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November-Ausgabe 2012 - Deutscher Forstverein

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6<br />

BESCHAFFUNG<br />

proWALD : NOVEMBER <strong>2012</strong><br />

künfte, um Falschdeklarationen in den Handelsdokumenten<br />

und Zerti�katen zu erkennen und zukünftig<br />

die Einfuhr illegal eingeschlagener oder CITES-geschützter<br />

Holzarten zu verhindern bzw. zumindest<br />

einzugrenzen. Diese Maßnahmen werden umso<br />

wichtiger, als die Bundesregierung im Juli 2011 im<br />

Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-FLEGT-<br />

Genehmigungsverordnung das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz<br />

(HolzSiG) gegen den Handel mit illegal<br />

eingeschlagenem Holz verabschiedet hat.<br />

Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)<br />

Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz regelt die nationalen<br />

Kontrollen von Holzeinfuhren aus Ländern, die<br />

mit der EU Partnerschaftsabkommen gegen den illegalen<br />

Holzeinschlag abgeschlossen haben. Entsprechende<br />

Abkommen wurden bislang mit sechs Tropenländern<br />

ausgehandelt: Ghana, Republik Kongo,<br />

Republik Kamerun, Zentralafrikanische Republik,<br />

Indonesien und Liberia. Mit weiteren Ländern wie<br />

beispielsweise Malaysia führt die EU-Kommission<br />

derzeit Verhandlungen.<br />

Im Rahmen dieser Abkommen richten die Partnerländer<br />

ein Genehmigungs- und Lizenzsystem ein,<br />

um so zu gewährleisten, dass nur legal eingeschlagenes<br />

Holz in die EU exportiert wird. Im Gegenzug erhalten<br />

sie direkte Unterstützung bei der Verbesserung<br />

ihrer Kapazitäten in den Bereichen Waldbewirtschaftung<br />

und Rechtsdurchsetzung. Auch die Planung alternativer<br />

Einkommensmöglichkeiten für die im illegalen<br />

Holzeinschlag beschäftigten Menschen, die<br />

meist aus der armen Landbevölkerung stammen,<br />

wird unterstützt.<br />

Das Gesetz stattet die Bundesanstalt für Landwirtschaft<br />

und Ernährung (BLE) als zuständige Behörde<br />

mit allen erforderlichen Eingri�sbefugnissen<br />

aus. Weiterhin werden die Mitwirkung der Zollbehörden<br />

bei Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen<br />

sowie Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt.<br />

Die freiwilligen Partnerschaftsabkommen setzen in<br />

den Holzerzeugerländern selbst an und sind daher<br />

eine besonders erfolgversprechende Maßnahme zur<br />

Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags.<br />

Die EU-Handelsverordnung<br />

Da sich in absehbarer Zeit nicht mit allen wichtigen<br />

Holzerzeugerländern entsprechende Abkommen abschließen<br />

lassen, wurde als wirksame Ergänzung auf<br />

EU-Ebene eine Holzhandelsverordnung (Ver ordnung<br />

EU Nr. 995/2010 vom 20. Oktober 2010) erlassen.<br />

Sie verbietet die Vermarktung von illegal eingeschlagenem<br />

Holz und verp�ichtet alle Marktteilnehmer,<br />

die innerhalb der EU Holz oder Holzpro dukte erstmalig<br />

in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltskriterien<br />

einzuhalten. Dazu gehören unter anderem Informationsp�ichten<br />

zur Art und Herkunft des Holzes<br />

sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung<br />

des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag<br />

stammen könnte. Die Holzhandelsverordnung wird<br />

ab 3. März 2013 vollständig angewendet. In Deutschland<br />

wird das Holzhandels-Siche rungs-Gesetz bis<br />

März 2013 entsprechend ergänzt.<br />

Auszug aus dem Gesetzestext:<br />

»Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010<br />

über die Verp�ichtungen von Marktteilnehmern, die<br />

Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Text<br />

von Bedeutung für den EWR)«<br />

Artikel 4<br />

Verp�ichtungen der Marktteilnehmer<br />

(1) Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen<br />

aus illegalem Einschlag ist verboten.<br />

(2) Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt<br />

walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse<br />

in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie<br />

eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen<br />

(nach stehend »Sorgfaltsp�ichtregelung« genannt)<br />

an, die in Artikel 6 genauer ausgeführt ist.<br />

(3) Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete<br />

Sorgfaltsp�ichtregelung auf dem neuesten<br />

Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei<br />

denn, er wendet eine Sorgfaltsp�ichtregelung<br />

an, die von einer Überwachungsorganisation im<br />

Sinne des Artikels 8 erstellt wurde. Nach einzelstaatlichem<br />

Recht bereits bestehende Überwachungsmechanismen<br />

sowie etwaige freiwillige<br />

Überwachungsmechanismen entlang der Lieferkette,<br />

die die Anforderungen dieser Verordnung

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