Fahrradparken in Berlin - Leitfaden für die Planung
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Fe<strong>in</strong>e Räder brauchen<br />
auch fe<strong>in</strong>e Fahrradständer<br />
– Vorderradklemmer<br />
<strong>die</strong>nen eher der Werbung,<br />
als dem Rad fahrenden<br />
Kunden.<br />
Mobile Fahrradständer im Straßenland<br />
Mobile Fahrradständer können (ab 2008) im<br />
Rahmen des Anliegergebrauchs von Straßen<br />
ohne gesonderte Genehmigung und ohne<br />
Gebühren etwa vor Läden oder Gaststätten<br />
aufgestellt werden. Sie dürfen den Fußgängerverkehr<br />
aber nicht beh<strong>in</strong>dern. Diese<br />
Fahrradständer s<strong>in</strong>d Eigentum des jeweiligen<br />
Betreibers und dürfen auch mit e<strong>in</strong>er Eigenwerbung<br />
des Betreibers bis zu e<strong>in</strong>er Größe von<br />
0,25 m Höhe und 1,0 m Breite versehen sowie<br />
<strong>für</strong> dessen Kunden reserviert werden. Leider<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Bereich fast ausschließlich Vorderradhalter<br />
verbreitet, <strong>die</strong> eher der Werbung,<br />
als dem <strong>Fahrradparken</strong> <strong>die</strong>nen und meist nur<br />
e<strong>in</strong> oder zwei Rädern an den Außenseiten<br />
e<strong>in</strong>en sicheren Stand bieten. Erhältlich s<strong>in</strong>d<br />
aber auch mobile Anlagen aus zwei verbundenen<br />
Anlehnbügeln, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>en sicheren Stand<br />
und gute Anschließmöglichkeiten bieten und<br />
ebenfalls mit e<strong>in</strong>er Werbefläche versehen werden<br />
können. Mobile Fahrradständer müssen<br />
außerhalb der Geschäftszeiten von den Gehwegen<br />
entfernt werden.<br />
Mobile Doppelbügel bieten m<strong>in</strong>destens<br />
drei Rädern e<strong>in</strong>en sicheren Stand. Sie<br />
dürfen ab 2008 genehmigungsfrei vor<br />
Geschäften aufgestellt und mit e<strong>in</strong>er<br />
Eigenwerbung ausgestattet werden.<br />
Über <strong>die</strong> kle<strong>in</strong>en mobilen Fahrradständer<br />
h<strong>in</strong>aus, s<strong>in</strong>d auch größere Gruppen von mobilen<br />
privaten Fahrradbügeln im öffentlichen<br />
Straßenland denkbar, <strong>die</strong> etwa e<strong>in</strong> gastronomischer<br />
Betrieb se<strong>in</strong>en Gästen <strong>in</strong> der Sommerzeit<br />
zur Verfügung stellen will. Solche Anlagen<br />
bedürfen e<strong>in</strong>er Sondernutzungsgenehmigung<br />
der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde, <strong>die</strong><br />
<strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>e bauliche Prüfung durch das<br />
jeweilige Tiefbauamt e<strong>in</strong>schließt. Für solche<br />
Sondernutzungen des öffentlichen Straßenlandes<br />
wird e<strong>in</strong>e Gebühr erhoben; Ansprechpartner<br />
f<strong>in</strong>den Sie im Anhang.<br />
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rechts u. unten: Mobiler<br />
Doppelbügel