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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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Inhalt<br />

u <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I - Das Wichtigste in Kürze<br />

u Das Angebot -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Die Vorteile -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

u Die Niederlande - Das Tor Europas<br />

u Wirtschaftspower auf 34.000 km2 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Wirtschaftliche Rahmendaten ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

u Immobilien – Ein attraktives Investment<br />

u Besonderheiten des Immobilienmarktes -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Der Büroimmobilienmarkt in den Niederlanden ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

u Die <strong>Fonds</strong>immobilien<br />

u Die <strong>Fonds</strong>immobilie in ‘s-Hertogenbosch ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Die <strong>Fonds</strong>immobilie in Hilversum -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Objekt- und Mietspiegel --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

u <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />

u Investitions- und Finanzierungsplan -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Erläuterungen zum Investitions- und Finanzierungsplan -------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Langfristige Prognoserechnung -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Erläuterungen zur langfristigen Prognoserechnung -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Beispielrechnung: Prognostiziertes Gesamtergebnis -----------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Erläuterungen zur Beispielrechnung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Die Steuersituation ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

u <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> - Das Unternehmen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

u Vertragswerk<br />

u Gesellschaftsvertrag ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------u<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

u Anlagen<br />

Beitrittserklärung<br />

Vollmacht<br />

Zahlschein<br />

5<br />

6<br />

9<br />

9<br />

13<br />

13<br />

17<br />

20<br />

23<br />

25<br />

26<br />

28<br />

30<br />

32<br />

32<br />

33<br />

35<br />

36<br />

48<br />

52<br />

3


<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Das Wichtigste in Kürze<br />

Die Flagge der Niederlande.


Das Wichtigste in Kürze:<br />

Das Angebot<br />

Mit einer Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I investieren Sie in den dynamischen<br />

niederländischen Immobilienmarkt.<br />

u Anlageobjekte<br />

Bei den <strong>Fonds</strong>immobilien handelt es sich um zwei<br />

attraktive, langfristig an gute bis sehr gute Mieter vermietete<br />

Bürogebäude in ‘s-Hertogenbosch, Hauptstadt<br />

der Provinz Noord-Brabant, und Hilversum (Provinz<br />

Noord-<strong>Holland</strong>), die als Medienhauptstadt der Niederlande<br />

gilt.<br />

u Sichere Mieterstruktur<br />

Die <strong>Fonds</strong>immobilie ist an zwei öffentliche Organisationen<br />

sowie an ein Transportunternehmen vermietet, die sich<br />

durch gute Bonität und Zuverlässigkeit auszeichnen.<br />

u Laufzeit<br />

Die prognostizierte <strong>Fonds</strong>laufzeit beträgt circa zehn Jahre.<br />

Sie kann grundsätzlich jedoch auch deutlich kürzer oder<br />

länger ausfallen. Über die gewinnbringende Veräußerung<br />

der <strong>Fonds</strong>immobilien beschließen die Gesellschafter. Das<br />

Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter<br />

erstmals zum 31. Dezember 2016 gekündigt werden.<br />

u Auszahlungen<br />

Anleger erhalten prognosegemäß von Beginn an eine Auszahlung<br />

von 6,5 % p. a. Es ist geplant, die Auszahlungen<br />

halbjährlich im Jänner und Juli eines jeden Jahres für das<br />

jeweils vorangegangene Kalenderhalbjahr und erstmals<br />

anteilig im Juli 2007 auszuzahlen.<br />

Die erste Auszahlung wird ratierlich ab Eingang der geleisteten<br />

Zahlung, frühestens jedoch ab Übernahme der<br />

Immobilie in ‘s-Hertogenbosch, die für den 1. Dezember<br />

2006 geplant ist, berechnet. Ansonsten erfolgen die Zahl<br />

ungen jeweils für das vorangegangene Kalenderhalbjahr.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

u Gesamtinvestitionsvolumen<br />

Das Gesamtinvestitionsvolumen des <strong>Fonds</strong> beläuft sich<br />

auf 25.150.000 Euro. Hiervon sollen 10.150.000 Euro<br />

mit Eigenkapital und 15.000.000 Euro mit Fremdkapital<br />

fi nan z ier t wer den.<br />

u Kaufpreis<br />

Die <strong>Fonds</strong>immobilien wurden bzw. werden zum<br />

14,5fachen der Jahresnettomiete zum Erwerbszeitpunkt<br />

erworben.<br />

u Übernahmedaten<br />

Die Übernahme der <strong>Fonds</strong>immobilien ist für den<br />

1. Dezember 2006 (‘s-Hertogenbosch) bzw. den 1. Februar<br />

2007 (Hilversum) vorgesehen.<br />

u Veräußerungserlös<br />

Neben den laufenden Auszahlungen profitieren die<br />

Anleger bei einem Verkauf der Immobilien vom Veräußerungserlös.<br />

Dieser liegt Ende 2016 prognosegemäß,<br />

je nach Szenario, zwischen rund 109 % und 124 % des<br />

Gesellschaftskapitals. Bei Eintreten der Prognosedaten<br />

können Anleger mit der Beteiligung einen Jahresertrag<br />

von durchschnittlich rund 7,4 % bis 8,9 % realisieren.<br />

u Mindestbeteiligung<br />

Eine Beteiligung am <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I ist bereits ab<br />

10.000 Euro möglich. Höhere Beteiligungen sollen ohne<br />

Rest durch 5.000 teilbar sein.<br />

u Einzahlung<br />

Der Beteiligungsbetrag zuzüglich 5 % Agio wird nach<br />

Annahme der Beitrittserklärung und Aufforderung durch<br />

die Treuhänderin zur Zahlung auf folgendes Konto der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft fällig: <strong>Raiffeisen</strong>landesbank Niederösterreich-Wien,<br />

BLZ 32 000, Konto Nr. 657.650.<br />

5


<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Das Wichtigste in Kürze<br />

6<br />

Das Wichtigste in Kürze:<br />

Die Vorteile<br />

u Ausgewählter Investitionsstandort: Die Niederlande<br />

gehören seit vielen Jahren zu den wirtschaftlich<br />

erfolgreichsten Ländern weltweit.<br />

u Mikrostandort mit Perspektive: Die zentrale Lage der<br />

Immobilien mit attraktivem Umfeld lässt eine weitere<br />

positive Entwicklung der Standorte erwarten.<br />

u Langfristige Mietverträge: Beide <strong>Fonds</strong>immobilien<br />

sind zu 100 % langfristig für 10 bzw. über 13 Jahre<br />

vermietet. Die Einnahmen des <strong>Fonds</strong> können entsprechend<br />

zuverlässig prognostiziert werden.<br />

u Bonitätsstarke, zuverlässige Mieter: Mieter der<br />

Immobilien sind zwei öffentliche Organisationen<br />

sowie ein Transportunternehmen mit guter Bonität.<br />

Belgien<br />

u Wertsicherung durch Indexierung: Der übliche<br />

infl ationsbedingte Wertverlust eines Investments<br />

wird durch die vereinbarte 100% ige Indexierung<br />

der Mietverträge ausgeglichen.<br />

u Konservative <strong>Fonds</strong>kalkulation: Die hohe Liquiditäts-<br />

und Währungsreserve sowie die konservativen<br />

Annahmen in den Verkaufsszenarien beinhalten<br />

zusätzliche Ertragspotenziale.<br />

u Attraktive Steuersituation: Der laufende Ertrag<br />

wird durch die Besteuerung nur geringfügig reduziert.<br />

Veräußerungsgewinne bleiben in den Niederlanden<br />

gänzlich steuerfrei. Der prognostizierte<br />

durchschnittliche Netto-Ertrag aus der Beteiligung<br />

beträgt rund 7,5 % p. a.<br />

Niederlande<br />

Hilversum<br />

‘s-Hertogenbosch<br />

Deutschland


Montelbaanstoren (Wachturm aus Backstein) am Kanal, Amsterdam.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

7


Die Niederlande – Das Tor Europas<br />

Brücke in Rotterdam.


Das Tor Europas<br />

u Wirtschaftspower auf 34.000 km 2<br />

Mit knapp 16,5 Millionen Einwohnern und einer Landesfl<br />

äche von lediglich rund 34.000 km 2 sind die Niederlande<br />

mit Abstand das am dichtesten besiedelte Land Europas.<br />

Das in zwölf Provinzen untergliederte Königreich weist eine<br />

Reihe von Besonderheiten auf, die das Land zu einem der<br />

attraktivsten Investitionsstandorte in Europa machen.<br />

So weisen die Niederländer eine lange Tradition im weltweiten<br />

Handel und der Seeschifffahrt auf. Über Generationen<br />

hinweg haben sich die Menschen eine Weltoffenheit,<br />

Flexibilität und Sprachgewandtheit angeeignet, die<br />

ihnen in der stetig zusammenwachsenden, globalisierten<br />

Welt entscheidende Wettbewerbsvorteile verschaffen.<br />

Staatliche Regulierungen erfolgen eher zurückhaltend,<br />

so dass sich in der Gesamtheit – steuerlich, rechtlich<br />

und wirtschaftlich – ein ausgesprochen unternehmensfreundliches<br />

Klima entwickelt hat.<br />

Euro p. a. zu Kaufkraftparitäten<br />

70.000<br />

60.000<br />

50.000<br />

40.000<br />

30.000<br />

20.000<br />

10.000<br />

0<br />

Quelle: EUROSTAT, Prognose.<br />

| Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner 2006 |<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

Zu den Garanten der dynamischen wirtschaftlichen Entwicklung<br />

des Landes gehören insbesondere der Rotterdamer<br />

Hafen und der Amsterdamer Flughafen Schiphol. Mit<br />

einem Umschlag von jährlich über 350 Millionen Tonnen<br />

Fracht verfügen die Niederlande über den zweitgrößten<br />

Frachthafen der Welt. Und auch der Flughafen Schiphol<br />

zählt mit etwa 44 Millionen Passagieren pro Jahr und<br />

einem Frachtaufkommen von rund 1,5 Millionen Tonnen<br />

zu den Top Ten der weltgrößten Flughäfen.<br />

u Wirtschaftliche Rahmendaten<br />

Die exzellente Positionierung der Niederlande wird auch<br />

durch einen Vergleich und die Gegenüberstellung maßgeblicher<br />

wirtschaftlicher Kennziffern deutlich. Pro Kopf<br />

der Bevölkerung erwirtschaften die Niederländer von<br />

allen EU-Mitgliedstaaten, Beitrittskandidaten und EFTA-<br />

Ländern eines der höchsten Bruttoinlandsprodukte.<br />

Luxemburg<br />

Irland<br />

Dänemark<br />

Niederlande<br />

Österreich<br />

Belgien<br />

Großbritannien<br />

Schweden<br />

Finnland<br />

Deutschland<br />

Frankreich<br />

EU (15)<br />

Eurozone<br />

Italien<br />

Spanien<br />

EU (25)<br />

Zypern<br />

Griechenland<br />

Slowenien<br />

Tschechien<br />

Portugal<br />

Ungarn<br />

Polen<br />

9


Die Niederlande – Das Tor Europas<br />

10<br />

Im Spitzenfeld liegt das Land auch bei der Entwicklung<br />

der Arbeitslosenquote, von der erwartet wird, dass sie<br />

bis 2007 weiter auf bis zu 3,9 % sinkt. Die Niederlande<br />

behaupten sich damit weiterhin im Spitzenfeld der<br />

Länder mit der niedrigsten Arbeitslosenquote.<br />

| Arbeitslosenquote im internationalen Vergleich |<br />

In % der Erwerbsbevölkerung<br />

10,0<br />

8,0<br />

6,0<br />

4,0<br />

2,0<br />

0<br />

Niederlande<br />

Deutschland<br />

* Prognose<br />

Quelle: BMF-Monatsbericht (Mai 2006).<br />

Österreich<br />

EU (15)<br />

2003 2004 2005 2006* 2007*<br />

Positiv stellt sich auch der niederländische Staatshaushalt<br />

dar, in dem 2005 ein Defi zit von lediglich 0,3 % erwirtschaftet<br />

wurde. Für die Jahre 2006 und 2007 wird<br />

eine Defizitquote von 1,2 % bzw. 0,7 % erwartet. Auf<br />

Grundlage dieser positiven Haushaltsbilanz wird aktuell<br />

diskutiert, ob die Kaufkraft der Bürger durch weitere<br />

Steuererleichterungen zusätzlich gestärkt werden kann,<br />

wodurch der Wirtschaft zusätzliche Wachstumsimpulse<br />

verliehen würden.<br />

In % des BIP<br />

5,0<br />

4,0<br />

3,0<br />

2,0<br />

1,0<br />

| Haushaltsdefi zit |<br />

Niederlande<br />

Deutschland<br />

Österreich<br />

EU (15)<br />

0<br />

2003<br />

* Prognose<br />

2004 2005 2006* 2007*<br />

Quelle: BMF-Monatsbericht (Mai 2006).<br />

u Fazit<br />

Angesichts dieser überaus positiven Rahmendaten kann<br />

erwartet werden, dass sich die positive wirtschaftliche<br />

Entwicklung des Landes auch in den kommenden Jahren<br />

weiter fortsetzen wird. Eine Investition innerhalb<br />

des prosperierenden niederländischen Wirtschaftsraumes<br />

stellt insofern eine attraktive Anlageoption mit<br />

überdurchschnittlichem Entwicklungspotenzial dar.


Brücke in Amsterdam.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

11


Immobilien – Ein attraktives Investment<br />

Die Büroimmobilie in Hilversum.


Ein attraktives Investment<br />

u Besonderheiten des Immobilienmarktes<br />

Der Immobilienmarkt weist einige Besonderheiten auf, die<br />

ihn für Investoren besonders attraktiv machen.<br />

So investieren geschlossene Immobilienfonds üblicherweise<br />

in Objekte, die langfristig an Mieter guter Bonität<br />

vermietet sind. Die künftige positive, in der Regel an die<br />

Infl ationsrate des Landes gekoppelte Entwicklung der<br />

Mietpreise wird dabei ebenso langfristig vereinbart wie<br />

die Verpfl ichtungen des Mieters zum Werterhalt und zur<br />

Instandhaltung der Immobilie. Die Werthaltigkeit des<br />

Investments wird insofern in weitaus geringerem Maße<br />

von konjunkturellen Schwankungen beeinträchtigt, als<br />

dies etwa bei einem Investment in Aktien der Fall wäre.<br />

Darüber hinaus handelt es sich bei geschlossenen Immobilienfonds<br />

um eine äußerst transparente Vermögensanlage.<br />

Standort, Immobilien und Mieter stehen in der Regel von<br />

Beginn an ebenso fest wie der Investitions- und Finanzierungsplan<br />

sowie die am Konzept beteiligten Partner. Die<br />

wesentlichen Entscheidungsparameter zum Investment<br />

werden ausführlich beschrieben und sind somit von Anlegern<br />

und Analysten jederzeit nachprüfbar, wodurch ein<br />

Höchstmaß an Sicherheit und Transparenz geboten wird.<br />

Entsprechend zuverlässig können die langfristig erwarteten<br />

Auszahlungen und Erträge prognostiziert werden.<br />

u Der Büroimmobilienmarkt in den Niederlanden<br />

Die Stimmung auf dem niederländischen Büroimmobilienmarkt<br />

hat sich nach den in den vergangenen Jahren zunehmenden<br />

Rückgängen der Mietfl ächenumsätze und der<br />

Stagnierung der Mietpreisentwicklung deutlich verbessert.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

Die Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Bürofl ächen<br />

in guten Lagen hat in den wirtschaftlich stärksten niederländischen<br />

Städten Amsterdam und Rotterdam wieder<br />

zugenommen und zu einer Stabilisierung der Mietpreise<br />

geführt. In Anbetracht der guten wirtschaftlichen Rahmendaten<br />

des Landes wird erwartet, dass sich die Belebung<br />

des Marktes kurzfristig auch in den weiteren niederländischen<br />

Städten bemerkbar macht.<br />

Einen wesentlichen Anteil an der positiven Stimmung der<br />

Marktteilnehmer haben die niederländischen Baubehörden,<br />

die Neubauvorhaben nur bei einem nachgewiesenen<br />

hohen Vorvermietungsstand genehmigen. Spekulative Projektentwicklungen,<br />

die ein Ansteigen der Leerstandsquoten<br />

begünstigen, sollen somit ausgeschlossen werden. Ferner<br />

zeichnet sich der niederländische Büroimmobilienmarkt<br />

durch weitere positiv zu bewertende Merkmale aus, die<br />

ihm im Wettbewerb um neue Unternehmensansiedlungen<br />

klare Vorteile verschaffen.<br />

So ist der Markt transparent und hinsichtlich des Mietvertrags-,<br />

Eigentums- und Grundbuchrechts existiert<br />

ein übersichtliches, gängiges Regelwerk. Behördliche<br />

Entscheidungen werden in der Regel schnell getroffen<br />

und das Land verfügt über eine moderne Infrastruktur,<br />

eine pragmatische, kostenbewusste Bauweise mit fl exibler<br />

Raumplanung sowie über eine auf engstem Raum<br />

konzentrierte Verkehrsinfrastruktur mit internationaler<br />

Anbindung.<br />

13


Immobilien – Ein attraktives Investment<br />

14<br />

Trotz dieser überzeugenden Standortvorteile ist das Mietpreisniveau<br />

in den Niederlanden im Vergleich zu anderen<br />

europäischen Städten noch niedrig. Eine Tatsache, die<br />

das Land attraktiv für weitere Ansiedlungen ausländischer<br />

Unternehmen macht. Andererseits eröffnet sich den Eigentümern<br />

der Gebäude bzw. den Anlegern des <strong>Fonds</strong> somit<br />

die Chance auf künftige Mietpreissteigerungen und die<br />

Realisierung überdurchschnittlicher Ertragszuwächse.<br />

Euro/m 2 /p. a.<br />

1.000<br />

900<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

Quelle: Jones Lang Lasalle, Key Market Indicators Q2, 2006.<br />

Indirekt bestätigt wird die grundsätzlich positive Stimmung<br />

zum niederländischen Büroimmobilienmarkt<br />

auch durch das von Jones Lang Lasalle, einem der<br />

weltweit führenden Immobilienberatungsunternehmen,<br />

entwickelte Büroimmobilienmarkt-Barometer. Dieses<br />

ist zum Ende des 2. Quartals 2006 auf den Wert von<br />

+5 (bei einer Skala von –15 bis +15) gestiegen.<br />

| Spitzenmieten ausgewählter europäischer Städte im 2. Quartal 2006 |<br />

Moskau<br />

London City<br />

Paris<br />

Zürich<br />

Genf<br />

Dublin<br />

Mailand<br />

Edinburgh<br />

Rom<br />

Stockholm<br />

Luxemburg<br />

Frankfurt/M.<br />

Madrid<br />

München<br />

Amsterdam<br />

Oslo<br />

Athen<br />

Barcelona<br />

Brüssel<br />

Helsinki<br />

Warschau<br />

Hamburg<br />

Düsseldorf<br />

Berlin<br />

Lissabon<br />

Wien<br />

Kopenhagen<br />

Prag<br />

Budapest<br />

Den Haag<br />

Lyon<br />

Utrecht<br />

Rotterdam


Die Büroimmobilie in ‘s-Hertogenbosch.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

15


Die <strong>Fonds</strong>immobilien<br />

Die Büroimmobilie in ‘s-Hertogenbosch.


Die <strong>Fonds</strong>immobilie in ‘s-Hertogenbosch<br />

u Eine Stadt mit Charakter<br />

‘s-Hertogenbosch ist die Hauptstadt der mit rund 2,4<br />

Millionen Einwohnern drittgrößten niederländischen<br />

Provinz Noord-Brabant. Die Stadt, die von den Einheimischen<br />

kurz “Den Bosch” genannt wird, zählt<br />

rund 135.000 Einwohner und ist eines der regionalen<br />

Handels zentren mit zahlreichen Geschäften, Finanzdienstleistungsunternehmen<br />

und verschiedenen öffentlichen<br />

Verwaltungseinrichtungen. Unternehmen, die ihren<br />

Hauptsitz in Den Bosch haben, sind z. B. Panasonic,<br />

SAP Nederland, KPN Telecom und die als älteste unabhängige<br />

Bank der Niederlande bekannte van Lanschot<br />

Bank.<br />

Trotz ihrer Größe verfügt Den Bosch über einen besonderen,<br />

fast kleinstädtischen Charakter, dessen Ursprung<br />

von der Altstadt ausgeht. In deren Kern fi ndet<br />

sich neben hübschen Giebelhäusern und Grachten eine<br />

Vielzahl von Geschäften, kleinen Restaurants und Cafés,<br />

die der Stadt eine besondere Ausstrahlung verleihen.<br />

Den Bosch ist sowohl per PKW als auch mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln sehr gut zu erreichen. Die Autobahn<br />

A 2 Richtung Utrecht, Amsterdam und Schiphol<br />

(Flughafen, circa 85 km entfernt) im Norden sowie<br />

Richtung Eindhoven im Süden liegt praktisch vor der<br />

Tür. Und auch der Anschluss an die Autobahn A 59<br />

Richtung Breda und Nijmegen befi ndet sich in unmittelbarer<br />

Nähe. Darüber hinaus verfügt die Stadt über<br />

zwei Bahnstationen und mehrere Buslinien, durch die<br />

die <strong>Fonds</strong>immobilie auch schnell und direkt mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln erreicht werden kann.<br />

u Der Büroimmobilienmarkt<br />

Mit einem Bestand von rund 915.000 m 2 Bürofläche<br />

ist Den Bosch nach Eindhoven das bedeutendste<br />

Bürozentrum innerhalb der Provinz Noord-Brabant. Im<br />

vergangenen Jahr betrug die Flächenaufnahme über<br />

50.000 m 2 . Die aktuelle Vermietungsquote liegt bei<br />

rund 90 %, was der zweitniedrigsten Leerstandsrate in<br />

Noord-Brabant entspricht.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

Das Mietpreisniveau liegt aktuell zwischen 110 Euro<br />

und 155 Euro pro m 2 und Jahr. Für Neubauten in sehr<br />

guten Lagen werden Spitzenmieten bis zu 160 Euro pro<br />

m 2 und Jahr gezahlt.<br />

u Die Immobilie<br />

Bei der auf einem etwa 3.863 m 2 großen Grundstück<br />

stehenden <strong>Fonds</strong>immobilie handelt es sich um ein<br />

1988 fertig gestelltes und 2003 umfassend renoviertes<br />

fünfgeschossiges Bürogebäude mit einer Nutzfl äche<br />

von rund 5.146 m 2 . Auf dem Grundstück stehen<br />

den Mietern insgesamt 104 PKW-Stellplätze zur Verfügung.<br />

Das Bürogebäude befi ndet sich in einem guten<br />

Zustand und verfügt über eine moderne Innenausstattung.<br />

u Die Lage<br />

In direkter Nachbarschaft zum Objekt haben sich unter<br />

anderem die Polizei, die Post und ein Baumarkt angesiedelt,<br />

wodurch die zentrale Lage des Standortes im<br />

Zentrum von Den Bosch unterstützt und dokumentiert<br />

wird. Der zentrale Hauptbahnhof liegt nur etwa 500<br />

Meter entfernt und auch die Autobahnanschlüsse zur<br />

A 2 (Nord-/Südanbindung) und A 59 (Richtung Breda<br />

im Westen und Nijmegen im Osten) sind innerhalb weniger<br />

Minuten zu erreichen. Infolge dieser guten Randbedingungen<br />

ist zu erwarten, dass sich der Standort<br />

auch in Zukunft positiv weiterentwickeln wird und<br />

eine spätere Anschluss- oder Neuvermietung des Gebäudes,<br />

die planmäßig jedoch frühestens erst im Jahr<br />

2020 ansteht, problemlos möglich sein sollte.<br />

u Der Kaufpreis<br />

Die Übernahme des Bürogebäudes durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

ist am 1. Dezember 2006 zu einem Kaufpreis<br />

von 11.190.000 Euro vorgesehen. Dies entspricht<br />

dem 14,5fachen der anfänglichen Jahresnettomiete<br />

von 771.507 Euro bzw. einem Kaufpreis von rund 2.175<br />

Euro pro m 2 .<br />

17


Die <strong>Fonds</strong>immobilien<br />

18<br />

u Die Mieter<br />

Die <strong>Fonds</strong>immobilie ist komplett und langfristig an zwei<br />

Organisationen vermietet, die im öffentlichen Dienst tätig<br />

sind: Den GGD Hart voor Brabant (circa 4.046 m 2 )<br />

und den Hulpverleningsdienst Brabant-Noord (circa<br />

1.100 m 2 ).<br />

u GGD Hart voor Brabant<br />

Bei dem “Gemeenschappelijke Gezondheidsdienst”<br />

voor Brabant handelt es sich um den für den östlichen<br />

Teil der Provinz Noort-Brabant zuständigen Gemeinde-Gesundheitsdienst.<br />

Der Versorgungsbereich des<br />

GGD, der über etwa 50 Mitarbeiter verfügt, umfasst<br />

29 Gemeinden mit rund einer Million Einwohnern. Zu<br />

den Hauptaufgaben des GGD gehört das breite Spektrum<br />

der Gesundheitsprävention. Hierzu zählen z. B.<br />

die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen, die<br />

Infektionsvorsorge (Impfungen), Erstellung von Informationsmaterial,<br />

Beratung sowie die eilige medizinische<br />

Erstversorgung (medizinischer Notdienst). Die<br />

Bonität des GGD wird von der Kreditagentur Graydon<br />

auf einer Skala von 1 bis 5 mit “4” und damit als gut<br />

eingeschätzt.<br />

u Hulpverleningsdienst Brabant-Noord<br />

Bei dem Hulpverleningsdienst Brabant-Noord (HVD)<br />

handelt es sich um den Zusammenschluss von regionalen<br />

Feuerwehren, technischen Hilfsdiensten und<br />

Ärzten für den Einsatz bei Unfällen, Katastrophen etc.<br />

Die Organisation hat rund 50 Mitarbeiter und betreut<br />

21 Gemeinden mit etwa 625.000 Einwohnern. Die<br />

Bonität des HVD wird von der Kreditagentur Graydon<br />

auf einer Skala von 1 bis 5 mit “3” und damit als solide<br />

eingeschätzt.<br />

u Die Mietdaten<br />

Der Mietvertrag mit dem GGD wurde über eine Laufzeit<br />

von 15 Jahren, beginnend am 1. Jänner 2004, abgeschlossen<br />

und in einem Nachtrag um ein weiteres Jahr<br />

bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Bei einer Übernahme<br />

der Immobilie zum 1. Dezember 2006 beträgt<br />

die Mietvertragsrestlaufzeit entsprechend 13 Jahre und<br />

einen Monat. Nach Ablauf des Vertrages hat der Mieter<br />

jeweils eine Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre.<br />

Die vereinbarte Miete des GGD bei Übernahme der Immobilie<br />

zum 1. Dezember 2006 beträgt 616.280 Euro<br />

p. a. was bei einem Mietpreisansatz von 300 Euro p. a.<br />

pro Parkplatz einem durchschnittlichen jährlichen<br />

Mietpreis von rund 146 Euro pro m 2 entspricht und<br />

im Rahmen des aktuellen Marktmietniveaus in dieser<br />

Lage liegt. Die Vereinbarung zur Mietpreisindexierung<br />

sieht vor, dass die Miete jährlich zu 100 %, jeweils zum<br />

1. Jänner eines jeden Jahres, an den Konsumentenpreisindex<br />

(CPI) der Arbeitnehmer angepasst werden<br />

kann, sofern dieser gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist.<br />

Der Mietvertrag mit dem HVD wurde über eine Laufzeit<br />

von 15 Jahren, beginnend am 1. Jänner 2005 abgeschlossen.<br />

Bei einer Übernahme der Immobilie zum<br />

1. Dezember 2006 beträgt die Mietvertragsrestlaufzeit<br />

entsprechend 13 Jahre und einen Monat. Nach Ablauf<br />

des Vertrages hat der Mieter jeweils eine Verlängerungsoption<br />

für weitere fünf Jahre.<br />

Die vereinbarte Miete des HVD bei Übernahme der Immobilie<br />

zum 1. Dezember 2006 beträgt Euro 155.227<br />

p. a., was bei einem Mietpreisansatz von Euro 300 p. a.<br />

pro Parkplatz, einem durchschnittlichen jährlichen<br />

Mietpreis von rund Euro 135 pro m 2 und damit im Rahmen<br />

des aktuellen Marktmietniveaus in dieser Lage<br />

liegt. Zusätzlich zahlt der Mieter eine Umsatzsteuerkompensation<br />

von Euro 7.700 p. a. Die Vereinbarung<br />

zur Mietpreisindexierung sieht vor, dass die Miete jährlich<br />

zu 100 %, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, an<br />

den Konsumentenpreisindex (CPI) aller Haushalte angepasst<br />

wird.<br />

u Besonderheiten<br />

Erstmals am 1. Jänner 2014, und danach alle fünf Jahre,<br />

haben Mieter und Vermieter unabhängig von der<br />

vereinbarten Indexierung das Recht, den Mietpreis an<br />

das dann aktuelle Marktmietniveau anzupassen.


| ’s-Hertogenbosch |<br />

Immobilie Fünfgeschossiges, 1988 errichtetes und 2003 umfassend renoviertes Bürogebäude<br />

Standort Hauptstadt der mit rund 2,4 Millionen Einwohnern drittgrößten niederländischen Provinz Noord-Brabant;<br />

regionales Handelszentrum, rund 135.000 Einwohner<br />

Lage Orthenseweg 2-4, in unmittelbarer Nähe zum Stadtzentrum, gute Infrastruktur<br />

Nutzfl äche 5.146 m 2 , circa 104 Parkplätze<br />

Kaufpreis/-faktor 11.190.000 Euro/14,5fache der anfänglichen Jahresnettomiete<br />

Miete 771.507 Euro p. a.<br />

Vermietungsstand 100 %<br />

Mieter – GGD Hart voor Brabant (Gemeinde-Gesundheitsamt) (79 % Mietanteil)<br />

– Hulpverleningsdienst Brabant-Noord (Feuerwehr, technisches Hilfswerk) (21 % Mietanteil)<br />

Bonität/Sicherheit Gutes Rating, bei beiden Unternehmen handelt es sich um öffentliche Organisationen<br />

Mietvertragslaufzeit 13 Jahre und 1 Monat ab Übernahme des Gebäudes zum 1. Dezember 2006 zuzüglich mehrmaliger Verlängerungsoptionen<br />

über jeweils 5 Jahre<br />

Mietindexierung 100 %iger Infl ationsausgleich<br />

Die Büroimmobilie in ‘s-Hertogenbosch.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

19


Die <strong>Fonds</strong>immobilien<br />

20<br />

Die <strong>Fonds</strong>immobilie in Hilversum<br />

u Eine Stadt mit Zeitgeist<br />

Die knapp 85.000 Einwohner zählende Stadt Hilversum<br />

gehört zur zweitgrößten niederländischen Provinz<br />

Noord-<strong>Holland</strong> (rund 2,6 Millionen Einwohner). Überregional<br />

bekannt geworden ist Hilversum durch die Ansiedlung<br />

einer Vielzahl von Rundfunk- und Fernsehsendern,<br />

die der Stadt den Ruf als Medienhauptstadt und<br />

Kommunikationszentrum der Niederlande eingebracht<br />

haben.<br />

Die am östlichen Rand der “Randstad <strong>Holland</strong>”, des wirtschaftlichen<br />

Zentrums der Niederlande, liegende Stadt<br />

profitiert darüber hinaus von ihrer Nähe zu den Wirtschaftszentren<br />

Amsterdam und Utrecht, die nur etwa<br />

30 bzw. 20 Kilometer entfernt sind. Das attraktive, grüne<br />

Umfeld mit ausgedehnten Parkanlagen und moderner<br />

Architektur haben zum Entstehen einer Vielzahl großer<br />

Landsitze für Pendler in die ökonomischen Zentren beigetragen.<br />

Zudem zeichnet es sich durch eine sehr gute<br />

Infrastruktur aus. Die Autobahnen A 1 und A 27 liegen vor<br />

der Tür und bieten direkte Verbindungen zu nationalen<br />

und internationalen Zielen. Ferner verfügt die Stadt über<br />

drei Bahnstationen, so dass Hilversum sowohl im Individualverkehr<br />

als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut und<br />

schnell zu erreichen ist.<br />

Die Büroimmobilie in Hilversum.<br />

u Der Büroimmobilienmarkt<br />

Der Bürofl ächenbestand in Hilversum beläuft sich auf<br />

rund 590.000 m 2 . Im vergangenen Jahr erhöhte sich die<br />

Flächenaufnahme auf etwa 28.000 m 2 . Entsprechend<br />

positiv hat sich die Vermietungsquote entwickelt, die<br />

Ende letzten Jahres bei etwa 91 % lag. Der Standort Hilversum<br />

entwickelte sich damit deutlich besser als der<br />

niederländische Landesdurchschnitt. Hier wurde 2005<br />

eine Vermietungsquote von rund 86 % erreicht.<br />

Das Mietpreisniveau liegt aktuell, je nach Lage und<br />

Alter der Gebäude, zwischen 118 Euro und 140 Euro<br />

pro m 2 und Jahr. Angesichts der zu beobachtenden<br />

steigenden Nachfrage nach Objekten in sehr guten Lagen<br />

wird erwartet, dass sich das Mietpreisniveau weiter<br />

stabilisiert oder gar leicht anzieht.<br />

u Die Immobilie<br />

Bei der <strong>Fonds</strong>immobilie handelt es sich um ein dreigeschossiges,<br />

1986 errichtetes Bürogebäude, das aktuell<br />

für rund 1,3 Millionen Euro umfassend modernisiert<br />

wird und anschließend, voraussichtlich zum<br />

1. Februar 2007, von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernommen<br />

werden soll. Die Nutzfl äche des dann über einen<br />

modernen Bürostandard verfügenden Gebäudes be-


trägt rund 5.217 m 2 . Auf dem etwa 10.000 m 2 großen<br />

<strong>Fonds</strong>grundstück werden dem Mieter darüber hinaus<br />

etwa 155 PKW-Stellplätze zur Verfügung stehen.<br />

u Die Lage<br />

Die <strong>Fonds</strong>immobilie befi ndet sich im Süden Hilversums,<br />

innerhalb des Stadtrings, im Laapersveld 75. Im direkten<br />

Umfeld befi nden sich weitere Bürogebäude, Wohnungen<br />

und zwei Schulen. Das Gebäude liegt in etwa<br />

500 Meter Entfernung zur Bahnstation Sportspark und<br />

auch der Anschluss an die Bushaltestelle der Linie 58<br />

ist in wenigen Minuten fußläufi g zu erreichen.<br />

Als positive Besonderheit dieser Immobilie ist ihre zentrale<br />

Lage in Verbindung mit dem großen <strong>Fonds</strong>grundstück<br />

von rund 10.000 m 2 zu werten, da sie ideale<br />

Voraussetzungen für den Mieter, ein Transportunternehmen<br />

mit großem Fuhrpark und entsprechendem<br />

Platzbedarf, bietet und die Attraktivität des Gebäudes<br />

deutlich erhöht.<br />

u Der Kaufpreis<br />

Die Übernahme des Gebäudes durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

soll planmäßig nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten,<br />

voraussichtlich am 1. Februar 2007, zu<br />

Die Büroimmobilie in Hilversum.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

einem Kaufpreis von 10.060.000 Euro erfolgen. Dies<br />

entspricht dem 14,5fachen der anfänglichen Jahresnettomiete<br />

von 693.980 Euro bzw. einem Kaufpreis von<br />

rund 1.928 Euro pro m 2 .<br />

u Der Mieter<br />

Die <strong>Fonds</strong>immobilie ist komplett und langfristig an das<br />

private Transportunternehmen Connexxion Facilitair<br />

Bedrijf B. V. vermietet.<br />

u Connexxion Facilitair Bedrijf B. V.<br />

Connexxion Facilitair Bedrijf B. V. ist in den Niederlanden<br />

mit der Beförderung von täglich rund einer Million<br />

Menschen beschäftigt und zählt zu den Marktführern<br />

im Bereich der Anbieter für den öffentlichen Personenverkehr.<br />

Neben dem Bereich öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Straßenbahn,<br />

Taxi, Zug und Boot) arbeitet das Unternehmen,<br />

das etwa 13.000 Mitarbeiter hat, unter anderem mit der<br />

Hermes-Gruppe zusammen (Versand) und bietet einen<br />

Taxi-Service sowie Busreisetouren an. Die Bonität Connexxions<br />

wird von der Kreditagentur Graydon auf einer Skala<br />

von 1 bis 5 mit “4” und damit mit gut bewertet.<br />

21


Die <strong>Fonds</strong>immobilien<br />

22<br />

u Die Mietdaten<br />

Der Mietvertrag mit Connexxion beginnt am 1. Februar<br />

2007 und wurde für die Dauer von zunächst zehn<br />

Jahren abgeschlossen. Anschließend hat der Mieter<br />

mehrmalige Verlängerungsoptionen über jeweils fünf<br />

Jahre. Der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins beträgt<br />

693.980 Euro p. a. ab Übernahme, was, bei einem<br />

Mietpreisansatz von 475 Euro p. a. pro Parkplatz<br />

und unter Berücksichtigung der vorhandenen Archiv-<br />

und Versammlungsfl ächen (circa 497 m 2 bzw. 577 m 2 ,<br />

Ansatz mit 35 Euro bzw. 70 Euro pro m 2 /p. a.), einem<br />

durchschnittlichen jährlichen Mietpreis von rund 136<br />

Euro pro m 2 für die reinen Bürofl ächen entspricht. Das<br />

vereinbarte Mietpreisniveau liegt somit im Rahmen<br />

dessen, was für vergleichbare Immobilien an diesem<br />

Standort gezahlt wird.<br />

Ferner wurde dem Mieter eine mietfreie Periode von<br />

10,5 Monaten (1. Februar 2007 bis 15. Dezember<br />

2007) eingeräumt, die jedoch komplett vom Verkäufer<br />

des Objekts ausgeglichen wird.<br />

| Hilversum |<br />

Immobilie Dreigeschossiges, 1986 errichtetes Bürogebäude, das aktuell umfassend renoviert wird<br />

Standort Hilversum gehört zur zweitgrößten niederländischen Provinz Noord-<strong>Holland</strong> (rund 2,6 Millionen Einwohner);<br />

die Stadt hat knapp 85.000 Einwohner und gilt als Medienhauptstadt des Landes<br />

Lage<br />

Nutzfl äche 5.217 m 2 , circa 155 Parkplätze<br />

Laapersveld 75, innerhalb des Stadtringes in unmittelbarer Nähe der Bahnhofstation “Sportpark” mit sehr guter<br />

Infrastruktur<br />

Kaufpreis/-faktor 10.060.000 Euro/14,5fache der anfänglichen Jahresnettomiete<br />

Miete 693.980 Euro p. a.<br />

Vermietungsstand 100 %<br />

Mieter Connexxion Facilitair Bedrijf B. V. (öffentlicher Personenverkehr u. a.)<br />

Bonität/Sicherheit Gutes Rating, geringes Risiko<br />

Mietvertragslaufzeit 10 Jahre ab Übernahme des Gebäudes zum 1. Februar 2007 zuzüglich mehrmaliger Verlängerungsoptionen<br />

über jeweils 5 Jahre<br />

Mietindexierung 100 %iger Infl ationsausgleich<br />

Die Mietindexierung erfolgt jährlich zu 100 %, jeweils<br />

zum 1. Februar jeden Jahres auf Basis des Konsumentenpreisindexes<br />

(CPI) aller Haushalte.<br />

u Besonderheiten<br />

Mit dem Verkäufer der Immobilie wurde vereinbart,<br />

dass dieser der <strong>Fonds</strong>gesellschaft für die Monate Dezember<br />

2006 und Jänner 2007 26.000 Euro p. m. zur<br />

Sicherstellung des Cashfl ows sowie der Auszahlungen<br />

an die Anleger ab Beitrittsdatum zahlt. Darüber hinaus<br />

zahlt der Veräußerer der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einmalig einen<br />

Betrag von 113.000 Euro für etwaig in den nächsten<br />

Jahren anfallende Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen,<br />

deren Anfall nicht erwartet wird, aber<br />

auch nicht ausgeschlossen werden kann.


Objekt- und Mietspiegel<br />

Standort Grundstücksgröße<br />

‘s-Hertogenbosch<br />

(Bürogebäude)<br />

Orthenseweg 2-4<br />

Hilversum<br />

(Bürogebäude)<br />

Laapersveld 75<br />

3.863 m 2<br />

104 Parkplätze<br />

ca. 10.000 m 2<br />

ca. 155 Parkplätze<br />

| Objekt- und Mietspiegel |<br />

Mieter/Branche/Rating1) Mietvertragslaufzeit2) Index Nutzfl äche<br />

(ab Obj.-Übergabe an <strong>Fonds</strong><br />

bzw. ab Mietbeginn (Hilversum))<br />

3) Miete p. a.<br />

in Euro<br />

GGD Hart voor Brabant<br />

(Gemeinde-Gesundheitsdienst),<br />

öffentliche Organisation<br />

Hulpverleningsdienst Brabant-<br />

Noord (Feuer wehr, technisches<br />

Hilfswerk), öffentliche<br />

Organisation<br />

Connexxion Facilitair<br />

Bedrijf B. V. (Transportunternehmen),<br />

“4” (gut)<br />

13 Jahre, 1 Monat<br />

+ Verlängerungsoptionen<br />

13 Jahre, 1 Monat<br />

+ Verlängerungsoptionen<br />

10 Jahre<br />

+ Verlängerungsoptionen<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

100 % 4.046 m 2<br />

82 Parkplätze<br />

100 % 1.100 m 2<br />

22 Parkplätze<br />

5.146 m 2 771.507<br />

Baujahr/<br />

Mietbeginn<br />

616.280 1988<br />

Renovierung:<br />

2003<br />

Mietbeginn:<br />

1. Jänner 2004<br />

155.227 Mietbeginn:<br />

1. Jänner 2005<br />

100 % 5.217 m 2 693.980 1986<br />

Renovierung:<br />

2006<br />

Mietbeginn: 1.<br />

Februar 2007<br />

Summe 10.363 m 2 1.465.487<br />

1) Klassifi zierung gemäß der Ratingagentur Graydon, eine der führenden Ratingagenturen in den Niederlanden. Das Kreditrisiko wird durch einen Wert auf<br />

einer Skala von 1 bis 5 dargestellt. Je höher der Wert ist, desto geringer das Risiko bzw. desto besser wird die Bonität des Unternehmens eingeschätzt.<br />

2) Bei Inanspruchnahme der jeweiligen Verlängerungsoptionen laufen die Mietverträge zu den gleichen Mietvertragsbedingungen weiter.<br />

3) 2 2<br />

Nutzfl äche gemäß den vorliegenden Mietverträgen. In älteren Messzertifi katen werden Nutzfl ächen von 5.130 m (‘s-Hertogenbosch) bzw. 4.324 m<br />

(Hilversum) ausgewiesen. Die Differenz in Hilversum ergibt sich aus der mittlerweile vorgenommenen Umwidmung von ehemaligen Parkfl ächen in<br />

Versammlungs- (circa 577 m2 ) und Archivfl ächen (circa 497 m2 ).<br />

Kreditagentur Graydon<br />

Graydon ist eine der führenden Ratingagentur in den Niederlanden. Bei der Klassifi zierung von Unternehmen<br />

kann Graydon auf eine Datenbank zugreifen, in der insgesamt mehr als zehn Millionen Unternehmen gelistet<br />

sind. Die Klassifi zierung erfolgt über die so genannte Eurogate-Risiken-Klassifi kation, die europäische Norm<br />

zur Bestimmung des Kreditrisikos von Unternehmen. Sie wird durch einen Wert auf der Skala von 1 bis 5 dargestellt,<br />

wobei das Kreditrisiko umso geringer bzw. die Bonität des Unternehmens umso besser eingeschätzt<br />

wird, je höher der Skalenwert ist.<br />

23


<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />

Die Büroimmobilie in ‘s-Hertogenbosch.


Daten und Fakten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan<br />

| Investition |<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

Mittelverwendung in Euro in %<br />

1. Kaufpreis der Immobilien 21.250.000 84,49<br />

2. Notarkosten 50.000 0,20<br />

3. Makler 1) 379.313 1,51<br />

4. Grunderwerbsteuer 1.275.000 5,07<br />

5. Liquiditätsreserve 495.987 1,97<br />

Investitionssumme Niederlande 23.450.300 93,24<br />

6. Objektauswahl, Analysen 1) 50.000 0,20<br />

7. Finanzierungskosten, Bankgebühren, Bereitstellungsprovision 70.000 0,28<br />

8. Gründungskosten 1) 34.200 0,14<br />

9. Marketing, Prospekterstellung 1) 205.500 0,82<br />

10. Kapitalbeschaffungskosten 2) 406.000 1,61<br />

11. Treuhandeinrichtung 1) 60.000 0,24<br />

12. Mittelverwendungskontrolle 1) 20.000 0,08<br />

13. Sicherstellung der Gesamtfi nanzierung 90.000 0,36<br />

14. Fremdfi nanzierungsvermittlung 764.000 3,04<br />

1.699.700 6,76<br />

Gesamtinvestition 25.150.000 100,00<br />

| Finanzierung |<br />

Mittelherkunft in Euro in %<br />

1. Fremdkapital 15.000.000 59,64<br />

2. Eigen-/Kommanditkapital 10.150.000 40,36<br />

Gesamtfi nanzierung 25.150.000 100,00<br />

1) Betrag inklusive Umsatzsteuer<br />

2) Auf das über das Gründungskapital hinaus vermittelte Eigenkapital wird zusätzlich ein Agio in Höhe von 5 % erhoben, das der Deckung der Platzierungskosten<br />

dient.<br />

Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdiffernzen.<br />

25


<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />

26<br />

Erläuterungen zum Investitions-<br />

und Finanzierungsplan<br />

u Allgemeines<br />

Die im Investitions- und Finanzierungsplan ausgewiesenen<br />

Positionen beruhen im Wesentlichen auf abgeschlossenen<br />

Verträgen bzw. zum Teil auf verbindlichen<br />

Angeboten der vorgesehenen Vertragspartner, gesetzlichen<br />

Vorschriften oder Erfahrungswerten des Initiators.<br />

Sollte es im Einzelfall zu Abweichungen gegenüber<br />

den kalkulatorisch angesetzten Werten kommen,<br />

so gehen diese zu Gunsten oder zu Lasten der Liquiditätsreserve<br />

des <strong>Fonds</strong>.<br />

u Mittelverwendung<br />

1. Kaufpreis der Immobilien<br />

Die Kaufpreise für die <strong>Fonds</strong>immobilien in Höhe von<br />

11.190.000 Euro für das Objekt in ‘s-Hertogenbosch<br />

sowie 10.060.000 Euro für die Immobilie in Hilversum<br />

wurden fest vereinbart.<br />

2. Notarkosten<br />

Für anfallende Notar- und Rechtsanwaltskosten wurde<br />

im Wesentlichen auf Grundlage eines festen Kostenangebotes<br />

ein Betrag von 50.000 Euro angesetzt.<br />

3. Makler<br />

Für die Vermittlung der Immobilien wurde mit der Firma<br />

Innova Vastgoed <strong>Holland</strong> B. V. eine Maklercourtage<br />

von 1,5 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer<br />

vereinbart.<br />

4. Grunderwerbsteuer<br />

Beim Erwerb der Immobilien wird eine Grunderwerbsteuer<br />

in Höhe von 6 % des jeweiligen Kaufpreises, insofern<br />

entsprechend 1.275.000 Euro, fällig.<br />

5. Liquiditätsreserve<br />

Die anfängliche Liquiditätsreserve im <strong>Fonds</strong> beträgt<br />

planmäßig 495.987 Euro. Sie dient dem Ausgleich etwaiger<br />

Liquiditätsschwankungen und soll die jederzeitige<br />

Handlungs- und Dispositionsfreiheit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gewährleisten.<br />

6. Objektauswahl, Analysen<br />

Für die Auswahl und Analyse der Standorte, Mieter,<br />

Objekte etc. erhält die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG vertragsgemäß<br />

eine Gebühr in Höhe von 50.000 Euro inklusive Umsatzsteuer.<br />

7. Finanzierungskosten, Bankgebühren,<br />

Bereitstellungsprovision<br />

Für Kosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung<br />

der Darlehen entstehen (Bank-Bearbeitungsgebühren,<br />

Gutachterkosten etc.), wurde auf Grundlage<br />

konkreter Angebote und Erfahrungswerte kalkulatorisch<br />

eine Pauschale von 70.000 Euro angesetzt.<br />

8. Gründungskosten<br />

Die im Zusammenhang mit der Gründung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

anfallenden Kosten wurden auf Grundlage<br />

von Erfahrungswerten kalkulatorisch mit 34.200 Euro<br />

inklusive Umsatzsteuer angesetzt.<br />

9. Marketing, Prospekterstellung<br />

Für das Marketing und die Prospekterstellung erhält<br />

die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG vertragsgemäß eine Gebühr in<br />

Höhe von 205.500 Euro inklusive Umsatzsteuer.<br />

10. Kapitalbeschaffungskosten<br />

Mit der Vermittlung des Eigenkapitals der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

wurde die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG beauftragt, die hierfür<br />

vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 4 % des<br />

Eigen-/Kommanditkapitals der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, entsprechend<br />

also 406.000 Euro, erhält. Zusätzlich erhält<br />

die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG das zu zahlende Agio in Höhe von<br />

5 % des Kommanditkapitals.<br />

11. Treuhandeinrichtung<br />

Mit der Treuhandverwaltung wurde die <strong>Lloyd</strong> Treuhand<br />

GmbH beauftragt. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung<br />

und die Treuhandtätigkeit in der Investitionsphase<br />

erhält das Unternehmen vereinbarungsgemäß<br />

eine Vergütung von 60.000 Euro inklusive Umsatzsteuer.


12. Mittelverwendungskontrolle<br />

Mit der Prüfung der im Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

defi nierten Bedingungen für die Auszahlung des<br />

auf das Mittelverwendungskontrollkonto einzuzahlenden<br />

Kommanditkapitals wurde die Donner Treuhand-<br />

Gesellschaft mbH & Co. KG beauftragt, die für diese<br />

Leistung vereinbarungsgemäß eine Gebühr von 20.000<br />

Euro inklusive Umsatzsteuer erhält.<br />

13. Sicherstellung der Gesamtfi nanzierung<br />

Mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG wurde zur Sicherstellung der<br />

Realisierung des Angebotes eine Vereinbarung abgeschlossen,<br />

in der diese sich zur Platzierung des <strong>Fonds</strong><br />

verpfl ichtet. Die hierfür vereinbarte Vergütung beläuft<br />

sich auf 90.000 Euro.<br />

14. Fremdfi nanzierungsvermittlung<br />

Das <strong>Fonds</strong>angebot wird zum Teil über Darlehen fi nanziert.<br />

Für die Vermittlung dieser Darlehen (zur Eigenkapital-Vorfi<br />

nanzierung und langfristigen Fremdfi nanzierung)<br />

sowie für die Erstellung des Finanzierungskonzeptes<br />

erhält die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG vereinbarungsgemäß eine Gebühr<br />

von 764.000 Euro.<br />

u Mittelherkunft<br />

1. Fremdkapital<br />

Die Realisierung des Gesellschaftszweckes erfolgt<br />

planmäßig zum Teil über Darlehen, die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

von einem deutschen Kreditinstitut zu den<br />

unten genannten Konditionen gewährt werden:<br />

2. Eigen-/Kommanditkapital<br />

Die Finanzierung des Investitionsvorhabens soll planmäßig<br />

zu 10.150.000 Euro über Eigen-/Kommanditkapital<br />

von Kapitalanlegern fi nanziert werden. Die Kapitaleinlagen<br />

der Gründungskommanditisten belaufen<br />

sich auf 200 Euro, so dass insgesamt ein Kapital von<br />

10.149.800 Euro zur Platzierung zur Verfügung steht.<br />

Darüber hinaus kann die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

das Kommanditkapital gemäß § 3 Absatz 4<br />

des Gesellschaftsvertrages um maximal 250.000 Euro<br />

erhöhen. In diesem Fall verändern sich im Investitionsplan<br />

die Positionen 5. Liquiditätsreserve und 10. Eigenkapitalbeschaffungskosten,<br />

im Finanzierungsplan<br />

2. Eigen-/Kommanditkapital sowie insgesamt die prozentuale<br />

Kostenverteilung pro Position.<br />

| Euro-Darlehen | | CHF-Darlehen 1) |<br />

Darlehensbeträge in Euro bzw. CHF 3.950.000 3.550.000 6.200.000 5.573.500<br />

Abnahmedatum geplant 01.12.2006 01.02.2007 01.12.2006 01.02.2007<br />

Auszahlung 100 %<br />

Zinssatz (SWAP) 5,13 % 5,13 % 4,07 % 4,09 %<br />

Tilgung (annuitätisch) – 1,5 % p. a. ab 01.01.2009<br />

Zins- und Tilgungszahlung Vierteljährlich nachschüssig<br />

Laufzeit/Zinsbindung 30.12.2016<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

Restschuld in Euro bzw. CHF Ende 2016 3.950.000 3.550.000 5.357.611 4.815.640<br />

1) Die ausgewiesenen CHF-Darlehensbeträge wurden auf Grundlage eines Umrechnungskurses Euro zu CHF von 1 zu rund 1,57 ermittelt.<br />

27


<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />

28<br />

Langfristige Prognoserechnung<br />

| Jahr | | 2006 | | 2007 | | 2008 | | 2009 | | 2010 |<br />

1. Einnahmen<br />

Mieteinnahmen 90.292 1.433.655 1.497.744 1.531.443 1.565.901<br />

USt-Kompensation 642 7.700 7.700 7.700 7.700<br />

Zinserträge 1.137 16.086 14.182 13.097 9.558<br />

Summe Einnahmen 92.071 1.457.441 1.519.626 1.552.240 1.583.159<br />

2. Ausgaben<br />

Darlehenszinsen 30.316 663.504 690.750 690.750 686.160<br />

Tilgung 0 0 0 112.500 117.090<br />

PhG-Vergütung 5.000 5.000 5.113 5.228 5.345<br />

Instandhaltungskosten 2.728 71.491 73.413 74.424 75.458<br />

Objektverwaltung 1.819 28.827 30.109 30.783 31.472<br />

Treuhandgebühren 0 27.000 27.608 28.229 28.864<br />

<strong>Fonds</strong>verwaltung 5.000 10.000 10.225 10.455 10.690<br />

Sonstige Kosten 15.000 45.794 46.824 47.878 48.955<br />

Währungsreserve 1.275 15.300 15.300 20.925 20.925<br />

Summe der Ausgaben 61.138 866.915 899.341 1.021.171 1.024.959<br />

3. Einnahme-Überschuss 30.933 590.526 620.285 531.069 558.200<br />

4. Geplante Auszahlung in % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />

in Euro 54.979 659.750 659.750 659.750 659.750<br />

5. Liquiditätsreserve 584.940 515.716 476.252 347.571 246.021<br />

6. Steuerliches Ergebnis in % 0,01 % -0,61 % -0,58 % -0,35 % -0,04 %


<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

| 2011 | | 2012 | | 2013 | | 2014 | | 2015 | | 2016 | | 2017 |<br />

1.601.134 1.637.159 1.673.995 1.711.660 1.750.173 1.789.551 1.829.816<br />

7.700 7.700 7.700 7.700 7.700 7.700 7.700<br />

6.766 5.535 5.153 5.662 7.107 9.534 12.992<br />

1.615.599 1.650.395 1.686.849 1.725.022 1.764.980 1.806.786 1.850.508<br />

681.383 676.411 671.236 665.849 660.243 654.409 778.003<br />

121.867 126.839 132.014 137.401 143.007 148.841 166.709<br />

5.465 5.588 5.714 5.843 5.974 6.109 6.246<br />

48.265 49.346 50.451 51.581 52.736 53.918 55.125<br />

32.177 32.897 33.634 34.387 35.157 35.945 36.750<br />

29.513 30.177 30.856 31.551 32.260 32.986 32.986<br />

10.931 11.177 11.428 11.685 11.948 12.217 12.492<br />

50.056 51.183 52.334 53.512 54.716 55.947 57.206<br />

20.925 20.925 20.925 20.925 20.925 20.925 22.276<br />

1.000.583 1.004.543 1.008.593 1.012.733 1.016.967 1.021.297 1.167.793<br />

615.017 645.852 678.256 712.289 748.012 785.489 682.715<br />

6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />

659.750 659.750 659.750 659.750 659.750 659.750 659.750<br />

201.288 187.389 205.895 258.434 346.696 472.435 495.401<br />

0,57 % 0,92 % 1,29 % 1,68 % 2,09 % 2,51 % 1,68 %<br />

29


<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />

30<br />

Erläuterungen zur langfristigen<br />

Prognoserechnung<br />

1. Einnahmen<br />

u Mieteinnahmen und<br />

Umsatzsteuerkompensation<br />

Die Mieteinnahmen und die Umsatzsteuerkompensation<br />

wurden auf Grundlage der vorliegenden Mietverträge<br />

und der geplanten Übernahme der Objekte<br />

zum 1. Dezember 2006 (‘s-Hertogenbosch) bzw.<br />

1. Februar 2007 (Hilversum) kalkuliert. Die vereinbarte<br />

Anpassung der Mieten an den Konsumentenpreisindex<br />

(CPI) wurde vereinfachend kalkulatorisch jeweils<br />

zum 1. Jänner jeden Jahres und erstmals zum 1. Jänner<br />

2008 auf Grundlage der Annahme berücksichtigt,<br />

dass dieser jährlich um 2,25 % steigt. Darüber hinaus<br />

wurde die mit dem Veräußerer der Immobilie in Hilversum<br />

vereinbarte Ausgleichszahlung zur Sicherung<br />

des Cashfl ows in Höhe von 26.000 Euro p. m. für den<br />

Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Jänner 2007<br />

berücksichtigt.<br />

u Zinserträge<br />

Es ist geplant, die Liquiditätsreserve der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

verzinslich anzulegen. Für die Kalkulation der<br />

daraus zu realisierenden Zinseinnahmen wurde ein<br />

Zinssatz von 2,75 % p. a. angenommen. Eine etwaige<br />

gewerbesteuerliche Belastung z. B. infolge der verzinslichen<br />

Anlage der Liquiditätsreserve wurde auf<br />

Grund des hohen jährlichen Freibetrages für Personengesellschaften<br />

(24.500 Euro) kalkulatorisch nicht<br />

berücksichtigt.<br />

2. Ausgaben<br />

u Darlehenszinsen und Tilgung<br />

Die Darlehenszinsen und die Tilgung wurden gemäß<br />

den abgeschlossenen Darlehensvereinbarungen kalkuliert<br />

(vgl. Erläuterungen zum Investitions- und Finanzierungsplan).<br />

Vereinfachend wurde jedoch eine jährliche<br />

Verrechnung der Tilgungen unterstellt, so dass<br />

es hier zu geringfügigen Abweichungen kommt, die<br />

sich entsprechend positiv auf den Restdarlehensstand<br />

auswirken. Da die Zinsbindungsfristen der Darlehen<br />

Ende 2016 auslaufen, ist ab dem 1. Jänner 2017 mit<br />

einer Anschlussfi nanzierung zu rechnen. Dabei wurde<br />

für Kalkulationszwecke unterstellt, dass diese so abgeschlossen<br />

werden, dass die neuen Zinssätze 20 % über<br />

den bis Ende 2016 maßgeblichen Zinssätzen liegen.<br />

Entsprechend wurden das Euro-Darlehen mit einem<br />

Zins von 6,16 % p. a. zuzüglich einer Tilgung von 0,5 %<br />

p. a. sowie das CHF-Darlehen mit einem Zins von 4,9 %<br />

p. a. zuzüglich einer Tilgung von 2,0 % (jeweils annuitätisch)<br />

weitergerechnet.<br />

u PhG-Vergütung<br />

Für die Übernahme der Geschäftsführung und die<br />

persönliche Haftung erhält die Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong><br />

<strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH vereinbarungsgemäß 2006 und<br />

2007 eine Pauschale von 5.000 Euro p. a. inklusive<br />

etwaiger Umsatzsteuer. Dieser Betrag steigt ab 2008<br />

um 2,25 % p. a.<br />

u Instandhaltungskosten<br />

Die Instandhaltungskosten wurden mit jährlich 3,0 %<br />

der Mieteinnahmen zuzüglich Umsatzsteuerkompensation<br />

angesetzt. Es wurde ferner unterstellt, dass die<br />

mit dem Verkäufer in Hilversum vereinbarte einmalige<br />

Sonderzahlung in Höhe von 113.000 Euro in vier gleichen<br />

Raten zu je 28.250 Euro in den Jahren 2007 bis<br />

2010 als tatsächlicher Kostenaufwand anfällt.<br />

u Objektverwaltung<br />

Mit der Verwaltung der Objekte wurde ein niederländisches<br />

Unternehmen beauftragt. Die hierfür vereinbarte<br />

Vergütung beträgt jährlich 2,0 % der Mieteinnahmen<br />

zuzüglich Umsatzsteuerkompensation.<br />

u Treuhandgebühren<br />

Für die laufende treuhänderische Verwaltung der Beteiligungen<br />

wurde mit der Treuhänderin, der <strong>Lloyd</strong> Treuhand<br />

GmbH, eine Pauschalvergütung von 27.000 Euro<br />

inklusive einer etwaigen Umsatzsteuer ab 2007 vereinbart.<br />

Dieser Betrag steigt ab 2008 um 2,25 % p. a.<br />

u <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />

Die Kosten für die <strong>Fonds</strong>verwaltung wurden pauschal<br />

mit 5.000 Euro fürs Jahr 2006 und 10.000 Euro ab<br />

2007 angesetzt. Ab 2008 wurde dieser Betrag mit<br />

2,25 % p. a. indexiert.<br />

u Sonstige Kosten<br />

Aus der Position “Sonstige Kosten” sind z. B. die Grundsteuer,<br />

Versicherungs- und Steuerberatungskosten auf


<strong>Fonds</strong>ebene sowie nicht erstattungsfähige Vorsteuern<br />

aus den laufenden Aufwendungen zu bezahlen. Hierfür<br />

wurde kalkulatorisch für 2006 eine Pauschale von<br />

15.000 Euro sowie ab 2007 ein Betrag in Höhe von jährlich<br />

0,2155 % der Kaufpreise der Immobilien angesetzt.<br />

Ab 2008 wurde dieser Betrag mit 2,25 % p. a. indexiert.<br />

u Währungsreserve<br />

Rund 50 % des Fremdkapitals werden über ein Schweizer-Franken-Darlehen<br />

fi nanziert (vgl. Erläuterungen<br />

zum Investitions- und Finanzierungsplan). Zum Ausgleich<br />

des mit dieser Finanzierung verbundenen Wechselkursrisikos<br />

wurde kalkulatorisch eine Reserve von<br />

5 % p. a. auf die jährliche Zins- und Tilgungszahlung<br />

(Annuität) berücksichtigt.<br />

3. Einnahmen-Überschuss<br />

Der jährliche Einnahmen-Überschuss errechnet sich aus<br />

der Differenz der Summe aller Einnahmen zur Summe<br />

aller Ausgaben.<br />

4. Geplante Auszahlung in % bzw. in Euro<br />

Der Erwerb der Immobilie in ‘s-Hertogenbosch ist zum<br />

1. Dezember 2006 geplant. Entsprechend ist vorgesehen,<br />

dass die Anleger ab dem 1. Dezember 2006 einen<br />

Auszahlungsanspruch in Höhe von planmäßig 6,5 % p. a.<br />

auf ihr eingezahltes Kommanditkapital erwerben. Es ist<br />

geplant, die Auszahlungen halbjährlich im Jänner und<br />

Juli eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene<br />

Kalenderhalbjahr und erstmals anteilig im Juli 2007 auszuzahlen.<br />

Das bis zum 1. Dezember 2006 noch nicht ein-<br />

Die Büroimmobilie in ‘s-Hertogenbosch.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

geworbene Kommanditkapital wird kurzfristig zwischenfi -<br />

nanziert und der entsprechend anfallende Darlehenszins<br />

mit dem insofern nicht zu bedienenden Auszahlungsanspruch<br />

verrechnet. Eine hierbei entstehende Differenz<br />

geht zu Gunsten/zu Lasten der Liquiditätsreserve des<br />

<strong>Fonds</strong>. Anleger, die dem <strong>Fonds</strong> nach dem 1. Dezember<br />

2006 beitreten, erhalten ihre Auszahlung zeitanteilig<br />

ab Eingang des Kommanditkapitals auf dem Konto der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

5. Liquiditätsreserve<br />

Der <strong>Fonds</strong> beinhaltet anfänglich eine Liquiditätsreserve<br />

von 495.987 Euro (vgl. Investitions- und Finanzierungsplan),<br />

die in den Folgejahren um den Einnahmen-Überschuss<br />

abzüglich der jeweils vorgenommenen Auszahlungen<br />

erhöht bzw. reduziert wird. Hinzu kommt im Jahr<br />

2006 einmalig eine mit dem Veräußerer der Immobilie in<br />

Hilversum vereinbarte Sonderzahlung von 113.000 Euro,<br />

die jedoch annahmegemäß in den Jahren 2007 bis 2010 in<br />

vier Raten zu je 28.250 Euro wieder abfl ießt (vgl. Instandhaltungskosten).<br />

Zum Ende des Jahres 2016 beläuft sich<br />

die Liquiditätsreserve prognosegemäß auf 472.435 Euro.<br />

Sie liegt damit geringfügig unter dem Ausgangswert.<br />

6. Steuerliches Ergebnis<br />

Auf Grund des zwischen Österreich und den Niederlanden<br />

bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens bleiben<br />

die Vermietungserträge in Österreich bis auf den<br />

Progressionsvorbehalt steuerfrei. Die hier ausgewiesenen<br />

steuerlichen Ergebnisse sind insofern lediglich für den<br />

Progressionsvorbehalt relevant.<br />

31


<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> I – Daten und Fakten<br />

32<br />

Beispielrechnung: Prognostiziertes Gesamtergebnis<br />

Szenario<br />

Verkaufsfaktor<br />

Verkaufskosten<br />

Jahresnettomiete Anfang 2017<br />

Veräußerungserlös brutto<br />

+ Liquiditätsreserve Ende 2016<br />

./. Kosten bei Verkauf (Modernisierung etc.)<br />

./. Rückführung Darlehen<br />

u Veräußerungszeitpunkt<br />

Grundlage der Kalkulation ist die Annahme, dass die<br />

Immobilien zum 31. Dezember 2016 verkauft werden und<br />

die Gesellschafter die Aufl ösung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zu diesem Termin beschließen. Grundsätzlich können die<br />

Anleger den Verkauf der Immobilien jedoch auch deutlich<br />

früher oder später initiieren.<br />

u Veräußerungsszenarien<br />

Im Ausgangsszenario B wird unterstellt, dass die Immobilien<br />

zum gleichen Faktor veräußert werden, zu dem<br />

| Verkaufsszenarien 1) |<br />

Zwischensumme 1<br />

./. Abwicklungsgebühr für Tätigkeit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management<br />

GmbH und der Treuhänderin beim Verkauf 2)<br />

Zwischensumme 2<br />

./. Erlösbeteiligung der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH 3)<br />

A<br />

14,00<br />

50 %<br />

1.829.816<br />

25.617.429<br />

472.435<br />

914.908<br />

13.960.441<br />

11.214.516<br />

164.870<br />

11.049.646<br />

0<br />

B<br />

14,50<br />

50 %<br />

1.829.816<br />

26.532.885<br />

472.435<br />

914.908<br />

13.960.441<br />

12.129.971<br />

175.635<br />

11.954.336<br />

63.380<br />

C<br />

15,00<br />

50 %<br />

1.829.816<br />

27.447.246<br />

472.435<br />

914.908<br />

13.960.441<br />

13.044.332<br />

186.388<br />

12.857.944<br />

244.102<br />

Veräußerungserlös netto 11.049.646 11.890.956 12.613.842<br />

Veräußerungserlös in % des Gesellschaftskapitals 108,86 % 117,15 % 124,27 %<br />

Szenario<br />

Durchschnittliche Auszahlung p. a. (2007-2016) 4)<br />

Durchschnittlicher Ertrag p. a. aus der Veräußerung 5)<br />

| Auszahlungen und Veräußerungserlös |<br />

A<br />

6,50 %<br />

0,89 %<br />

B<br />

6,50 %<br />

1,72 %<br />

C<br />

6,50 %<br />

2,43 %<br />

Durchschnittlicher Jahresertrag in % des Gesamtkapitals 7,39 % 8,22 % 8,93 %<br />

1) Alle Beträge in Euro.<br />

2) Vereinbarungsgemäß erhält die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH 1,0 % des an die Gesellschaft auszuzahlenden Betrages (zuzüglich USt.)<br />

sowie die Treuhänderin einen Jahresbeitrag der Treuhandvergütung, die für das auf das Jahr der Veräußerung folgende Kalenderjahr vereinbart war für<br />

ihre Tätigkeiten bei der Objektveräußerung.<br />

3) Vereinbarungsgemäß erhält die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH von dem an die Gesellschafter auszuzahlenden Betrag, der 110 % des<br />

Beteiligungsbetrages übersteigt, einen Vorabgewinn von 20 %.<br />

4) Geplante durchschnittliche Auszahlung p. a. für die ersten zehn vollen Geschäftsjahre.<br />

5) Veräußerungserlös in % des Gesellschaftskapitals, verteilt über die Laufzeit von zehn Jahren nach Rückzahlung des eingesetzten Beteiligungskapitals.<br />

Erläuterungen zur Beispielrechnung<br />

sie ursprünglich eingekauft wurden (14,5fach der zum<br />

Erwerbszeitpunkt maßgeblichen Jahresnettomiete). Ob<br />

sich dieser Verkaufsfaktor tatsächlich realisieren lässt,<br />

ist jedoch nicht vorhersehbar. Aus diesem Grund wurden<br />

neben dem Basisszenario B noch zwei weitere Verkaufsszenarien<br />

mit jeweils einem schlechteren (A) bzw.<br />

besseren Verkaufsfaktor (C) abgebildet. Eine Garantie für<br />

das Eintreten auch nur eines dieser Szenarien im Sinne<br />

einer “worst case – best case”-Gegenüberstellung kann<br />

jedoch nicht gegeben werden.


Die Steuersituation<br />

u <strong>Holland</strong>-<strong>Fonds</strong> –<br />

Attraktive Nach-Steuer-Ergebnisse<br />

Das Besteuerungsrecht für die Vermietungserträge aus<br />

den <strong>Fonds</strong>immobilien liegt gemäß aktuellem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Österreich und den<br />

Niederlanden in den Niederlanden. Österreichische Anleger<br />

können insofern von den günstigen niederländischen<br />

Steuervorschriften profi tieren. In Österreich sind die Vermietungserträge<br />

aus der Beteiligung bis auf den Progressionsvorbehalt<br />

gänzlich steuerfrei zu vereinnahmen.<br />

u Besteuerung in den Niederlanden<br />

Ausgangspunkt der Besteuerung in den Niederlanden ist<br />

das durchschnittlich gebundene Vermögen der Gesellschafter,<br />

das sich aus dem anteiligen Verkehrswert der<br />

Aktiva abzüglich der anteiligen Verbindlichkeiten ergibt.<br />

Für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

wird dann eine fi ktive Rendite von 4 % auf das durchschnittlich<br />

gebundene Vermögen unterstellt und der so<br />

ermittelte Wert mit einem Steuersatz von 30 % belegt.<br />

Gemäß einer aktuellen Vereinbarung mit den niederländischen<br />

Finanzbehörden wird der Verkehrswert der Immobilien<br />

in der Regel in Anlehnung an den so genannten<br />

WOZ-Wert (Wet waardering onroerende zaken) bestimmt,<br />

den die Gemeinden gemäß niederländischem Immobilienbewertungsgesetz<br />

regelmäßig feststellen. Dieser<br />

WOZ-Wert lag in der Vergangenheit circa 10-15 % unter<br />

dem Wirtschaftsverkehrswert, der mit dem Kaufpreis der<br />

Immobilien gleichzusetzen ist, so dass sich im Ergebnis<br />

der mit der <strong>Fonds</strong>beteiligung zu realisierende Ertrag<br />

durch die Besteuerung in den Niederlanden prognosegemäß<br />

lediglich um durchschnittlich rund 0,7 Prozentpunkte<br />

reduziert.<br />

| Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des durchschnittlichen Netto-Ertrages 2007-2016 3) |<br />

WOZ-Wert 90 % 85 %<br />

a) Beteiligungssumme 50.000 50.000<br />

b) Kaufpreis/Verkehrswert (anteilig im Ø 2007-2016) 115.940 115.940<br />

c) WOZ-Wert (circa 90 % bzw. 85 % des Kaufpreises) 104.346 98.549<br />

d) ./. Fremdkapital (anteilig) 71.695 71.695<br />

e) Durchschnittlich gebundenes Vermögen (c-d) 32.652 26.855<br />

f) Fiktive Rendite von 4 % (bezogen auf e) 1.306 1.074<br />

g) Jahresertrag vor Steuern von 8,22 % (bez. auf a) 1) 4.108 4.108<br />

h) ./. Niederländische Einkommensteuer (30 % v. f) 392 322<br />

i) Netto-Ertrag 2) 3.716 3.785<br />

j) Netto-Ertrag in % 2) 7,43 % 7,57 %<br />

1) Der hier angenommene durchschnittliche Jahresertrag vor Steuern von 8,22 % entspricht dem im Szenario B der Beispielrechnung (vgl. S. 32) ermittelten<br />

Ergebnis. Bei Zugrundelegung der im Szenario A bzw. B ermittelten durchschnittlichen Jahreserträge von 7,39 % bzw. 8,93 % ergeben sich folgende Netto-<br />

Ertragswerte: Szenario A: 6,60 % - 6,74 %, Szenario C: 8,14 % - 8,28 %.<br />

2) Ohne Berücksichtigung der Auswirkungen aus dem Progressionsvorbehalt und der in Österreich zu zahlenden Steuern auf die Zinseinkünfte des <strong>Fonds</strong><br />

infolge der verzinslichen Anlage der <strong>Fonds</strong>-Liquiditätsreserve.<br />

3) Alle Beträge in Euro.<br />

33


<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> – Das Unternehmen<br />

Hafen Hamburg.


<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> –<br />

Das Unternehmen<br />

u Erstklassiges Emissionshaus<br />

Das Unternehmen <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> wurde im Jahr 1995 gegründet<br />

und im Dezember 2001 in eine Aktiengesellschaft<br />

umgewandelt. Seit dem 28. Oktober 2005 sind<br />

die Aktien der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG im Prime Standard im<br />

amtlichen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse<br />

notiert.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> versteht sich als unabhängige, verantwortungs-<br />

und qualitätsbewusste Anbieterin mit einer klaren<br />

Fokussierung auf den Markt der geschlossenen<br />

<strong>Fonds</strong>. Das Unternehmensleitbild ist maßgeblich von<br />

dem mittel- bis langfristigen Charakter der Vermögensanlagen<br />

und der qualitäts- und serviceorientierten<br />

Betreuung der <strong>Fonds</strong>anleger geprägt. Die Erfahrung<br />

der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG erstreckt sich auf den gesamten<br />

Prozess von der Entwicklung einer Produktidee, über<br />

die Akquisition der erforderlichen Anlageobjekte, die<br />

Konzeption und den Vertrieb der Vermögensanlagen<br />

bis hin zur Verwaltung und Beratung der Beteiligungsgesellschaften<br />

sowie der Betreuung der Kunden durch<br />

die Treuhänderin, die <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH.<br />

Bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurden von<br />

der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG insgesamt 74 Beteiligungsangebote<br />

einschließlich der vorliegenden Vermögensanlage<br />

aufgelegt, darunter 63 Schiffsfonds, zwei Regenerative-Energien-<strong>Fonds</strong>,<br />

fünf britische Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungsfonds<br />

und zwei Immobilienfonds.<br />

Das gesamte Investitionsvolumen aller Beteiligungsangebote<br />

liegt bei über 3 Milliarden Euro. Bisher haben<br />

sich mehr als 29.000 Anleger an den <strong>Fonds</strong> der <strong>Lloyd</strong><br />

<strong>Fonds</strong> AG beteiligt.<br />

u Erstklassige Performance<br />

Auch die Leistungsbilanz 2005 bestätigt einmal mehr<br />

die hervorragende Leistung der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG: Insgesamt<br />

wurden rund 70 Millionen Euro Auszahlungen<br />

an die Anleger geleistet, 53 von 64 laufenden <strong>Fonds</strong><br />

leisten prospektgemäße oder höhere Auszahlungen,<br />

sämtliche <strong>Fonds</strong> liegen bei den Tilgungen im Plan und<br />

über 50 % haben sogar einen Tilgungsvorsprung.<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> . Intelligenter anlegen.<br />

Die insgesamt positive Performance der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong><br />

AG wurde mehrfach durch Analyseinstitute und <strong>Fonds</strong>-<br />

Experten bestätigt. So wurde die Leistungsbilanz 2005<br />

vom Berliner Analysehaus ProCompare als eine “beachtenswerte<br />

Leistung” gewürdigt, und auch die Analysten<br />

von <strong>Fonds</strong> Media stufen die Leistungsbilanz von<br />

der Informationstiefe als vorbildlich ein. Die Transparenz<br />

der laufenden und neuen Produktsegmente ist<br />

beispielhaft.<br />

u Erstklassige Beteiligungsangebote<br />

für Österreich<br />

Seit März 2006 ist die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG durch die Vertriebsniederlassung<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Austria GmbH auch in<br />

Österreich vertreten. Das Hamburger Emissionshaus<br />

setzt damit seine Erfolgsgeschichte in Österreich fort.<br />

Für die österreichischen Anleger bedeutet dies einen<br />

Zugang zu attraktiven Produkten und die Möglichkeit<br />

zur Zeichnung von renditestarken und chancenreichen<br />

Beteiligungen.<br />

35


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck<br />

§ 1 u Firma und Sitz der Gesellschaft<br />

1. Der Name der Gesellschaft lautet:<br />

36<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg – nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.<br />

§ 2 u Gegenstand des Unternehmens, Dauer<br />

1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, der Betrieb<br />

und die Veräußerung von in den Niederlanden liegenden<br />

Immobilien, insbesondere in<br />

a) ‘s-Hertogenbosch, Orthenseweg 2-4<br />

b) Hilversum, Laapersveld 75<br />

sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Maßgeblich<br />

ist insbesondere der Verkaufsprospekt der Gesellschaft.<br />

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte und<br />

Rechtshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den<br />

Gesellschaftszweck zu fördern oder mit ihm in Zusammenhang<br />

stehen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.<br />

3. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />

Sie beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.<br />

II. Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Gesellschafterkonten<br />

und Auskunftsrecht<br />

§ 3 u Gesellschafter, Kommanditkapital<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Erste Verwaltung<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH mit Sitz in Hamburg,<br />

nachfolgend Komplementärin genannt. Die Komplementärin<br />

leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der<br />

Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

2. Die Kommanditisten der Gesellschaft sind mit ihrer Einlage<br />

beteiligt. Kommanditisten der Gesellschaft sind mit folgenden<br />

Pfl ichteinlagen (nachfolgend auch Einlage genannt):<br />

a) <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH 1 100<br />

b) <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH 1 100<br />

Die vorgenannten Kommanditisten sind berechtigt, ihre<br />

Beteiligungen ganz oder teilweise treuhänderisch für Dritte<br />

zu halten und für diese zu verwalten.<br />

3. Die <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH (nachfolgend Treuhänderin genannt)<br />

ist berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin ihre Einlage<br />

als Treuhänderin für Dritte (nachfolgend Treugeber<br />

genannt) innerhalb der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />

Beitrittsperioden von sechs Monaten um bis<br />

zu 1 10.149.800 auf bis zu 1 10.150.000 zu erhöhen.<br />

4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />

zur Aufstockung der Liquiditätsreserve das Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft maximal um weitere 1 250.000<br />

zu erhöhen und die Treuhänderin zu beauftragen, die von<br />

ihr übernommene Einlage um diesen Betrag zu erhöhen,<br />

wozu diese hiermit von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt<br />

wird.<br />

Das weitere Erhöhungsrecht ist ebenfalls auf die innerhalb<br />

der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />

Beitrittsperioden von sechs Monaten begrenzt.<br />

5. Die Beteiligung von Treugebern an der Gesellschaft im<br />

Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß Ziffern 3 oder 4<br />

erfolgt mittelbar durch Abschluss eines Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages (nachfolgend Treuhandvertrag genannt)<br />

mit der Treuhänderin. Die Mindesteinlage eines<br />

Treugebers beträgt 1 10.000; geringere Einlagen sind mit<br />

Zustimmung der Komplementärin zulässig. Höhere Einlagen<br />

sollen durch 1 5.000 teilbar sein. Die Treugeber<br />

sind berechtigt, von der Treuhänderin unter Übernahme<br />

aller damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />

des treuhänderisch für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteils<br />

zu verlangen. Weitere Einzelheiten regeln<br />

§ 17 Ziffer 3 und der Treuhandvertrag. Der Beitritt<br />

eines Gesellschafters nach Ablauf der im niederländischen<br />

Recht festgeschriebenen Beitrittsperiode von sechs<br />

Monaten erfordert die vorherige aktive und schriftliche<br />

Zustimmung aller Gesellschafter. Wenn ein nach niederländischen<br />

Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachtender<br />

Zusammenschluss von Personen Kommanditist ist,<br />

erfordert der Beitritt eines Gesellschafters nach Ablauf<br />

von sechs Monaten zusätzlich die vorherige persön liche,<br />

aktive und schriftliche Zustimmung aller sonstigen dem<br />

beteiligten Zusammenschluss zugehörenden Personen.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Falle des<br />

mittelbaren oder unmittelbaren Beitritts einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft,<br />

einer Kommanditgesellschaft oder eines anderen Zusammenschlusses<br />

von Personen, die bzw. der nach niederländischen<br />

Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachten<br />

ist, ihre Zustimmung nach Absatz 1 nur dann<br />

erklären, wenn infolge des Beitritts keine negativen steuerlichen<br />

Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />

6. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten<br />

in dieser Gesellschaft zustehenden mitgliedschaftlichen<br />

Rechte unmittelbar auszuüben, soweit diese Rechte auf<br />

den von der Treuhänderin für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteil<br />

entfallen.<br />

7. Alle Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von<br />

1 0,20 pro 1 1 ihrer jeweiligen Pfl ichteinlage entsprechenden<br />

Haftsumme in das Handelsregister der Gesellschaft<br />

eingetragen. Abweichend hiervon werden die unter<br />

Ziffer 2 a) und b) genannten Kommanditisten bezüglich<br />

der dort genannten Pfl ichteinlage mit einer der Höhe dieser<br />

Pfl ichteinlage entsprechenden Haftsumme in das<br />

Handels register der Gesellschaft eingetragen. Eine Nachschussverpfl<br />

ichtung ist ausgeschlossen; dies gilt auch,<br />

wenn eine Entnahme von Liquiditätsüberschüssen erfolgt,<br />

die von Gewinnen der Gesellschaft nicht gedeckt ist.<br />

8. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein<br />

Agio in Höhe von 5 % zu zahlen.<br />

9. Die Einlage in die Gesellschaft ist in einem Betrag zahlbar.<br />

Die Fälligkeit des Betrages ergibt sich aus den Bestimmungen<br />

der Beitrittserklärung. Die Treuhänderin ist be–<br />

rech tigt, ihre Einlageverpfl ichtung dadurch zu erfüllen,<br />

dass sie ihre Zahlungsansprüche gegenüber den Treuge-


ern mit befreiender Wirkung an Erfüllungs statt an die<br />

Gesellschaft abtritt. Die Treuhänderin selbst ist zur Einzahlung<br />

nur verpfl ichtet, wenn und soweit sie ihrerseits<br />

Zahlungen von ihren Treugebern erhalten hat. Rückständige<br />

Einlagen können in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />

nach § 247 deutsches BGB zu Lasten des Kommanditisten<br />

verzinst werden.<br />

10. Die Beteiligung der Kommanditisten erfolgt unter der aufschiebenden<br />

Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister<br />

der Gesellschaft. In der Zeit von ihrem Beitritt bis<br />

zu ihrer Eintragung in das Handelsregister sind die Kommanditisten<br />

als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch<br />

beteiligt. Die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

– insbesondere die Beschränkung der<br />

persönlichen Haftung eines Kommanditisten auf die<br />

Pfl icht einlage – fi nden auf das atypische stille Gesellschaftsverhältnis<br />

entsprechende Anwendung.<br />

11. Die Geschäftanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

hält zu 100 % die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin hält das Eigentum an den<br />

<strong>Fonds</strong>immobilien treuhänderisch für die Gesellschaft.<br />

Wirtschaftliche Eigentümerin der <strong>Fonds</strong>immobilien ist damit<br />

die Gesellschaft. Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG hat sich in gesonderter<br />

notarieller Urkunde unwiderrufl ich verpfl ichtet,<br />

sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin auf erstes Anfordern der Gesellschaft<br />

dem Vorsitzenden des Beirates der Gesellschaft – sofern<br />

ein Beirat gebildet werden sollte –, anderenfalls einem<br />

von der Treuhänderin auszuwählenden Notar für die<br />

Gesellschafter zu übertragen, wenn die Gesellschafter<br />

dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

beschließen.<br />

§ 4 u Gesellschafterkonten<br />

1. Für jeden Kommanditisten wird ein Festkapitalkonto, ein<br />

variables Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Ergebnis<br />

sonderkonto geführt.<br />

2. Die Pfl ichteinlagen der Kommanditisten werden auf den<br />

Festkapitalkonten gebucht.<br />

3. Auf den variablen Kapitalkonten werden Einlagen, die<br />

nicht den Pfl ichteinlagen zuzuordnen sind, und Entnahmen<br />

gebucht.<br />

4. Das von den Kommanditisten zu zahlende Agio wird auf<br />

den Rücklagenkonten gebucht.<br />

5. Auf den Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne<br />

und Verluste gebucht. Dies gilt auch dann, wenn<br />

die Verlustanteile die Hafteinlagen der Kommanditisten<br />

übersteigen.<br />

6. Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen.<br />

§ 5 u Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommanditisten/<br />

Informationsweitergabe durch die Treuhänderin<br />

1. Die Kommanditisten und die Treugeber können vom Beirat<br />

und von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskünfte<br />

über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.<br />

Sofern der Beirat oder die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

einem Auskunftsverlangen eines Kommanditisten<br />

in angemessener Frist nicht nachkommen oder<br />

sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommandi-<br />

tisten und die Treugeber der Treuhänderin berechtigt, von<br />

der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere der<br />

Gesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei insoweit<br />

zur Berufsverschwiegenheit verpfl ichteter Personen<br />

der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt,<br />

Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder<br />

Steuer berater) bedienen, die jedoch nicht selbst oder als<br />

Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen. Die<br />

Kosten hierfür haben die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />

selbst zu tragen. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte<br />

darf den ordentlichen Betrieb der Gesellschaft<br />

nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Beirat<br />

und die persönlich haftende Gesellschafterin dürfen die<br />

Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern,<br />

wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist oder<br />

Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />

ausübt oder dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher<br />

Schaden droht.<br />

2. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

die Kommanditisten nach Maßgabe des § 6 Ziffer 3<br />

einmal je Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte unterrichten.<br />

3. Rechtzeitig vor Ablauf eines Geschäftsjahres ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin zur Vorlage eines Budgets<br />

für das kommende Geschäftsjahr verpfl ichtet.<br />

4. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen<br />

über die Gesellschaft einschließlich entsprechender Dokumente<br />

an die Treugeber weiterzuleiten.<br />

III. Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschafterversammlung<br />

und -beschlüsse, Beirat<br />

§ 6 u Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin allein und ausschließlich berechtigt<br />

und verpfl ichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist berechtigt, Geschäftsführungsaufgaben auf<br />

zuverlässige Dritte zu übertragen.<br />

Sie hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung mit<br />

dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter<br />

und des Beirats zu führen. Sie ist zu allen<br />

Rechtshandlungen und Maßnahmen berechtigt, die zur<br />

Förderung des Gesellschaftszweckes im Rahmen des Investitionsplanes<br />

notwendig und zweckmäßig sind.<br />

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist für den Rechtsverkehr<br />

mit der Gesellschaft von den einschränkenden<br />

Bestimmungen des § 181 BGB sowie des § 112 HGB befreit<br />

sofern sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes<br />

dienen und im Rahmen des Investitionsplanes liegen.<br />

Dies gilt insbesondere für den Abschluss des Vertrages,<br />

mit dem die persönlich haftende Gesellschafterin treuhänderisch<br />

für die Gesellschaft das Eigentum an den <strong>Fonds</strong>immobilien<br />

erwirbt.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Gesellschaftern<br />

über das abgelaufene und das laufende Jahr<br />

Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich auf<br />

den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft, die beabsichtigte<br />

Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />

Fragen zu erstrecken.<br />

37


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

38<br />

4. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164<br />

HGB ist ausgeschlossen. Folgende Rechtsgeschäfte,<br />

Rechts handlungen und Maßnahmen der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin bedürfen jedoch der vorherigen<br />

Zustimmung der Gesellschafter:<br />

a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von anderen als<br />

den im Investitionsplan vorgesehenen Grundstücken<br />

und grundstücksgleichen Rechten,<br />

b) Gründungen von Kapital- und Personengesellschaften<br />

sowie Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen,<br />

die Gesellschaften betreffen, an denen die<br />

Gesellschaft beteiligt ist.<br />

5. Folgende Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen<br />

der vorherigen Zustimmung des Beirats:<br />

a) Änderung oder Aufhebung der nach Maßgabe des Investitionsplanes<br />

zu schließenden Verträge, sofern deren<br />

Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 1 500.000 beträgt;<br />

b) Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten;<br />

c) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme<br />

von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Übernahme von<br />

Garantien und Gewährung von Sicherheiten mit Ausnahme<br />

derjenigen Garantien und Bürgschaften, die<br />

üblicherweise mit dem normalen Geschäftsablauf verbunden<br />

sind;<br />

d) Abschluss von Anstellungsverhältnissen, Erteilung und<br />

Erhöhung von Pensions- und Versorgungszusagen und<br />

Tantiemen;<br />

e) Aufnahme von weiteren Darlehen mit Ausnahme der<br />

Darlehen, die in der Investitionsphase abgeschlossen<br />

worden sind, und Umschuldung von Darlehen;<br />

f) Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechshandlungen,<br />

die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

des Unternehmens hinausgehen oder die für die Gesellschaft<br />

von besonderer Bedeutung sind oder die<br />

einen Betrag von 1 500.000 im Einzelfall oder aber im<br />

Geschäftsjahr von mehr als insgesamt 1 1.000.000<br />

übersteigen (siehe jedoch Ziffer 6 a).<br />

6. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch berechtigt,<br />

folgende Verträge und Rechtsgeschäfte ohne<br />

Zu stimmung der Gesellschafter und des Beirats abzuschließen<br />

bzw. vorzunehmen:<br />

a) Zur Anschaffung der Grundstücke oder grundstücksgleichen<br />

Rechte erforderliche Darlehensverträge<br />

mit den fi nanzierenden Banken (Zwischen- und Endfi<br />

nanzierung) sowie zur Sicherstellung der Darlehensansprüche<br />

erforderliche Bestellungen von dinglichen<br />

Sicherheiten bis zu der in der Investitionsrechnung<br />

(Anlage I) vorgesehenen Höhe;<br />

b) Vornahme von Zinssicherungsmaßnahmen während<br />

der Investitionsphase;<br />

c) Abschluss von Verträgen zum Erwerb der Grundstücke<br />

oder grundstücksgleichen Rechte;<br />

d) Vertrag mit einem unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur<br />

und der Treuhänderin über die Mittelverwendungskontrolle<br />

und Mittelfreigabe;<br />

e) Treuhandvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH als<br />

Treuhänderin über die Betreuung der Treugeber bzw.<br />

der später direkt im Handelsregister der Gesellschaft<br />

eingetragenen Kommanditisten;<br />

f) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> Treuhand<br />

GmbH über die Abwicklung des Geschäftsverkehrs der<br />

Gesellschaft mit den Gesellschaftern;<br />

g) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />

über die Platzierung des Emissionskapitals, die Auswahl<br />

der Objekte sowie der Mieter, die Erstellung des<br />

Verkaufsprospektes und der erforderlichen Emissionsunterlagen<br />

und der Durchführung aller werblichen<br />

Maßnahmen sowie der Platzierung der Kommanditanteile;<br />

h) Vereinbarung mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG über eine Platzierungsgarantie<br />

einschließlich der Aufnahme von<br />

Platzierungsgaranten als Kommanditisten im Garantiefall<br />

bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden<br />

Kommanditbeteiligung eines Platzierungsgaranten im<br />

Garantiefall;<br />

i) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />

über die Vermittlung einer Finanzierung;<br />

j) Sonstige im Rahmen der Investitionsrechnung (Anlage I)<br />

vorgesehene Verträge.<br />

7. In Not- und in Eilfällen hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

das Recht und die Pfl icht, unaufschiebbare<br />

Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen, die über<br />

den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen,<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter bzw.<br />

des Beirates vorzunehmen. Hat die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin hiervon Gebrauch gemacht, so hat sie<br />

den Beirat oder – soweit deren Zustimmung notwendig<br />

gewesen wäre – die Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten.<br />

§ 7 u Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich und<br />

durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten,<br />

insbesondere über:<br />

a) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />

auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals,<br />

mit Ausnahme der Erhöhung gem. § 3 Ziffer 3<br />

und 4 sowie § 6 Ziffer 6 h);<br />

b) Aufl ösung der Gesellschaft;<br />

c) Wahl eines einheitlichen Beirates der Gesellschaft – mit<br />

Ausnahme des von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

der Gesellschaft zu entsendenden Beiratsmitglieds<br />

– und Festsetzung der Beiratsvergütung;


d) Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahres;<br />

e) Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats;<br />

f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen; die<br />

in den dem Prospekt zugrundeliegenden Einzelberechnungen<br />

vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten<br />

wird die persönlich haftende Gesellschafterin auch ohne<br />

gesonderten Gesellschafterbeschluss vornehmen, sobald<br />

es die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft<br />

erlaubt;<br />

g) Gegebenenfalls Wahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

für das neue Geschäftsjahr<br />

mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungs<br />

gesellschaft für das Jahr 2006, die von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin bestimmt wird;<br />

h) Aufnahme von Gesellschaftern, soweit nicht § 3 Ziffer 3<br />

oder 4 oder § 6 Ziffer 6 h) Anwendung fi ndet;<br />

i) Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht § 21 Ziffer 1<br />

Anwendung fi ndet;<br />

j) Geschäftsführungsmaßnahmen gem. § 6 Ziffer 4.<br />

§ 8 u Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von den Gesell<br />

schaftern in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden.<br />

Eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />

(nachfolgend Präsenzversammlung genannt)<br />

ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin im Jahr<br />

nach Ablauf der Platzierungsfrist und aus wichtigem<br />

Grund am Sitz der Gesellschaft einzuberufen. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn das Interesse der<br />

Gesellschaft nach pfl ichtgemäßem Ermessen der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin eine Präsenzversammlung<br />

erfordert, weil beispielsweise die Bedeutung einer<br />

Angelegenheit eine mündliche Erörterung notwendig<br />

macht oder der Beirat oder Gesellschafter, die zusammen<br />

mindestens 20 % des Kommanditkapitals repräsentieren,<br />

dies nach Erhalt der Unterlagen über die Abstimmung im<br />

schriftlichen Verfahren (Ziffer 4) schriftlich unter Übersendung<br />

einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.<br />

Das Verlangen ist innerhalb einer Frist von vierzehn<br />

Tagen zu erklären. Für den Beginn der Frist ist das<br />

Datum des Poststempels der Versendung der Unterlagen<br />

gemäß Ziffer 4 an die Gesellschafter maßgeblich. Im Übrigen<br />

soll die persönlich haftende Gesellschafterin alle<br />

drei Jahre eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />

abhalten.<br />

2. Alljährlich werden vor Ablauf der ersten zehn Monate<br />

eines jeden vollen Geschäftsjahres von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin die Beschlussgegenstände<br />

einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zur Abstimmung<br />

gestellt.<br />

3. Aus wichtigem Grund können der Beirat oder Gesellschafter,<br />

die zusammen mindestens 20 % der Kommanditeinlagen<br />

repräsentieren, von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung<br />

einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

verlangen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

ferner zur Einberufung einer außerordentlichen Gesell-<br />

schafterversammlung verpfl ichtet, wenn das dringende<br />

Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Soweit ausschließlich<br />

Beschlussfassungen Gegenstand der außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung sein sollen, kann<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin vom schriftlichen<br />

Verfahren gemäß Ziffer 1 Gebrauch machen.<br />

4. Im schriftlichen Verfahren hat die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin an jeden Gesellschafter eine Mitteilung<br />

über die Abstimmung und den letzten Abstimmungstag,<br />

der nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Versendung<br />

der Unterlagen liegen darf, nebst der Beschlussvorlage<br />

zu versenden. Ladungen zu Präsenzversammlungen<br />

erfolgen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist<br />

von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung.<br />

Die Ladung hat schriftlich an die letzte der Gesellschaft<br />

bekannte Adresse des jeweiligen Gesellschafters zu erfolgen.<br />

Der Gesellschafter kann der Gesellschaft einen<br />

Zustellungsbevollmächtigten benennen. Hat der Gesellschafter<br />

hiervon Gebrauch gemacht, hat die Versendung<br />

der Unterlagen bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />

zu erfolgen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

kann die Treuhänderin mit der Durchführung<br />

einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren und<br />

der Einberufung einer Präsenzversammlung beauftragen.<br />

5. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin. Die Leitung der Präsenzversammlung<br />

kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

auch einem Mitglied des Beirats oder dem<br />

Vertreter der Treuhänderin übertragen werden. Der Versammlungsleiter<br />

ernennt einen Protokollführer, soweit<br />

die Gesellschafter diesen nicht durch Beschluss bestimmen.<br />

6. Im schriftlichen Verfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben,<br />

wenn Gesellschafter, die insgesamt mehr als die<br />

Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten, schriftlich<br />

ihre Stimme abgegeben haben. Maßgeblich ist der<br />

Eingang der erforderlichen Stimmen bei der Gesellschaft<br />

bis 17:00 Uhr am letzten Abstimmungstag. Die Präsenzversammlung<br />

ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die<br />

Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten ist. Fehlt<br />

es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter Einhaltung<br />

der Formvorschriften der Ziffer 4 mit derselben<br />

Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung einzuberufen,<br />

die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen<br />

Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Ladung<br />

ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />

7. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung<br />

und bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />

aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />

Gesellschafter, den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG,<br />

welcher dem Gesellschafter die Beteiligung vermittelt hat,<br />

oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpfl<br />

ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />

Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />

Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />

selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />

oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 stehen<br />

dürfen, vertreten lassen. Die Treuhänderin kann sich im<br />

Übrigen durch ihre Treugeber bezüglich der von ihr für<br />

diese gehaltenen Anteile vertreten lassen. Natürliche Personen<br />

können sich darüber hinaus durch ihre Ehepartner<br />

oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen.<br />

39


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

40<br />

8. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat der Präsenzversammlung<br />

über das abgelaufene und das laufende<br />

Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung<br />

hat sich auf den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft,<br />

die beabsichtigte Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />

Fragen zu erstrecken. Führt die Gesellschaft in<br />

einem Geschäftsjahr keine Präsenzversammlung durch,<br />

hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.<br />

9. Im schriftlichen Verfahren wird den Gesellschaftern das<br />

Ergebnis der Beschlussfassung von der Gesellschaft<br />

schriftlich mitgeteilt. Über jede Präsenzversammlung,<br />

insbesondere über die darin behandelten Anträge und<br />

durchgeführten Abstimmungen – einschließlich der<br />

Stimm abgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />

–, ist eine Niederschrift zu fertigen,<br />

die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten ist.<br />

Die schriftliche Mitteilung bzw. die Niederschrift dienen<br />

nur zu Beweiszwecken und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

der gefassten Beschlüsse.<br />

10. Die Treuhänderin ist berechtigt, Präsenzversammlungen<br />

der Treugeber im Rahmen der Präsenzversammlung der<br />

Gesellschaft abzuhalten.<br />

§ 9 u Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Beschlüsse der Gesellschafter werden im schriftlichen<br />

Verfahren oder in Präsenzversammlungen gefasst.<br />

2. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder<br />

der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsieht,<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen<br />

nicht mit. Bei der Beschlussfassung gewähren je 1 25<br />

eines Kommanditanteils eine Stimme.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, von ihrem Stimmrecht unter<br />

Berücksichtigung der ihr aufgrund der jeweiligen Treuhandverträge<br />

von den Treugebern erteilten Weisungen<br />

unterschiedlich Gebrauch zu machen (gespaltene Stimmabgabe).<br />

4. Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen:<br />

a) Veräußerung der Grundstücke oder grundstücksgleichen<br />

Rechte;<br />

b) Gründung von Kapital- und Personengesellschaften<br />

sowie Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen,<br />

die Gesellschaften betreffen, an denen die<br />

Gesellschaft beteiligt ist;<br />

c) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />

auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals<br />

mit Ausnahme der Erhöhung gemäß<br />

§ 3 Ziffer 3 und 4 sowie § 6 Ziffer 6 h);<br />

d) Beschluss über die Aufl ösung der Gesellschaft;<br />

e) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

unter den Voraussetzungen des § 21 Ziffer 5.<br />

Die vorstehenden Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu<br />

ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung der persön-<br />

lich haftenden Gesellschafterin. Dies gilt nicht bei Beschlüssen<br />

gemäß vorstehender Ziffer 4. e).<br />

5. Die Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

oder einer Beiratswahl kann nur innerhalb von drei Monaten<br />

ab Beschlussfassung durch Klage auf Feststellung der<br />

Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses bzw. der<br />

Beiratswahl geltend gemacht werden. Im Falle einer Beschlussfassung<br />

im schriftlichen Verfahren beginnt die<br />

Frist mit dem letzten Abstimmungstag (§ 8 Ziffer 4). Nach<br />

Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses<br />

oder einer Beiratswahl als geheilt.<br />

§ 10 u Beirat<br />

1. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann<br />

die Gesellschaft zur Beratung der Geschäftsführung jederzeit<br />

einen Beirat bilden. Der Beirat vertritt die Interessen<br />

der Kommanditisten und Treugeber der Treuhänderin<br />

gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin. Er<br />

entscheidet über die Zustimmung zu den ihm gemäß § 6<br />

Ziffer 5 vorzulegenden Rechtsgeschäften.<br />

2. Der Beirat besteht aus drei natürlichen Personen. Zwei<br />

Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft gewählt, ein Beiratsmitglied wird<br />

von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandt.<br />

Zu Beiräten können nur Gesellschafter bzw. bei Unternehmen<br />

als Gesellschaftern deren Organe und Angestellte<br />

sowie Vertriebspartner, die eine Beteiligung an der Gesellschaft<br />

vermittelt haben, gewählt werden. Die Treuhänderin<br />

kann einen Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden,<br />

der zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht hat.<br />

3. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis<br />

zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten<br />

Neuwahl im Amt. Beiratsmitglieder können jederzeit durch<br />

diejenigen, von denen sie gewählt bzw. entsandt wurden,<br />

abberufen werden. Personen, die in einem Konkurrenzverhältnis<br />

zur Gesellschaft bzw. zu den Kommanditisten<br />

gem. § 3 Ziffer 2 dieses Vertrages stehen oder für ein<br />

Unternehmen tätig sind, welches im Wettbewerb zur Gesellschaft<br />

bzw. zu den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2<br />

dieses Vertrages stehen, können nicht in den Beirat gewählt<br />

werden. Dies gilt nicht für die Vertriebspartner der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Gewählt werden die Beiratsmitglieder in<br />

einer Abstimmung, wobei diejenigen Mitglieder als gewählt<br />

gelten, auf die die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen<br />

entfallen. Entscheidend ist hierbei die relative Mehrheit<br />

der anwesenden Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.<br />

Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig aus,<br />

ist in der nächsten Gesellschafterversammlung ein Ersatzbeiratsmitglied<br />

zu wählen. Die Komplementärin ist<br />

berechtigt, bis dahin ein kommissarisches Ersatzbeiratsmitglied<br />

zu benennen. Scheidet ein entsandtes Beiratsmitglied<br />

vorzeitig aus, ist spätestens nach drei Monaten<br />

ein Ersatzbeiratsmitglied zu entsenden. Gleiches gilt,<br />

wenn ein Beiratsmitglied dauerhaft, d.h. länger als drei<br />

Monate, an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.<br />

4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden<br />

und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung<br />

sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />

5. Der Beirat hat die ihm in diesem Vertrag zugewiesenen<br />

Aufgaben wahrzunehmen. Er ist berechtigt, sich jederzeit<br />

über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft zu unterrichten<br />

sowie die Bücher und Papiere der Gesellschaft einzu-


sehen, darf aber hierdurch den ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />

nicht maßgeblich stören. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin muss dem Beirat Auskunft erteilen und<br />

ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle unterrichten.<br />

6. Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mündlich<br />

oder schriftlich einzuberufen. Die Treuhänderin ist über<br />

die Einberufung rechtzeitig zu informieren. Über vertrauliche<br />

Angaben ist Stillschweigen zu bewahren.<br />

7. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein gewähltes<br />

und ein entsandtes Mitglied anwesend sind. Der<br />

Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden<br />

bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.<br />

Beschlüsse des Beirates sind in Beiratssitzungen zu<br />

fassen und in Protokollen festzuhalten. Schriftliche und<br />

fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn<br />

kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht.<br />

Auch solche Beschlüsse sind jedoch schriftlich festzuhalten<br />

und allen Beiratsmitgliedern, der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin sowie der Treuhänderin zuzuleiten.<br />

8. Die Beiratsmitglieder erhalten eine Vergütung, die durch<br />

die Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Die Beiratsmitglieder<br />

erhalten außerdem die ihnen durch diese<br />

Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen angemessenen<br />

Auslagen ersetzt.<br />

9. Die Beiratsmitglieder haften für eigenes Verschulden. In<br />

Fällen von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung im Hinblick<br />

auf die Gesellschaft auf 1 25.000 beschränkt. Die<br />

Gesellschaft kann für die Beiratsmitglieder Haftpfl ichtversicherungen<br />

im Hinblick auf die Tätigkeit als Beirat abschließen.<br />

10. Verfügt die Gesellschaft über keinen Beirat, werden dessen<br />

Rechte durch die Gesellschafterversammlung wahrgenommen.<br />

IV. Vergütungen an Gesellschafter und die Anbieterin<br />

§ 11 u Vergütung der Komplementärin<br />

Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung ab dem Jahr 2006 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von 1 5.000 inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese<br />

Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2008 um 2,25 % jährlich.<br />

Die Vergütungen sind jeweils zum 31. März eines jeden Jahres<br />

für das laufende Wirtschaftsjahr zur Zahlung fällig. Die<br />

Vergütung für das Jahr 2006 ist abweichend hiervon zum<br />

31. Dezember 2006 zur Zahlung fällig.<br />

Bei Veräußerung oder Verlust der erworbenen Grundstücke<br />

und Immobilien erhält die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

darüber hinaus eine Vergütung für die Abwicklungsarbeiten<br />

in Höhe von 1 % des Bruttoveräußerungserlöses bzw. der<br />

Versicherungsentschädigung im Versichurungsfall zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

§ 12 u Entfallen<br />

§ 13 u Vergütung der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin erhält für ihre Verwaltungstätigkeit – die<br />

die Gesellschaft ansonsten selbst gegenüber ihren Kommanditisten<br />

erbringen müsste – und als Erstattung ihrer Aufwen-<br />

dungen und Auslagen von der Gesellschaft die im Treuhandvertrag<br />

vereinbarte Vergütung sowie die in den §§ 17 und 20<br />

dieses Vertrages geregelten Gebühren.<br />

§ 14 u Vergütung der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />

Aufgrund gesonderter Geschäftsbesorgungs- und sonstiger<br />

Verträge übernimmt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG folgende entgeltlichen<br />

Leistungen:<br />

a) Die Platzierung des noch erforderlichen Kommanditkapitals<br />

in Höhe von 1 10.149.800 einschließlich der dazugehörigen<br />

Werbe- und Vertriebsmaßnahmen;<br />

b) Die Übernahme einer Platzierungsgarantie;<br />

c) Die Vermittlung einer Finanzierung<br />

d) Die Auswahl der Objekte und Standortanalyse.<br />

Die Höhe der der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG geschuldeten Vergütungen<br />

bestimmt sich nach der Maßgabe der jeweiligen Geschäftsbesorgungs-<br />

bzw etwaiger übriger Verträge.<br />

V. Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresabschluss, Ergebnisverteilung,<br />

Entnahmen<br />

§ 15 u Geschäftsjahr, Buchführung und Jahresabschluss<br />

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpfl ichtet,<br />

für die Gesellschaft gesondert Buch zu führen, die zugehörigen<br />

Belege gesondert aufzubewahren und die Geldmittel<br />

der Gesellschaft auf Konten zu verwalten, die ausschließlich<br />

auf den Namen der Gesellschaft geführt werden.<br />

3. Der Jahresabschluss ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

innerhalb der gesetzlichen Frist für das vergangene<br />

Geschäftsjahr nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />

aufzustellen.<br />

4. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist eine Einnahme-/<br />

Überschussrechnung zu erstellen.<br />

5. Der Jahresabschluss ist gegebenenfalls durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen und zu testieren.<br />

6. Mit der Übersendung der Unterlagen zur Feststellung des<br />

Jahresabschlusses im schriftlichen Verfahren oder mit<br />

der Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über<br />

die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, sind<br />

den Kommanditisten Abschriften des geprüften Jahresabschlusses<br />

zu übersenden.<br />

§ 16 u Ergebnisverteilung, Entnahmen<br />

1. Die unter § 11 bis 14 genannten Vergütungen sind als<br />

laufender Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />

2. Das nach Abzug dieser Vergütungen verbleibende Ergebnis<br />

wird auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen<br />

verteilt. Abweichend von der Regelung des Satz 1 wird das<br />

Ergebnis der Geschäftsjahre 2006 und 2007 unabhängig<br />

vom Zeitpunkt des Beitritts auf die Kommanditisten, die<br />

zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres an der Gesellschaft<br />

beteiligt sind, so verteilt, dass die Ergebnissonderkonten<br />

der Kommanditisten im Verhältnis der gezeichneten<br />

Einlagen bis zum 31. Dezember 2007 – ggf. in einem spä-<br />

41


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

42<br />

teren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen. Sofern die<br />

Kommanditisten durch die Veräußerung der Grundstücke<br />

bzw. Immobilien – unbeschadet früherer Auszahlungen –<br />

Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage erhalten haben,<br />

erhält die persönlich haftende Gesell schafterin von<br />

den über die genannten 110 % hinausgehenden Veräußerungserlösen<br />

einen Vorabgewinn in Höhe von 20 % des Betrages,<br />

der die Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage<br />

übersteigt. Die verbleibenden 80 % stehen den Gesellschaftern<br />

zu.<br />

3. Auszahlungen (Entnahmen) können die Kommanditisten<br />

nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 4<br />

Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für die Auszahlung ist<br />

ein Gesellschafterbeschluss, der eine Auszahlung im Verhältnis<br />

der Einlagen vorsehen muss, soweit dies nicht<br />

gemäß § 7 f) entbehrlich ist. Es steht der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin frei, an die Gesellschafter im<br />

Januar und Juli eines jeden Geschäftsjahres in zwei Hälften<br />

Akonto-Zahlungen auf die Auszahlungen vorzunehmen.<br />

Die erste Auszahlung der Gesellschaft erfolgt prognosegemäß<br />

im Juli 2007. Die erste Akonto-Zahlung der Gesellschaft<br />

erfolgt dementsprechend für in 2006 und 2007<br />

beigetretene Gesellschafter zeitanteilig bezogen auf den<br />

jeweiligen Einzahlungstermin ab dem Tag, der auf den Tag<br />

der Einzahlung ihrer Einlage folgt, frühestens jedoch ab<br />

Übernahme der unter § 2 Ziffer 1a) benannten Immobilie,<br />

die für den 1. Dezember 2006 geplant ist. Die weiteren<br />

Akonto-Zahlungen erfolgen jeweils für das vorausgegangene<br />

Kalenderjahr. Dies setzt voraus, dass ein entsprechender<br />

Liquiditätsüberschuss bei kaufmännisch vorsichtiger<br />

Kalkulation zu erwarten ist und die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft dies zulässt.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Fassung<br />

eines Auszahlungsbeschlusses widersprechen, wenn die<br />

Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft eine<br />

solche Zahlung nicht zulässt. Ein diesem Widerspruch<br />

entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt als nicht<br />

gefasst. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

ferner verpfl ichtet, eine beschlossene Auszahlung auszusetzen,<br />

wenn und so lange die Liquiditäts- und Vermögenslage<br />

der Gesellschaft eine dem Beschluss entsprechende<br />

Zahlung nicht zulässt.<br />

VI. Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Vorkaufsrecht<br />

und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

§ 17 u Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Verfügungen über einen Kommanditanteil oder die Rechtsposition<br />

als Treugeber eines Kommanditanteils, einen Teil<br />

der vorgenannten Rechte oder über aus einem Kommanditanteil<br />

oder der Rechtsposition als Treugeber resultierende<br />

Rechte, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder<br />

sonstige Belastung, ist nur mit vorheriger persön licher, aktiver<br />

und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin zum<br />

Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />

Wenn ein nach niederländischen Maßstäben steuerlich<br />

als transparent zu betrachtender Zusammenschluss von<br />

Personen Kommanditist ist, ist eine Übertragung von<br />

Kommanditanteilen oder der Rechtsposition als Treugeber<br />

nur mit vorheriger persönlicher, aktiver und schriftlicher<br />

Zustimmung aller Gesellschafter und aller dem Zusammenschluss<br />

zugehörigen Personen zum Jahresende<br />

im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Übertragung<br />

von Kommanditbeteiligungen oder der Rechtsposition<br />

als Treugeber auf eine Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft<br />

oder einen anderen Zusammenschlusses<br />

von Personen, die bzw. der nach niederländischen Maßstäben<br />

als transparent zu betrachten ist, nur dann zustimmen,<br />

wenn infolge der Übertragung keine negativen steuerlichen<br />

Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />

Zusätzlich wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ihre Zustimmung zu einer Übertragung auch dann versagen,<br />

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger<br />

Grund gilt insbesondere die beabsichtigte Übertragung<br />

an einen Dritten, der in Konkurrenz zur Gesellschaft oder<br />

den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2 steht oder stehen<br />

könnte, die beabsichtigte Übertragung an einen Dritten,<br />

der durch den Erwerb mit mehr als 25 % an dem Kapital<br />

der Gesellschaft beteiligt werden würde, sowie die<br />

beabsichtigte Übertragung an einen Dritten, von dem<br />

die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen<br />

annehmen muss, dass er seine Verpfl ichtungen aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag oder dem Treuhandvertrag nicht<br />

oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn der Gesellschaft<br />

gegen den die Verfügung beabsichtigenden<br />

Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen. Die Übertragung<br />

eines Kommanditanteils wird nicht wirksam, bevor<br />

der Erwerber der Gesellschaft auf eigene Kosten eine<br />

unwiderrufl iche und über den Tod hinaus wirksame notariell<br />

beglaubigte Vollmacht erteilt hat, mit der alle die<br />

Gesellschaft betreffenden Vorgänge zum Handelsregister<br />

angemeldet werden können.<br />

2. Die Treuhänderin ist zur Übertragung der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteile auf einen Dritten nur dann<br />

berechtigt, wenn sie der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

vorher nachweist, dass dies in Übereinstimmung<br />

mit dem Treuhandvertrag geschieht.<br />

3. Die Treuhänderin ist unter Beachtung der Regelungen des<br />

Treuhandvertrages jederzeit berechtigt, den für den jeweiligen<br />

Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />

auf diesen zu übertragen. Im Übrigen gilt Ziffer 1<br />

entsprechend.<br />

4. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im Fall von<br />

Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen mindestens<br />

1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein.<br />

5. Die Regelung nach Ziffer 1 gilt nicht für Belastungen des<br />

Gesellschaftsanteils, einschließlich Abtretung der vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche ausschließlich für Sicherungszwecke,<br />

sofern der Sicherungsnehmer der Treuhänderin<br />

und der persönlich haftenden Gesellschafterin bestätigt,<br />

dass er bei der Verwertung der Beteiligung die Vorschriften<br />

der Ziffer 1 entsprechend beachtet.<br />

6. Die Kosten, die der Gesellschaft durch die Übertragung<br />

entstehen, sind vom verfügenden Gesellschafter zu ersetzen.<br />

Die Kosten, die dem verfügenden Gesellschafter entstehen,<br />

trägt dieser selbst.<br />

7. Im Falle der Übertragung hat die Treuhänderin das Recht<br />

- mit Ausnahme der Fälle der Übertragung im Sinnes des<br />

vorstehenden § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 - eine Umschreibungsgebühr<br />

von 0,4 % des Nominalbetrages der


Beteiligung, mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200<br />

pro Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer vom<br />

jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugeber zu erheben.<br />

Wenn nur ein Teil der Beteiligung übertragen werden soll<br />

bzw. der Veräußerungspreis von dem Nominalbetrag abweicht,<br />

wird die Umschreibungsgebühr in Höhe von 0,4 %<br />

auf den Nominalbetrag des zu übertragenden Teils der<br />

Kommanditbeteiligung bzw. des Veräußerungspreises bezogen,<br />

wobei auch hier der oben genannte Mindest- bzw.<br />

Höchstbetrag gilt.<br />

§ 18 u Vorkaufsrecht<br />

Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung<br />

bzw. seinen Kommanditanteil an einen Dritten<br />

(nicht: Ehegatten und Kinder) zu veräußern, so steht der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />

ein Vorkaufsrecht zu:<br />

a) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist<br />

hat der persönlich haftenden Gesellschafterin und der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG unter Angabe des mit dem Dritten vereinbarten<br />

Preises und der sonstigen Bedingungen mittels<br />

eingeschriebenen Briefes die beabsichtigte Veräußerung<br />

anzuzeigen.<br />

b) Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG kann das ihr zustehende Vorkaufsrecht<br />

nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />

Anzeige gem. a) ausüben. Übt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG ihr<br />

Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder Kommanditist<br />

verpfl ichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />

Kommanditanteil Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises<br />

auf die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG oder einen oder mehrere<br />

von ihr zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen.<br />

c) Macht die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG von ihrem Vorkaufsrecht keinen<br />

Gebrauch, so kann der veräußerungswillige Treugeber oder<br />

Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinen Kommanditanteil<br />

zu den der Komplementärin und der <strong>Lloyd</strong><br />

<strong>Fonds</strong> AG nach den vorstehenden Bestimmungen mitgeteilten<br />

Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern.<br />

§ 19 u Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Gesellschaft<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf<br />

eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an<br />

die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />

kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016<br />

ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Zusätzlich<br />

steht jedem Gesellschafter das Recht zur Kündigung<br />

seiner Beteiligung zu, wenn er zum Zeitpunkt der<br />

Kündigungserklärung nachweisen kann,<br />

a) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos<br />

zu sein oder<br />

b) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

zu sein<br />

und sich aus einem dieser Gründe in einer wirtschaftlichen<br />

Notlage befi ndet. Die vorzeitige Kündigung gemäß<br />

dieser Ziffer 1 kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von<br />

vier Wochen ausgesprochen werden und erfolgt durch<br />

eingeschriebenen und an die Gesellschaft gerichteten<br />

Brief. Vorstehendes Kündigungsrecht gilt gleichermaßen<br />

für die Treuhänderin, soweit der Treugeber ihr nachge-<br />

wiesen hat, dass vorstehende Voraussetzungen in seiner<br />

Person eingetreten sind.<br />

Teilkündigungen sind vorzeitig nicht möglich. Dies gilt<br />

nicht für die Treuhandkommanditistin.<br />

2. Darüber hinaus scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er nach § 21 ausgeschlossen wird;<br />

b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft<br />

wirksam gekündigt hat.<br />

3. Ziffer 2 gilt entsprechend für die Treugeber mit der Maßgabe,<br />

dass die Treuhänderin anteilig mit dem treuhänderisch<br />

für den jeweiligen Treugeber gehaltenen Kommanditanteil<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />

4. Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Beachtung der<br />

obigen Frist- und Formvorschriften ihre Beteiligung auch<br />

teilweise nach Maßgabe der von den Treugebern ausgesprochenen<br />

Weisungen zu kündigen.<br />

§ 20 u Tod eines Gesellschafters<br />

1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit<br />

dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />

Todes wegen Begünstigten (nachfolgend einheitlich Erben<br />

genannt) fortgesetzt.<br />

2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins,<br />

einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines<br />

Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder<br />

einer beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung<br />

(Testament/Erbvertrag) nebst Testamentseröffnungsprotokoll<br />

legitimieren. Die Gesellschaft kann die Vorlage<br />

weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />

Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar<br />

ergibt. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden<br />

zum Nachweis des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis<br />

vorgelegt, so ist die Gesellschaft berechtigt, auf<br />

Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländische<br />

Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und/<br />

oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der<br />

vorgelegten Urkunden einzuholen. Die Gesellschaft kann<br />

von den Erben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses<br />

verlangen.<br />

3. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte<br />

als Kommanditisten der Gesellschaft nur einheitlich durch<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre<br />

Gesellschafterrechte wahrnimmt. Solange ein Bevollmächtigter<br />

nicht gemeinsam ernannt ist, ruhen die Stimmrechte<br />

des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils.<br />

Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />

wird zugelassen, sofern dieser den rechts-<br />

und steuerberatenden Berufen angehört (Rechtsanwalt,<br />

Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)<br />

und deshalb gesetzlich von Berufs wegen zur<br />

Verschwiegenheit verpfl ichtet ist und nicht selbst oder als<br />

Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft steht.<br />

4. Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen,<br />

sollen die einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von<br />

1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein. Die<br />

43


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

44<br />

Auseinandersetzung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen<br />

des § 17. Bis zum Abschluss der Auseinandersetzung<br />

haben sich die Begünstigten der Gesellschaft gegenüber<br />

weiter durch den Bevollmächtigten gem. Ziffer 3 vertreten<br />

zu lassen.<br />

5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit<br />

ein Treugeber der Treuhandkommanditistin stirbt.<br />

6. Die Treuhänderin hat das Recht, zu Lasten der Beteiligung<br />

insgesamt von vorhandenen Erben oder anderweitig durch<br />

Verfügung von Todes wegen Begünstigten eine Umschreibungsgebühr<br />

von 0,4 % des Nominalbetrages der Beteiligung,<br />

mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200 pro<br />

Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer zu erheben.<br />

§ 21 u Ausschluss oder Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />

einen Kommanditisten, der seine fällige Einlage in die Gesellschaft<br />

trotz schriftlicher Fristsetzung mit Ausschlussandrohung<br />

ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringt,<br />

durch schriftlichen Bescheid aus der Gesellschaft ganz<br />

oder teilweise auszuschließen und gegebenenfalls an seiner<br />

Stelle einen oder mehrere neue Kommanditisten aufzunehmen,<br />

ohne dass es eines besonderen Gesellschafterbeschlusses<br />

bedarf. Der ausscheidende Kommanditist<br />

trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen<br />

bleibt davon unberührt. Etwaige Rückzahlungsansprüche<br />

werden nicht verzinst. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist zur Verrechnung mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen<br />

berechtigt. Weitere Ansprüche hat der<br />

ausscheidende Kommanditist nicht.<br />

2. Ziffer 1 fi ndet entsprechende Anwendung für die nicht<br />

rechtzeitige Erbringung der Einlage des Treugebers an die<br />

Treuhänderin. Endet das Treuhandverhältnis zur Treuhänderin,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, so ist die Treuhänderin<br />

berechtigt, die Herabsetzung ihrer Kommanditeinlage<br />

in Höhe des Nennbetrages zu verlangen.<br />

3. Ein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschluss<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn<br />

a) er trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen<br />

die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und/<br />

oder die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

schuldhaft verstößt oder wenn ein sonstiger nach<br />

§§ 140, 133 HGB zum Ausschluss berechtigender<br />

Grund vorliegt;<br />

b) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder mangels Masse abgelehnt wird oder er die eidesstattliche<br />

Versicherung abgegeben hat;<br />

c) er die Aufl ösungsklage erhebt;<br />

d) er versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen die<br />

§§ 17 und 18 zu veräußern.<br />

Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit<br />

Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres beschlossen<br />

werden.<br />

4. Die Gesellschafter können die Komplementärin durch<br />

Gesellschafterbeschluss gegen eine andere Komplemen-<br />

tärin in der Rechtsform einer GmbH oder AG austauschen.<br />

Die Komplementärin scheidet in keinem Fall aus der<br />

Gesell schaft aus, bevor eine neue Komplementärin in die<br />

Gesellschaft eingetreten ist.<br />

5. Ein Ausscheiden der persönlich haftenden Geschäftsführerin<br />

aus der Gesellschaft bzw. eine Niederlegung der<br />

Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

wird erst wirksam, wenn eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung eine neue persönlich haf tende<br />

Gesellschafterin gewählt hat.<br />

VII. Auseinandersetzung, Liquidation<br />

§ 22 u Auseinandersetzung<br />

1. Scheidet ein Kommanditist aus einem anderen als dem in<br />

§ 21 Ziffer 1 Ziffer 1 genannten Grund aus der Gesellschaft<br />

aus, so ist an den ausscheidenden Kommanditisten eine<br />

Abfi ndung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 4 zu<br />

zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft zum<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt. Für diesen Zeitpunkt<br />

ist unter Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität<br />

und der Bewertungsstetigkeit eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

zu erstellen, für die grundsätzlich die ertragsteuerlichen<br />

Bewertungsgrundsätze gelten. Ein etwaiger Firmenwert<br />

bleibt unberücksichtigt.<br />

2. Ändert sich der für die Abfi ndung maßgebliche Jahresabschluss<br />

infolge einer steuerlichen Außenprüfung der<br />

Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen<br />

der Veranlagung, so ist die Auseinandersetzungsbilanz<br />

entsprechend zu ändern und die Abfi ndung der<br />

Änderung anzupassen.<br />

3. Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer Kündigung des<br />

Gesellschaftsverhältnisses aus, tragen die Gesellschaft<br />

und der kündigende Kommanditist die Kosten der Erstellung<br />

der Auseinandersetzungsbilanz je zur Hälfte. In den<br />

übrigen Fällen hat der ausscheidende Kommanditist diese<br />

Kosten allein zu tragen. Auf die insofern mutmaßlich von<br />

dem ausscheidenden Kommanditisten zu tragenden Kosten<br />

hat dieser einen angemessenen Vorschuss zu leisten.<br />

4. Für die Höhe und Bezahlung der Abfi ndung gilt folgendes:<br />

a) Maßgebend ist der Wert des Kommanditanteils, der<br />

auf den Tag des Ausscheidens nach den Grundsätzen<br />

zu ermitteln ist, die für die Auseinandersetzungsbilanz<br />

gelten. Die Abfi ndung beträgt 100 % von dem so ermittelten<br />

Wert. Wurde der Kommanditist gemäß § 21 Ziffer<br />

3 aus der Gesellschaft ausgeschlossen, beträgt die<br />

Abfi ndung 60 % des nach Satz 1 ermittelten Wertes.<br />

b) Die Abfi ndung ist in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen.<br />

Die erste Rate ist am Ende des Monats fällig, der dem<br />

Monat folgt, in dem die Auseinandersetzungsbilanz<br />

festgestellt wurde. Die Abfi ndung ist ab dem Tage des<br />

Ausscheidens mit 2 %-Punkten über dem jeweiligen<br />

Zinssatz der Spitzenrefi nanzierungsfazilität der Europäischen<br />

Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen. Die aufgelaufenen<br />

Zinsen sind mit jeder Rate zu zahlen. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, die Abfi ndung vor Fälligkeit<br />

zu zahlen.<br />

5. Kann zwischen dem ausscheidenden Kommanditisten<br />

und der Gesellschaft keine Einigung über den Abfi ndungs-


anspruch erzielt werden, wird dieser Anspruch verbindlich<br />

durch zwei unabhängige von der Handelskammer zu<br />

benennende Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter festgelegt,<br />

wobei für die Höhe des Verkehrswertes das Mittel<br />

der Bewertungen maßgeblich ist. Die Kosten der Sachverständigen<br />

trägt der ausscheidende Kommanditist.<br />

Weicht der Mittelwert der Gutachter jedoch um mehr als<br />

10 % nach oben von der Auseinandersetzungsbilanz entsprechend<br />

Abs. 1 ab, so trägt die Gesellschaft die Kosten<br />

der Schiedsgutachter.<br />

6. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tage des<br />

Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt<br />

der ausscheidende Kommanditist nicht teil, soweit diese<br />

Ergebnisse nicht schon in der Auseinandersetzungsbilanz<br />

zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für den Gewinn<br />

und Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der<br />

Kommanditist nicht zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheidet.<br />

7. Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben,<br />

kann die Gesellschaft keinen<br />

Ausgleich verlangen. Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen<br />

getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich<br />

zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des<br />

Kommanditisten übersteigen.<br />

8. Der ausscheidende Kommanditist kann eine Sicherheitsleistung<br />

für Schulden der Gesellschaft nicht verlangen<br />

und Befreiung erst und insoweit, als er von den Gläubigern<br />

in Anspruch genommen wird.<br />

9. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhänderin durch Beendigung<br />

eines Treuhandverhältnisses, gelten die vorstehenden<br />

Bestimmungen entsprechend, soweit die entsprechende<br />

Kommanditbeteiligung nicht auf den Treugeber<br />

übertragen wird.<br />

§ 23 u Liquidation<br />

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />

den Gesellschaftern den Verkauf des Anlagevermögens<br />

und die Liquidation der Gesellschaft vorzuschlagen.<br />

Die Gesellschaft tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafterversammlung<br />

die Aufl ösung beschließt bzw. die Beteiligung<br />

aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />

verkauft worden ist.<br />

2. Im Falle der Aufl ösung der Gesellschaft ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin alleiniger Liquidator.<br />

3. Der nach Begleichung sämtlicher Kosten und Aufwendungen<br />

aus und im Zusammenhang mit der Liquidation und<br />

nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös<br />

wird unter allen Kommanditisten im Verhältnis<br />

ihrer Einlage verteilt.<br />

VIII. Schlussbestimmungen<br />

§ 24 u Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schiedsgericht<br />

1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />

2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit<br />

gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />

3. Alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der<br />

Gesellschaft und einzelnen oder mehreren Gesellschaftern<br />

untereinander über den Inhalt und die Gültigkeit<br />

dieses Vertrages werden unter Ausschluss des ordentlichen<br />

Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden.<br />

Die Bestimmungen über das Schiedsgericht regelt ein<br />

Schiedsgerichtsvertrag in gesonderter Urkunde, der diesem<br />

Vertrag als Anlage II beigefügt ist.<br />

§ 25 u Sonstiges<br />

1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages – auch eine<br />

Änderung dieser Bestimmung – sowie die Aufhebung<br />

dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

2. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung<br />

trägt die Gesellschaft.<br />

3. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter aus diesem<br />

Vertrag oder aus vorvertraglicher Pfl ichtverletzung verjähren<br />

3 Jahre nach ihrer Entstehung und sind innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntnis des<br />

Schadens schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht,<br />

sofern gesetzlich eine kürzere Frist oder gesetzlich bzw.<br />

aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend<br />

eine längere Frist oder ein anderer Verjährungsbeginn<br />

bestimmt ist. Hinsichtlich der Haftung für Vorsatz beginnt<br />

die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem<br />

der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />

den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1 nicht.<br />

4. Alle Verpfl ichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />

und seiner Durchführung sind am Sitz der Gesellschaft zu<br />

erfüllen.<br />

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />

in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />

oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />

sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung<br />

gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten<br />

kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder<br />

nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten,<br />

falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />

oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf<br />

einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit (Frist<br />

oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />

kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />

Anlagen:<br />

– Investitionsrechnung (Anlage I)<br />

– Schiedsgerichtsvertrag (Anlage II)<br />

45


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

46<br />

Anlage I –<br />

zum Gesellschaftsvertrag der Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

Investitions- und Finanzierungsplan<br />

1) Betrag inklusive Umsatzsteuer<br />

2) Auf das über das Gründungskapital hinaus vermittelte Eigenkapital wird zusätzlich ein Agio in Höhe von 5 % erhoben, das der Deckung der Platzierungskosten<br />

dient.<br />

3) Sofern die persönlich haftende Gesellschafterin von ihrem im Gesellschaftsvertrag ausgewiesenen Recht Gebrauch macht, die Liquiditätsreserve durch<br />

zusätzliches Kommanditkapital von maximal bis zu Euro 250.000 zu erhöhen, verändern sich diese Positionen entsprechend.<br />

Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdiffernzen.<br />

| Investition |<br />

Mittelverwendung in Euro in %<br />

1. Kaufpreis der Immobilien 21.250.000 84,49<br />

2. Notarkosten 50.000 0,20<br />

3. Makler 1) 379.313 1,51<br />

4. Grunderwerbsteuer 1.275.000 5,07<br />

5. Liquiditätsreserve 3) 495.987 1,97<br />

Investitionssumme Niederlande 23.450.300 93,24<br />

6. Objektauswahl, Analysen 1) 50.000 0,20<br />

7. Finanzierungskosten, Bankgebühren, Bereitstellungsprovision 70.000 0,28<br />

8. Gründungskosten 1) 34.200 0,14<br />

9. Marketing, Prospekterstellung 1) 205.500 0,82<br />

10. Kapitalbeschaffungskosten 2), 3) 406.000 1,61<br />

11. Treuhandeinrichtung 1) 60.000 0,24<br />

12. Mittelverwendungskontrolle 1) 20.000 0,08<br />

13. Sicherstellung der Gesamtfi nanzierung 90.000 0,36<br />

14. Fremdfi nanzierungsvermittlung 764.000 3,04<br />

1.699.700 6,76<br />

Gesamtinvestition 25.150.000 100,00<br />

| Finanzierung |<br />

Mittelherkunft in Euro in %<br />

1. Fremdkapital 15.000.000 59,64<br />

2. Eigen-/Kommanditkapital 10.150.000 40,36<br />

Gesamtfi nanzierung 25.150.000 100,00


Anlage II zum Gesellschaftsvertrag der<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />

Schiedsgerichtsvertrag für die<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />

Entsprechend § 24 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages vom<br />

17. November 2006 wird folgendes vereinbart:<br />

§ 1 u<br />

§ 2 u<br />

§ 3 u<br />

§ 4 u<br />

Sollten aus dem Gesellschaftsvertrag oder in Zusammenhang<br />

mit diesem irgendwelche Streitigkeiten entstehen, die<br />

auf gütlichem Wege nicht mehr bereinigt werden können, so<br />

soll ein Schiedsgericht im Rahmen des rechtlich Möglichen<br />

endgültig entscheiden; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />

1. Das Schiedsgericht kann von jedem Vertragspartner angerufen<br />

werden, soweit vorstehend aufgeführte Streitigkeiten<br />

entstehen oder soweit der Gesellschaftsvertrag<br />

den Vertragspartnern das Recht oder die Pfl icht zur Anrufung<br />

des Schiedsgerichtes einräumt bzw. auferlegt. In<br />

diesem Fall hat die anrufende Partei einen Schiedsrichter<br />

zu bestellen und dessen Namen und den Streitgegenstand<br />

der anderen Partei mitzuteilen. Diese muss dann<br />

innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen eigenen Schiedsrichter<br />

bestellen. Geschieht das nicht, so soll die Handelskammer<br />

Hamburg auf Antrag einen solchen Schiedsrichter<br />

benennen. Die Vorschrift gilt auch entsprechend,<br />

wenn mehr als zwei Parteien im Streit liegen.<br />

2. Das Schiedsgericht ist für jeden Fall, der des Schiedsgerichtsverfahrens<br />

bedarf, neu zu berufen; die benannten<br />

Schiedsrichter können, müssen aber nicht identisch sein.<br />

Mehrere gleichzeitige Fälle sollen jedoch bei einem<br />

Schiedsgericht zusammengefaßt werden.<br />

Als Schiedsrichter kommen neben erfahrenen Immobilienkaufl<br />

euten nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene<br />

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder<br />

solche Personen in Betracht, die in der Bundesrepublik<br />

Deutschland die Befähigung zum Richteramt haben.<br />

1. Die Schiedsrichter der Parteien sollen zunächst unter<br />

sich versuchen, zu einem übereinstimmenden Spruch zu<br />

kommen, nachdem den Parteien vorher in ausreichendem<br />

Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />

2. Gelingt dies nicht, so haben sich die Schiedsrichter unverzüglich<br />

auf einen Obmann zu einigen. Als Obmann<br />

kommt entweder einer der Vorsitzenden Richter der Kammer<br />

für Handelssachen des Landgerichts Hamburg oder<br />

ein Richter am Oberlandesgericht Hamburg in Betracht.<br />

Erfolgt eine Einigung nicht innerhalb von drei Wochen, so<br />

ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamburg zu<br />

ersuchen, einen Obmann zu ernennen.<br />

§ 5 u<br />

§ 6 u<br />

§ 7 u<br />

§ 8 u<br />

1. Das Schiedsgericht bestimmt unter Vorsitz des Obmannes<br />

das Verfahren nach freiem Ermessen. Den Parteien,<br />

die sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können,<br />

ist jedoch in jedem Fall ausreichend rechtliches Gehör zu<br />

gewähren.<br />

2. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht mehrheitlich<br />

und schriftlich und ist den Parteien mittels eingeschriebenen<br />

Briefes zuzustellen. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Obmannes.<br />

1. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten nach<br />

seinem Ermessen fest. Es hat sich hierbei jedoch an die<br />

üblichen Grenzen zu halten.<br />

2. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme und die Fortsetzung<br />

seiner Tätigkeit von der Einzahlung von Kostenvorschüssen<br />

abhängig machen. Die Partei, die das Schiedsgericht<br />

anruft, ist jedoch in jedem Fall vorschusspfl ichtig.<br />

3. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch<br />

über die Kosten zu entscheiden. Hierbei fi nden die Kostenvorschriften<br />

der Zivilprozessordnung sinngemäße Anwendung.<br />

Eine Erstattung von Kosten, die durch die Hinzuziehung<br />

von Bevollmächtigten entstehen, erfolgt jedoch<br />

nicht.<br />

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Hamburg. Es gilt Deutsches<br />

Recht. Das Landgericht Hamburg ist für Streitigkeiten<br />

aus diesem Schiedsgerichtsvertrag ohne Rücksicht auf die<br />

Höhe des Geschäftswertes (Streitwert) zuständig.<br />

Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht nur für die<br />

Vertragschließenden, sondern auch für deren Rechtsnachfolger.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />

47


Vertragswerk – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

48<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

zwischen<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />

– nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />

und<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

– nachfolgend Treuhänderin genannt –<br />

Präambel<br />

Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Gesellschaft<br />

durch einseitige Erklärung gegenüber der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft innerhalb der<br />

im niederländischen Recht festgeschriebenen Beitrittsperioden<br />

von sechs Monaten zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag<br />

beläuft sich dabei auf 1 10.149.800. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der Gesellschaft hat das Recht, das Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft darüber hinaus innerhalb der<br />

im niederländischen Recht festgeschriebenen Beitrittsperioden<br />

von sechs Monaten um weitere maximal 1 250.000 zu<br />

erhöhen. Zusätzlich zu der gesellschaftsrechtlichen Einlage<br />

ist von der Treuhänderin ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten.<br />

Die Treuhänderin ist gemäß § 3 Ziffer 3 bis 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft berechtigt, die von ihr übernommene<br />

Kommanditeinlage vollständig oder teilweise für Dritte<br />

– nachfolgend Treugeber genannt – nach Maßgabe dieses<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages zu halten und für diese<br />

zu verwalten.<br />

§ 1 u Treuhandverhältnis<br />

1. Die Treuhänderin wird im eigenen Namen für Rechnung<br />

des Treugebers in Höhe des in der Beitrittserklärung gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages Anteile der Gesellschaft<br />

treuhänderisch erwerben und diese uneigennützig verwalten.<br />

2. Der einzelne Treugeber tritt diesem Vertrag wirksam bei,<br />

sobald die von dem Treugeber unterzeichnete Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhänderin gegengezeichnet wird.<br />

Der Treugeber wird hierüber durch die Aushändigung<br />

einer Kopie der entsprechenden Beitrittserklärung informiert.<br />

Die Gesellschaft stimmt dem Beitritt hiermit zu.<br />

3. Der Treugeber hat das gezeichnete Beteiligungskapital<br />

zuzüglich Agio auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />

Konto der Gesellschaft zu dem dort genannten Fälligkeitstermin<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 2 u Treuhandverwaltung<br />

1. Die Treuhänderin wird die von ihr auszuübenden Rechte<br />

und Pfl ichten des Treugebers nach Maßgabe dieses Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft nach pfl ichtgemäßen Ermessen<br />

und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

wahrnehmen.<br />

2. Der Treugeber ist wirtschaftlich so an der Gesellschaft<br />

beteiligt, als ob er unmittelbar Kommanditist geworden<br />

wäre.<br />

3. Die den Kommanditisten gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft eingeräumten Kontrollrechte<br />

nimmt die Treuhänderin für den Treugeber wahr, der<br />

diese Rechte aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Angehörigen der<br />

rechts- und steuerberatenden Berufe ausüben kann.<br />

4. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit.<br />

§ 3 u Pfl ichten der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat die Rechte, die ihr aufgrund der für<br />

Rechnung des Treugebers gehaltenen Treuhandanteils an<br />

der Gesellschaft nach außen hin zustehen, insbesondere<br />

das Stimmrecht gemäß den Weisungen des Treugebers<br />

auszuüben, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Gesetzen<br />

oder den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft oder dieses Vertrages stehen. Die Treuhänderin<br />

ist verpfl ichtet, den Treugeber anzuhören, ehe<br />

sie Handlungen vornimmt, die rechtlich oder wirtschaftlich<br />

für die Anteile oder den Treugeber von besonderer<br />

Bedeutung sind.<br />

2. Die Treuhänderin darf Tatsache und Inhalt der Treuhandschaft<br />

sowie persönliche Daten nicht ohne vorherige Zustimmung<br />

des Treugebers gegenüber Dritten offenbaren,<br />

es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben<br />

bzw. zur Erfüllung der sich aus dem Treuhandvertrag oder<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ergebenden<br />

Pfl ichten unerlässlich.<br />

3. Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung<br />

der Gesellschaft den Treugeber über alle wesentlichen<br />

Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichtet zu halten<br />

und alle Unterlagen, Erläuterungen und Auskünfte über<br />

die Gesellschaft und die Anteile unverzüglich an ihn weiterzuleiten,<br />

soweit dem gesetzliche oder vertragliche<br />

Pfl ichten gegenüber der Gesellschaft und/oder den jeweiligen<br />

Mitgesellschaftern nicht entgegenstehen.<br />

4. Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung<br />

der Gesellschaft sämtliche auf die Anteile entfallenden<br />

Zahlungen, insbesondere Auszahlungen, Ausschüttungen<br />

und das Abfi ndungsguthaben, unverzüglich an den Treugeber<br />

abzuführen oder sonst nach dessen Weisung damit<br />

zu verfahren.<br />

5. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt<br />

von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.<br />

Der getrennten Verwaltung ist Genüge getan, wenn<br />

sich der Kapitalstand aus dem Mittelverwendungskonto<br />

ergibt.<br />

§ 4 u Pfl ichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber und seine Rechtsnachfolger stellen die<br />

Treuhänderin von allen Verpfl ichtungen und Verbindlichkeiten<br />

frei, die für diese bei pfl ichtgemäßer Erfüllung des<br />

Treuhandverhältnisses aus dem Halten des Treuhandanteils<br />

entstehen bzw. erstattet der Treuhänderin auf<br />

erstes Anfordern den Gegenwert, soweit diese bereits<br />

Leistungen erbracht hat.


2. Die Treugeber sind verpfl ichtet, die sich aus diesem Vertrag<br />

ergebenden Verpfl ichtungen auch untereinander zu<br />

beachten.<br />

§ 5 u Treugeberversammlung und Abstimmungsverfahren<br />

1. Die Treuhänderin hat eine Treugeberversammlung als<br />

Präsenz versammlung (nachfolgend Treugeberversammlung<br />

genannt) einzuberufen, sofern die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der Gesellschaft (nachfolgend<br />

persönlich haftende Gesellschafterin genannt) eine Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft als Präsenzversammlung<br />

einberuft. Darüber hinaus haben Treugeberversammlungen<br />

stattzufi nden, wenn es im Interesse der<br />

Treugeber geboten erscheint, dies mindestens zwei Beiratsmitglieder<br />

der Gesellschaft wünschen oder von Treugebern<br />

verlangt wird, die mindestens 20 % des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft repräsentieren. Im Übrigen ist<br />

die Treuhänderin berechtigt, Treugeberversammlungen<br />

im schriftlichen Verfahren abzuhalten, es sei denn, dass<br />

Treugeber, die zusammen mindestens 20 % des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft repräsentieren, binnen<br />

einer Erklärungsfrist von sieben Tagen diesem Verfahren<br />

widersprechen. Für den Fristbeginn ist das Datum des<br />

Poststempels der Versendung der Unterlagen über die<br />

Abhaltung der Treugeberversammlung im schriftlichen<br />

Verfahren maßgeblich. Die nachfolgenden Regelungen<br />

gelten für Treugeberversammlungen im schriftlichen Verfahren<br />

entsprechend.<br />

2. Die Treuhänderin ist berechtigt, Treugeberversammlungen<br />

als Präsenzversammlungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft abzuhalten. Die Treuhänderin<br />

lädt auch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der Gesellschaft sowie die Mitglieder des Beirates, die<br />

selber keine Treugeber sind, zu den Treugeberversammlungen<br />

ein. Diese haben zwar ein Mitsprache-, aber kein<br />

Stimmrecht in den Versammlungen.<br />

3. Ladungen zu Treugeberversammlungen erfolgen unter<br />

Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen,<br />

gerechnet vom Tage der Absendung. Die Ladung<br />

hat schriftlich an die letzte, der Treuhänderin bekannte,<br />

Adresse des jeweiligen Treugebers zu erfolgen. Der<br />

Treugeber kann der Treuhänderin einen Zustellungsbevollmächtigten<br />

benennen. Hat der Treugeber hiervon<br />

Gebrauch gemacht, hat die Versendung der Unterlagen<br />

bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />

zu erfolgen.<br />

4. Die Leitung der Treugeberversammlung übernimmt ein<br />

Vertreter der Treuhänderin. Wird eine Treugeberversammlung<br />

im Rahmen einer Gesellschafterversammlung abgehalten,<br />

kann die Leitung einem Mitglied des Beirats oder<br />

einem Vertreter der Gesellschaft übertragen werden.<br />

5. Jede Treugeberversammlung, insbesondere die darin enthaltenen<br />

Anträge und Beschlussfassungen, ist von der<br />

Treuhänderin wahlweise als Ergebnis- oder Ablaufprotokoll<br />

zu protokollieren und dem Treugeber anschließend in<br />

Kopie zu übersenden.<br />

6. Jeder Treugeber kann sich in einer Treugeberversammlung<br />

aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />

Treugeber, durch den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong><br />

<strong>Fonds</strong> AG, der dem Treugeber die Beteiligung vermittelt<br />

hat, oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit ver-<br />

pfl ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />

Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />

Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />

selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />

oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages stehen dürfen, vertreten lassen.<br />

Die Vertretung durch andere Personen ist nur zulässig,<br />

sofern nicht die auf der Treugeberversammlung vertretenen<br />

Treugeber mit einfacher Mehrheit widersprechen.<br />

Natürliche Personen können sich darüber hinaus durch<br />

ihre Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie vertreten<br />

lassen.<br />

7. In den Treugeberversammlungen erteilt der Treugeber<br />

Weisungen bezüglich der Beschlussgegenstände der Gesellschaft.<br />

Weiterhin werden Beschlüsse gefasst, deren<br />

Beschlussfassung von mindestens 20 % der das Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft repräsentierenden Treugeber<br />

beantragt wird.<br />

8. Eine Treugeberversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

mehr als die Hälfte der Stimmen aller Treugeber anwesend<br />

oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Fehlt<br />

es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter<br />

Einhaltung der Formvorschriften der Ziffer 3 eine neue<br />

Treugeberversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht<br />

auf die dann anwesenden bzw. vertretenen Stimmen beschlussfähig<br />

ist, wenn hierauf in der Ladung ausdrücklich<br />

hingewiesen wurde.<br />

9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. Je 1 25 der Pfl ichteinlage der<br />

Treugeber gewähren eine Stimme.<br />

10. Solange ein Treugeber mit seiner Einzahlungsverpfl ichtung<br />

nach § 1 Ziffer 3 in Verzug ist, ruht sein Stimm- und<br />

Weisungsrecht.<br />

§ 6 u Gesellschafterversammlung der Gesellschaft<br />

1. Die Treuhänderin hat vor Ausübung des Stimmrechts in<br />

der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft Weisungen<br />

des jeweiligen Treugebers hinsichtlich der Ausübung<br />

des Stimmrechts zu erbitten. Derartige Weisungen an die<br />

Treuhänderin werden schriftlich oder auf den Treugeberversammlungen<br />

erteilt. Soweit eine Weisung von dem<br />

Treugeber erteilt wurden, ist die Treuhänderin verpfl ichtet,<br />

weisungsgemäß abzustimmen, es sei denn, die Befolgung<br />

der Weisung würde zu einer Verletzung der gesellschaftsvertraglichen<br />

oder gesetzlichen Verpfl ichtungen der Treuhänderin<br />

führen. Geht der Treuhänderin keine ausdrückliche<br />

Weisung des Treugebers zu, ist sie verpfl ichtet, sich<br />

bei der Beschlussfassung mit den jeweiligen Stimmen<br />

des Treugebers der Stimme zu enthalten.<br />

2. Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhänderin<br />

ist diese berechtigt, Treugeber, die nicht selbst<br />

an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft teilnehmen,<br />

in den Gesellschafterversammlungen im Hinblick<br />

auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung<br />

zu vertreten.<br />

3. Dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft entsprechend<br />

wird die Treuhänderin unterschiedlich nach zustimmenden,<br />

ablehnenden und sich enthaltenden Weisungen des<br />

Treugebers abstimmen.<br />

49


Vertragswerk – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

50<br />

4. Soweit Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise<br />

nicht rechtzeitig eingeholt werden können, weil in der<br />

Gesellschaft Beschlüsse anstehen, die keinen Aufschub<br />

dulden, ist die Treuhänderin berechtigt, nach pfl ichtgemäßem<br />

Ermessen selbständig zu entscheiden und abzustimmen.<br />

Sie hat dabei die berechtigten Interessen des<br />

Treugebers sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaft ergebenden Rechte und Verpfl ichtungen<br />

zu beachten und gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen.<br />

In Fällen, in denen die Treuhänderin nicht mehr rechtzeitig<br />

Weisungen einholen konnte, hat sie den Treugeber<br />

über ihre Entscheidungen und ihr Handeln unverzüglich<br />

zu unterrichten. Eine Entscheidung und Abstimmung der<br />

Treuhänderin nach eigenem Ermessen der Treuhänderin<br />

wegen besonderer Eilbedürftigkeit ist bei folgenden<br />

Beschlussgegenständen ausgeschlossen:<br />

a) Veräußerung von erworbenen Grundstücken oder Immobilien;<br />

b) Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

sowie die Aufgabe des Geschäftsbetriebes der<br />

Gesellschaft oder dessen wesentliche Änderung,<br />

c) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />

§ 7 u Übertragung von Kommanditanteilen<br />

1. Übertragungen von Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung<br />

sind – mit Ausnahme der Übertragung im Sinnes<br />

des § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

– in entsprechender Anwendung des § 17 des<br />

Gesellschaftsvertrages nur mit vorheriger persönlicher,<br />

aktiver und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter<br />

einschließlich der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

zum Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

möglich. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im<br />

Fall von Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen<br />

mindestens 1 10.000 betragen und sollen durch 1 5.000<br />

teilbar sein.<br />

2. Im Übrigen gelten die §§ 17 und 18 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft.<br />

§ 8 u Bevollmächtigung des Treugebers<br />

1. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht,<br />

soweit rechtlich zulässig, das Stimmrecht aus der Beteiligung<br />

an der Gesellschaft auszuüben. Soweit der Treugeber<br />

von dieser Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treuhänderin<br />

von der Stimmabgabe ausgeschlossen.<br />

2. Die Treuhänderin bevollmächtigt den Treugeber weiterhin,<br />

den Treuhandanteil zu verkaufen und zu übertragen und<br />

alle insoweit erforderlichen Erklärungen im Namen der<br />

Treuhänderin abzugeben, sofern die Voraussetzungen von<br />

§ 7 dieses Vertrages bzw. des § 17 des Gesellschaftsvertrages<br />

vorliegen. Diese Vollmacht gilt auch zum Erwerb<br />

einer Beteiligung durch den Treugeber selbst, der hiermit<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Diese<br />

Vollmacht soll auch für die Nachfolgerin der Treuhänderin<br />

Geltung haben.<br />

3. Die Vollmacht kann nur in Verbindung mit der Kündigung<br />

dieses Vertrages widerrufen werden.<br />

§ 9 u Tod eines Treugebers<br />

1. Bei Tod eines Treugebers wird die Treuhandschaft mit<br />

dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />

Todes wegen Begünstigten fortgesetzt.<br />

2. Sind danach mehrere Erben vorhanden, so können sie<br />

ihre Rechte als Treugeber nur einheitlich durch einen<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitvermächtnisnehmer,<br />

ein anderer Treugeber oder eine von Berufs<br />

wegen zur Verschwiegenheit verpfl ichtete Person sein.<br />

Die verbleibenden Treugeber können mehrheitlich den<br />

Bevollmächtigten aus wichtigem Grunde ablehnen. Bis<br />

zur Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

durch alle Erben in schriftlicher Form gegenüber der Treuhänderin<br />

ruhen die Weisungs- und Stimmrechte aus den<br />

§§ 3, 5 und 6 dieses Vertrages.<br />

3. Im Übrigen gilt § 20 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft.<br />

§ 10 u Dauer, Beendigung und Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

2. Nur wenn die Kündigung der Gesellschaft durch die Treuhänderin<br />

nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft oder des Gesetzes möglich ist<br />

und auch erfolgt, kann der einzelne Treugeber den Treuhandvertrag<br />

kündigen.<br />

Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an<br />

die Treuhänderin zu erfolgen und muss spätestens<br />

vier Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft (§ 19 Ziffer 1) der Treuhänderin<br />

zugehen. Gegebenenfalls ist die Treuhänderin<br />

unverzüglich verpfl ichtet, ihre treuhänderisch gehaltene<br />

Kommanditbeteiligung in verhältnismäßigem Umfang zu<br />

kündigen.<br />

3. Die Treuhänderin kann das betreffende Treuhandverhältnis<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines<br />

Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an alle<br />

Treugeber gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />

kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen<br />

werden.<br />

4. Ohne Kündigung endet das Treuhandverhältnis, wenn in<br />

den Anteil der Treuhänderin vollstreckt oder die Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der<br />

Treuhänderin beantragt wird.<br />

5. Unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des<br />

Treuhandverhältnisses und der Eintragung des jeweiligen<br />

Treugebers in das Handelsregister der Gesellschaft tritt<br />

die Treuhänderin bereits hiermit der Beteiligung des Treugebers<br />

entsprechende Kommanditeinlage an den Treugeber<br />

ab, der die Abtretung annimmt und damit unmittelbar<br />

Kommanditist wird. Mit Wirksamkeit der Übertragung<br />

wandelt sich der Treuhandvertrag in eine Verwaltungstreuhand<br />

um. Es gilt Ziffer 6 Satz 4.<br />

6. Der Treugeber ist gemäß § 3 Ziffer 5 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft berechtigt, nach Maßgabe<br />

des § 17 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Gesellschaft von der Treuhänderin unter Über nahme aller


damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />

der treuhänderisch für ihn gehaltenen Treuhandkommanditanteile<br />

zu verlangen. Gemäß § 17 Ziffer 3<br />

Satz 2 in Verbindung mit § 17 Ziffer 1 Satz 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft wird die Übertragung<br />

eines Kommanditanteils nicht wirksam, bevor die Treugeber<br />

der Gesellschaft auf eigene Kosten eine unwiderrufliche<br />

und über den Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte<br />

Vollmacht erteilt hat, mit der alle die Gesellschaft<br />

betreffenden Vorgänge zum Handelsregister angemeldet<br />

werden können. Macht der Treugeber von diesem Recht<br />

Gebrauch, nimmt die Treuhänderin die Rechte des bisherigen<br />

Treugebers insoweit nur noch als Verwaltungstreuhänderin<br />

wahr. Soweit sich dann aus der unmittelbaren<br />

Beteiligung des Treugebers nicht zwingend etwas anderes<br />

ergibt, gelten die Rechte und Pfl ichten dieses Vertrages<br />

in entsprechender Weise zwischen der Treuhänderin und<br />

dem Treugeber fort.<br />

§ 11 u Vergütung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin erhält ab dem Jahr 2007 von der Gesellschaft<br />

für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung<br />

von 1 27.000 des für die Gesellschaft verwalteten<br />

Kommanditkapitals einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils zum 1. Juni eines<br />

jeden Jahres fällig. Die Vergütung wird ab 2008 um jährlich<br />

2,25 % erhöht.<br />

2. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung erhält die<br />

Treuhänderin von der Gesellschaft eine pauschale Vergütung<br />

in Höhe von 1 60.000 einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Die vorgenannte Vergütung ist<br />

zum 31. Dezember 2006 verdient und zur Zahlung fällig,<br />

wenn es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt, spätestens<br />

zum 31. Dezember 2007.<br />

3. Bei Beginn der Liquidation der Gesellschaft erhält die<br />

Treuhänderin zum Ausgleich des mit der Liquidation verbundenen<br />

Mehraufwandes die Treuhandgebühr auch für<br />

das folgende Kalenderjahr, auch wenn die Gesellschaft<br />

vor Ablauf dieses Zeitraumes beendet wird.<br />

4. Zusätzlich kann die Treuhänderin bei Tod eines Kommanditisten<br />

bzw. Treugebers sowie bei Übertragung von<br />

Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung Gebühren<br />

erheben. Insoweit gelten die §§ 13, 17 Ziffer 7 und 20<br />

Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft entsprechend.<br />

§ 12 u Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat weder die im Beteiligungsangebot<br />

der Anbieterin enthaltenen Informationen, noch den Prospektinhalt<br />

bzw. die darin gemachten Angaben überprüft<br />

und übernimmt deshalb auch keine Haftung für den Inhalt<br />

des Verkaufsprospektes, die Angaben zur Wirtschaftlichkeit<br />

und die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung.<br />

Die Treuhänderin haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit<br />

der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit.<br />

2. Ansonsten haften die Treuhänderin und ihre Organe, auch<br />

für ein vor Vertragsschluss liegendes Verhalten, lediglich,<br />

soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur<br />

Last gelegt werden kann oder eine Verletzung wesentlicher<br />

Vertragspfl ichten (Kardinalpfl ichten) vorliegt. Bei<br />

nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung<br />

wesentlicher Vertragspfl ichten ist der Umfang der Haftung<br />

auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Scha-<br />

dens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht,<br />

sofern die Treuhänderin oder ihre Organe aufgrund gesetzlicher<br />

Bestimmungen zwingend haften.<br />

§ 13 u Verjährung<br />

1. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderin<br />

und ihre Organe verjähren, soweit nicht kürzere gesetzliche<br />

Fristen gelten, innerhalb von drei Jahren nach<br />

Kenntniserlangung der haftungsbegründenden Tatsachen<br />

und sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen<br />

Brief geltend zu machen. Hinsichtlich der Haftung für<br />

Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />

Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste. Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1<br />

nicht.<br />

2. Ansprüche gegen den Treugeber aus Anlass des Abschlusses<br />

und der Durchführung dieses Treuhandvertrages<br />

verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, je<br />

nachdem welches Ereignis zuerst eintritt, entweder mit<br />

der Aufl ösung der Gesellschaft oder mit der Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses.<br />

§ 14 u Schlussbestimmungen<br />

1. Die Beitrittserklärung des Treugebers und der Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung<br />

sind Bestandteil dieses Treuhandvertrages. Die<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

gelten sinngemäß für das Treuhandverhältnis, soweit<br />

in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages – auch<br />

eine Änderung dieser Klausel – bedürfen der Schriftform.<br />

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />

in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />

oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />

sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten,<br />

die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt,<br />

was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach<br />

dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls<br />

sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />

oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem<br />

darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist<br />

oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />

kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />

4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpfl ichtungen<br />

aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

Der Treugeber tritt diesem Vertrag durch die Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung und Gegenzeichnung durch die Treuhänderin<br />

bei.<br />

51


Vertragswerk – Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

52<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

zwischen der<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG,<br />

– nachfolgend Gesellschaft genannt –,<br />

der<br />

Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG,<br />

– nachfolgend Mittelverwendungskontrolleurin genannt –,<br />

und der<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH,<br />

– nachfolgend Treuhänderin genannt –<br />

Präambel<br />

Kapitalanleger können sich an der Gesellschaft als Treugeber<br />

über die Treuhänderin beteiligen. Das aus den Beteiligungen<br />

der Kapitalanleger bestehende Emissionskapital<br />

der Gesellschaft beträgt dabei 1 10.149.800. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin der Gesellschaft hat das Recht,<br />

das Kommanditkapital der Gesellschaft um weitere maximal<br />

1 250.000 zu erhöhen.<br />

Zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen ist von<br />

den Kommanditisten ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten.<br />

Entsprechend den maßgeblichen Verträgen und Zeichnungsunterlagen<br />

(Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom<br />

17. November 2006, Treuhand- und Verwaltungsvertrag der<br />

Gesellschaft und der Treuhänderin vom 17. November 2006,<br />

Beitrittserklärung, Marketingprospekt der Gesellschaft) ist<br />

die gesellschaftsrechtliche Einlage der Treugeber einschließlich<br />

des Agios auf das Mittelverwendungskontrollkonto der<br />

Gesellschaft bei der <strong>Raiffeisen</strong>landesbank Niederösterreich-<br />

Wien, BLZ 32000, Kto.-Nr. 657.650, wie folgt zu zahlen:<br />

100 % + 5 % Agio nach Annahme<br />

Das Emissionskapital dient zum Teil der Finanzierung der<br />

Grundstücke bzw. Immobilien gemäß § 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft. Daneben werden Gründungs-,<br />

Anlauf- und Platzierungskosten der Gesellschaft<br />

bezahlt. Der Zweck der entsprechenden Zahlungen ist im<br />

Verkaufsprospekt sowie in der dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Gesellschaft als Anlage I beigefügten Investitionsrechnung<br />

(nachfolgend: “Investitionsrechnung”) genannt.<br />

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:<br />

§ 1 u Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

1. Die Vertretungsberechtigung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

ist zum Zweck der Mittelverwendungskontrolle<br />

so auszugestalten, dass die Gesellschaft nur zusammen<br />

mit der Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />

zeichnungs- und damit verfügungsbefugt sind.<br />

Der kontoführenden Bank ist anzuzeigen, dass Änderungen<br />

dieser Regelung sowie Änderungen hinsichtlich der<br />

Zeichnungsberechtigung der schriftlichen Zustimmung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />

bedürfen.<br />

2. Die kontoführende Bank, welche mit dieser Anzeige eine<br />

Kopie dieser Vereinbarung erhält, hat die Anzeige gemäß<br />

vorstehender Ziffer 1 zu bestätigen. Sie ist anzuweisen,<br />

eine Zweitschrift der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

unverzüglich der Treuhänderin zu übersenden.<br />

§ 2 u Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Weiterleitung<br />

des Emissionskapitals<br />

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine bestimmungsgemäße<br />

Weiterleitung des Emissionskapitals und<br />

des Agios erst dann vornehmen, wenn die Finanzierung<br />

der Gesellschaft wie folgt nachgewiesen ist:<br />

– Schriftliche Erklärung der Treuhänderin über den Beitritt<br />

zur Gesellschaft als Treuhandkommanditistin mit einer<br />

Einlage von insgesamt 1 10.149.800 bzw. Vorlage einer<br />

Platzierungsgarantie für einen eventuell noch ausstehenden<br />

Teilbetrag;<br />

– Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommanditisten<br />

der Gesellschaft in Höhe von 1 200<br />

eingezahlt bzw. verbindlich zugesagt ist;<br />

– Nachweis der prospektgemäßen Höhe der Fremdfi nanzierung<br />

der Gesellschaft durch eine verbindliche Finanzierungszusage<br />

eines Kreditinstitutes oder einen Darlehensvertrag;<br />

– Vorlage des Kontrollvermerks des Prospektkontrolleurs,<br />

wonach der Prospekt gemäß § 8 Abs. 2 öKMG auf seine<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert wurde. Der<br />

Kontrollvermerk darf keine Einwendungen gegen den<br />

Prospekt enthalten;.<br />

– Vorliegen von Kaufverträgen für die Grundstücke bzw.<br />

Immobilien<br />

2. Weiter müssen der Mittelverwendungskontrolleurin vor<br />

Weiterleitung des Emissionskapitals alle Verträge und<br />

Honorarvereinbarungen vorgelegt werden, auf denen<br />

die in der Investitionsrechnung der Gesellschaft jeweils<br />

genannten Investitionen bzw. die jeweiligen Zahlungen<br />

basieren.<br />

3. Für den Fall, dass einzelne in der Investitionsrechnung<br />

der Gesellschaft aufgeführte Kosten, die grundsätzlich<br />

der Mittelverwendungskontrolle unterliegen, direkt von<br />

der Gesellschaft beglichen wurden, ist der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

die Zahlung nachzuweisen.<br />

4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der in die<br />

Investitionsrechnung der Gesellschaft unter Mittelverwendung<br />

(Investition) festgelegten Positionen - soweit<br />

Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart wurden<br />

- nicht zulässig. Abweichungen, die sich hinsichtlich der<br />

Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen,<br />

wenn sie nicht im Widerspruch zu den vertraglichen<br />

Vereinbarungen stehen. Soweit sich darüber hinaus Abweichungen<br />

ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen<br />

wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.


§ 3 u Umfang der Mittelverwendungskontrolle<br />

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft die Übereinstimmung<br />

der einzelnen Zahlungen mit den Angaben<br />

des Verkaufsprospektes, der Investitionsrechnung in der<br />

Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft und<br />

den entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen.<br />

Sie ist zur Weiterleitung des Emissionskapitals<br />

nur berechtigt und verpfl ichtet, wenn die Zahlungen an<br />

die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt) in<br />

der dort genannten Höhe gehen oder die Eigenmittelzwischenfi<br />

nanzierung abgelöst wird und darüber hinaus<br />

die in § 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

2. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase<br />

und ist mit Abwicklung der in der Investitionsrechnung in<br />

der Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

genannten Zahlungen und anschließender Auskehrung<br />

der nach der Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

verbleibenden Beträge an die Gesellschaft<br />

abgeschlossen.<br />

§ 4 u Vergütung<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält für ihre Tätigkeit<br />

ein einmaliges Honorar von 1 20.000 inklusive gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Das Honorar ist am 31. Dezember eines jeden<br />

Jahres entsprechend dem Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt<br />

eingeworbenen Kommanditkapitals zum prospektierten<br />

Gesamtkommanditkapital, spätestens mit Vollplatzierung des<br />

Kommanditkapitals fällig.<br />

§ 5 u Vertragsänderung und Kündigung<br />

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen<br />

der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des<br />

Schriftformerfordernisses.<br />

2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt<br />

werden.<br />

§ 6 u Allgemeine Bestimmungen<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />

in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder<br />

Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich eine Lücke<br />

herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der<br />

Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig,<br />

dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden<br />

gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages<br />

gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die<br />

Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung<br />

auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit<br />

(Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />

kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

53


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck<br />

§ 1 u Firma und Sitz der Gesellschaft<br />

1. Der Name der Gesellschaft lautet:<br />

36<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg – nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.<br />

§ 2 u Gegenstand des Unternehmens, Dauer<br />

1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, der Betrieb<br />

und die Veräußerung von in den Niederlanden liegenden<br />

Immobilien, insbesondere in<br />

a) ‘s-Hertogenbosch, Orthenseweg 2-4<br />

b) Hilversum, Laapersveld 75<br />

sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Maßgeblich<br />

ist insbesondere der Verkaufsprospekt der Gesellschaft.<br />

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte und<br />

Rechtshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den<br />

Gesellschaftszweck zu fördern oder mit ihm in Zusammenhang<br />

stehen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.<br />

3. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />

Sie beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.<br />

II. Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Gesellschafterkonten<br />

und Auskunftsrecht<br />

§ 3 u Gesellschafter, Kommanditkapital<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Erste Verwaltung<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH mit Sitz in Hamburg,<br />

nachfolgend Komplementärin genannt. Die Komplementärin<br />

leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der<br />

Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

2. Die Kommanditisten der Gesellschaft sind mit ihrer Einlage<br />

beteiligt. Kommanditisten der Gesellschaft sind mit folgenden<br />

Pfl ichteinlagen (nachfolgend auch Einlage genannt):<br />

a) <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH 1 100<br />

b) <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH 1 100<br />

Die vorgenannten Kommanditisten sind berechtigt, ihre<br />

Beteiligungen ganz oder teilweise treuhänderisch für Dritte<br />

zu halten und für diese zu verwalten.<br />

3. Die <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH (nachfolgend Treuhänderin genannt)<br />

ist berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin ihre Einlage<br />

als Treuhänderin für Dritte (nachfolgend Treugeber<br />

genannt) innerhalb der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />

Beitrittsperioden von sechs Monaten um bis<br />

zu 1 10.149.800 auf bis zu 1 10.150.000 zu erhöhen.<br />

4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />

zur Aufstockung der Liquiditätsreserve das Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft maximal um weitere 1 250.000<br />

zu erhöhen und die Treuhänderin zu beauftragen, die von<br />

ihr übernommene Einlage um diesen Betrag zu erhöhen,<br />

wozu diese hiermit von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt<br />

wird.<br />

Das weitere Erhöhungsrecht ist ebenfalls auf die innerhalb<br />

der im niederländischen Recht festgeschriebenen<br />

Beitrittsperioden von sechs Monaten begrenzt.<br />

5. Die Beteiligung von Treugebern an der Gesellschaft im<br />

Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß Ziffern 3 oder 4<br />

erfolgt mittelbar durch Abschluss eines Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages (nachfolgend Treuhandvertrag genannt)<br />

mit der Treuhänderin. Die Mindesteinlage eines<br />

Treugebers beträgt 1 10.000; geringere Einlagen sind mit<br />

Zustimmung der Komplementärin zulässig. Höhere Einlagen<br />

sollen durch 1 5.000 teilbar sein. Die Treugeber<br />

sind berechtigt, von der Treuhänderin unter Übernahme<br />

aller damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />

des treuhänderisch für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteils<br />

zu verlangen. Weitere Einzelheiten regeln<br />

§ 17 Ziffer 3 und der Treuhandvertrag. Der Beitritt<br />

eines Gesellschafters nach Ablauf der im niederländischen<br />

Recht festgeschriebenen Beitrittsperiode von sechs<br />

Monaten erfordert die vorherige aktive und schriftliche<br />

Zustimmung aller Gesellschafter. Wenn ein nach niederländischen<br />

Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachtender<br />

Zusammenschluss von Personen Kommanditist ist,<br />

erfordert der Beitritt eines Gesellschafters nach Ablauf<br />

von sechs Monaten zusätzlich die vorherige persön liche,<br />

aktive und schriftliche Zustimmung aller sonstigen dem<br />

beteiligten Zusammenschluss zugehörenden Personen.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Falle des<br />

mittelbaren oder unmittelbaren Beitritts einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft,<br />

einer Kommanditgesellschaft oder eines anderen Zusammenschlusses<br />

von Personen, die bzw. der nach niederländischen<br />

Maßstäben steuerlich als transparent zu betrachten<br />

ist, ihre Zustimmung nach Absatz 1 nur dann<br />

erklären, wenn infolge des Beitritts keine negativen steuerlichen<br />

Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />

6. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten<br />

in dieser Gesellschaft zustehenden mitgliedschaftlichen<br />

Rechte unmittelbar auszuüben, soweit diese Rechte auf<br />

den von der Treuhänderin für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteil<br />

entfallen.<br />

7. Alle Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von<br />

1 0,20 pro 1 1 ihrer jeweiligen Pfl ichteinlage entsprechenden<br />

Haftsumme in das Handelsregister der Gesellschaft<br />

eingetragen. Abweichend hiervon werden die unter<br />

Ziffer 2 a) und b) genannten Kommanditisten bezüglich<br />

der dort genannten Pfl ichteinlage mit einer der Höhe dieser<br />

Pfl ichteinlage entsprechenden Haftsumme in das<br />

Handels register der Gesellschaft eingetragen. Eine Nachschussverpfl<br />

ichtung ist ausgeschlossen; dies gilt auch,<br />

wenn eine Entnahme von Liquiditätsüberschüssen erfolgt,<br />

die von Gewinnen der Gesellschaft nicht gedeckt ist.<br />

8. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein<br />

Agio in Höhe von 5 % zu zahlen.<br />

9. Die Einlage in die Gesellschaft ist in einem Betrag zahlbar.<br />

Die Fälligkeit des Betrages ergibt sich aus den Bestimmungen<br />

der Beitrittserklärung. Die Treuhänderin ist be–<br />

rech tigt, ihre Einlageverpfl ichtung dadurch zu erfüllen,<br />

dass sie ihre Zahlungsansprüche gegenüber den Treuge-


ern mit befreiender Wirkung an Erfüllungs statt an die<br />

Gesellschaft abtritt. Die Treuhänderin selbst ist zur Einzahlung<br />

nur verpfl ichtet, wenn und soweit sie ihrerseits<br />

Zahlungen von ihren Treugebern erhalten hat. Rückständige<br />

Einlagen können in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />

nach § 247 deutsches BGB zu Lasten des Kommanditisten<br />

verzinst werden.<br />

10. Die Beteiligung der Kommanditisten erfolgt unter der aufschiebenden<br />

Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister<br />

der Gesellschaft. In der Zeit von ihrem Beitritt bis<br />

zu ihrer Eintragung in das Handelsregister sind die Kommanditisten<br />

als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch<br />

beteiligt. Die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

– insbesondere die Beschränkung der<br />

persönlichen Haftung eines Kommanditisten auf die<br />

Pfl icht einlage – fi nden auf das atypische stille Gesellschaftsverhältnis<br />

entsprechende Anwendung.<br />

11. Die Geschäftanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

hält zu 100 % die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin hält das Eigentum an den<br />

<strong>Fonds</strong>immobilien treuhänderisch für die Gesellschaft.<br />

Wirtschaftliche Eigentümerin der <strong>Fonds</strong>immobilien ist damit<br />

die Gesellschaft. Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG hat sich in gesonderter<br />

notarieller Urkunde unwiderrufl ich verpfl ichtet,<br />

sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin auf erstes Anfordern der Gesellschaft<br />

dem Vorsitzenden des Beirates der Gesellschaft – sofern<br />

ein Beirat gebildet werden sollte –, anderenfalls einem<br />

von der Treuhänderin auszuwählenden Notar für die<br />

Gesellschafter zu übertragen, wenn die Gesellschafter<br />

dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

beschließen.<br />

§ 4 u Gesellschafterkonten<br />

1. Für jeden Kommanditisten wird ein Festkapitalkonto, ein<br />

variables Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Ergebnis<br />

sonderkonto geführt.<br />

2. Die Pfl ichteinlagen der Kommanditisten werden auf den<br />

Festkapitalkonten gebucht.<br />

3. Auf den variablen Kapitalkonten werden Einlagen, die<br />

nicht den Pfl ichteinlagen zuzuordnen sind, und Entnahmen<br />

gebucht.<br />

4. Das von den Kommanditisten zu zahlende Agio wird auf<br />

den Rücklagenkonten gebucht.<br />

5. Auf den Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne<br />

und Verluste gebucht. Dies gilt auch dann, wenn<br />

die Verlustanteile die Hafteinlagen der Kommanditisten<br />

übersteigen.<br />

6. Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen.<br />

§ 5 u Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommanditisten/<br />

Informationsweitergabe durch die Treuhänderin<br />

1. Die Kommanditisten und die Treugeber können vom Beirat<br />

und von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskünfte<br />

über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.<br />

Sofern der Beirat oder die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

einem Auskunftsverlangen eines Kommanditisten<br />

in angemessener Frist nicht nachkommen oder<br />

sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommandi-<br />

tisten und die Treugeber der Treuhänderin berechtigt, von<br />

der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere der<br />

Gesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei insoweit<br />

zur Berufsverschwiegenheit verpfl ichteter Personen<br />

der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt,<br />

Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder<br />

Steuer berater) bedienen, die jedoch nicht selbst oder als<br />

Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen. Die<br />

Kosten hierfür haben die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />

selbst zu tragen. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte<br />

darf den ordentlichen Betrieb der Gesellschaft<br />

nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Beirat<br />

und die persönlich haftende Gesellschafterin dürfen die<br />

Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern,<br />

wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist oder<br />

Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />

ausübt oder dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher<br />

Schaden droht.<br />

2. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

die Kommanditisten nach Maßgabe des § 6 Ziffer 3<br />

einmal je Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte unterrichten.<br />

3. Rechtzeitig vor Ablauf eines Geschäftsjahres ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin zur Vorlage eines Budgets<br />

für das kommende Geschäftsjahr verpfl ichtet.<br />

4. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen<br />

über die Gesellschaft einschließlich entsprechender Dokumente<br />

an die Treugeber weiterzuleiten.<br />

III. Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschafterversammlung<br />

und -beschlüsse, Beirat<br />

§ 6 u Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin allein und ausschließlich berechtigt<br />

und verpfl ichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist berechtigt, Geschäftsführungsaufgaben auf<br />

zuverlässige Dritte zu übertragen.<br />

Sie hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung mit<br />

dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter<br />

und des Beirats zu führen. Sie ist zu allen<br />

Rechtshandlungen und Maßnahmen berechtigt, die zur<br />

Förderung des Gesellschaftszweckes im Rahmen des Investitionsplanes<br />

notwendig und zweckmäßig sind.<br />

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist für den Rechtsverkehr<br />

mit der Gesellschaft von den einschränkenden<br />

Bestimmungen des § 181 BGB sowie des § 112 HGB befreit<br />

sofern sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes<br />

dienen und im Rahmen des Investitionsplanes liegen.<br />

Dies gilt insbesondere für den Abschluss des Vertrages,<br />

mit dem die persönlich haftende Gesellschafterin treuhänderisch<br />

für die Gesellschaft das Eigentum an den <strong>Fonds</strong>immobilien<br />

erwirbt.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Gesellschaftern<br />

über das abgelaufene und das laufende Jahr<br />

Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich auf<br />

den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft, die beabsichtigte<br />

Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />

Fragen zu erstrecken.<br />

37


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

38<br />

4. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164<br />

HGB ist ausgeschlossen. Folgende Rechtsgeschäfte,<br />

Rechts handlungen und Maßnahmen der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin bedürfen jedoch der vorherigen<br />

Zustimmung der Gesellschafter:<br />

a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von anderen als<br />

den im Investitionsplan vorgesehenen Grundstücken<br />

und grundstücksgleichen Rechten,<br />

b) Gründungen von Kapital- und Personengesellschaften<br />

sowie Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen,<br />

die Gesellschaften betreffen, an denen die<br />

Gesellschaft beteiligt ist.<br />

5. Folgende Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen<br />

der vorherigen Zustimmung des Beirats:<br />

a) Änderung oder Aufhebung der nach Maßgabe des Investitionsplanes<br />

zu schließenden Verträge, sofern deren<br />

Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 1 500.000 beträgt;<br />

b) Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten;<br />

c) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme<br />

von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Übernahme von<br />

Garantien und Gewährung von Sicherheiten mit Ausnahme<br />

derjenigen Garantien und Bürgschaften, die<br />

üblicherweise mit dem normalen Geschäftsablauf verbunden<br />

sind;<br />

d) Abschluss von Anstellungsverhältnissen, Erteilung und<br />

Erhöhung von Pensions- und Versorgungszusagen und<br />

Tantiemen;<br />

e) Aufnahme von weiteren Darlehen mit Ausnahme der<br />

Darlehen, die in der Investitionsphase abgeschlossen<br />

worden sind, und Umschuldung von Darlehen;<br />

f) Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechshandlungen,<br />

die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

des Unternehmens hinausgehen oder die für die Gesellschaft<br />

von besonderer Bedeutung sind oder die<br />

einen Betrag von 1 500.000 im Einzelfall oder aber im<br />

Geschäftsjahr von mehr als insgesamt 1 1.000.000<br />

übersteigen (siehe jedoch Ziffer 6 a).<br />

6. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch berechtigt,<br />

folgende Verträge und Rechtsgeschäfte ohne<br />

Zu stimmung der Gesellschafter und des Beirats abzuschließen<br />

bzw. vorzunehmen:<br />

a) Zur Anschaffung der Grundstücke oder grundstücksgleichen<br />

Rechte erforderliche Darlehensverträge<br />

mit den fi nanzierenden Banken (Zwischen- und Endfi<br />

nanzierung) sowie zur Sicherstellung der Darlehensansprüche<br />

erforderliche Bestellungen von dinglichen<br />

Sicherheiten bis zu der in der Investitionsrechnung<br />

(Anlage I) vorgesehenen Höhe;<br />

b) Vornahme von Zinssicherungsmaßnahmen während<br />

der Investitionsphase;<br />

c) Abschluss von Verträgen zum Erwerb der Grundstücke<br />

oder grundstücksgleichen Rechte;<br />

d) Vertrag mit einem unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur<br />

und der Treuhänderin über die Mittelverwendungskontrolle<br />

und Mittelfreigabe;<br />

e) Treuhandvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH als<br />

Treuhänderin über die Betreuung der Treugeber bzw.<br />

der später direkt im Handelsregister der Gesellschaft<br />

eingetragenen Kommanditisten;<br />

f) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> Treuhand<br />

GmbH über die Abwicklung des Geschäftsverkehrs der<br />

Gesellschaft mit den Gesellschaftern;<br />

g) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />

über die Platzierung des Emissionskapitals, die Auswahl<br />

der Objekte sowie der Mieter, die Erstellung des<br />

Verkaufsprospektes und der erforderlichen Emissionsunterlagen<br />

und der Durchführung aller werblichen<br />

Maßnahmen sowie der Platzierung der Kommanditanteile;<br />

h) Vereinbarung mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG über eine Platzierungsgarantie<br />

einschließlich der Aufnahme von<br />

Platzierungsgaranten als Kommanditisten im Garantiefall<br />

bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden<br />

Kommanditbeteiligung eines Platzierungsgaranten im<br />

Garantiefall;<br />

i) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />

über die Vermittlung einer Finanzierung;<br />

j) Sonstige im Rahmen der Investitionsrechnung (Anlage I)<br />

vorgesehene Verträge.<br />

7. In Not- und in Eilfällen hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

das Recht und die Pfl icht, unaufschiebbare<br />

Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen, die über<br />

den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen,<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter bzw.<br />

des Beirates vorzunehmen. Hat die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin hiervon Gebrauch gemacht, so hat sie<br />

den Beirat oder – soweit deren Zustimmung notwendig<br />

gewesen wäre – die Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten.<br />

§ 7 u Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich und<br />

durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten,<br />

insbesondere über:<br />

a) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />

auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals,<br />

mit Ausnahme der Erhöhung gem. § 3 Ziffer 3<br />

und 4 sowie § 6 Ziffer 6 h);<br />

b) Aufl ösung der Gesellschaft;<br />

c) Wahl eines einheitlichen Beirates der Gesellschaft – mit<br />

Ausnahme des von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

der Gesellschaft zu entsendenden Beiratsmitglieds<br />

– und Festsetzung der Beiratsvergütung;


d) Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahres;<br />

e) Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats;<br />

f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen; die<br />

in den dem Prospekt zugrundeliegenden Einzelberechnungen<br />

vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten<br />

wird die persönlich haftende Gesellschafterin auch ohne<br />

gesonderten Gesellschafterbeschluss vornehmen, sobald<br />

es die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft<br />

erlaubt;<br />

g) Gegebenenfalls Wahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

für das neue Geschäftsjahr<br />

mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungs<br />

gesellschaft für das Jahr 2006, die von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin bestimmt wird;<br />

h) Aufnahme von Gesellschaftern, soweit nicht § 3 Ziffer 3<br />

oder 4 oder § 6 Ziffer 6 h) Anwendung fi ndet;<br />

i) Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht § 21 Ziffer 1<br />

Anwendung fi ndet;<br />

j) Geschäftsführungsmaßnahmen gem. § 6 Ziffer 4.<br />

§ 8 u Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von den Gesell<br />

schaftern in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden.<br />

Eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />

(nachfolgend Präsenzversammlung genannt)<br />

ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin im Jahr<br />

nach Ablauf der Platzierungsfrist und aus wichtigem<br />

Grund am Sitz der Gesellschaft einzuberufen. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn das Interesse der<br />

Gesellschaft nach pfl ichtgemäßem Ermessen der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin eine Präsenzversammlung<br />

erfordert, weil beispielsweise die Bedeutung einer<br />

Angelegenheit eine mündliche Erörterung notwendig<br />

macht oder der Beirat oder Gesellschafter, die zusammen<br />

mindestens 20 % des Kommanditkapitals repräsentieren,<br />

dies nach Erhalt der Unterlagen über die Abstimmung im<br />

schriftlichen Verfahren (Ziffer 4) schriftlich unter Übersendung<br />

einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.<br />

Das Verlangen ist innerhalb einer Frist von vierzehn<br />

Tagen zu erklären. Für den Beginn der Frist ist das<br />

Datum des Poststempels der Versendung der Unterlagen<br />

gemäß Ziffer 4 an die Gesellschafter maßgeblich. Im Übrigen<br />

soll die persönlich haftende Gesellschafterin alle<br />

drei Jahre eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />

abhalten.<br />

2. Alljährlich werden vor Ablauf der ersten zehn Monate<br />

eines jeden vollen Geschäftsjahres von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin die Beschlussgegenstände<br />

einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zur Abstimmung<br />

gestellt.<br />

3. Aus wichtigem Grund können der Beirat oder Gesellschafter,<br />

die zusammen mindestens 20 % der Kommanditeinlagen<br />

repräsentieren, von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung<br />

einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

verlangen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

ferner zur Einberufung einer außerordentlichen Gesell-<br />

schafterversammlung verpfl ichtet, wenn das dringende<br />

Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Soweit ausschließlich<br />

Beschlussfassungen Gegenstand der außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung sein sollen, kann<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin vom schriftlichen<br />

Verfahren gemäß Ziffer 1 Gebrauch machen.<br />

4. Im schriftlichen Verfahren hat die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin an jeden Gesellschafter eine Mitteilung<br />

über die Abstimmung und den letzten Abstimmungstag,<br />

der nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Versendung<br />

der Unterlagen liegen darf, nebst der Beschlussvorlage<br />

zu versenden. Ladungen zu Präsenzversammlungen<br />

erfolgen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist<br />

von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung.<br />

Die Ladung hat schriftlich an die letzte der Gesellschaft<br />

bekannte Adresse des jeweiligen Gesellschafters zu erfolgen.<br />

Der Gesellschafter kann der Gesellschaft einen<br />

Zustellungsbevollmächtigten benennen. Hat der Gesellschafter<br />

hiervon Gebrauch gemacht, hat die Versendung<br />

der Unterlagen bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />

zu erfolgen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

kann die Treuhänderin mit der Durchführung<br />

einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren und<br />

der Einberufung einer Präsenzversammlung beauftragen.<br />

5. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin. Die Leitung der Präsenzversammlung<br />

kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

auch einem Mitglied des Beirats oder dem<br />

Vertreter der Treuhänderin übertragen werden. Der Versammlungsleiter<br />

ernennt einen Protokollführer, soweit<br />

die Gesellschafter diesen nicht durch Beschluss bestimmen.<br />

6. Im schriftlichen Verfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben,<br />

wenn Gesellschafter, die insgesamt mehr als die<br />

Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten, schriftlich<br />

ihre Stimme abgegeben haben. Maßgeblich ist der<br />

Eingang der erforderlichen Stimmen bei der Gesellschaft<br />

bis 17:00 Uhr am letzten Abstimmungstag. Die Präsenzversammlung<br />

ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die<br />

Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten ist. Fehlt<br />

es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter Einhaltung<br />

der Formvorschriften der Ziffer 4 mit derselben<br />

Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung einzuberufen,<br />

die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen<br />

Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Ladung<br />

ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />

7. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung<br />

und bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />

aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />

Gesellschafter, den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG,<br />

welcher dem Gesellschafter die Beteiligung vermittelt hat,<br />

oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpfl<br />

ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />

Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />

Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />

selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />

oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 stehen<br />

dürfen, vertreten lassen. Die Treuhänderin kann sich im<br />

Übrigen durch ihre Treugeber bezüglich der von ihr für<br />

diese gehaltenen Anteile vertreten lassen. Natürliche Personen<br />

können sich darüber hinaus durch ihre Ehepartner<br />

oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen.<br />

39


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

40<br />

8. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat der Präsenzversammlung<br />

über das abgelaufene und das laufende<br />

Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung<br />

hat sich auf den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft,<br />

die beabsichtigte Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche<br />

Fragen zu erstrecken. Führt die Gesellschaft in<br />

einem Geschäftsjahr keine Präsenzversammlung durch,<br />

hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.<br />

9. Im schriftlichen Verfahren wird den Gesellschaftern das<br />

Ergebnis der Beschlussfassung von der Gesellschaft<br />

schriftlich mitgeteilt. Über jede Präsenzversammlung,<br />

insbesondere über die darin behandelten Anträge und<br />

durchgeführten Abstimmungen – einschließlich der<br />

Stimm abgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />

–, ist eine Niederschrift zu fertigen,<br />

die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten ist.<br />

Die schriftliche Mitteilung bzw. die Niederschrift dienen<br />

nur zu Beweiszwecken und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

der gefassten Beschlüsse.<br />

10. Die Treuhänderin ist berechtigt, Präsenzversammlungen<br />

der Treugeber im Rahmen der Präsenzversammlung der<br />

Gesellschaft abzuhalten.<br />

§ 9 u Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Beschlüsse der Gesellschafter werden im schriftlichen<br />

Verfahren oder in Präsenzversammlungen gefasst.<br />

2. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder<br />

der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsieht,<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen<br />

nicht mit. Bei der Beschlussfassung gewähren je 1 25<br />

eines Kommanditanteils eine Stimme.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, von ihrem Stimmrecht unter<br />

Berücksichtigung der ihr aufgrund der jeweiligen Treuhandverträge<br />

von den Treugebern erteilten Weisungen<br />

unterschiedlich Gebrauch zu machen (gespaltene Stimmabgabe).<br />

4. Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen:<br />

a) Veräußerung der Grundstücke oder grundstücksgleichen<br />

Rechte;<br />

b) Gründung von Kapital- und Personengesellschaften<br />

sowie Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen,<br />

die Gesellschaften betreffen, an denen die<br />

Gesellschaft beteiligt ist;<br />

c) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />

auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals<br />

mit Ausnahme der Erhöhung gemäß<br />

§ 3 Ziffer 3 und 4 sowie § 6 Ziffer 6 h);<br />

d) Beschluss über die Aufl ösung der Gesellschaft;<br />

e) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

unter den Voraussetzungen des § 21 Ziffer 5.<br />

Die vorstehenden Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu<br />

ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung der persön-<br />

lich haftenden Gesellschafterin. Dies gilt nicht bei Beschlüssen<br />

gemäß vorstehender Ziffer 4. e).<br />

5. Die Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

oder einer Beiratswahl kann nur innerhalb von drei Monaten<br />

ab Beschlussfassung durch Klage auf Feststellung der<br />

Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses bzw. der<br />

Beiratswahl geltend gemacht werden. Im Falle einer Beschlussfassung<br />

im schriftlichen Verfahren beginnt die<br />

Frist mit dem letzten Abstimmungstag (§ 8 Ziffer 4). Nach<br />

Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses<br />

oder einer Beiratswahl als geheilt.<br />

§ 10 u Beirat<br />

1. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann<br />

die Gesellschaft zur Beratung der Geschäftsführung jederzeit<br />

einen Beirat bilden. Der Beirat vertritt die Interessen<br />

der Kommanditisten und Treugeber der Treuhänderin<br />

gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin. Er<br />

entscheidet über die Zustimmung zu den ihm gemäß § 6<br />

Ziffer 5 vorzulegenden Rechtsgeschäften.<br />

2. Der Beirat besteht aus drei natürlichen Personen. Zwei<br />

Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft gewählt, ein Beiratsmitglied wird<br />

von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandt.<br />

Zu Beiräten können nur Gesellschafter bzw. bei Unternehmen<br />

als Gesellschaftern deren Organe und Angestellte<br />

sowie Vertriebspartner, die eine Beteiligung an der Gesellschaft<br />

vermittelt haben, gewählt werden. Die Treuhänderin<br />

kann einen Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden,<br />

der zwar ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht hat.<br />

3. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis<br />

zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten<br />

Neuwahl im Amt. Beiratsmitglieder können jederzeit durch<br />

diejenigen, von denen sie gewählt bzw. entsandt wurden,<br />

abberufen werden. Personen, die in einem Konkurrenzverhältnis<br />

zur Gesellschaft bzw. zu den Kommanditisten<br />

gem. § 3 Ziffer 2 dieses Vertrages stehen oder für ein<br />

Unternehmen tätig sind, welches im Wettbewerb zur Gesellschaft<br />

bzw. zu den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2<br />

dieses Vertrages stehen, können nicht in den Beirat gewählt<br />

werden. Dies gilt nicht für die Vertriebspartner der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG. Gewählt werden die Beiratsmitglieder in<br />

einer Abstimmung, wobei diejenigen Mitglieder als gewählt<br />

gelten, auf die die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen<br />

entfallen. Entscheidend ist hierbei die relative Mehrheit<br />

der anwesenden Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.<br />

Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig aus,<br />

ist in der nächsten Gesellschafterversammlung ein Ersatzbeiratsmitglied<br />

zu wählen. Die Komplementärin ist<br />

berechtigt, bis dahin ein kommissarisches Ersatzbeiratsmitglied<br />

zu benennen. Scheidet ein entsandtes Beiratsmitglied<br />

vorzeitig aus, ist spätestens nach drei Monaten<br />

ein Ersatzbeiratsmitglied zu entsenden. Gleiches gilt,<br />

wenn ein Beiratsmitglied dauerhaft, d.h. länger als drei<br />

Monate, an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.<br />

4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden<br />

und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung<br />

sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />

5. Der Beirat hat die ihm in diesem Vertrag zugewiesenen<br />

Aufgaben wahrzunehmen. Er ist berechtigt, sich jederzeit<br />

über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft zu unterrichten<br />

sowie die Bücher und Papiere der Gesellschaft einzu-


sehen, darf aber hierdurch den ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />

nicht maßgeblich stören. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin muss dem Beirat Auskunft erteilen und<br />

ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle unterrichten.<br />

6. Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mündlich<br />

oder schriftlich einzuberufen. Die Treuhänderin ist über<br />

die Einberufung rechtzeitig zu informieren. Über vertrauliche<br />

Angaben ist Stillschweigen zu bewahren.<br />

7. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein gewähltes<br />

und ein entsandtes Mitglied anwesend sind. Der<br />

Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden<br />

bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.<br />

Beschlüsse des Beirates sind in Beiratssitzungen zu<br />

fassen und in Protokollen festzuhalten. Schriftliche und<br />

fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn<br />

kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht.<br />

Auch solche Beschlüsse sind jedoch schriftlich festzuhalten<br />

und allen Beiratsmitgliedern, der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin sowie der Treuhänderin zuzuleiten.<br />

8. Die Beiratsmitglieder erhalten eine Vergütung, die durch<br />

die Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Die Beiratsmitglieder<br />

erhalten außerdem die ihnen durch diese<br />

Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen angemessenen<br />

Auslagen ersetzt.<br />

9. Die Beiratsmitglieder haften für eigenes Verschulden. In<br />

Fällen von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung im Hinblick<br />

auf die Gesellschaft auf 1 25.000 beschränkt. Die<br />

Gesellschaft kann für die Beiratsmitglieder Haftpfl ichtversicherungen<br />

im Hinblick auf die Tätigkeit als Beirat abschließen.<br />

10. Verfügt die Gesellschaft über keinen Beirat, werden dessen<br />

Rechte durch die Gesellschafterversammlung wahrgenommen.<br />

IV. Vergütungen an Gesellschafter und die Anbieterin<br />

§ 11 u Vergütung der Komplementärin<br />

Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung ab dem Jahr 2006 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von 1 5.000 inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese<br />

Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2008 um 2,25 % jährlich.<br />

Die Vergütungen sind jeweils zum 31. März eines jeden Jahres<br />

für das laufende Wirtschaftsjahr zur Zahlung fällig. Die<br />

Vergütung für das Jahr 2006 ist abweichend hiervon zum<br />

31. Dezember 2006 zur Zahlung fällig.<br />

Bei Veräußerung oder Verlust der erworbenen Grundstücke<br />

und Immobilien erhält die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

darüber hinaus eine Vergütung für die Abwicklungsarbeiten<br />

in Höhe von 1 % des Bruttoveräußerungserlöses bzw. der<br />

Versicherungsentschädigung im Versichurungsfall zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

§ 12 u Entfallen<br />

§ 13 u Vergütung der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin erhält für ihre Verwaltungstätigkeit – die<br />

die Gesellschaft ansonsten selbst gegenüber ihren Kommanditisten<br />

erbringen müsste – und als Erstattung ihrer Aufwen-<br />

dungen und Auslagen von der Gesellschaft die im Treuhandvertrag<br />

vereinbarte Vergütung sowie die in den §§ 17 und 20<br />

dieses Vertrages geregelten Gebühren.<br />

§ 14 u Vergütung der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG<br />

Aufgrund gesonderter Geschäftsbesorgungs- und sonstiger<br />

Verträge übernimmt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG folgende entgeltlichen<br />

Leistungen:<br />

a) Die Platzierung des noch erforderlichen Kommanditkapitals<br />

in Höhe von 1 10.149.800 einschließlich der dazugehörigen<br />

Werbe- und Vertriebsmaßnahmen;<br />

b) Die Übernahme einer Platzierungsgarantie;<br />

c) Die Vermittlung einer Finanzierung<br />

d) Die Auswahl der Objekte und Standortanalyse.<br />

Die Höhe der der <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG geschuldeten Vergütungen<br />

bestimmt sich nach der Maßgabe der jeweiligen Geschäftsbesorgungs-<br />

bzw etwaiger übriger Verträge.<br />

V. Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresabschluss, Ergebnisverteilung,<br />

Entnahmen<br />

§ 15 u Geschäftsjahr, Buchführung und Jahresabschluss<br />

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpfl ichtet,<br />

für die Gesellschaft gesondert Buch zu führen, die zugehörigen<br />

Belege gesondert aufzubewahren und die Geldmittel<br />

der Gesellschaft auf Konten zu verwalten, die ausschließlich<br />

auf den Namen der Gesellschaft geführt werden.<br />

3. Der Jahresabschluss ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

innerhalb der gesetzlichen Frist für das vergangene<br />

Geschäftsjahr nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />

aufzustellen.<br />

4. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist eine Einnahme-/<br />

Überschussrechnung zu erstellen.<br />

5. Der Jahresabschluss ist gegebenenfalls durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen und zu testieren.<br />

6. Mit der Übersendung der Unterlagen zur Feststellung des<br />

Jahresabschlusses im schriftlichen Verfahren oder mit<br />

der Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über<br />

die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, sind<br />

den Kommanditisten Abschriften des geprüften Jahresabschlusses<br />

zu übersenden.<br />

§ 16 u Ergebnisverteilung, Entnahmen<br />

1. Die unter § 11 bis 14 genannten Vergütungen sind als<br />

laufender Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />

2. Das nach Abzug dieser Vergütungen verbleibende Ergebnis<br />

wird auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen<br />

verteilt. Abweichend von der Regelung des Satz 1 wird das<br />

Ergebnis der Geschäftsjahre 2006 und 2007 unabhängig<br />

vom Zeitpunkt des Beitritts auf die Kommanditisten, die<br />

zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres an der Gesellschaft<br />

beteiligt sind, so verteilt, dass die Ergebnissonderkonten<br />

der Kommanditisten im Verhältnis der gezeichneten<br />

Einlagen bis zum 31. Dezember 2007 – ggf. in einem spä-<br />

41


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

42<br />

teren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen. Sofern die<br />

Kommanditisten durch die Veräußerung der Grundstücke<br />

bzw. Immobilien – unbeschadet früherer Auszahlungen –<br />

Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage erhalten haben,<br />

erhält die persönlich haftende Gesell schafterin von<br />

den über die genannten 110 % hinausgehenden Veräußerungserlösen<br />

einen Vorabgewinn in Höhe von 20 % des Betrages,<br />

der die Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage<br />

übersteigt. Die verbleibenden 80 % stehen den Gesellschaftern<br />

zu.<br />

3. Auszahlungen (Entnahmen) können die Kommanditisten<br />

nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 4<br />

Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für die Auszahlung ist<br />

ein Gesellschafterbeschluss, der eine Auszahlung im Verhältnis<br />

der Einlagen vorsehen muss, soweit dies nicht<br />

gemäß § 7 f) entbehrlich ist. Es steht der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin frei, an die Gesellschafter im<br />

Januar und Juli eines jeden Geschäftsjahres in zwei Hälften<br />

Akonto-Zahlungen auf die Auszahlungen vorzunehmen.<br />

Die erste Auszahlung der Gesellschaft erfolgt prognosegemäß<br />

im Juli 2007. Die erste Akonto-Zahlung der Gesellschaft<br />

erfolgt dementsprechend für in 2006 und 2007<br />

beigetretene Gesellschafter zeitanteilig bezogen auf den<br />

jeweiligen Einzahlungstermin ab dem Tag, der auf den Tag<br />

der Einzahlung ihrer Einlage folgt, frühestens jedoch ab<br />

Übernahme der unter § 2 Ziffer 1a) benannten Immobilie,<br />

die für den 1. Dezember 2006 geplant ist. Die weiteren<br />

Akonto-Zahlungen erfolgen jeweils für das vorausgegangene<br />

Kalenderjahr. Dies setzt voraus, dass ein entsprechender<br />

Liquiditätsüberschuss bei kaufmännisch vorsichtiger<br />

Kalkulation zu erwarten ist und die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft dies zulässt.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Fassung<br />

eines Auszahlungsbeschlusses widersprechen, wenn die<br />

Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft eine<br />

solche Zahlung nicht zulässt. Ein diesem Widerspruch<br />

entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt als nicht<br />

gefasst. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

ferner verpfl ichtet, eine beschlossene Auszahlung auszusetzen,<br />

wenn und so lange die Liquiditäts- und Vermögenslage<br />

der Gesellschaft eine dem Beschluss entsprechende<br />

Zahlung nicht zulässt.<br />

VI. Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Vorkaufsrecht<br />

und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

§ 17 u Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Verfügungen über einen Kommanditanteil oder die Rechtsposition<br />

als Treugeber eines Kommanditanteils, einen Teil<br />

der vorgenannten Rechte oder über aus einem Kommanditanteil<br />

oder der Rechtsposition als Treugeber resultierende<br />

Rechte, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder<br />

sonstige Belastung, ist nur mit vorheriger persön licher, aktiver<br />

und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin zum<br />

Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />

Wenn ein nach niederländischen Maßstäben steuerlich<br />

als transparent zu betrachtender Zusammenschluss von<br />

Personen Kommanditist ist, ist eine Übertragung von<br />

Kommanditanteilen oder der Rechtsposition als Treugeber<br />

nur mit vorheriger persönlicher, aktiver und schriftlicher<br />

Zustimmung aller Gesellschafter und aller dem Zusammenschluss<br />

zugehörigen Personen zum Jahresende<br />

im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Übertragung<br />

von Kommanditbeteiligungen oder der Rechtsposition<br />

als Treugeber auf eine Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft<br />

oder einen anderen Zusammenschlusses<br />

von Personen, die bzw. der nach niederländischen Maßstäben<br />

als transparent zu betrachten ist, nur dann zustimmen,<br />

wenn infolge der Übertragung keine negativen steuerlichen<br />

Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />

Zusätzlich wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ihre Zustimmung zu einer Übertragung auch dann versagen,<br />

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger<br />

Grund gilt insbesondere die beabsichtigte Übertragung<br />

an einen Dritten, der in Konkurrenz zur Gesellschaft oder<br />

den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2 steht oder stehen<br />

könnte, die beabsichtigte Übertragung an einen Dritten,<br />

der durch den Erwerb mit mehr als 25 % an dem Kapital<br />

der Gesellschaft beteiligt werden würde, sowie die<br />

beabsichtigte Übertragung an einen Dritten, von dem<br />

die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen<br />

annehmen muss, dass er seine Verpfl ichtungen aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag oder dem Treuhandvertrag nicht<br />

oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn der Gesellschaft<br />

gegen den die Verfügung beabsichtigenden<br />

Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen. Die Übertragung<br />

eines Kommanditanteils wird nicht wirksam, bevor<br />

der Erwerber der Gesellschaft auf eigene Kosten eine<br />

unwiderrufl iche und über den Tod hinaus wirksame notariell<br />

beglaubigte Vollmacht erteilt hat, mit der alle die<br />

Gesellschaft betreffenden Vorgänge zum Handelsregister<br />

angemeldet werden können.<br />

2. Die Treuhänderin ist zur Übertragung der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteile auf einen Dritten nur dann<br />

berechtigt, wenn sie der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

vorher nachweist, dass dies in Übereinstimmung<br />

mit dem Treuhandvertrag geschieht.<br />

3. Die Treuhänderin ist unter Beachtung der Regelungen des<br />

Treuhandvertrages jederzeit berechtigt, den für den jeweiligen<br />

Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />

auf diesen zu übertragen. Im Übrigen gilt Ziffer 1<br />

entsprechend.<br />

4. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im Fall von<br />

Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen mindestens<br />

1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein.<br />

5. Die Regelung nach Ziffer 1 gilt nicht für Belastungen des<br />

Gesellschaftsanteils, einschließlich Abtretung der vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche ausschließlich für Sicherungszwecke,<br />

sofern der Sicherungsnehmer der Treuhänderin<br />

und der persönlich haftenden Gesellschafterin bestätigt,<br />

dass er bei der Verwertung der Beteiligung die Vorschriften<br />

der Ziffer 1 entsprechend beachtet.<br />

6. Die Kosten, die der Gesellschaft durch die Übertragung<br />

entstehen, sind vom verfügenden Gesellschafter zu ersetzen.<br />

Die Kosten, die dem verfügenden Gesellschafter entstehen,<br />

trägt dieser selbst.<br />

7. Im Falle der Übertragung hat die Treuhänderin das Recht<br />

- mit Ausnahme der Fälle der Übertragung im Sinnes des<br />

vorstehenden § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 - eine Umschreibungsgebühr<br />

von 0,4 % des Nominalbetrages der


Beteiligung, mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200<br />

pro Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer vom<br />

jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugeber zu erheben.<br />

Wenn nur ein Teil der Beteiligung übertragen werden soll<br />

bzw. der Veräußerungspreis von dem Nominalbetrag abweicht,<br />

wird die Umschreibungsgebühr in Höhe von 0,4 %<br />

auf den Nominalbetrag des zu übertragenden Teils der<br />

Kommanditbeteiligung bzw. des Veräußerungspreises bezogen,<br />

wobei auch hier der oben genannte Mindest- bzw.<br />

Höchstbetrag gilt.<br />

§ 18 u Vorkaufsrecht<br />

Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung<br />

bzw. seinen Kommanditanteil an einen Dritten<br />

(nicht: Ehegatten und Kinder) zu veräußern, so steht der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />

ein Vorkaufsrecht zu:<br />

a) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist<br />

hat der persönlich haftenden Gesellschafterin und der<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG unter Angabe des mit dem Dritten vereinbarten<br />

Preises und der sonstigen Bedingungen mittels<br />

eingeschriebenen Briefes die beabsichtigte Veräußerung<br />

anzuzeigen.<br />

b) Die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG kann das ihr zustehende Vorkaufsrecht<br />

nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />

Anzeige gem. a) ausüben. Übt die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG ihr<br />

Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder Kommanditist<br />

verpfl ichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />

Kommanditanteil Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises<br />

auf die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG oder einen oder mehrere<br />

von ihr zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen.<br />

c) Macht die <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> AG von ihrem Vorkaufsrecht keinen<br />

Gebrauch, so kann der veräußerungswillige Treugeber oder<br />

Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinen Kommanditanteil<br />

zu den der Komplementärin und der <strong>Lloyd</strong><br />

<strong>Fonds</strong> AG nach den vorstehenden Bestimmungen mitgeteilten<br />

Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern.<br />

§ 19 u Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Gesellschaft<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf<br />

eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an<br />

die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />

kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016<br />

ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Zusätzlich<br />

steht jedem Gesellschafter das Recht zur Kündigung<br />

seiner Beteiligung zu, wenn er zum Zeitpunkt der<br />

Kündigungserklärung nachweisen kann,<br />

a) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos<br />

zu sein oder<br />

b) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

zu sein<br />

und sich aus einem dieser Gründe in einer wirtschaftlichen<br />

Notlage befi ndet. Die vorzeitige Kündigung gemäß<br />

dieser Ziffer 1 kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von<br />

vier Wochen ausgesprochen werden und erfolgt durch<br />

eingeschriebenen und an die Gesellschaft gerichteten<br />

Brief. Vorstehendes Kündigungsrecht gilt gleichermaßen<br />

für die Treuhänderin, soweit der Treugeber ihr nachge-<br />

wiesen hat, dass vorstehende Voraussetzungen in seiner<br />

Person eingetreten sind.<br />

Teilkündigungen sind vorzeitig nicht möglich. Dies gilt<br />

nicht für die Treuhandkommanditistin.<br />

2. Darüber hinaus scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er nach § 21 ausgeschlossen wird;<br />

b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft<br />

wirksam gekündigt hat.<br />

3. Ziffer 2 gilt entsprechend für die Treugeber mit der Maßgabe,<br />

dass die Treuhänderin anteilig mit dem treuhänderisch<br />

für den jeweiligen Treugeber gehaltenen Kommanditanteil<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />

4. Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Beachtung der<br />

obigen Frist- und Formvorschriften ihre Beteiligung auch<br />

teilweise nach Maßgabe der von den Treugebern ausgesprochenen<br />

Weisungen zu kündigen.<br />

§ 20 u Tod eines Gesellschafters<br />

1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit<br />

dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />

Todes wegen Begünstigten (nachfolgend einheitlich Erben<br />

genannt) fortgesetzt.<br />

2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins,<br />

einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines<br />

Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder<br />

einer beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung<br />

(Testament/Erbvertrag) nebst Testamentseröffnungsprotokoll<br />

legitimieren. Die Gesellschaft kann die Vorlage<br />

weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />

Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar<br />

ergibt. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden<br />

zum Nachweis des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis<br />

vorgelegt, so ist die Gesellschaft berechtigt, auf<br />

Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländische<br />

Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und/<br />

oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der<br />

vorgelegten Urkunden einzuholen. Die Gesellschaft kann<br />

von den Erben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses<br />

verlangen.<br />

3. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte<br />

als Kommanditisten der Gesellschaft nur einheitlich durch<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre<br />

Gesellschafterrechte wahrnimmt. Solange ein Bevollmächtigter<br />

nicht gemeinsam ernannt ist, ruhen die Stimmrechte<br />

des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils.<br />

Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />

wird zugelassen, sofern dieser den rechts-<br />

und steuerberatenden Berufen angehört (Rechtsanwalt,<br />

Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)<br />

und deshalb gesetzlich von Berufs wegen zur<br />

Verschwiegenheit verpfl ichtet ist und nicht selbst oder als<br />

Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft steht.<br />

4. Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen,<br />

sollen die einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von<br />

1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein. Die<br />

43


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

44<br />

Auseinandersetzung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen<br />

des § 17. Bis zum Abschluss der Auseinandersetzung<br />

haben sich die Begünstigten der Gesellschaft gegenüber<br />

weiter durch den Bevollmächtigten gem. Ziffer 3 vertreten<br />

zu lassen.<br />

5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit<br />

ein Treugeber der Treuhandkommanditistin stirbt.<br />

6. Die Treuhänderin hat das Recht, zu Lasten der Beteiligung<br />

insgesamt von vorhandenen Erben oder anderweitig durch<br />

Verfügung von Todes wegen Begünstigten eine Umschreibungsgebühr<br />

von 0,4 % des Nominalbetrages der Beteiligung,<br />

mindestens jedoch 1 75, maximal aber 1 200 pro<br />

Einzelfall zuzüglich gesetztlicher Umsatzsteuer zu erheben.<br />

§ 21 u Ausschluss oder Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,<br />

einen Kommanditisten, der seine fällige Einlage in die Gesellschaft<br />

trotz schriftlicher Fristsetzung mit Ausschlussandrohung<br />

ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringt,<br />

durch schriftlichen Bescheid aus der Gesellschaft ganz<br />

oder teilweise auszuschließen und gegebenenfalls an seiner<br />

Stelle einen oder mehrere neue Kommanditisten aufzunehmen,<br />

ohne dass es eines besonderen Gesellschafterbeschlusses<br />

bedarf. Der ausscheidende Kommanditist<br />

trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen<br />

bleibt davon unberührt. Etwaige Rückzahlungsansprüche<br />

werden nicht verzinst. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist zur Verrechnung mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen<br />

berechtigt. Weitere Ansprüche hat der<br />

ausscheidende Kommanditist nicht.<br />

2. Ziffer 1 fi ndet entsprechende Anwendung für die nicht<br />

rechtzeitige Erbringung der Einlage des Treugebers an die<br />

Treuhänderin. Endet das Treuhandverhältnis zur Treuhänderin,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, so ist die Treuhänderin<br />

berechtigt, die Herabsetzung ihrer Kommanditeinlage<br />

in Höhe des Nennbetrages zu verlangen.<br />

3. Ein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschluss<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn<br />

a) er trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen<br />

die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und/<br />

oder die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

schuldhaft verstößt oder wenn ein sonstiger nach<br />

§§ 140, 133 HGB zum Ausschluss berechtigender<br />

Grund vorliegt;<br />

b) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder mangels Masse abgelehnt wird oder er die eidesstattliche<br />

Versicherung abgegeben hat;<br />

c) er die Aufl ösungsklage erhebt;<br />

d) er versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen die<br />

§§ 17 und 18 zu veräußern.<br />

Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit<br />

Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres beschlossen<br />

werden.<br />

4. Die Gesellschafter können die Komplementärin durch<br />

Gesellschafterbeschluss gegen eine andere Komplemen-<br />

tärin in der Rechtsform einer GmbH oder AG austauschen.<br />

Die Komplementärin scheidet in keinem Fall aus der<br />

Gesell schaft aus, bevor eine neue Komplementärin in die<br />

Gesellschaft eingetreten ist.<br />

5. Ein Ausscheiden der persönlich haftenden Geschäftsführerin<br />

aus der Gesellschaft bzw. eine Niederlegung der<br />

Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

wird erst wirksam, wenn eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung eine neue persönlich haf tende<br />

Gesellschafterin gewählt hat.<br />

VII. Auseinandersetzung, Liquidation<br />

§ 22 u Auseinandersetzung<br />

1. Scheidet ein Kommanditist aus einem anderen als dem in<br />

§ 21 Ziffer 1 Ziffer 1 genannten Grund aus der Gesellschaft<br />

aus, so ist an den ausscheidenden Kommanditisten eine<br />

Abfi ndung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 4 zu<br />

zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft zum<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt. Für diesen Zeitpunkt<br />

ist unter Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität<br />

und der Bewertungsstetigkeit eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

zu erstellen, für die grundsätzlich die ertragsteuerlichen<br />

Bewertungsgrundsätze gelten. Ein etwaiger Firmenwert<br />

bleibt unberücksichtigt.<br />

2. Ändert sich der für die Abfi ndung maßgebliche Jahresabschluss<br />

infolge einer steuerlichen Außenprüfung der<br />

Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen<br />

der Veranlagung, so ist die Auseinandersetzungsbilanz<br />

entsprechend zu ändern und die Abfi ndung der<br />

Änderung anzupassen.<br />

3. Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer Kündigung des<br />

Gesellschaftsverhältnisses aus, tragen die Gesellschaft<br />

und der kündigende Kommanditist die Kosten der Erstellung<br />

der Auseinandersetzungsbilanz je zur Hälfte. In den<br />

übrigen Fällen hat der ausscheidende Kommanditist diese<br />

Kosten allein zu tragen. Auf die insofern mutmaßlich von<br />

dem ausscheidenden Kommanditisten zu tragenden Kosten<br />

hat dieser einen angemessenen Vorschuss zu leisten.<br />

4. Für die Höhe und Bezahlung der Abfi ndung gilt folgendes:<br />

a) Maßgebend ist der Wert des Kommanditanteils, der<br />

auf den Tag des Ausscheidens nach den Grundsätzen<br />

zu ermitteln ist, die für die Auseinandersetzungsbilanz<br />

gelten. Die Abfi ndung beträgt 100 % von dem so ermittelten<br />

Wert. Wurde der Kommanditist gemäß § 21 Ziffer<br />

3 aus der Gesellschaft ausgeschlossen, beträgt die<br />

Abfi ndung 60 % des nach Satz 1 ermittelten Wertes.<br />

b) Die Abfi ndung ist in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen.<br />

Die erste Rate ist am Ende des Monats fällig, der dem<br />

Monat folgt, in dem die Auseinandersetzungsbilanz<br />

festgestellt wurde. Die Abfi ndung ist ab dem Tage des<br />

Ausscheidens mit 2 %-Punkten über dem jeweiligen<br />

Zinssatz der Spitzenrefi nanzierungsfazilität der Europäischen<br />

Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen. Die aufgelaufenen<br />

Zinsen sind mit jeder Rate zu zahlen. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, die Abfi ndung vor Fälligkeit<br />

zu zahlen.<br />

5. Kann zwischen dem ausscheidenden Kommanditisten<br />

und der Gesellschaft keine Einigung über den Abfi ndungs-


anspruch erzielt werden, wird dieser Anspruch verbindlich<br />

durch zwei unabhängige von der Handelskammer zu<br />

benennende Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter festgelegt,<br />

wobei für die Höhe des Verkehrswertes das Mittel<br />

der Bewertungen maßgeblich ist. Die Kosten der Sachverständigen<br />

trägt der ausscheidende Kommanditist.<br />

Weicht der Mittelwert der Gutachter jedoch um mehr als<br />

10 % nach oben von der Auseinandersetzungsbilanz entsprechend<br />

Abs. 1 ab, so trägt die Gesellschaft die Kosten<br />

der Schiedsgutachter.<br />

6. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tage des<br />

Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt<br />

der ausscheidende Kommanditist nicht teil, soweit diese<br />

Ergebnisse nicht schon in der Auseinandersetzungsbilanz<br />

zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für den Gewinn<br />

und Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der<br />

Kommanditist nicht zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheidet.<br />

7. Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben,<br />

kann die Gesellschaft keinen<br />

Ausgleich verlangen. Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen<br />

getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich<br />

zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des<br />

Kommanditisten übersteigen.<br />

8. Der ausscheidende Kommanditist kann eine Sicherheitsleistung<br />

für Schulden der Gesellschaft nicht verlangen<br />

und Befreiung erst und insoweit, als er von den Gläubigern<br />

in Anspruch genommen wird.<br />

9. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhänderin durch Beendigung<br />

eines Treuhandverhältnisses, gelten die vorstehenden<br />

Bestimmungen entsprechend, soweit die entsprechende<br />

Kommanditbeteiligung nicht auf den Treugeber<br />

übertragen wird.<br />

§ 23 u Liquidation<br />

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />

den Gesellschaftern den Verkauf des Anlagevermögens<br />

und die Liquidation der Gesellschaft vorzuschlagen.<br />

Die Gesellschaft tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafterversammlung<br />

die Aufl ösung beschließt bzw. die Beteiligung<br />

aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />

verkauft worden ist.<br />

2. Im Falle der Aufl ösung der Gesellschaft ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin alleiniger Liquidator.<br />

3. Der nach Begleichung sämtlicher Kosten und Aufwendungen<br />

aus und im Zusammenhang mit der Liquidation und<br />

nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös<br />

wird unter allen Kommanditisten im Verhältnis<br />

ihrer Einlage verteilt.<br />

VIII. Schlussbestimmungen<br />

§ 24 u Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schiedsgericht<br />

1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />

2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit<br />

gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />

3. Alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der<br />

Gesellschaft und einzelnen oder mehreren Gesellschaftern<br />

untereinander über den Inhalt und die Gültigkeit<br />

dieses Vertrages werden unter Ausschluss des ordentlichen<br />

Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden.<br />

Die Bestimmungen über das Schiedsgericht regelt ein<br />

Schiedsgerichtsvertrag in gesonderter Urkunde, der diesem<br />

Vertrag als Anlage II beigefügt ist.<br />

§ 25 u Sonstiges<br />

1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages – auch eine<br />

Änderung dieser Bestimmung – sowie die Aufhebung<br />

dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

2. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung<br />

trägt die Gesellschaft.<br />

3. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter aus diesem<br />

Vertrag oder aus vorvertraglicher Pfl ichtverletzung verjähren<br />

3 Jahre nach ihrer Entstehung und sind innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntnis des<br />

Schadens schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht,<br />

sofern gesetzlich eine kürzere Frist oder gesetzlich bzw.<br />

aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend<br />

eine längere Frist oder ein anderer Verjährungsbeginn<br />

bestimmt ist. Hinsichtlich der Haftung für Vorsatz beginnt<br />

die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem<br />

der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />

den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1 nicht.<br />

4. Alle Verpfl ichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />

und seiner Durchführung sind am Sitz der Gesellschaft zu<br />

erfüllen.<br />

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />

in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />

oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />

sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung<br />

gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten<br />

kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder<br />

nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten,<br />

falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />

oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf<br />

einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit (Frist<br />

oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />

kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />

Anlagen:<br />

– Investitionsrechnung (Anlage I)<br />

– Schiedsgerichtsvertrag (Anlage II)<br />

45


Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

46<br />

Anlage I –<br />

zum Gesellschaftsvertrag der Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

Investitions- und Finanzierungsplan<br />

1) Betrag inklusive Umsatzsteuer<br />

2) Auf das über das Gründungskapital hinaus vermittelte Eigenkapital wird zusätzlich ein Agio in Höhe von 5 % erhoben, das der Deckung der Platzierungskosten<br />

dient.<br />

3) Sofern die persönlich haftende Gesellschafterin von ihrem im Gesellschaftsvertrag ausgewiesenen Recht Gebrauch macht, die Liquiditätsreserve durch<br />

zusätzliches Kommanditkapital von maximal bis zu Euro 250.000 zu erhöhen, verändern sich diese Positionen entsprechend.<br />

Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdiffernzen.<br />

| Investition |<br />

Mittelverwendung in Euro in %<br />

1. Kaufpreis der Immobilien 21.250.000 84,49<br />

2. Notarkosten 50.000 0,20<br />

3. Makler 1) 379.313 1,51<br />

4. Grunderwerbsteuer 1.275.000 5,07<br />

5. Liquiditätsreserve 3) 495.987 1,97<br />

Investitionssumme Niederlande 23.450.300 93,24<br />

6. Objektauswahl, Analysen 1) 50.000 0,20<br />

7. Finanzierungskosten, Bankgebühren, Bereitstellungsprovision 70.000 0,28<br />

8. Gründungskosten 1) 34.200 0,14<br />

9. Marketing, Prospekterstellung 1) 205.500 0,82<br />

10. Kapitalbeschaffungskosten 2), 3) 406.000 1,61<br />

11. Treuhandeinrichtung 1) 60.000 0,24<br />

12. Mittelverwendungskontrolle 1) 20.000 0,08<br />

13. Sicherstellung der Gesamtfi nanzierung 90.000 0,36<br />

14. Fremdfi nanzierungsvermittlung 764.000 3,04<br />

1.699.700 6,76<br />

Gesamtinvestition 25.150.000 100,00<br />

| Finanzierung |<br />

Mittelherkunft in Euro in %<br />

1. Fremdkapital 15.000.000 59,64<br />

2. Eigen-/Kommanditkapital 10.150.000 40,36<br />

Gesamtfi nanzierung 25.150.000 100,00


Anlage II zum Gesellschaftsvertrag der<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />

Schiedsgerichtsvertrag für die<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />

Entsprechend § 24 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages vom<br />

17. November 2006 wird folgendes vereinbart:<br />

§ 1 u<br />

§ 2 u<br />

§ 3 u<br />

§ 4 u<br />

Sollten aus dem Gesellschaftsvertrag oder in Zusammenhang<br />

mit diesem irgendwelche Streitigkeiten entstehen, die<br />

auf gütlichem Wege nicht mehr bereinigt werden können, so<br />

soll ein Schiedsgericht im Rahmen des rechtlich Möglichen<br />

endgültig entscheiden; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />

1. Das Schiedsgericht kann von jedem Vertragspartner angerufen<br />

werden, soweit vorstehend aufgeführte Streitigkeiten<br />

entstehen oder soweit der Gesellschaftsvertrag<br />

den Vertragspartnern das Recht oder die Pfl icht zur Anrufung<br />

des Schiedsgerichtes einräumt bzw. auferlegt. In<br />

diesem Fall hat die anrufende Partei einen Schiedsrichter<br />

zu bestellen und dessen Namen und den Streitgegenstand<br />

der anderen Partei mitzuteilen. Diese muss dann<br />

innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen eigenen Schiedsrichter<br />

bestellen. Geschieht das nicht, so soll die Handelskammer<br />

Hamburg auf Antrag einen solchen Schiedsrichter<br />

benennen. Die Vorschrift gilt auch entsprechend,<br />

wenn mehr als zwei Parteien im Streit liegen.<br />

2. Das Schiedsgericht ist für jeden Fall, der des Schiedsgerichtsverfahrens<br />

bedarf, neu zu berufen; die benannten<br />

Schiedsrichter können, müssen aber nicht identisch sein.<br />

Mehrere gleichzeitige Fälle sollen jedoch bei einem<br />

Schiedsgericht zusammengefaßt werden.<br />

Als Schiedsrichter kommen neben erfahrenen Immobilienkaufl<br />

euten nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene<br />

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder<br />

solche Personen in Betracht, die in der Bundesrepublik<br />

Deutschland die Befähigung zum Richteramt haben.<br />

1. Die Schiedsrichter der Parteien sollen zunächst unter<br />

sich versuchen, zu einem übereinstimmenden Spruch zu<br />

kommen, nachdem den Parteien vorher in ausreichendem<br />

Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />

2. Gelingt dies nicht, so haben sich die Schiedsrichter unverzüglich<br />

auf einen Obmann zu einigen. Als Obmann<br />

kommt entweder einer der Vorsitzenden Richter der Kammer<br />

für Handelssachen des Landgerichts Hamburg oder<br />

ein Richter am Oberlandesgericht Hamburg in Betracht.<br />

Erfolgt eine Einigung nicht innerhalb von drei Wochen, so<br />

ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamburg zu<br />

ersuchen, einen Obmann zu ernennen.<br />

§ 5 u<br />

§ 6 u<br />

§ 7 u<br />

§ 8 u<br />

1. Das Schiedsgericht bestimmt unter Vorsitz des Obmannes<br />

das Verfahren nach freiem Ermessen. Den Parteien,<br />

die sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können,<br />

ist jedoch in jedem Fall ausreichend rechtliches Gehör zu<br />

gewähren.<br />

2. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht mehrheitlich<br />

und schriftlich und ist den Parteien mittels eingeschriebenen<br />

Briefes zuzustellen. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Obmannes.<br />

1. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten nach<br />

seinem Ermessen fest. Es hat sich hierbei jedoch an die<br />

üblichen Grenzen zu halten.<br />

2. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme und die Fortsetzung<br />

seiner Tätigkeit von der Einzahlung von Kostenvorschüssen<br />

abhängig machen. Die Partei, die das Schiedsgericht<br />

anruft, ist jedoch in jedem Fall vorschusspfl ichtig.<br />

3. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch<br />

über die Kosten zu entscheiden. Hierbei fi nden die Kostenvorschriften<br />

der Zivilprozessordnung sinngemäße Anwendung.<br />

Eine Erstattung von Kosten, die durch die Hinzuziehung<br />

von Bevollmächtigten entstehen, erfolgt jedoch<br />

nicht.<br />

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Hamburg. Es gilt Deutsches<br />

Recht. Das Landgericht Hamburg ist für Streitigkeiten<br />

aus diesem Schiedsgerichtsvertrag ohne Rücksicht auf die<br />

Höhe des Geschäftswertes (Streitwert) zuständig.<br />

Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht nur für die<br />

Vertragschließenden, sondern auch für deren Rechtsnachfolger.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste Verwaltung <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

<strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> Real Estate Management GmbH<br />

47


Vertragswerk – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

48<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

zwischen<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG, Hamburg<br />

– nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />

und<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

– nachfolgend Treuhänderin genannt –<br />

Präambel<br />

Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Gesellschaft<br />

durch einseitige Erklärung gegenüber der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft innerhalb der<br />

im niederländischen Recht festgeschriebenen Beitrittsperioden<br />

von sechs Monaten zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag<br />

beläuft sich dabei auf 1 10.149.800. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der Gesellschaft hat das Recht, das Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft darüber hinaus innerhalb der<br />

im niederländischen Recht festgeschriebenen Beitrittsperioden<br />

von sechs Monaten um weitere maximal 1 250.000 zu<br />

erhöhen. Zusätzlich zu der gesellschaftsrechtlichen Einlage<br />

ist von der Treuhänderin ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten.<br />

Die Treuhänderin ist gemäß § 3 Ziffer 3 bis 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft berechtigt, die von ihr übernommene<br />

Kommanditeinlage vollständig oder teilweise für Dritte<br />

– nachfolgend Treugeber genannt – nach Maßgabe dieses<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages zu halten und für diese<br />

zu verwalten.<br />

§ 1 u Treuhandverhältnis<br />

1. Die Treuhänderin wird im eigenen Namen für Rechnung<br />

des Treugebers in Höhe des in der Beitrittserklärung gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages Anteile der Gesellschaft<br />

treuhänderisch erwerben und diese uneigennützig verwalten.<br />

2. Der einzelne Treugeber tritt diesem Vertrag wirksam bei,<br />

sobald die von dem Treugeber unterzeichnete Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhänderin gegengezeichnet wird.<br />

Der Treugeber wird hierüber durch die Aushändigung<br />

einer Kopie der entsprechenden Beitrittserklärung informiert.<br />

Die Gesellschaft stimmt dem Beitritt hiermit zu.<br />

3. Der Treugeber hat das gezeichnete Beteiligungskapital<br />

zuzüglich Agio auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />

Konto der Gesellschaft zu dem dort genannten Fälligkeitstermin<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 2 u Treuhandverwaltung<br />

1. Die Treuhänderin wird die von ihr auszuübenden Rechte<br />

und Pfl ichten des Treugebers nach Maßgabe dieses Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft nach pfl ichtgemäßen Ermessen<br />

und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

wahrnehmen.<br />

2. Der Treugeber ist wirtschaftlich so an der Gesellschaft<br />

beteiligt, als ob er unmittelbar Kommanditist geworden<br />

wäre.<br />

3. Die den Kommanditisten gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft eingeräumten Kontrollrechte<br />

nimmt die Treuhänderin für den Treugeber wahr, der<br />

diese Rechte aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Angehörigen der<br />

rechts- und steuerberatenden Berufe ausüben kann.<br />

4. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit.<br />

§ 3 u Pfl ichten der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat die Rechte, die ihr aufgrund der für<br />

Rechnung des Treugebers gehaltenen Treuhandanteils an<br />

der Gesellschaft nach außen hin zustehen, insbesondere<br />

das Stimmrecht gemäß den Weisungen des Treugebers<br />

auszuüben, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Gesetzen<br />

oder den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft oder dieses Vertrages stehen. Die Treuhänderin<br />

ist verpfl ichtet, den Treugeber anzuhören, ehe<br />

sie Handlungen vornimmt, die rechtlich oder wirtschaftlich<br />

für die Anteile oder den Treugeber von besonderer<br />

Bedeutung sind.<br />

2. Die Treuhänderin darf Tatsache und Inhalt der Treuhandschaft<br />

sowie persönliche Daten nicht ohne vorherige Zustimmung<br />

des Treugebers gegenüber Dritten offenbaren,<br />

es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben<br />

bzw. zur Erfüllung der sich aus dem Treuhandvertrag oder<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ergebenden<br />

Pfl ichten unerlässlich.<br />

3. Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung<br />

der Gesellschaft den Treugeber über alle wesentlichen<br />

Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichtet zu halten<br />

und alle Unterlagen, Erläuterungen und Auskünfte über<br />

die Gesellschaft und die Anteile unverzüglich an ihn weiterzuleiten,<br />

soweit dem gesetzliche oder vertragliche<br />

Pfl ichten gegenüber der Gesellschaft und/oder den jeweiligen<br />

Mitgesellschaftern nicht entgegenstehen.<br />

4. Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung<br />

der Gesellschaft sämtliche auf die Anteile entfallenden<br />

Zahlungen, insbesondere Auszahlungen, Ausschüttungen<br />

und das Abfi ndungsguthaben, unverzüglich an den Treugeber<br />

abzuführen oder sonst nach dessen Weisung damit<br />

zu verfahren.<br />

5. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt<br />

von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.<br />

Der getrennten Verwaltung ist Genüge getan, wenn<br />

sich der Kapitalstand aus dem Mittelverwendungskonto<br />

ergibt.<br />

§ 4 u Pfl ichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber und seine Rechtsnachfolger stellen die<br />

Treuhänderin von allen Verpfl ichtungen und Verbindlichkeiten<br />

frei, die für diese bei pfl ichtgemäßer Erfüllung des<br />

Treuhandverhältnisses aus dem Halten des Treuhandanteils<br />

entstehen bzw. erstattet der Treuhänderin auf<br />

erstes Anfordern den Gegenwert, soweit diese bereits<br />

Leistungen erbracht hat.


2. Die Treugeber sind verpfl ichtet, die sich aus diesem Vertrag<br />

ergebenden Verpfl ichtungen auch untereinander zu<br />

beachten.<br />

§ 5 u Treugeberversammlung und Abstimmungsverfahren<br />

1. Die Treuhänderin hat eine Treugeberversammlung als<br />

Präsenz versammlung (nachfolgend Treugeberversammlung<br />

genannt) einzuberufen, sofern die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der Gesellschaft (nachfolgend<br />

persönlich haftende Gesellschafterin genannt) eine Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft als Präsenzversammlung<br />

einberuft. Darüber hinaus haben Treugeberversammlungen<br />

stattzufi nden, wenn es im Interesse der<br />

Treugeber geboten erscheint, dies mindestens zwei Beiratsmitglieder<br />

der Gesellschaft wünschen oder von Treugebern<br />

verlangt wird, die mindestens 20 % des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft repräsentieren. Im Übrigen ist<br />

die Treuhänderin berechtigt, Treugeberversammlungen<br />

im schriftlichen Verfahren abzuhalten, es sei denn, dass<br />

Treugeber, die zusammen mindestens 20 % des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft repräsentieren, binnen<br />

einer Erklärungsfrist von sieben Tagen diesem Verfahren<br />

widersprechen. Für den Fristbeginn ist das Datum des<br />

Poststempels der Versendung der Unterlagen über die<br />

Abhaltung der Treugeberversammlung im schriftlichen<br />

Verfahren maßgeblich. Die nachfolgenden Regelungen<br />

gelten für Treugeberversammlungen im schriftlichen Verfahren<br />

entsprechend.<br />

2. Die Treuhänderin ist berechtigt, Treugeberversammlungen<br />

als Präsenzversammlungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft abzuhalten. Die Treuhänderin<br />

lädt auch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der Gesellschaft sowie die Mitglieder des Beirates, die<br />

selber keine Treugeber sind, zu den Treugeberversammlungen<br />

ein. Diese haben zwar ein Mitsprache-, aber kein<br />

Stimmrecht in den Versammlungen.<br />

3. Ladungen zu Treugeberversammlungen erfolgen unter<br />

Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen,<br />

gerechnet vom Tage der Absendung. Die Ladung<br />

hat schriftlich an die letzte, der Treuhänderin bekannte,<br />

Adresse des jeweiligen Treugebers zu erfolgen. Der<br />

Treugeber kann der Treuhänderin einen Zustellungsbevollmächtigten<br />

benennen. Hat der Treugeber hiervon<br />

Gebrauch gemacht, hat die Versendung der Unterlagen<br />

bzw. die Einladung an den Zustellungsbevollmächtigten<br />

zu erfolgen.<br />

4. Die Leitung der Treugeberversammlung übernimmt ein<br />

Vertreter der Treuhänderin. Wird eine Treugeberversammlung<br />

im Rahmen einer Gesellschafterversammlung abgehalten,<br />

kann die Leitung einem Mitglied des Beirats oder<br />

einem Vertreter der Gesellschaft übertragen werden.<br />

5. Jede Treugeberversammlung, insbesondere die darin enthaltenen<br />

Anträge und Beschlussfassungen, ist von der<br />

Treuhänderin wahlweise als Ergebnis- oder Ablaufprotokoll<br />

zu protokollieren und dem Treugeber anschließend in<br />

Kopie zu übersenden.<br />

6. Jeder Treugeber kann sich in einer Treugeberversammlung<br />

aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen<br />

Treugeber, durch den Vertriebspartner der <strong>Lloyd</strong><br />

<strong>Fonds</strong> AG, der dem Treugeber die Beteiligung vermittelt<br />

hat, oder durch insoweit zur Berufsverschwiegenheit ver-<br />

pfl ichtete Personen der rechts- und steuerberatenden<br />

Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />

Buchprüfer oder Steuerberater), die jedoch nicht<br />

selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />

oder zu den Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages stehen dürfen, vertreten lassen.<br />

Die Vertretung durch andere Personen ist nur zulässig,<br />

sofern nicht die auf der Treugeberversammlung vertretenen<br />

Treugeber mit einfacher Mehrheit widersprechen.<br />

Natürliche Personen können sich darüber hinaus durch<br />

ihre Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie vertreten<br />

lassen.<br />

7. In den Treugeberversammlungen erteilt der Treugeber<br />

Weisungen bezüglich der Beschlussgegenstände der Gesellschaft.<br />

Weiterhin werden Beschlüsse gefasst, deren<br />

Beschlussfassung von mindestens 20 % der das Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft repräsentierenden Treugeber<br />

beantragt wird.<br />

8. Eine Treugeberversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

mehr als die Hälfte der Stimmen aller Treugeber anwesend<br />

oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Fehlt<br />

es an dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter<br />

Einhaltung der Formvorschriften der Ziffer 3 eine neue<br />

Treugeberversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht<br />

auf die dann anwesenden bzw. vertretenen Stimmen beschlussfähig<br />

ist, wenn hierauf in der Ladung ausdrücklich<br />

hingewiesen wurde.<br />

9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. Je 1 25 der Pfl ichteinlage der<br />

Treugeber gewähren eine Stimme.<br />

10. Solange ein Treugeber mit seiner Einzahlungsverpfl ichtung<br />

nach § 1 Ziffer 3 in Verzug ist, ruht sein Stimm- und<br />

Weisungsrecht.<br />

§ 6 u Gesellschafterversammlung der Gesellschaft<br />

1. Die Treuhänderin hat vor Ausübung des Stimmrechts in<br />

der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft Weisungen<br />

des jeweiligen Treugebers hinsichtlich der Ausübung<br />

des Stimmrechts zu erbitten. Derartige Weisungen an die<br />

Treuhänderin werden schriftlich oder auf den Treugeberversammlungen<br />

erteilt. Soweit eine Weisung von dem<br />

Treugeber erteilt wurden, ist die Treuhänderin verpfl ichtet,<br />

weisungsgemäß abzustimmen, es sei denn, die Befolgung<br />

der Weisung würde zu einer Verletzung der gesellschaftsvertraglichen<br />

oder gesetzlichen Verpfl ichtungen der Treuhänderin<br />

führen. Geht der Treuhänderin keine ausdrückliche<br />

Weisung des Treugebers zu, ist sie verpfl ichtet, sich<br />

bei der Beschlussfassung mit den jeweiligen Stimmen<br />

des Treugebers der Stimme zu enthalten.<br />

2. Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhänderin<br />

ist diese berechtigt, Treugeber, die nicht selbst<br />

an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft teilnehmen,<br />

in den Gesellschafterversammlungen im Hinblick<br />

auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung<br />

zu vertreten.<br />

3. Dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft entsprechend<br />

wird die Treuhänderin unterschiedlich nach zustimmenden,<br />

ablehnenden und sich enthaltenden Weisungen des<br />

Treugebers abstimmen.<br />

49


Vertragswerk – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

50<br />

4. Soweit Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise<br />

nicht rechtzeitig eingeholt werden können, weil in der<br />

Gesellschaft Beschlüsse anstehen, die keinen Aufschub<br />

dulden, ist die Treuhänderin berechtigt, nach pfl ichtgemäßem<br />

Ermessen selbständig zu entscheiden und abzustimmen.<br />

Sie hat dabei die berechtigten Interessen des<br />

Treugebers sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaft ergebenden Rechte und Verpfl ichtungen<br />

zu beachten und gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen.<br />

In Fällen, in denen die Treuhänderin nicht mehr rechtzeitig<br />

Weisungen einholen konnte, hat sie den Treugeber<br />

über ihre Entscheidungen und ihr Handeln unverzüglich<br />

zu unterrichten. Eine Entscheidung und Abstimmung der<br />

Treuhänderin nach eigenem Ermessen der Treuhänderin<br />

wegen besonderer Eilbedürftigkeit ist bei folgenden<br />

Beschlussgegenständen ausgeschlossen:<br />

a) Veräußerung von erworbenen Grundstücken oder Immobilien;<br />

b) Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

sowie die Aufgabe des Geschäftsbetriebes der<br />

Gesellschaft oder dessen wesentliche Änderung,<br />

c) Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />

§ 7 u Übertragung von Kommanditanteilen<br />

1. Übertragungen von Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung<br />

sind – mit Ausnahme der Übertragung im Sinnes<br />

des § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

– in entsprechender Anwendung des § 17 des<br />

Gesellschaftsvertrages nur mit vorheriger persönlicher,<br />

aktiver und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter<br />

einschließlich der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

zum Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

möglich. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im<br />

Fall von Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen<br />

mindestens 1 10.000 betragen und sollen durch 1 5.000<br />

teilbar sein.<br />

2. Im Übrigen gelten die §§ 17 und 18 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft.<br />

§ 8 u Bevollmächtigung des Treugebers<br />

1. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht,<br />

soweit rechtlich zulässig, das Stimmrecht aus der Beteiligung<br />

an der Gesellschaft auszuüben. Soweit der Treugeber<br />

von dieser Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treuhänderin<br />

von der Stimmabgabe ausgeschlossen.<br />

2. Die Treuhänderin bevollmächtigt den Treugeber weiterhin,<br />

den Treuhandanteil zu verkaufen und zu übertragen und<br />

alle insoweit erforderlichen Erklärungen im Namen der<br />

Treuhänderin abzugeben, sofern die Voraussetzungen von<br />

§ 7 dieses Vertrages bzw. des § 17 des Gesellschaftsvertrages<br />

vorliegen. Diese Vollmacht gilt auch zum Erwerb<br />

einer Beteiligung durch den Treugeber selbst, der hiermit<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Diese<br />

Vollmacht soll auch für die Nachfolgerin der Treuhänderin<br />

Geltung haben.<br />

3. Die Vollmacht kann nur in Verbindung mit der Kündigung<br />

dieses Vertrages widerrufen werden.<br />

§ 9 u Tod eines Treugebers<br />

1. Bei Tod eines Treugebers wird die Treuhandschaft mit<br />

dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von<br />

Todes wegen Begünstigten fortgesetzt.<br />

2. Sind danach mehrere Erben vorhanden, so können sie<br />

ihre Rechte als Treugeber nur einheitlich durch einen<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitvermächtnisnehmer,<br />

ein anderer Treugeber oder eine von Berufs<br />

wegen zur Verschwiegenheit verpfl ichtete Person sein.<br />

Die verbleibenden Treugeber können mehrheitlich den<br />

Bevollmächtigten aus wichtigem Grunde ablehnen. Bis<br />

zur Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

durch alle Erben in schriftlicher Form gegenüber der Treuhänderin<br />

ruhen die Weisungs- und Stimmrechte aus den<br />

§§ 3, 5 und 6 dieses Vertrages.<br />

3. Im Übrigen gilt § 20 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft.<br />

§ 10 u Dauer, Beendigung und Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

2. Nur wenn die Kündigung der Gesellschaft durch die Treuhänderin<br />

nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft oder des Gesetzes möglich ist<br />

und auch erfolgt, kann der einzelne Treugeber den Treuhandvertrag<br />

kündigen.<br />

Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an<br />

die Treuhänderin zu erfolgen und muss spätestens<br />

vier Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft (§ 19 Ziffer 1) der Treuhänderin<br />

zugehen. Gegebenenfalls ist die Treuhänderin<br />

unverzüglich verpfl ichtet, ihre treuhänderisch gehaltene<br />

Kommanditbeteiligung in verhältnismäßigem Umfang zu<br />

kündigen.<br />

3. Die Treuhänderin kann das betreffende Treuhandverhältnis<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines<br />

Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an alle<br />

Treugeber gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />

kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen<br />

werden.<br />

4. Ohne Kündigung endet das Treuhandverhältnis, wenn in<br />

den Anteil der Treuhänderin vollstreckt oder die Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der<br />

Treuhänderin beantragt wird.<br />

5. Unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des<br />

Treuhandverhältnisses und der Eintragung des jeweiligen<br />

Treugebers in das Handelsregister der Gesellschaft tritt<br />

die Treuhänderin bereits hiermit der Beteiligung des Treugebers<br />

entsprechende Kommanditeinlage an den Treugeber<br />

ab, der die Abtretung annimmt und damit unmittelbar<br />

Kommanditist wird. Mit Wirksamkeit der Übertragung<br />

wandelt sich der Treuhandvertrag in eine Verwaltungstreuhand<br />

um. Es gilt Ziffer 6 Satz 4.<br />

6. Der Treugeber ist gemäß § 3 Ziffer 5 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft berechtigt, nach Maßgabe<br />

des § 17 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Gesellschaft von der Treuhänderin unter Über nahme aller


damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />

der treuhänderisch für ihn gehaltenen Treuhandkommanditanteile<br />

zu verlangen. Gemäß § 17 Ziffer 3<br />

Satz 2 in Verbindung mit § 17 Ziffer 1 Satz 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft wird die Übertragung<br />

eines Kommanditanteils nicht wirksam, bevor die Treugeber<br />

der Gesellschaft auf eigene Kosten eine unwiderrufliche<br />

und über den Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte<br />

Vollmacht erteilt hat, mit der alle die Gesellschaft<br />

betreffenden Vorgänge zum Handelsregister angemeldet<br />

werden können. Macht der Treugeber von diesem Recht<br />

Gebrauch, nimmt die Treuhänderin die Rechte des bisherigen<br />

Treugebers insoweit nur noch als Verwaltungstreuhänderin<br />

wahr. Soweit sich dann aus der unmittelbaren<br />

Beteiligung des Treugebers nicht zwingend etwas anderes<br />

ergibt, gelten die Rechte und Pfl ichten dieses Vertrages<br />

in entsprechender Weise zwischen der Treuhänderin und<br />

dem Treugeber fort.<br />

§ 11 u Vergütung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin erhält ab dem Jahr 2007 von der Gesellschaft<br />

für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung<br />

von 1 27.000 des für die Gesellschaft verwalteten<br />

Kommanditkapitals einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils zum 1. Juni eines<br />

jeden Jahres fällig. Die Vergütung wird ab 2008 um jährlich<br />

2,25 % erhöht.<br />

2. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung erhält die<br />

Treuhänderin von der Gesellschaft eine pauschale Vergütung<br />

in Höhe von 1 60.000 einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Die vorgenannte Vergütung ist<br />

zum 31. Dezember 2006 verdient und zur Zahlung fällig,<br />

wenn es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt, spätestens<br />

zum 31. Dezember 2007.<br />

3. Bei Beginn der Liquidation der Gesellschaft erhält die<br />

Treuhänderin zum Ausgleich des mit der Liquidation verbundenen<br />

Mehraufwandes die Treuhandgebühr auch für<br />

das folgende Kalenderjahr, auch wenn die Gesellschaft<br />

vor Ablauf dieses Zeitraumes beendet wird.<br />

4. Zusätzlich kann die Treuhänderin bei Tod eines Kommanditisten<br />

bzw. Treugebers sowie bei Übertragung von<br />

Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung Gebühren<br />

erheben. Insoweit gelten die §§ 13, 17 Ziffer 7 und 20<br />

Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft entsprechend.<br />

§ 12 u Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat weder die im Beteiligungsangebot<br />

der Anbieterin enthaltenen Informationen, noch den Prospektinhalt<br />

bzw. die darin gemachten Angaben überprüft<br />

und übernimmt deshalb auch keine Haftung für den Inhalt<br />

des Verkaufsprospektes, die Angaben zur Wirtschaftlichkeit<br />

und die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung.<br />

Die Treuhänderin haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit<br />

der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit.<br />

2. Ansonsten haften die Treuhänderin und ihre Organe, auch<br />

für ein vor Vertragsschluss liegendes Verhalten, lediglich,<br />

soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur<br />

Last gelegt werden kann oder eine Verletzung wesentlicher<br />

Vertragspfl ichten (Kardinalpfl ichten) vorliegt. Bei<br />

nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung<br />

wesentlicher Vertragspfl ichten ist der Umfang der Haftung<br />

auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Scha-<br />

dens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht,<br />

sofern die Treuhänderin oder ihre Organe aufgrund gesetzlicher<br />

Bestimmungen zwingend haften.<br />

§ 13 u Verjährung<br />

1. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderin<br />

und ihre Organe verjähren, soweit nicht kürzere gesetzliche<br />

Fristen gelten, innerhalb von drei Jahren nach<br />

Kenntniserlangung der haftungsbegründenden Tatsachen<br />

und sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen<br />

Brief geltend zu machen. Hinsichtlich der Haftung für<br />

Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />

Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste. Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1<br />

nicht.<br />

2. Ansprüche gegen den Treugeber aus Anlass des Abschlusses<br />

und der Durchführung dieses Treuhandvertrages<br />

verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, je<br />

nachdem welches Ereignis zuerst eintritt, entweder mit<br />

der Aufl ösung der Gesellschaft oder mit der Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses.<br />

§ 14 u Schlussbestimmungen<br />

1. Die Beitrittserklärung des Treugebers und der Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung<br />

sind Bestandteil dieses Treuhandvertrages. Die<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

gelten sinngemäß für das Treuhandverhältnis, soweit<br />

in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages – auch<br />

eine Änderung dieser Klausel – bedürfen der Schriftform.<br />

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />

in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />

oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />

sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten,<br />

die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt,<br />

was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach<br />

dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls<br />

sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />

oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem<br />

darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist<br />

oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />

kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />

4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpfl ichtungen<br />

aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

Der Treugeber tritt diesem Vertrag durch die Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung und Gegenzeichnung durch die Treuhänderin<br />

bei.<br />

51


Vertragswerk – Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

52<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

zwischen der<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG,<br />

– nachfolgend Gesellschaft genannt –,<br />

der<br />

Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG,<br />

– nachfolgend Mittelverwendungskontrolleurin genannt –,<br />

und der<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH,<br />

– nachfolgend Treuhänderin genannt –<br />

Präambel<br />

Kapitalanleger können sich an der Gesellschaft als Treugeber<br />

über die Treuhänderin beteiligen. Das aus den Beteiligungen<br />

der Kapitalanleger bestehende Emissionskapital<br />

der Gesellschaft beträgt dabei 1 10.149.800. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin der Gesellschaft hat das Recht,<br />

das Kommanditkapital der Gesellschaft um weitere maximal<br />

1 250.000 zu erhöhen.<br />

Zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen ist von<br />

den Kommanditisten ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten.<br />

Entsprechend den maßgeblichen Verträgen und Zeichnungsunterlagen<br />

(Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom<br />

17. November 2006, Treuhand- und Verwaltungsvertrag der<br />

Gesellschaft und der Treuhänderin vom 17. November 2006,<br />

Beitrittserklärung, Marketingprospekt der Gesellschaft) ist<br />

die gesellschaftsrechtliche Einlage der Treugeber einschließlich<br />

des Agios auf das Mittelverwendungskontrollkonto der<br />

Gesellschaft bei der <strong>Raiffeisen</strong>landesbank Niederösterreich-<br />

Wien, BLZ 32000, Kto.-Nr. 657.650, wie folgt zu zahlen:<br />

100 % + 5 % Agio nach Annahme<br />

Das Emissionskapital dient zum Teil der Finanzierung der<br />

Grundstücke bzw. Immobilien gemäß § 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft. Daneben werden Gründungs-,<br />

Anlauf- und Platzierungskosten der Gesellschaft<br />

bezahlt. Der Zweck der entsprechenden Zahlungen ist im<br />

Verkaufsprospekt sowie in der dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Gesellschaft als Anlage I beigefügten Investitionsrechnung<br />

(nachfolgend: “Investitionsrechnung”) genannt.<br />

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:<br />

§ 1 u Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

1. Die Vertretungsberechtigung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

ist zum Zweck der Mittelverwendungskontrolle<br />

so auszugestalten, dass die Gesellschaft nur zusammen<br />

mit der Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />

zeichnungs- und damit verfügungsbefugt sind.<br />

Der kontoführenden Bank ist anzuzeigen, dass Änderungen<br />

dieser Regelung sowie Änderungen hinsichtlich der<br />

Zeichnungsberechtigung der schriftlichen Zustimmung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurin und der Treuhänderin<br />

bedürfen.<br />

2. Die kontoführende Bank, welche mit dieser Anzeige eine<br />

Kopie dieser Vereinbarung erhält, hat die Anzeige gemäß<br />

vorstehender Ziffer 1 zu bestätigen. Sie ist anzuweisen,<br />

eine Zweitschrift der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

unverzüglich der Treuhänderin zu übersenden.<br />

§ 2 u Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Weiterleitung<br />

des Emissionskapitals<br />

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine bestimmungsgemäße<br />

Weiterleitung des Emissionskapitals und<br />

des Agios erst dann vornehmen, wenn die Finanzierung<br />

der Gesellschaft wie folgt nachgewiesen ist:<br />

– Schriftliche Erklärung der Treuhänderin über den Beitritt<br />

zur Gesellschaft als Treuhandkommanditistin mit einer<br />

Einlage von insgesamt 1 10.149.800 bzw. Vorlage einer<br />

Platzierungsgarantie für einen eventuell noch ausstehenden<br />

Teilbetrag;<br />

– Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommanditisten<br />

der Gesellschaft in Höhe von 1 200<br />

eingezahlt bzw. verbindlich zugesagt ist;<br />

– Nachweis der prospektgemäßen Höhe der Fremdfi nanzierung<br />

der Gesellschaft durch eine verbindliche Finanzierungszusage<br />

eines Kreditinstitutes oder einen Darlehensvertrag;<br />

– Vorlage des Kontrollvermerks des Prospektkontrolleurs,<br />

wonach der Prospekt gemäß § 8 Abs. 2 öKMG auf seine<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert wurde. Der<br />

Kontrollvermerk darf keine Einwendungen gegen den<br />

Prospekt enthalten;.<br />

– Vorliegen von Kaufverträgen für die Grundstücke bzw.<br />

Immobilien<br />

2. Weiter müssen der Mittelverwendungskontrolleurin vor<br />

Weiterleitung des Emissionskapitals alle Verträge und<br />

Honorarvereinbarungen vorgelegt werden, auf denen<br />

die in der Investitionsrechnung der Gesellschaft jeweils<br />

genannten Investitionen bzw. die jeweiligen Zahlungen<br />

basieren.<br />

3. Für den Fall, dass einzelne in der Investitionsrechnung<br />

der Gesellschaft aufgeführte Kosten, die grundsätzlich<br />

der Mittelverwendungskontrolle unterliegen, direkt von<br />

der Gesellschaft beglichen wurden, ist der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

die Zahlung nachzuweisen.<br />

4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der in die<br />

Investitionsrechnung der Gesellschaft unter Mittelverwendung<br />

(Investition) festgelegten Positionen - soweit<br />

Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart wurden<br />

- nicht zulässig. Abweichungen, die sich hinsichtlich der<br />

Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen,<br />

wenn sie nicht im Widerspruch zu den vertraglichen<br />

Vereinbarungen stehen. Soweit sich darüber hinaus Abweichungen<br />

ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen<br />

wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.


§ 3 u Umfang der Mittelverwendungskontrolle<br />

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft die Übereinstimmung<br />

der einzelnen Zahlungen mit den Angaben<br />

des Verkaufsprospektes, der Investitionsrechnung in der<br />

Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft und<br />

den entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen.<br />

Sie ist zur Weiterleitung des Emissionskapitals<br />

nur berechtigt und verpfl ichtet, wenn die Zahlungen an<br />

die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt) in<br />

der dort genannten Höhe gehen oder die Eigenmittelzwischenfi<br />

nanzierung abgelöst wird und darüber hinaus<br />

die in § 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

2. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase<br />

und ist mit Abwicklung der in der Investitionsrechnung in<br />

der Anlage I des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

genannten Zahlungen und anschließender Auskehrung<br />

der nach der Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

verbleibenden Beträge an die Gesellschaft<br />

abgeschlossen.<br />

§ 4 u Vergütung<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält für ihre Tätigkeit<br />

ein einmaliges Honorar von 1 20.000 inklusive gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Das Honorar ist am 31. Dezember eines jeden<br />

Jahres entsprechend dem Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt<br />

eingeworbenen Kommanditkapitals zum prospektierten<br />

Gesamtkommanditkapital, spätestens mit Vollplatzierung des<br />

Kommanditkapitals fällig.<br />

§ 5 u Vertragsänderung und Kündigung<br />

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen<br />

der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des<br />

Schriftformerfordernisses.<br />

2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt<br />

werden.<br />

§ 6 u Allgemeine Bestimmungen<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />

in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder<br />

Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich eine Lücke<br />

herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der<br />

Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig,<br />

dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden<br />

gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages<br />

gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die<br />

Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung<br />

auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit<br />

(Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />

kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

Donner Treuhand-Gesellschaft mbH & Co. KG<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

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