frist mit dem letzten Abstimmungstag (§ 8 Ziffer 4). Nach<br />
Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses<br />
oder einer Beiratswahl als geheilt.<br />
§ 10 u Beirat<br />
1. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann<br />
die Gesellschaft zur Beratung der Geschäftsführung jederzeit<br />
einen Beirat bilden. Der Beirat vertritt die Interessen<br />
der Kommanditisten und Treugeber der Treuhänderin<br />
gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin. Er<br />
entscheidet über die Zustimmung zu den ihm gemäß § 6<br />
Ziffer 5 vorzulegenden Rechtsgeschäften.<br />
2. Der Beirat besteht aus drei natürlichen Personen. Zwei<br />
Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />
der Gesellschaft gewählt, ein Beiratsmitglied wird<br />
von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandt.<br />
Zu Beiräten können nur Gesellschafter bzw. bei Unternehmen<br />
als Gesellschaftern deren Organe und Angestellte<br />
sowie Vertriebspartner, die eine Beteiligung an der Gesellschaft<br />
vermittelt haben, gewählt werden. Die Treuhänderin<br />
kann einen Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden,<br />
der zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht hat.<br />
3. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis<br />
zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten<br />
Neuwahl im Amt. Beiratsmitglieder können jederzeit durch<br />
diejenigen, von denen sie gewählt bzw. entsandt wurden,<br />
abberufen werden. Personen, die in einem Konkurrenzverhältnis<br />
zur Gesellschaft bzw. zu den Kommanditisten<br />
gem. § 3 Ziffer 2 dieses Vertrages stehen oder für ein<br />
Unternehmen tätig sind, welches im Wettbewerb zur Gesellschaft<br />
bzw. zu den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2<br />
dieses Vertrages stehen, können nicht in den Beirat gewählt<br />
werden. Dies gilt nicht für die Vertriebspartner der<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Gewählt werden die Beiratsmitglieder in<br />
einer Abstimmung, wobei diejenigen Mitglieder als gewählt<br />
gelten, auf die die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen<br />
entfallen. Entscheidend ist hierbei die relative Mehrheit<br />
der anwesenden Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.<br />
Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig aus,<br />
ist in der nächsten Gesellschafterversammlung ein Ersatzbeiratsmitglied<br />
zu wählen. Die Komplementärin ist<br />
berechtigt, bis dahin ein kommissarisches Ersatzbeiratsmitglied<br />
zu benennen. Scheidet ein entsandtes Beiratsmitglied<br />
vorzeitig aus, ist spätestens nach drei Monaten<br />
ein Ersatzbeiratsmitglied zu entsenden. Gleiches gilt,<br />
wenn ein Beiratsmitglied dauerhaft, d.h. länger als drei<br />
Monate, an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.<br />
4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden<br />
und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung<br />
sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />
5. Der Beirat hat die ihm in diesem Vertrag zugewiesenen<br />
Aufgaben wahrzunehmen. Er ist berechtigt, sich jederzeit<br />
über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft zu unterrichten<br />
sowie die Bücher und Papiere der Gesellschaft einzu-
sehen, darf aber hierdurch den ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />
nicht maßgeblich stören. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin muss dem Beirat Auskunft erteilen und<br />
ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle unterrichten.<br />
6. Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mündlich<br />
oder schriftlich einzuberufen. Die Treuhänderin ist über<br />
die Einberufung rechtzeitig zu informieren. Über vertrauliche<br />
Angaben ist Stillschweigen zu bewahren.<br />
7. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein gewähltes<br />
und ein entsandtes Mitglied anwesend sind. Der<br />
Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden<br />
bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.<br />
Beschlüsse des Beirates sind in Beiratssitzungen zu<br />
fassen und in Protokollen festzuhalten. Schriftliche und<br />
fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn<br />
kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht.<br />
Auch solche Beschlüsse sind jedoch schriftlich festzuhalten<br />
und allen Beiratsmitgliedern, der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin sowie der Treuhänderin zuzuleiten.<br />
8. Die Beiratsmitglieder erhalten eine Vergütung, die durch<br />
die Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Die Beiratsmitglieder<br />
erhalten außerdem die ihnen durch diese<br />
Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen angemessenen<br />
Auslagen ersetzt.<br />
9. Die Beiratsmitglieder haften für eigenes Verschulden. In<br />
Fällen von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung im Hinblick<br />
auf die Gesellschaft auf 1 25.000 beschränkt. Die<br />
Gesellschaft kann für die Beiratsmitglieder Haftpfl ichtversicherungen<br />
im Hinblick auf die Tätigkeit als Beirat abschließen.<br />
10. Verfügt die Gesellschaft über keinen Beirat, werden dessen<br />
Rechte durch die Gesellschafterversammlung wahrgenommen.<br />
IV. Vergütungen an Gesellschafter und die Anbieterin<br />
§ 11 u Vergütung der Komplementärin<br />
Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung ab dem Jahr 2006 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />
von 1 5.000 inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese<br />
Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2008 um 2,25 % jährlich.<br />
Die Vergütungen sind jeweils zum 31. März eines jeden Jahres<br />
für das laufende Wirtschaftsjahr zur Zahlung fällig. Die<br />
Vergütung für das Jahr 2006 ist abweichend hiervon zum<br />
31. Dezember 2006 zur Zahlung fällig.<br />
Bei Veräußerung oder Verlust der erworbenen Grundstücke<br />
und Immobilien erhält die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
darüber hinaus eine Vergütung für die Abwicklungsarbeiten<br />
in Höhe von 1 % des Bruttoveräußerungserlöses bzw. der<br />
Versicherungsentschädigung im Versichurungsfall zuzüglich<br />
etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
§ 12 u Entfallen<br />
§ 13 u Vergütung der Treuhänderin<br />
Die Treuhänderin erhält für ihre Verwaltungstätigkeit – die<br />
die Gesellschaft ansonsten selbst gegenüber ihren Kommanditisten<br />
erbringen müsste – und als Erstattung ihrer Aufwen-<br />
dungen und Auslagen von der Gesellschaft die im Treuhandvertrag<br />
vereinbarte Vergütung sowie die in den §§ 17 und 20<br />
dieses Vertrages geregelten Gebühren.<br />
§ 14 u Vergütung der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />
Aufgrund gesonderter Geschäftsbesorgungs- und sonstiger<br />
Verträge übernimmt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG folgende entgeltlichen<br />
Leistungen:<br />
a) Die Platzierung des noch erforderlichen Kommanditkapitals<br />
in Höhe von 1 10.149.800 einschließlich der dazugehörigen<br />
Werbe- und Vertriebsmaßnahmen;<br />
b) Die Übernahme einer Platzierungsgarantie;<br />
c) Die Vermittlung einer Finanzierung<br />
d) Die Auswahl der Objekte und Standortanalyse.<br />
Die Höhe der der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG geschuldeten Vergütungen<br />
bestimmt sich nach der Maßgabe der jeweiligen Geschäftsbesorgungs-<br />
bzw etwaiger übriger Verträge.<br />
V. Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresabschluss, Ergebnisverteilung,<br />
Entnahmen<br />
§ 15 u Geschäftsjahr, Buchführung und Jahresabschluss<br />
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpfl ichtet,<br />
für die Gesellschaft gesondert Buch zu führen, die zugehörigen<br />
Belege gesondert aufzubewahren und die Geldmittel<br />
der Gesellschaft auf Konten zu verwalten, die ausschließlich<br />
auf den Namen der Gesellschaft geführt werden.<br />
3. Der Jahresabschluss ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
innerhalb der gesetzlichen Frist für das vergangene<br />
Geschäftsjahr nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />
aufzustellen.<br />
4. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist eine Einnahme-/<br />
Überschussrechnung zu erstellen.<br />
5. Der Jahresabschluss ist gegebenenfalls durch einen Wirtschaftsprüfer<br />
oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu prüfen und zu testieren.<br />
6. Mit der Übersendung der Unterlagen zur Feststellung des<br />
Jahresabschlusses im schriftlichen Verfahren oder mit<br />
der Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über<br />
die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, sind<br />
den Kommanditisten Abschriften des geprüften Jahresabschlusses<br />
zu übersenden.<br />
§ 16 u Ergebnisverteilung, Entnahmen<br />
1. Die unter § 11 bis 14 genannten Vergütungen sind als<br />
laufender Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />
2. Das nach Abzug dieser Vergütungen verbleibende Ergebnis<br />
wird auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen<br />
verteilt. Abweichend von der Regelung des Satz 1 wird das<br />
Ergebnis der Geschäftsjahre 2006 und 2007 unabhängig<br />
vom Zeitpunkt des Beitritts auf die Kommanditisten, die<br />
zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres an der Gesellschaft<br />
beteiligt sind, so verteilt, dass die Ergebnissonderkonten<br />
der Kommanditisten im Verhältnis der gezeichneten<br />
Einlagen bis zum 31. Dezember 2007 – ggf. in einem spä-<br />
41
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
42<br />
teren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen. Sofern die<br />
Kommanditisten durch die Veräußerung der Grundstücke<br />
bzw. Immobilien – unbeschadet früherer Auszahlungen –<br />
Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage erhalten haben,<br />
erhält die persönlich haftende Gesell schafterin von<br />
den über die genannten 110 % hinausgehenden Veräußerungserlösen<br />
einen Vorabgewinn in Höhe von 20 % des Betrages,<br />
der die Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage<br />
übersteigt. Die verbleibenden 80 % stehen den Gesellschaftern<br />
zu.<br />
3. Auszahlungen (Entnahmen) können die Kommanditisten<br />
nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 4<br />
Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für die Auszahlung ist<br />
ein Gesellschafterbeschluss, der eine Auszahlung im Verhältnis<br />
der Einlagen vorsehen muss, soweit dies nicht<br />
gemäß § 7 f) entbehrlich ist. Es steht der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin frei, an die Gesellschafter im<br />
Januar und Juli eines jeden Geschäftsjahres in zwei Hälften<br />
Akonto-Zahlungen auf die Auszahlungen vorzunehmen.<br />
Die erste Auszahlung der Gesellschaft erfolgt prognosegemäß<br />
im Juli 2007. Die erste Akonto-Zahlung der Gesellschaft<br />
erfolgt dementsprechend für in 2006 und 2007<br />
beigetretene Gesellschafter zeitanteilig bezogen auf den<br />
jeweiligen Einzahlungstermin ab dem Tag, der auf den Tag<br />
der Einzahlung ihrer Einlage folgt, frühestens jedoch ab<br />
Übernahme der unter § 2 Ziffer 1a) benannten Immobilie,<br />
die für den 1. Dezember 2006 geplant ist. Die weiteren<br />
Akonto-Zahlungen erfolgen jeweils für das vorausgegangene<br />
Kalenderjahr. Dies setzt voraus, dass ein entsprechender<br />
Liquiditätsüberschuss bei kaufmännisch vorsichtiger<br />
Kalkulation zu erwarten ist und die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft dies zulässt.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Fassung<br />
eines Auszahlungsbeschlusses widersprechen, wenn die<br />
Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft eine<br />
solche Zahlung nicht zulässt. Ein diesem Widerspruch<br />
entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt als nicht<br />
gefasst. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
ferner verpfl ichtet, eine beschlossene Auszahlung auszusetzen,<br />
wenn und so lange die Liquiditäts- und Vermögenslage<br />
der Gesellschaft eine dem Beschluss entsprechende<br />
Zahlung nicht zulässt.<br />
VI. Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Vorkaufsrecht<br />
und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
§ 17 u Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
1. Verfügungen über einen Kommanditanteil oder die Rechtsposition<br />
als Treugeber eines Kommanditanteils, einen Teil<br />
der vorgenannten Rechte oder über aus einem Kommanditanteil<br />
oder der Rechtsposition als Treugeber resultierende<br />
Rechte, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder<br />
sonstige Belastung, ist nur mit vorheriger persön licher, aktiver<br />
und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin zum<br />
Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />
Wenn ein nach niederländischen Maßstäben steuerlich<br />
als transparent zu betrachtender Zusammenschluss von<br />
Personen Kommanditist ist, ist eine Übertragung von<br />
Kommanditanteilen oder der Rechtsposition als Treugeber<br />
nur mit vorheriger persönlicher, aktiver und schriftlicher<br />
Zustimmung aller Gesellschafter und aller dem Zusammenschluss<br />
zugehörigen Personen zum Jahresende<br />
im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Übertragung<br />
von Kommanditbeteiligungen oder der Rechtsposition<br />
als Treugeber auf eine Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft<br />
oder einen anderen Zusammenschlusses<br />
von Personen, die bzw. der nach niederländischen Maßstäben<br />
als transparent zu betrachten ist, nur dann zustimmen,<br />
wenn infolge der Übertragung keine negativen steuerlichen<br />
Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />
Zusätzlich wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ihre Zustimmung zu einer Übertragung auch dann versagen,<br />
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger<br />
Grund gilt insbesondere die beabsichtigte Übertragung<br />
an einen Dritten, der in Konkurrenz zur Gesellschaft oder<br />
den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2 steht oder stehen<br />
könnte, die beabsichtigte Übertragung an einen Dritten,<br />
der durch den Erwerb mit mehr als 25 % an dem Kapital<br />
der Gesellschaft beteiligt werden würde, sowie die<br />
beabsichtigte Übertragung an einen Dritten, von dem<br />
die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen<br />
annehmen muss, dass er seine Verpfl ichtungen aus dem<br />
Gesellschaftsvertrag oder dem Treuhandvertrag nicht<br />
oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn der Gesellschaft<br />
gegen den die Verfügung beabsichtigenden<br />
Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen. Die Übertragung<br />
eines Kommanditanteils wird nicht wirksam, bevor<br />
der Erwerber der Gesellschaft auf eigene Kosten eine<br />
unwiderrufl iche und über den Tod hinaus wirksame notariell<br />
beglaubigte Vollmacht erteilt hat, mit der alle die<br />
Gesellschaft betreffenden Vorgänge zum Handelsregister<br />
angemeldet werden können.<br />
2. Die Treuhänderin ist zur Übertragung der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditanteile auf einen Dritten nur dann<br />
berechtigt, wenn sie der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
vorher nachweist, dass dies in Übereinstimmung<br />
mit dem Treuhandvertrag geschieht.<br />
3. Die Treuhänderin ist unter Beachtung der Regelungen des<br />
Treuhandvertrages jederzeit berechtigt, den für den jeweiligen<br />
Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />
auf diesen zu übertragen. Im Übrigen gilt Ziffer 1<br />
entsprechend.<br />
4. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im Fall von<br />
Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen mindestens<br />
1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein.<br />
5. Die Regelung nach Ziffer 1 gilt nicht für Belastungen des<br />
Gesellschaftsanteils, einschließlich Abtretung der vermögensrechtlichen<br />
Ansprüche ausschließlich für Sicherungszwecke,<br />
sofern der Sicherungsnehmer der Treuhänderin<br />
und der persönlich haftenden Gesellschafterin bestätigt,<br />
dass er bei der Verwertung der Beteiligung die Vorschriften<br />
der Ziffer 1 entsprechend beachtet.<br />
6. Die Kosten, die der Gesellschaft durch die Übertragung<br />
entstehen, sind vom verfügenden Gesellschafter zu ersetzen.<br />
Die Kosten, die dem verfügenden Gesellschafter entstehen,<br />
trägt dieser selbst.<br />
7. Im Falle der Übertragung hat die Treuhänderin das Recht<br />
- mit Ausnahme der Fälle der Übertragung im Sinnes des<br />
vorstehenden § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 - eine Umschreibungsgebühr<br />
von 0,4 % des Nominalbetrages der
Beteiligung, mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200<br />
pro Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer vom<br />
jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugeber zu erheben.<br />
Wenn nur ein Teil der Beteiligung übertragen werden soll<br />
bzw. der Veräußerungspreis von dem Nominalbetrag abweicht,<br />
wird die Umschreibungsgebühr in Höhe von 0,4 %<br />
auf den Nominalbetrag des zu übertragenden Teils der<br />
Kommanditbeteiligung bzw. des Veräußerungspreises bezogen,<br />
wobei auch hier der oben genannte Mindest- bzw.<br />
Höchstbetrag gilt.<br />
§ 18 u Vorkaufsrecht<br />
Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung<br />
bzw. seinen Kommanditanteil an einen Dritten<br />
(nicht: Ehegatten und Kinder) zu veräußern, so steht der<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />
ein Vorkaufsrecht zu:<br />
a) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist<br />
hat der persönlich haftenden Gesellschafterin und der<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG unter Angabe des mit dem Dritten vereinbarten<br />
Preises und der sonstigen Bedingungen mittels<br />
eingeschriebenen Briefes die beabsichtigte Veräußerung<br />
anzuzeigen.<br />
b) Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG kann das ihr zustehende Vorkaufsrecht<br />
nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />
Anzeige gem. a) ausüben. Übt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG ihr<br />
Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder Kommanditist<br />
verpfl ichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />
Kommanditanteil Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises<br />
auf die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG oder einen oder mehrere<br />
von ihr zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen.<br />
c) Macht die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG von ihrem Vorkaufsrecht keinen<br />
Gebrauch, so kann der veräußerungswillige Treugeber oder<br />
Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinen Kommanditanteil<br />
zu den der Komplementärin und der <strong>Lloyd</strong><br />
<strong>Fonds</strong> AG nach den vorstehenden Bestimmungen mitgeteilten<br />
Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern.<br />
§ 19 u Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Gesellschaft<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf<br />
eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an<br />
die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />
kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016<br />
ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Zusätzlich<br />
steht jedem Gesellschafter das Recht zur Kündigung<br />
seiner Beteiligung zu, wenn er zum Zeitpunkt der<br />
Kündigungserklärung nachweisen kann,<br />
a) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos<br />
zu sein oder<br />
b) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
zu sein<br />
und sich aus einem dieser Gründe in einer wirtschaftlichen<br />
Notlage befi ndet. Die vorzeitige Kündigung gemäß<br />
dieser Ziffer 1 kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von<br />
vier Wochen ausgesprochen werden und erfolgt durch<br />
eingeschriebenen und an die Gesellschaft gerichteten<br />
Brief. Vorstehendes Kündigungsrecht gilt gleichermaßen<br />
für die Treuhänderin, soweit der Treugeber ihr nachge-<br />
wiesen hat, dass vorstehende Voraussetzungen in seiner<br />
Person eingetreten sind.<br />
Teilkündigungen sind vorzeitig nicht möglich. Dies gilt<br />
nicht für die Treuhandkommanditistin.<br />
2. Darüber hinaus scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn<br />
a) er nach § 21 ausgeschlossen wird;<br />
b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft<br />
wirksam gekündigt hat.<br />
3. Ziffer 2 gilt entsprechend für die Treugeber mit der Maßgabe,<br />
dass die Treuhänderin anteilig mit dem treuhänderisch<br />
für den jeweiligen Treugeber gehaltenen Kommanditanteil<br />
aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />
4. Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Beachtung der<br />
obigen Frist- und Formvorschriften ihre Beteiligung auch<br />
teilweise nach Maßgabe der von den Treugebern ausgesprochenen<br />
Weisungen zu kündigen.<br />
§ 20 u Tod eines Gesellschafters<br />
1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit<br />
dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />
Todes wegen Begünstigten (nachfolgend einheitlich Erben<br />
genannt) fortgesetzt.<br />
2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins,<br />
einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines<br />
Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder<br />
einer beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung<br />
(Testament/Erbvertrag) nebst Testamentseröffnungsprotokoll<br />
legitimieren. Die Gesellschaft kann die Vorlage<br />
weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />
Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar<br />
ergibt. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden<br />
zum Nachweis des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis<br />
vorgelegt, so ist die Gesellschaft berechtigt, auf<br />
Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländische<br />
Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und/<br />
oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der<br />
vorgelegten Urkunden einzuholen. Die Gesellschaft kann<br />
von den Erben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses<br />
verlangen.<br />
3. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte<br />
als Kommanditisten der Gesellschaft nur einheitlich durch<br />
einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre<br />
Gesellschafterrechte wahrnimmt. Solange ein Bevollmächtigter<br />
nicht gemeinsam ernannt ist, ruhen die Stimmrechte<br />
des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils.<br />
Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />
wird zugelassen, sofern dieser den rechts-<br />
und steuerberatenden Berufen angehört (Rechtsanwalt,<br />
Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)<br />
und deshalb gesetzlich von Berufs wegen zur<br />
Verschwiegenheit verpfl ichtet ist und nicht selbst oder als<br />
Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft steht.<br />
4. Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen,<br />
sollen die einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von<br />
1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein. Die<br />
43
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
44<br />
Auseinandersetzung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen<br />
des § 17. Bis zum Abschluss der Auseinandersetzung<br />
haben sich die Begünstigten der Gesellschaft gegenüber<br />
weiter durch den Bevollmächtigten gem. Ziffer 3 vertreten<br />
zu lassen.<br />
5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit<br />
ein Treugeber der Treuhandkommanditistin stirbt.<br />
6. Die Treuhänderin hat das Recht, zu Lasten der Beteiligung<br />
insgesamt von vorhandenen Erben oder anderweitig durch<br />
Verfügung von Todes wegen Begünstigten eine Umschreibungsgebühr<br />
von 0,4 % des Nominalbetrages der Beteiligung,<br />
mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200 pro<br />
Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer zu erheben.<br />
§ 21 u Ausschluss oder Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />
einen Kommanditisten, der seine fällige Einlage in die Gesellschaft<br />
trotz schriftlicher Fristsetzung mit Ausschlussandrohung<br />
ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringt,<br />
durch schriftlichen Bescheid aus der Gesellschaft ganz<br />
oder teilweise auszuschließen und gegebenenfalls an seiner<br />
Stelle einen oder mehrere neue Kommanditisten aufzunehmen,<br />
ohne dass es eines besonderen Gesellschafterbeschlusses<br />
bedarf. Der ausscheidende Kommanditist<br />
trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />
Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen<br />
bleibt davon unberührt. Etwaige Rückzahlungsansprüche<br />
werden nicht verzinst. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist zur Verrechnung mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen<br />
berechtigt. Weitere Ansprüche hat der<br />
ausscheidende Kommanditist nicht.<br />
2. Ziffer 1 fi ndet entsprechende Anwendung für die nicht<br />
rechtzeitige Erbringung der Einlage des Treugebers an die<br />
Treuhänderin. Endet das Treuhandverhältnis zur Treuhänderin,<br />
gleich aus welchem Rechtsgrund, so ist die Treuhänderin<br />
berechtigt, die Herabsetzung ihrer Kommanditeinlage<br />
in Höhe des Nennbetrages zu verlangen.<br />
3. Ein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschluss<br />
aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn<br />
a) er trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen<br />
die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und/<br />
oder die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
schuldhaft verstößt oder wenn ein sonstiger nach<br />
§§ 140, 133 HGB zum Ausschluss berechtigender<br />
Grund vorliegt;<br />
b) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />
oder mangels Masse abgelehnt wird oder er die eidesstattliche<br />
Versicherung abgegeben hat;<br />
c) er die Aufl ösungsklage erhebt;<br />
d) er versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen die<br />
§§ 17 und 18 zu veräußern.<br />
Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit<br />
Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres beschlossen<br />
werden.<br />
4. Die Gesellschafter können die Komplementärin durch<br />
Gesellschafterbeschluss gegen eine andere Komplemen-<br />
tärin in der Rechtsform einer GmbH oder AG austauschen.<br />
Die Komplementärin scheidet in keinem Fall aus der<br />
Gesell schaft aus, bevor eine neue Komplementärin in die<br />
Gesellschaft eingetreten ist.<br />
5. Ein Ausscheiden der persönlich haftenden Geschäftsführerin<br />
aus der Gesellschaft bzw. eine Niederlegung der<br />
Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
wird erst wirksam, wenn eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung eine neue persönlich haf tende<br />
Gesellschafterin gewählt hat.<br />
VII. Auseinandersetzung, Liquidation<br />
§ 22 u Auseinandersetzung<br />
1. Scheidet ein Kommanditist aus einem anderen als dem in<br />
§ 21 Ziffer 1 Ziffer 1 genannten Grund aus der Gesellschaft<br />
aus, so ist an den ausscheidenden Kommanditisten eine<br />
Abfi ndung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 4 zu<br />
zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft zum<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt. Für diesen Zeitpunkt<br />
ist unter Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität<br />
und der Bewertungsstetigkeit eine Auseinandersetzungsbilanz<br />
zu erstellen, für die grundsätzlich die ertragsteuerlichen<br />
Bewertungsgrundsätze gelten. Ein etwaiger Firmenwert<br />
bleibt unberücksichtigt.<br />
2. Ändert sich der für die Abfi ndung maßgebliche Jahresabschluss<br />
infolge einer steuerlichen Außenprüfung der<br />
Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen<br />
der Veranlagung, so ist die Auseinandersetzungsbilanz<br />
entsprechend zu ändern und die Abfi ndung der<br />
Änderung anzupassen.<br />
3. Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer Kündigung des<br />
Gesellschaftsverhältnisses aus, tragen die Gesellschaft<br />
und der kündigende Kommanditist die Kosten der Erstellung<br />
der Auseinandersetzungsbilanz je zur Hälfte. In den<br />
übrigen Fällen hat der ausscheidende Kommanditist diese<br />
Kosten allein zu tragen. Auf die insofern mutmaßlich von<br />
dem ausscheidenden Kommanditisten zu tragenden Kosten<br />
hat dieser einen angemessenen Vorschuss zu leisten.<br />
4. Für die Höhe und Bezahlung der Abfi ndung gilt folgendes:<br />
a) Maßgebend ist der Wert des Kommanditanteils, der<br />
auf den Tag des Ausscheidens nach den Grundsätzen<br />
zu ermitteln ist, die für die Auseinandersetzungsbilanz<br />
gelten. Die Abfi ndung beträgt 100 % von dem so ermittelten<br />
Wert. Wurde der Kommanditist gemäß § 21 Ziffer<br />
3 aus der Gesellschaft ausgeschlossen, beträgt die<br />
Abfi ndung 60 % des nach Satz 1 ermittelten Wertes.<br />
b) Die Abfi ndung ist in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen.<br />
Die erste Rate ist am Ende des Monats fällig, der dem<br />
Monat folgt, in dem die Auseinandersetzungsbilanz<br />
festgestellt wurde. Die Abfi ndung ist ab dem Tage des<br />
Ausscheidens mit 2 %-Punkten über dem jeweiligen<br />
Zinssatz der Spitzenrefi nanzierungsfazilität der Europäischen<br />
Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen. Die aufgelaufenen<br />
Zinsen sind mit jeder Rate zu zahlen. Die<br />
Gesellschaft ist berechtigt, die Abfi ndung vor Fälligkeit<br />
zu zahlen.<br />
5. Kann zwischen dem ausscheidenden Kommanditisten<br />
und der Gesellschaft keine Einigung über den Abfi ndungs-
anspruch erzielt werden, wird dieser Anspruch verbindlich<br />
durch zwei unabhängige von der Handelskammer zu<br />
benennende Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter festgelegt,<br />
wobei für die Höhe des Verkehrswertes das Mittel<br />
der Bewertungen maßgeblich ist. Die Kosten der Sachverständigen<br />
trägt der ausscheidende Kommanditist.<br />
Weicht der Mittelwert der Gutachter jedoch um mehr als<br />
10 % nach oben von der Auseinandersetzungsbilanz entsprechend<br />
Abs. 1 ab, so trägt die Gesellschaft die Kosten<br />
der Schiedsgutachter.<br />
6. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tage des<br />
Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt<br />
der ausscheidende Kommanditist nicht teil, soweit diese<br />
Ergebnisse nicht schon in der Auseinandersetzungsbilanz<br />
zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für den Gewinn<br />
und Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der<br />
Kommanditist nicht zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheidet.<br />
7. Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben,<br />
kann die Gesellschaft keinen<br />
Ausgleich verlangen. Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen<br />
getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich<br />
zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des<br />
Kommanditisten übersteigen.<br />
8. Der ausscheidende Kommanditist kann eine Sicherheitsleistung<br />
für Schulden der Gesellschaft nicht verlangen<br />
und Befreiung erst und insoweit, als er von den Gläubigern<br />
in Anspruch genommen wird.<br />
9. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhänderin durch Beendigung<br />
eines Treuhandverhältnisses, gelten die vorstehenden<br />
Bestimmungen entsprechend, soweit die entsprechende<br />
Kommanditbeteiligung nicht auf den Treugeber<br />
übertragen wird.<br />
§ 23 u Liquidation<br />
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />
den Gesellschaftern den Verkauf des Anlagevermögens<br />
und die Liquidation der Gesellschaft vorzuschlagen.<br />
Die Gesellschaft tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafterversammlung<br />
die Aufl ösung beschließt bzw. die Beteiligung<br />
aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />
verkauft worden ist.<br />
2. Im Falle der Aufl ösung der Gesellschaft ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin alleiniger Liquidator.<br />
3. Der nach Begleichung sämtlicher Kosten und Aufwendungen<br />
aus und im Zusammenhang mit der Liquidation und<br />
nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös<br />
wird unter allen Kommanditisten im Verhältnis<br />
ihrer Einlage verteilt.<br />
VIII. Schlussbestimmungen<br />
§ 24 u Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schiedsgericht<br />
1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit<br />
gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />
3. Alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der<br />
Gesellschaft und einzelnen oder mehreren Gesellschaftern<br />
untereinander über den Inhalt und die Gültigkeit<br />
dieses Vertrages werden unter Ausschluss des ordentlichen<br />
Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden.<br />
Die Bestimmungen über das Schiedsgericht regelt ein<br />
Schiedsgerichtsvertrag in gesonderter Urkunde, der diesem<br />
Vertrag als Anlage II beigefügt ist.<br />
§ 25 u Sonstiges<br />
1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages – auch eine<br />
Änderung dieser Bestimmung – sowie die Aufhebung<br />
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
2. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung<br />
trägt die Gesellschaft.<br />
3. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter aus diesem<br />
Vertrag oder aus vorvertraglicher Pfl ichtverletzung verjähren<br />
3 Jahre nach ihrer Entstehung und sind innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntnis des<br />
Schadens schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht,<br />
sofern gesetzlich eine kürzere Frist oder gesetzlich bzw.<br />
aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend<br />
eine längere Frist oder ein anderer Verjährungsbeginn<br />
bestimmt ist. Hinsichtlich der Haftung für Vorsatz beginnt<br />
die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem<br />
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />
den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt<br />
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1 nicht.<br />
4. Alle Verpfl ichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />
und seiner Durchführung sind am Sitz der Gesellschaft zu<br />
erfüllen.<br />
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />
in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />
oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />
sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung<br />
gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten<br />
kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder<br />
nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten,<br />
falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />
oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf<br />
einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit (Frist<br />
oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />
kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />
Anlagen:<br />
– Investitionsrechnung (Anlage I)<br />
– Schiedsgerichtsvertrag (Anlage II)<br />
45
Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
46<br />
Anlage I –<br />
zum Gesellschaftsvertrag der Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
Investitions- und Finanzierungsplan<br />
1) Betrag inklusive Umsatzsteuer<br />
2) Auf das über das Gründungskapital hinaus vermittelte Eigenkapital wird zusätzlich ein Agio in Höhe von 5 % erhoben, das der Deckung der Platzierungskosten<br />
dient.<br />
3) Sofern die persönlich haftende Gesellschafterin von ihrem im Gesellschaftsvertrag ausgewiesenen Recht Gebrauch macht, die Liquiditätsreserve durch<br />
zusätzliches Kommanditkapital von maximal bis zu Euro 250.000 zu erhöhen, verändern sich diese Positionen entsprechend.<br />
Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdiffernzen.<br />
| Investition |<br />
Mittelverwendung in Euro in %<br />
1. Kaufpreis der Immobilien 21.250.000 84,49<br />
2. Notarkosten 50.000 0,20<br />
3. Makler 1) 379.313 1,51<br />
4. Grunderwerbsteuer 1.275.000 5,07<br />
5. Liquiditätsreserve 3) 495.987 1,97<br />
Investitionssumme Niederlande 23.450.300 93,24<br />
6. Objektauswahl, Analysen 1) 50.000 0,20<br />
7. Finanzierungskosten, Bankgebühren, Bereitstellungsprovision 70.000 0,28<br />
8. Gründungskosten 1) 34.200 0,14<br />
9. Marketing, Prospekterstellung 1) 205.500 0,82<br />
10. Kapitalbeschaffungskosten 2), 3) 406.000 1,61<br />
11. Treuhandeinrichtung 1) 60.000 0,24<br />
12. Mittelverwendungskontrolle 1) 20.000 0,08<br />
13. Sicherstellung der Gesamtfi nanzierung 90.000 0,36<br />
14. Fremdfi nanzierungsvermittlung 764.000 3,04<br />
1.699.700 6,76<br />
Gesamtinvestition 25.150.000 100,00<br />
| Finanzierung |<br />
Mittelherkunft in Euro in %<br />
1. Fremdkapital 15.000.000 59,64<br />
2. Eigen-/Kommanditkapital 10.150.000 40,36<br />
Gesamtfi nanzierung 25.150.000 100,00
Anlage II zum Gesellschaftsvertrag der<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />
Schiedsgerichtsvertrag für die<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />
Entsprechend § 24 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages vom<br />
17. November 2006 wird folgendes vereinbart:<br />
§ 1 u<br />
§ 2 u<br />
§ 3 u<br />
§ 4 u<br />
Sollten aus dem Gesellschaftsvertrag oder in Zusammenhang<br />
mit diesem irgendwelche Streitigkeiten entstehen, die<br />
auf gütlichem Wege nicht mehr bereinigt werden können, so<br />
soll ein Schiedsgericht im Rahmen des rechtlich Möglichen<br />
endgültig entscheiden; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />
1. Das Schiedsgericht kann von jedem Vertragspartner angerufen<br />
werden, soweit vorstehend aufgeführte Streitigkeiten<br />
entstehen oder soweit der Gesellschaftsvertrag<br />
den Vertragspartnern das Recht oder die Pfl icht zur Anrufung<br />
des Schiedsgerichtes einräumt bzw. auferlegt. In<br />
diesem Fall hat die anrufende Partei einen Schiedsrichter<br />
zu bestellen und dessen Namen und den Streitgegenstand<br />
der anderen Partei mitzuteilen. Diese muss dann<br />
innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen eigenen Schiedsrichter<br />
bestellen. Geschieht das nicht, so soll die Handelskammer<br />
Hamburg auf Antrag einen solchen Schiedsrichter<br />
benennen. Die Vorschrift gilt auch entsprechend,<br />
wenn mehr als zwei Parteien im Streit liegen.<br />
2. Das Schiedsgericht ist für jeden Fall, der des Schiedsgerichtsverfahrens<br />
bedarf, neu zu berufen; die benannten<br />
Schiedsrichter können, müssen aber nicht identisch sein.<br />
Mehrere gleichzeitige Fälle sollen jedoch bei einem<br />
Schiedsgericht zusammengefaßt werden.<br />
Als Schiedsrichter kommen neben erfahrenen Immobilienkaufl<br />
euten nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene<br />
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder<br />
solche Personen in Betracht, die in der Bundesrepublik<br />
Deutschland die Befähigung zum Richteramt haben.<br />
1. Die Schiedsrichter der Parteien sollen zunächst unter<br />
sich versuchen, zu einem übereinstimmenden Spruch zu<br />
kommen, nachdem den Parteien vorher in ausreichendem<br />
Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />
2. Gelingt dies nicht, so haben sich die Schiedsrichter unverzüglich<br />
auf einen Obmann zu einigen. Als Obmann<br />
kommt entweder einer der Vorsitzenden Richter der Kammer<br />
für Handelssachen des Landgerichts Hamburg oder<br />
ein Richter am Oberlandesgericht Hamburg in Betracht.<br />
Erfolgt eine Einigung nicht innerhalb von drei Wochen, so<br />
ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamburg zu<br />
ersuchen, einen Obmann zu ernennen.<br />
§ 5 u<br />
§ 6 u<br />
§ 7 u<br />
§ 8 u<br />
1. Das Schiedsgericht bestimmt unter Vorsitz des Obmannes<br />
das Verfahren nach freiem Ermessen. Den Parteien,<br />
die sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können,<br />
ist jedoch in jedem Fall ausreichend rechtliches Gehör zu<br />
gewähren.<br />
2. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht mehrheitlich<br />
und schriftlich und ist den Parteien mittels eingeschriebenen<br />
Briefes zuzustellen. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Obmannes.<br />
1. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten nach<br />
seinem Ermessen fest. Es hat sich hierbei jedoch an die<br />
üblichen Grenzen zu halten.<br />
2. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme und die Fortsetzung<br />
seiner Tätigkeit von der Einzahlung von Kostenvorschüssen<br />
abhängig machen. Die Partei, die das Schiedsgericht<br />
anruft, ist jedoch in jedem Fall vorschusspfl ichtig.<br />
3. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch<br />
über die Kosten zu entscheiden. Hierbei fi nden die Kostenvorschriften<br />
der Zivilprozessordnung sinngemäße Anwendung.<br />
Eine Erstattung von Kosten, die durch die Hinzuziehung<br />
von Bevollmächtigten entstehen, erfolgt jedoch<br />
nicht.<br />
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Hamburg. Es gilt Deutsches<br />
Recht. Das Landgericht Hamburg ist für Streitigkeiten<br />
aus diesem Schiedsgerichtsvertrag ohne Rücksicht auf die<br />
Höhe des Geschäftswertes (Streitwert) zuständig.<br />
Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht nur für die<br />
Vertragschließenden, sondern auch für deren Rechtsnachfolger.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />
47
Vertragswerk – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
48<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
zwischen<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />
– nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />
und<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
– nachfolgend Treuhänderin genannt –<br />
Präambel<br />
Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Gesellschaft<br />
durch einseitige Erklärung gegenüber der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft innerhalb der<br />
im niederländischen Recht festgeschriebenen Beitrittsperioden<br />
von sechs Monaten zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag<br />
beläuft sich dabei auf 1 10.149.800. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin der Gesellschaft hat das Recht, das Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft darüber hinaus innerhalb der<br />
im niederländischen Recht festgeschriebenen Beitrittsperioden<br />
von sechs Monaten um weitere maximal 1 250.000 zu<br />
erhöhen. Zusätzlich zu der gesellschaftsrechtlichen Einlage<br />
ist von der Treuhänderin ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten.<br />
Die Treuhänderin ist gemäß § 3 Ziffer 3 bis 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft berechtigt, die von ihr übernommene<br />
Kommanditeinlage vollständig oder teilweise für Dritte<br />
– nachfolgend Treugeber genannt – nach Maßgabe dieses<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages zu halten und für diese<br />
zu verwalten.<br />
§ 1 u Treuhandverhältnis<br />
1. Die Treuhänderin wird im eigenen Namen für Rechnung<br />
des Treugebers in Höhe des in der Beitrittserklärung gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages Anteile der Gesellschaft<br />
treuhänderisch erwerben und diese uneigennützig verwalten.<br />
2. Der einzelne Treugeber tritt diesem Vertrag wirksam bei,<br />
sobald die von dem Treugeber unterzeichnete Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhänderin gegengezeichnet wird.<br />
Der Treugeber wird hierüber durch die Aushändigung<br />
einer Kopie der entsprechenden Beitrittserklärung informiert.<br />
Die Gesellschaft stimmt dem Beitritt hiermit zu.<br />
3. Der Treugeber hat das gezeichnete Beteiligungskapital<br />
zuzüglich Agio auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />
Konto der Gesellschaft zu dem dort genannten Fälligkeitstermin<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
§ 2 u Treuhandverwaltung<br />
1. Die Treuhänderin wird die von ihr auszuübenden Rechte<br />
und Pfl ichten des Treugebers nach Maßgabe dieses Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft nach pfl ichtgemäßen Ermessen<br />
und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />
wahrnehmen.<br />
2. Der Treugeber ist wirtschaftlich so an der Gesellschaft<br />
beteiligt, als ob er unmittelbar Kommanditist geworden<br />
wäre.<br />
3. Die den Kommanditisten gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft eingeräumten Kontrollrechte<br />
nimmt die Treuhänderin für den Treugeber wahr, der<br />
diese Rechte aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Angehörigen der<br />
rechts- und steuerberatenden Berufe ausüben kann.<br />
4. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit.<br />
§ 3 u Pfl ichten der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin hat die Rechte, die ihr aufgrund der für<br />
Rechnung des Treugebers gehaltenen Treuhandanteils an<br />
der Gesellschaft nach außen hin zustehen, insbesondere<br />
das Stimmrecht gemäß den Weisungen des Treugebers<br />
auszuüben, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Gesetzen<br />
oder den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft oder dieses Vertrages stehen. Die Treuhänderin<br />
ist verpfl ichtet, den Treugeber anzuhören, ehe<br />
sie Handlungen vornimmt, die rechtlich oder wirtschaftlich<br />
für die Anteile oder den Treugeber von besonderer<br />
Bedeutung sind.<br />
2. Die Treuhänderin darf Tatsache und Inhalt der Treuhandschaft<br />
sowie persönliche Daten nicht ohne vorherige Zustimmung<br />
des Treugebers gegenüber Dritten offenbaren,<br />
es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben<br />
bzw. zur Erfüllung der sich aus dem Treuhandvertrag oder<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ergebenden<br />
Pfl ichten unerlässlich.<br />
3. Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung<br />
der Gesellschaft den Treugeber über alle wesentlichen<br />
Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichtet zu halten<br />
und alle Unterlagen, Erläuterungen und Auskünfte über<br />
die Gesellschaft und die Anteile unverzüglich an ihn weiterzuleiten,<br />
soweit dem gesetzliche oder vertragliche<br />
Pfl ichten gegenüber der Gesellschaft und/oder den jeweiligen<br />
Mitgesellschaftern nicht entgegenstehen.<br />
4. Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung<br />
der Gesellschaft sämtliche auf die Anteile entfallenden<br />
Zahlungen, insbesondere Auszahlungen, Ausschüttungen<br />
und das Abfi ndungsguthaben, unverzüglich an den Treugeber<br />
abzuführen oder sonst nach dessen Weisung damit<br />
zu verfahren.<br />
5. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt<br />
von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.<br />
Der getrennten Verwaltung ist Genüge getan, wenn<br />
sich der Kapitalstand aus dem Mittelverwendungskonto<br />
ergibt.<br />
§ 4 u Pfl ichten des Treugebers<br />
1. Der Treugeber und seine Rechtsnachfolger stellen die<br />
Treuhänderin von allen Verpfl ichtungen und Verbindlichkeiten<br />
frei, die für diese bei pfl ichtgemäßer Erfüllung des<br />
Treuhandverhältnisses aus dem Halten des Treuhandanteils<br />
entstehen bzw. erstattet der Treuhänderin auf<br />
erstes Anfordern den Gegenwert, soweit diese bereits<br />
Leistungen erbracht hat.
2. Die Treugeber sind verpfl ichtet, die sich aus diesem Vertrag<br />
ergebenden Verpfl ichtungen auch untereinander zu<br />
beachten.<br />
§ 5 u Treugeberversammlung und Abstimmungsverfahren<br />
1. Die Treuhänderin hat eine Treugeberversammlung als<br />
Präsenz versammlung (nachfolgend Treugeberversammlung<br />
genannt) einzuberufen, sofern die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin der Gesellschaft (nachfolgend<br />
persönlich haftende Gesellschafterin genannt) eine Gesellschafterversammlung<br />
der Gesellschaft als Präsenzversammlung<br />
einberuft. Darüber hinaus haben Treugeberversammlungen<br />
stattzufi nden, wenn es im Interesse der<br />
Treugeber geboten erscheint, dies mindestens zwei Beiratsmitglieder<br />
der Gesellschaft wünschen oder von Treugebern<br />
verlangt wird, die mindestens 20 % des Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft repräsentieren. Im Übrigen ist<br />
die Treuhänderin berechtigt, Treugeberversammlungen<br />
im schriftlichen Verfahren abzuhalten, es sei denn, dass<br />
Treugeber, die zusammen mindestens 20 % des Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft repräsentieren, binnen<br />
einer Erklärungsfrist von sieben Tagen diesem Verfahren<br />
widersprechen. Für den Fristbeginn ist das Datum des<br />
Poststempels der Versendung der Unterlagen über die<br />
Abhaltung der Treugeberversammlung im schriftlichen<br />
Verfahren maßgeblich. Die nachfolgenden Regelungen<br />
gelten für Treugeberversammlungen im schriftlichen Verfahren<br />
entsprechend.<br />
2. Die Treuhänderin ist berechtigt, Treugeberversammlungen<br />
als Präsenzversammlungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung<br />
der Gesellschaft abzuhalten. Die Treuhänderin<br />
lädt auch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
der Gesellschaft sowie die Mitglieder des Beirates, die<br />
selber keine Treugeber sind, zu den Treugeberversammlungen<br />
ein. Diese haben zwar ein Mitsprache-, aber kein<br />
Stimmrecht in den Versammlungen.<br />
3. Ladungen zu Treugeberversammlungen erfolgen unter<br />
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen,<br />
gerechnet vom Tage der Absendung. Die Ladung<br />
hat schriftlich an die letzte, der Treuhänderin bekannte,<br />
Adresse des jeweiligen Treugebers zu erfolgen. Der<br />
Treugeber kann der Treuhänderin einen Zustellungsbevollmächtigten<br />
benennen. Hat der Treugeber hiervon<br />
Gebrauch gemacht, hat die Versendung der Unterlagen<br />
bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />
zu erfolgen.<br />
4. Die Leitung der Treugeberversammlung übernimmt ein<br />
Vertreter der Treuhänderin. Wird eine Treugeberversammlung<br />
im Rahmen einer Gesellschafterversammlung abgehalten,<br />
kann die Leitung einem Mitglied des Beirats oder<br />
einem Vertreter der Gesellschaft übertragen werden.<br />
5. Jede Treugeberversammlung, insbesondere die darin enthaltenen<br />
Anträge und Beschlussfassungen, ist von der<br />
Treuhänderin wahlweise als Ergebnis- oder Ablaufprotokoll<br />
zu protokollieren und dem Treugeber anschließend in<br />
Kopie zu übersenden.<br />
6. Jeder Treugeber kann sich in einer Treugeberversammlung<br />
aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />
Treugeber, durch den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong><br />
<strong>Fonds</strong> AG, der dem Treugeber die Beteiligung vermittelt<br />
hat, oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit ver-<br />
pfl ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />
Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />
Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />
selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />
oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages stehen dürfen, vertreten lassen.<br />
Die Vertretung durch andere Personen ist nur zulässig,<br />
sofern nicht die auf der Treugeberversammlung vertretenen<br />
Treugeber mit einfacher Mehrheit widersprechen.<br />
Natürliche Personen können sich darüber hinaus durch<br />
ihre Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie vertreten<br />
lassen.<br />
7. In den Treugeberversammlungen erteilt der Treugeber<br />
Weisungen bezüglich der Beschlussgegenstände der Gesellschaft.<br />
Weiterhin werden Beschlüsse gefasst, deren<br />
Beschlussfassung von mindestens 20 % der das Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft repräsentierenden Treugeber<br />
beantragt wird.<br />
8. Eine Treugeberversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
mehr als die Hälfte der Stimmen aller Treugeber anwesend<br />
oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Fehlt<br />
es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter<br />
Einhaltung der Formvorschriften der Ziffer 3 eine neue<br />
Treugeberversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht<br />
auf die dann anwesenden bzw. vertretenen Stimmen beschlussfähig<br />
ist, wenn hierauf in der Ladung ausdrücklich<br />
hingewiesen wurde.<br />
9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst. Je 1 25 der Pfl ichteinlage der<br />
Treugeber gewähren eine Stimme.<br />
10. Solange ein Treugeber mit seiner Einzahlungsverpfl ichtung<br />
nach § 1 Ziffer 3 in Verzug ist, ruht sein Stimm- und<br />
Weisungsrecht.<br />
§ 6 u Gesellschafterversammlung der Gesellschaft<br />
1. Die Treuhänderin hat vor Ausübung des Stimmrechts in<br />
der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft Weisungen<br />
des jeweiligen Treugebers hinsichtlich der Ausübung<br />
des Stimmrechts zu erbitten. Derartige Weisungen an die<br />
Treuhänderin werden schriftlich oder auf den Treugeberversammlungen<br />
erteilt. Soweit eine Weisung von dem<br />
Treugeber erteilt wurden, ist die Treuhänderin verpfl ichtet,<br />
weisungsgemäß abzustimmen, es sei denn, die Befolgung<br />
der Weisung würde zu einer Verletzung der gesellschaftsvertraglichen<br />
oder gesetzlichen Verpfl ichtungen der Treuhänderin<br />
führen. Geht der Treuhänderin keine ausdrückliche<br />
Weisung des Treugebers zu, ist sie verpfl ichtet, sich<br />
bei der Beschlussfassung mit den jeweiligen Stimmen<br />
des Treugebers der Stimme zu enthalten.<br />
2. Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhänderin<br />
ist diese berechtigt, Treugeber, die nicht selbst<br />
an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft teilnehmen,<br />
in den Gesellschafterversammlungen im Hinblick<br />
auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung<br />
zu vertreten.<br />
3. Dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft entsprechend<br />
wird die Treuhänderin unterschiedlich nach zustimmenden,<br />
ablehnenden und sich enthaltenden Weisungen des<br />
Treugebers abstimmen.<br />
49
Vertragswerk – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
50<br />
4. Soweit Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise<br />
nicht rechtzeitig eingeholt werden können, weil in der<br />
Gesellschaft Beschlüsse anstehen, die keinen Aufschub<br />
dulden, ist die Treuhänderin berechtigt, nach pfl ichtgemäßem<br />
Ermessen selbständig zu entscheiden und abzustimmen.<br />
Sie hat dabei die berechtigten Interessen des<br />
Treugebers sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Gesellschaft ergebenden Rechte und Verpfl ichtungen<br />
zu beachten und gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen.<br />
In Fällen, in denen die Treuhänderin nicht mehr rechtzeitig<br />
Weisungen einholen konnte, hat sie den Treugeber<br />
über ihre Entscheidungen und ihr Handeln unverzüglich<br />
zu unterrichten. Eine Entscheidung und Abstimmung der<br />
Treuhänderin nach eigenem Ermessen der Treuhänderin<br />
wegen besonderer Eilbedürftigkeit ist bei folgenden<br />
Beschlussgegenständen ausgeschlossen:<br />
a) Veräußerung von erworbenen Grundstücken oder Immobilien;<br />
b) Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
sowie die Aufgabe des Geschäftsbetriebes der<br />
Gesellschaft oder dessen wesentliche Änderung,<br />
c) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />
§ 7 u Übertragung von Kommanditanteilen<br />
1. Übertragungen von Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung<br />
sind – mit Ausnahme der Übertragung im Sinnes<br />
des § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
– in entsprechender Anwendung des § 17 des<br />
Gesellschaftsvertrages nur mit vorheriger persönlicher,<br />
aktiver und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter<br />
einschließlich der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
zum Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
möglich. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im<br />
Fall von Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen<br />
mindestens 1 10.000 betragen und sollen durch 1 5.000<br />
teilbar sein.<br />
2. Im Übrigen gelten die §§ 17 und 18 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft.<br />
§ 8 u Bevollmächtigung des Treugebers<br />
1. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht,<br />
soweit rechtlich zulässig, das Stimmrecht aus der Beteiligung<br />
an der Gesellschaft auszuüben. Soweit der Treugeber<br />
von dieser Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treuhänderin<br />
von der Stimmabgabe ausgeschlossen.<br />
2. Die Treuhänderin bevollmächtigt den Treugeber weiterhin,<br />
den Treuhandanteil zu verkaufen und zu übertragen und<br />
alle insoweit erforderlichen Erklärungen im Namen der<br />
Treuhänderin abzugeben, sofern die Voraussetzungen von<br />
§ 7 dieses Vertrages bzw. des § 17 des Gesellschaftsvertrages<br />
vorliegen. Diese Vollmacht gilt auch zum Erwerb<br />
einer Beteiligung durch den Treugeber selbst, der hiermit<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Diese<br />
Vollmacht soll auch für die Nachfolgerin der Treuhänderin<br />
Geltung haben.<br />
3. Die Vollmacht kann nur in Verbindung mit der Kündigung<br />
dieses Vertrages widerrufen werden.<br />
§ 9 u Tod eines Treugebers<br />
1. Bei Tod eines Treugebers wird die Treuhandschaft mit<br />
dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />
Todes wegen Begünstigten fortgesetzt.<br />
2. Sind danach mehrere Erben vorhanden, so können sie<br />
ihre Rechte als Treugeber nur einheitlich durch einen<br />
gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Gemeinsamer<br />
Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitvermächtnisnehmer,<br />
ein anderer Treugeber oder eine von Berufs<br />
wegen zur Verschwiegenheit verpfl ichtete Person sein.<br />
Die verbleibenden Treugeber können mehrheitlich den<br />
Bevollmächtigten aus wichtigem Grunde ablehnen. Bis<br />
zur Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
durch alle Erben in schriftlicher Form gegenüber der Treuhänderin<br />
ruhen die Weisungs- und Stimmrechte aus den<br />
§§ 3, 5 und 6 dieses Vertrages.<br />
3. Im Übrigen gilt § 20 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft.<br />
§ 10 u Dauer, Beendigung und Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
2. Nur wenn die Kündigung der Gesellschaft durch die Treuhänderin<br />
nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft oder des Gesetzes möglich ist<br />
und auch erfolgt, kann der einzelne Treugeber den Treuhandvertrag<br />
kündigen.<br />
Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an<br />
die Treuhänderin zu erfolgen und muss spätestens<br />
vier Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft (§ 19 Ziffer 1) der Treuhänderin<br />
zugehen. Gegebenenfalls ist die Treuhänderin<br />
unverzüglich verpfl ichtet, ihre treuhänderisch gehaltene<br />
Kommanditbeteiligung in verhältnismäßigem Umfang zu<br />
kündigen.<br />
3. Die Treuhänderin kann das betreffende Treuhandverhältnis<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines<br />
Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an alle<br />
Treugeber gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />
kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen<br />
werden.<br />
4. Ohne Kündigung endet das Treuhandverhältnis, wenn in<br />
den Anteil der Treuhänderin vollstreckt oder die Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der<br />
Treuhänderin beantragt wird.<br />
5. Unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des<br />
Treuhandverhältnisses und der Eintragung des jeweiligen<br />
Treugebers in das Handelsregister der Gesellschaft tritt<br />
die Treuhänderin bereits hiermit der Beteiligung des Treugebers<br />
entsprechende Kommanditeinlage an den Treugeber<br />
ab, der die Abtretung annimmt und damit unmittelbar<br />
Kommanditist wird. Mit Wirksamkeit der Übertragung<br />
wandelt sich der Treuhandvertrag in eine Verwaltungstreuhand<br />
um. Es gilt Ziffer 6 Satz 4.<br />
6. Der Treugeber ist gemäß § 3 Ziffer 5 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft berechtigt, nach Maßgabe<br />
des § 17 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der<br />
Gesellschaft von der Treuhänderin unter Über nahme aller
damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />
der treuhänderisch für ihn gehaltenen Treuhandkommanditanteile<br />
zu verlangen. Gemäß § 17 Ziffer 3<br />
Satz 2 in Verbindung mit § 17 Ziffer 1 Satz 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft wird die Übertragung<br />
eines Kommanditanteils nicht wirksam, bevor die Treugeber<br />
der Gesellschaft auf eigene Kosten eine unwiderrufliche<br />
und über den Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte<br />
Vollmacht erteilt hat, mit der alle die Gesellschaft<br />
betreffenden Vorgänge zum Handelsregister angemeldet<br />
werden können. Macht der Treugeber von diesem Recht<br />
Gebrauch, nimmt die Treuhänderin die Rechte des bisherigen<br />
Treugebers insoweit nur noch als Verwaltungstreuhänderin<br />
wahr. Soweit sich dann aus der unmittelbaren<br />
Beteiligung des Treugebers nicht zwingend etwas anderes<br />
ergibt, gelten die Rechte und Pfl ichten dieses Vertrages<br />
in entsprechender Weise zwischen der Treuhänderin und<br />
dem Treugeber fort.<br />
§ 11 u Vergütung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin erhält ab dem Jahr 2007 von der Gesellschaft<br />
für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung<br />
von 1 27.000 des für die Gesellschaft verwalteten<br />
Kommanditkapitals einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils zum 1. Juni eines<br />
jeden Jahres fällig. Die Vergütung wird ab 2008 um jährlich<br />
2,25 % erhöht.<br />
2. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung erhält die<br />
Treuhänderin von der Gesellschaft eine pauschale Vergütung<br />
in Höhe von 1 60.000 einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Die vorgenannte Vergütung ist<br />
zum 31. Dezember 2006 verdient und zur Zahlung fällig,<br />
wenn es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt, spätestens<br />
zum 31. Dezember 2007.<br />
3. Bei Beginn der Liquidation der Gesellschaft erhält die<br />
Treuhänderin zum Ausgleich des mit der Liquidation verbundenen<br />
Mehraufwandes die Treuhandgebühr auch für<br />
das folgende Kalenderjahr, auch wenn die Gesellschaft<br />
vor Ablauf dieses Zeitraumes beendet wird.<br />
4. Zusätzlich kann die Treuhänderin bei Tod eines Kommanditisten<br />
bzw. Treugebers sowie bei Übertragung von<br />
Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung Gebühren<br />
erheben. Insoweit gelten die §§ 13, 17 Ziffer 7 und 20<br />
Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft entsprechend.<br />
§ 12 u Haftung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin hat weder die im Beteiligungsangebot<br />
der Anbieterin enthaltenen Informationen, noch den Prospektinhalt<br />
bzw. die darin gemachten Angaben überprüft<br />
und übernimmt deshalb auch keine Haftung für den Inhalt<br />
des Verkaufsprospektes, die Angaben zur Wirtschaftlichkeit<br />
und die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung.<br />
Die Treuhänderin haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit<br />
der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit.<br />
2. Ansonsten haften die Treuhänderin und ihre Organe, auch<br />
für ein vor Vertragsschluss liegendes Verhalten, lediglich,<br />
soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur<br />
Last gelegt werden kann oder eine Verletzung wesentlicher<br />
Vertragspfl ichten (Kardinalpfl ichten) vorliegt. Bei<br />
nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung<br />
wesentlicher Vertragspfl ichten ist der Umfang der Haftung<br />
auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Scha-<br />
dens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht,<br />
sofern die Treuhänderin oder ihre Organe aufgrund gesetzlicher<br />
Bestimmungen zwingend haften.<br />
§ 13 u Verjährung<br />
1. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderin<br />
und ihre Organe verjähren, soweit nicht kürzere gesetzliche<br />
Fristen gelten, innerhalb von drei Jahren nach<br />
Kenntniserlangung der haftungsbegründenden Tatsachen<br />
und sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen<br />
Brief geltend zu machen. Hinsichtlich der Haftung für<br />
Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
müsste. Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1<br />
nicht.<br />
2. Ansprüche gegen den Treugeber aus Anlass des Abschlusses<br />
und der Durchführung dieses Treuhandvertrages<br />
verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, je<br />
nachdem welches Ereignis zuerst eintritt, entweder mit<br />
der Aufl ösung der Gesellschaft oder mit der Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses.<br />
§ 14 u Schlussbestimmungen<br />
1. Die Beitrittserklärung des Treugebers und der Gesellschaftsvertrag<br />
der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung<br />
sind Bestandteil dieses Treuhandvertrages. Die<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
gelten sinngemäß für das Treuhandverhältnis, soweit<br />
in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages – auch<br />
eine Änderung dieser Klausel – bedürfen der Schriftform.<br />
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />
in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />
oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />
sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten,<br />
die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt,<br />
was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach<br />
dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls<br />
sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />
oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem<br />
darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist<br />
oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />
kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />
4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpfl ichtungen<br />
aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
Der Treugeber tritt diesem Vertrag durch die Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung und Gegenzeichnung durch die Treuhänderin<br />
bei.<br />
51
Vertragswerk – Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
52<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
zwischen der<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG,<br />
– nachfolgend Gesellschaft genannt –,<br />
der<br />
Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG,<br />
– nachfolgend Mittelverwendungskontrolleurin genannt –,<br />
und der<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH,<br />
– nachfolgend Treuhänderin genannt –<br />
Präambel<br />
Kapitalanleger können sich an der Gesellschaft als Treugeber<br />
über die Treuhänderin beteiligen. Das aus den Beteiligungen<br />
der Kapitalanleger bestehende Emissionskapital<br />
der Gesellschaft beträgt dabei 1 10.149.800. Die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin der Gesellschaft hat das Recht,<br />
das Kommanditkapital der Gesellschaft um weitere maximal<br />
1 250.000 zu erhöhen.<br />
Zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen ist von<br />
den Kommanditisten ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten.<br />
Entsprechend den maßgeblichen Verträgen und Zeichnungsunterlagen<br />
(Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom<br />
17. November 2006, Treuhand- und Verwaltungsvertrag der<br />
Gesellschaft und der Treuhänderin vom 17. November 2006,<br />
Beitrittserklärung, Marketingprospekt der Gesellschaft) ist<br />
die gesellschaftsrechtliche Einlage der Treugeber einschließlich<br />
des Agios auf das Mittelverwendungskontrollkonto der<br />
Gesellschaft bei der <strong>Raiffeisen</strong>landesbank Niederösterreich-<br />
Wien, BLZ 32000, Kto.-Nr. 657.650, wie folgt zu zahlen:<br />
100 % + 5 % Agio nach Annahme<br />
Das Emissionskapital dient zum Teil der Finanzierung der<br />
Grundstücke bzw. Immobilien gemäß § 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft. Daneben werden Gründungs-,<br />
Anlauf- und Platzierungskosten der Gesellschaft<br />
bezahlt. Der Zweck der entsprechenden Zahlungen ist im<br />
Verkaufsprospekt sowie in der dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Gesellschaft als Anlage I beigefügten Investitionsrechnung<br />
(nachfolgend: “Investitionsrechnung”) genannt.<br />
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:<br />
§ 1 u Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
1. Die Vertretungsberechtigung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
ist zum Zweck der Mittelverwendungskontrolle<br />
so auszugestalten, dass die Gesellschaft nur zusammen<br />
mit der Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />
zeichnungs- und damit verfügungsbefugt sind.<br />
Der kontoführenden Bank ist anzuzeigen, dass Änderungen<br />
dieser Regelung sowie Änderungen hinsichtlich der<br />
Zeichnungsberechtigung der schriftlichen Zustimmung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />
bedürfen.<br />
2. Die kontoführende Bank, welche mit dieser Anzeige eine<br />
Kopie dieser Vereinbarung erhält, hat die Anzeige gemäß<br />
vorstehender Ziffer 1 zu bestätigen. Sie ist anzuweisen,<br />
eine Zweitschrift der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
unverzüglich der Treuhänderin zu übersenden.<br />
§ 2 u Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Weiterleitung<br />
des Emissionskapitals<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine bestimmungsgemäße<br />
Weiterleitung des Emissionskapitals und<br />
des Agios erst dann vornehmen, wenn die Finanzierung<br />
der Gesellschaft wie folgt nachgewiesen ist:<br />
– Schriftliche Erklärung der Treuhänderin über den Beitritt<br />
zur Gesellschaft als Treuhandkommanditistin mit einer<br />
Einlage von insgesamt 1 10.149.800 bzw. Vorlage einer<br />
Platzierungsgarantie für einen eventuell noch ausstehenden<br />
Teilbetrag;<br />
– Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommanditisten<br />
der Gesellschaft in Höhe von 1 200<br />
eingezahlt bzw. verbindlich zugesagt ist;<br />
– Nachweis der prospektgemäßen Höhe der Fremdfi nanzierung<br />
der Gesellschaft durch eine verbindliche Finanzierungszusage<br />
eines Kreditinstitutes oder einen Darlehensvertrag;<br />
– Vorlage des Kontrollvermerks des Prospektkontrolleurs,<br />
wonach der Prospekt gemäß § 8 Abs. 2 öKMG auf seine<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert wurde. Der<br />
Kontrollvermerk darf keine Einwendungen gegen den<br />
Prospekt enthalten;.<br />
– Vorliegen von Kaufverträgen für die Grundstücke bzw.<br />
Immobilien<br />
2. Weiter müssen der Mittelverwendungskontrolleurin vor<br />
Weiterleitung des Emissionskapitals alle Verträge und<br />
Honorarvereinbarungen vorgelegt werden, auf denen<br />
die in der Investitionsrechnung der Gesellschaft jeweils<br />
genannten Investitionen bzw. die jeweiligen Zahlungen<br />
basieren.<br />
3. Für den Fall, dass einzelne in der Investitionsrechnung<br />
der Gesellschaft aufgeführte Kosten, die grundsätzlich<br />
der Mittelverwendungskontrolle unterliegen, direkt von<br />
der Gesellschaft beglichen wurden, ist der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
die Zahlung nachzuweisen.<br />
4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der in die<br />
Investitionsrechnung der Gesellschaft unter Mittelverwendung<br />
(Investition) festgelegten Positionen - soweit<br />
Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart wurden<br />
- nicht zulässig. Abweichungen, die sich hinsichtlich der<br />
Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen,<br />
wenn sie nicht im Widerspruch zu den vertraglichen<br />
Vereinbarungen stehen. Soweit sich darüber hinaus Abweichungen<br />
ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen<br />
wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.
§ 3 u Umfang der Mittelverwendungskontrolle<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft die Übereinstimmung<br />
der einzelnen Zahlungen mit den Angaben<br />
des Verkaufsprospektes, der Investitionsrechnung in der<br />
Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft und<br />
den entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen.<br />
Sie ist zur Weiterleitung des Emissionskapitals<br />
nur berechtigt und verpfl ichtet, wenn die Zahlungen an<br />
die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt) in<br />
der dort genannten Höhe gehen oder die Eigenmittelzwischenfi<br />
nanzierung abgelöst wird und darüber hinaus<br />
die in § 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
2. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase<br />
und ist mit Abwicklung der in der Investitionsrechnung in<br />
der Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
genannten Zahlungen und anschließender Auskehrung<br />
der nach der Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
verbleibenden Beträge an die Gesellschaft<br />
abgeschlossen.<br />
§ 4 u Vergütung<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält für ihre Tätigkeit<br />
ein einmaliges Honorar von 1 20.000 inklusive gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Das Honorar ist am 31. Dezember eines jeden<br />
Jahres entsprechend dem Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt<br />
eingeworbenen Kommanditkapitals zum prospektierten<br />
Gesamtkommanditkapital, spätestens mit Vollplatzierung des<br />
Kommanditkapitals fällig.<br />
§ 5 u Vertragsänderung und Kündigung<br />
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen<br />
der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des<br />
Schriftformerfordernisses.<br />
2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt<br />
werden.<br />
§ 6 u Allgemeine Bestimmungen<br />
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />
in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam<br />
oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder<br />
Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich eine Lücke<br />
herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der<br />
Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig,<br />
dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden<br />
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages<br />
gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die<br />
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung<br />
auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit<br />
(Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />
kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
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