November-Ausgabe 2012 - Deutscher Forstverein
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BESCHAFFUNG<br />
proWALD : NOVEMBER <strong>2012</strong><br />
künfte, um Falschdeklarationen in den Handelsdokumenten<br />
und Zerti�katen zu erkennen und zukünftig<br />
die Einfuhr illegal eingeschlagener oder CITES-geschützter<br />
Holzarten zu verhindern bzw. zumindest<br />
einzugrenzen. Diese Maßnahmen werden umso<br />
wichtiger, als die Bundesregierung im Juli 2011 im<br />
Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-FLEGT-<br />
Genehmigungsverordnung das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz<br />
(HolzSiG) gegen den Handel mit illegal<br />
eingeschlagenem Holz verabschiedet hat.<br />
Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)<br />
Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz regelt die nationalen<br />
Kontrollen von Holzeinfuhren aus Ländern, die<br />
mit der EU Partnerschaftsabkommen gegen den illegalen<br />
Holzeinschlag abgeschlossen haben. Entsprechende<br />
Abkommen wurden bislang mit sechs Tropenländern<br />
ausgehandelt: Ghana, Republik Kongo,<br />
Republik Kamerun, Zentralafrikanische Republik,<br />
Indonesien und Liberia. Mit weiteren Ländern wie<br />
beispielsweise Malaysia führt die EU-Kommission<br />
derzeit Verhandlungen.<br />
Im Rahmen dieser Abkommen richten die Partnerländer<br />
ein Genehmigungs- und Lizenzsystem ein,<br />
um so zu gewährleisten, dass nur legal eingeschlagenes<br />
Holz in die EU exportiert wird. Im Gegenzug erhalten<br />
sie direkte Unterstützung bei der Verbesserung<br />
ihrer Kapazitäten in den Bereichen Waldbewirtschaftung<br />
und Rechtsdurchsetzung. Auch die Planung alternativer<br />
Einkommensmöglichkeiten für die im illegalen<br />
Holzeinschlag beschäftigten Menschen, die<br />
meist aus der armen Landbevölkerung stammen,<br />
wird unterstützt.<br />
Das Gesetz stattet die Bundesanstalt für Landwirtschaft<br />
und Ernährung (BLE) als zuständige Behörde<br />
mit allen erforderlichen Eingri�sbefugnissen<br />
aus. Weiterhin werden die Mitwirkung der Zollbehörden<br />
bei Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen<br />
sowie Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt.<br />
Die freiwilligen Partnerschaftsabkommen setzen in<br />
den Holzerzeugerländern selbst an und sind daher<br />
eine besonders erfolgversprechende Maßnahme zur<br />
Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags.<br />
Die EU-Handelsverordnung<br />
Da sich in absehbarer Zeit nicht mit allen wichtigen<br />
Holzerzeugerländern entsprechende Abkommen abschließen<br />
lassen, wurde als wirksame Ergänzung auf<br />
EU-Ebene eine Holzhandelsverordnung (Ver ordnung<br />
EU Nr. 995/2010 vom 20. Oktober 2010) erlassen.<br />
Sie verbietet die Vermarktung von illegal eingeschlagenem<br />
Holz und verp�ichtet alle Marktteilnehmer,<br />
die innerhalb der EU Holz oder Holzpro dukte erstmalig<br />
in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltskriterien<br />
einzuhalten. Dazu gehören unter anderem Informationsp�ichten<br />
zur Art und Herkunft des Holzes<br />
sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung<br />
des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag<br />
stammen könnte. Die Holzhandelsverordnung wird<br />
ab 3. März 2013 vollständig angewendet. In Deutschland<br />
wird das Holzhandels-Siche rungs-Gesetz bis<br />
März 2013 entsprechend ergänzt.<br />
Auszug aus dem Gesetzestext:<br />
»Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010<br />
über die Verp�ichtungen von Marktteilnehmern, die<br />
Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Text<br />
von Bedeutung für den EWR)«<br />
Artikel 4<br />
Verp�ichtungen der Marktteilnehmer<br />
(1) Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen<br />
aus illegalem Einschlag ist verboten.<br />
(2) Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt<br />
walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse<br />
in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie<br />
eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen<br />
(nach stehend »Sorgfaltsp�ichtregelung« genannt)<br />
an, die in Artikel 6 genauer ausgeführt ist.<br />
(3) Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete<br />
Sorgfaltsp�ichtregelung auf dem neuesten<br />
Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei<br />
denn, er wendet eine Sorgfaltsp�ichtregelung<br />
an, die von einer Überwachungsorganisation im<br />
Sinne des Artikels 8 erstellt wurde. Nach einzelstaatlichem<br />
Recht bereits bestehende Überwachungsmechanismen<br />
sowie etwaige freiwillige<br />
Überwachungsmechanismen entlang der Lieferkette,<br />
die die Anforderungen dieser Verordnung