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November-Ausgabe 2012 - Deutscher Forstverein

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� Holzeinschlag – legal oder illegal?<br />

Foto: Dr. Markus Ziegeler<br />

genden Anteils des durch die deutschen Forstbetriebe<br />

produzierten Holzes unter die Regelungen des Gesetzes.<br />

Als für die Kontrolle zuständige Behörde ist beim<br />

ersten innergemeinschaftlichen In-Verkehr-Bringen<br />

durch Betriebe des Holzhandels und der Holzverarbeitung<br />

(EU-Einfuhr) die Bundesanstalt für Landwirtschaft<br />

und Ernährung (BLE) vorgesehen, die<br />

diese Aufgabe bislang bereits bei Einfuhren aus Drittländern<br />

wahrnimmt, die mit der EU ein FLEGT-<br />

Abkom men abgeschlossen haben. Als Kontrollbehörde<br />

gegenüber den Forstbetrieben kommen nach<br />

den bisherigen Plänen die Forstbehörden der Länder<br />

infrage.<br />

Sorgfaltspflichten der Forstbetriebe<br />

Entsprechend den Vorgaben der EU-Holzhandelsverordnung<br />

sind durch die Änderung des HolzSiG künftig<br />

Regelungen zur Sorgfaltsp�icht auch der deutschen<br />

Forstbetriebe einzuführen, um sicherzustellen,<br />

dass durch die Betriebe in Verkehr gebrachtes Holz<br />

nicht aus illegalem Einschlag stammt.<br />

a) Bereitstellung von Informationen<br />

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der EU-Holzhandelsverordnung<br />

müssen bei entsprechenden Kontrollen<br />

vom Forstbetrieb Informationen über die Holzarten,<br />

die Sortimente und die Verkaufsmengen sowie der<br />

Name und die Anschrift des jeweiligen Abnehmers<br />

vorgehalten werden. Darüber hinaus sind geeignete<br />

Nachweise darüber erforderlich, dass der Einschlag<br />

des veräußerten Holzes in Einklang mit den geltenden<br />

Rechtsvorschriften (das sind im Wesentlichen die<br />

Waldgesetze des Bundes und der Länder) erfolgt ist.<br />

Die entsprechenden Daten sind über einen Zeitraum<br />

von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Hinsichtlich<br />

des Rechtmäßigkeitsnachweises stellt sich<br />

die Frage, ob ein direkter Nachweis erforderlich ist<br />

oder ob ein indirekter Nachweis dahingehend ausreicht,<br />

dass kein Verfahren z. B. wegen eines Verstoßes<br />

gegen waldgesetzliche Vorschriften anhängig ist.<br />

b) Verfahren zur Risikobewertung<br />

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der EU-Holzhandelsverordnung<br />

muss der Forstbetrieb das Risiko bewerten,<br />

dass das von ihm in Verkehr gebrachte Holz dennoch<br />

aus illegalem Einschlag stammen könnte. Diese Vorgabe<br />

wird im Regelfall unproblematisch zu erfüllen<br />

sein und nur dann eine entsprechende Sorgfaltsp�icht<br />

auslösen, wenn Holz aus dem Einschlag anderer<br />

Betriebe mitverkauft wird.<br />

c) Verfahren zur Risikominderung<br />

Die Einführung spezieller Verfahren zur Risikominderung<br />

z. B. durch Erhebung zusätzlicher Informationen<br />

oder Überprüfungen ist gemäß Artikel 6 Absatz<br />

1c der EU-Holzhandelsverordnung dann nicht<br />

erforderlich, wenn entsprechende Risiken »vernachlässigbar«<br />

sind. Aufgrund der in Deutschland ohnehin<br />

üblichen Kontrolle der Einhaltung waldgesetzlicher<br />

Vorgaben durch die Forstbehörden ist davon<br />

auszugehen, dass spezielle Verfahren zur Risikominderung<br />

entbehrlich sind.<br />

Änderungen mit Augenmaß<br />

Aus der Sicht des Deutschen Forstwirtschaftsrates<br />

wird es bei der notwendigen Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes<br />

(HolzSiG) darauf ankommen,<br />

den Vorgaben der EU-Holzhandelsver ordnung<br />

nachzukommen, ohne die deutschen Forstbetriebe<br />

durch die entstehenden Sorgfaltsp�ichten über Gebühr<br />

zu belasten. Es ist nicht erkennbar, dass die<br />

Einhaltung der umfassenden waldgesetzlichen Vorgaben<br />

hierzulande relevante De�zite aufweist. Den<br />

weltweit erkennbaren Problemen illegalen Holzeinschlags<br />

steht in Deutschland eine nahezu 300-jährige<br />

Erfolgsgeschichte der Wald�ächenmehrung und der<br />

nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder gegenüber.<br />

Der Deutsche Forstwirtschaftsrat setzt sich im Rahmen<br />

des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des<br />

HolzSiG vehement dafür ein, dass dieser Umstand<br />

angemessen berücksichtigt wird.<br />

■ Dr. Markus Ziegeler<br />

DFWR<br />

� Sorgfaltspflichten beim<br />

Inverkehrbringen<br />

Foto: Dr. Markus Ziegeler<br />

NOVEMBER <strong>2012</strong> : proWALD 25

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