November-Ausgabe 2012 - Deutscher Forstverein
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� Holzeinschlag – legal oder illegal?<br />
Foto: Dr. Markus Ziegeler<br />
genden Anteils des durch die deutschen Forstbetriebe<br />
produzierten Holzes unter die Regelungen des Gesetzes.<br />
Als für die Kontrolle zuständige Behörde ist beim<br />
ersten innergemeinschaftlichen In-Verkehr-Bringen<br />
durch Betriebe des Holzhandels und der Holzverarbeitung<br />
(EU-Einfuhr) die Bundesanstalt für Landwirtschaft<br />
und Ernährung (BLE) vorgesehen, die<br />
diese Aufgabe bislang bereits bei Einfuhren aus Drittländern<br />
wahrnimmt, die mit der EU ein FLEGT-<br />
Abkom men abgeschlossen haben. Als Kontrollbehörde<br />
gegenüber den Forstbetrieben kommen nach<br />
den bisherigen Plänen die Forstbehörden der Länder<br />
infrage.<br />
Sorgfaltspflichten der Forstbetriebe<br />
Entsprechend den Vorgaben der EU-Holzhandelsverordnung<br />
sind durch die Änderung des HolzSiG künftig<br />
Regelungen zur Sorgfaltsp�icht auch der deutschen<br />
Forstbetriebe einzuführen, um sicherzustellen,<br />
dass durch die Betriebe in Verkehr gebrachtes Holz<br />
nicht aus illegalem Einschlag stammt.<br />
a) Bereitstellung von Informationen<br />
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der EU-Holzhandelsverordnung<br />
müssen bei entsprechenden Kontrollen<br />
vom Forstbetrieb Informationen über die Holzarten,<br />
die Sortimente und die Verkaufsmengen sowie der<br />
Name und die Anschrift des jeweiligen Abnehmers<br />
vorgehalten werden. Darüber hinaus sind geeignete<br />
Nachweise darüber erforderlich, dass der Einschlag<br />
des veräußerten Holzes in Einklang mit den geltenden<br />
Rechtsvorschriften (das sind im Wesentlichen die<br />
Waldgesetze des Bundes und der Länder) erfolgt ist.<br />
Die entsprechenden Daten sind über einen Zeitraum<br />
von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Hinsichtlich<br />
des Rechtmäßigkeitsnachweises stellt sich<br />
die Frage, ob ein direkter Nachweis erforderlich ist<br />
oder ob ein indirekter Nachweis dahingehend ausreicht,<br />
dass kein Verfahren z. B. wegen eines Verstoßes<br />
gegen waldgesetzliche Vorschriften anhängig ist.<br />
b) Verfahren zur Risikobewertung<br />
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der EU-Holzhandelsverordnung<br />
muss der Forstbetrieb das Risiko bewerten,<br />
dass das von ihm in Verkehr gebrachte Holz dennoch<br />
aus illegalem Einschlag stammen könnte. Diese Vorgabe<br />
wird im Regelfall unproblematisch zu erfüllen<br />
sein und nur dann eine entsprechende Sorgfaltsp�icht<br />
auslösen, wenn Holz aus dem Einschlag anderer<br />
Betriebe mitverkauft wird.<br />
c) Verfahren zur Risikominderung<br />
Die Einführung spezieller Verfahren zur Risikominderung<br />
z. B. durch Erhebung zusätzlicher Informationen<br />
oder Überprüfungen ist gemäß Artikel 6 Absatz<br />
1c der EU-Holzhandelsverordnung dann nicht<br />
erforderlich, wenn entsprechende Risiken »vernachlässigbar«<br />
sind. Aufgrund der in Deutschland ohnehin<br />
üblichen Kontrolle der Einhaltung waldgesetzlicher<br />
Vorgaben durch die Forstbehörden ist davon<br />
auszugehen, dass spezielle Verfahren zur Risikominderung<br />
entbehrlich sind.<br />
Änderungen mit Augenmaß<br />
Aus der Sicht des Deutschen Forstwirtschaftsrates<br />
wird es bei der notwendigen Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes<br />
(HolzSiG) darauf ankommen,<br />
den Vorgaben der EU-Holzhandelsver ordnung<br />
nachzukommen, ohne die deutschen Forstbetriebe<br />
durch die entstehenden Sorgfaltsp�ichten über Gebühr<br />
zu belasten. Es ist nicht erkennbar, dass die<br />
Einhaltung der umfassenden waldgesetzlichen Vorgaben<br />
hierzulande relevante De�zite aufweist. Den<br />
weltweit erkennbaren Problemen illegalen Holzeinschlags<br />
steht in Deutschland eine nahezu 300-jährige<br />
Erfolgsgeschichte der Wald�ächenmehrung und der<br />
nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder gegenüber.<br />
Der Deutsche Forstwirtschaftsrat setzt sich im Rahmen<br />
des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des<br />
HolzSiG vehement dafür ein, dass dieser Umstand<br />
angemessen berücksichtigt wird.<br />
■ Dr. Markus Ziegeler<br />
DFWR<br />
� Sorgfaltspflichten beim<br />
Inverkehrbringen<br />
Foto: Dr. Markus Ziegeler<br />
NOVEMBER <strong>2012</strong> : proWALD 25