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November-Ausgabe 2012 - Deutscher Forstverein

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DFWR<br />

� Dr. Markus Ziegeler,<br />

Geschäftsführer des DFWR<br />

(Foto: DFWR)<br />

proWALD : NOVEMBER <strong>2012</strong><br />

Aus der Arbeit des Deutschen Forstwirtschaftsrates<br />

Illegaler Holzeinschlag – ein Thema für deutsche Forstbetriebe?<br />

Um den weltweiten illegalen Einschlag und Handel<br />

mit Holz wirkungsvoll einzudämmen, hatte die<br />

Europäische Union bereits im Jahre 2003 ihren sogenannten<br />

FLEGT-Aktionsplan verabschiedet. FLEGT<br />

steht für »Forest Law Enforcement, Governance and<br />

Trade« – es geht also um die Rechtsdurchsetzung,<br />

die Politikgestaltung und den Handel im Forstsektor.<br />

Als erstes Ergebnis dieses Aktionsplans wurde<br />

im Jahr 2005 auf europäischer Ebene die sogenannte<br />

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Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems<br />

für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft).<br />

Hierin wurden die Mitgliedsländer aufgefordert,<br />

nationale Kontrollsysteme für Holzeinfuhren aus<br />

Drittländern einzurichten, die mit der EU freiwillige<br />

Partnerschaftsabkommen abgeschlossen haben<br />

(FLEGT-Abkommen). Im Rahmen solcher Abkommen<br />

werden diese Drittländer verp�ichtet, ein Genehmigungs-<br />

und Lizenzsystem zur Verhinderung illegalen<br />

Holzeinschlags einzuführen; Holzexporte aus<br />

diesen Ländern in die EU sind dann nur noch mit<br />

einer entsprechenden FLEGT-Genehmigung erlaubt.<br />

Im Gegenzug erhalten diese Länder seitens der EU<br />

Unterstützung bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder,<br />

bei der Durchsetzung ihrer Waldgesetze und bei der<br />

Entwicklung alternativer Einkommensmöglichkeiten<br />

für diejenigen Menschen, die bislang im illegalen<br />

Holzeinschlag beschäftigten waren.<br />

Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)<br />

Zur Umsetzung der FLEGT-Verordnung der EU<br />

wurde in Deutschland am 15. Juli 2011 das Gesetz<br />

gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz<br />

(Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, HolzSiG) verabschiedet.<br />

Es regelt die nationalen Kontrollen von<br />

Holzeinfuhren aus Drittländern, die mit der EU die<br />

bereits erwähnten FLEGT-Abkommen gegen illegalen<br />

Holzeinschlag abgeschlossen haben. Solche Abkommen<br />

wurden bislang mit sechs Tropenländern<br />

abgeschlossen; mit weiteren Ländern führt die EU-<br />

Kommission zurzeit entsprechende Verhandlungen.<br />

Das HolzSiG stattet die Bundesanstalt für Landwirtschaft<br />

und Ernährung (BLE) als zuständige Behörde<br />

mit allen erforderlichen Eingri�sbefugnissen<br />

aus. Sie kann in diesem Zuge unter Mitwirkung der<br />

Zollbehörden die Einfuhr von Holzprodukten an-<br />

halten, ihre Untersuchung anordnen und sie ggf.<br />

beschlagnahmen. Bei Verstößen werden die entsprechenden<br />

Holzprodukte entweder in ihr Herkunftsland<br />

zurückverbracht, zugunsten der Staatskasse<br />

veräußert oder vernichtet. Darüber hinaus<br />

werden Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt.<br />

EU-Holzhandelsverordnung<br />

Da es sich o�ensichtlich gezeigt hat, dass in absehbarer<br />

Zeit nicht mit allen wichtigen Holzerzeugerländern<br />

FLEGT-Abkommen abgeschlossen werden<br />

können, hat die EU als Ergänzung zur FLEGT-Verordnung<br />

im Jahr 2010 die sogenannte EU-Holzhandelsverordnung<br />

(VO 995/2010 über die Verp�ichtungen<br />

von Marktteilnehmern, die Holz und<br />

Holzerzeugnisse in Verkehr bringen) erlassen. Sie verbietet<br />

die Vermarktung von illegal eingeschlagenem<br />

Holz und verp�ichtet alle Marktteilnehmer, die innerhalb<br />

der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in<br />

Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltsp�ichten einzuhalten.<br />

Dazu gehören unter anderem die Einhaltung<br />

von Informationsp�ichten über Art und Herkunft<br />

des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und<br />

Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem<br />

Einschlag stammen könnte. Die Holzhandelsverordnung<br />

wird ab 3. März 2013 vollständig angewendet.<br />

Aufgrund der Vorgaben der EU-Holzhandelsverordnung<br />

wird in Deutschland das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz<br />

bis März 2013 erweiternd geändert.<br />

Änderung des HolzSiG –<br />

was kommt auf die Forstbetriebe zu?<br />

Im Gegensatz zur bisherigen Fassung wird sich das<br />

aufgrund der EU-Holzhandelsverordnung zu ändernde<br />

HolzSiG in Zukunft nicht nur auf Holzeinfuhren<br />

aus Drittländern beschränken, die mit der<br />

EU ein FLEGT-Abkommen gegen illegalen Holzeinschlag<br />

abgeschlossen haben. Vielmehr wird es den<br />

Handel mit Holzprodukten aus allen Staaten einschließlich<br />

der EU-Mitgliedstaaten betre�en. Nach<br />

Art. 2b der EU-Holzhandelsverordnung gilt es, beim<br />

ersten In-Verkehr-Bringen von Holzprodukten auf<br />

dem Binnenmarkt zum Vertrieb oder zur gewerblichen<br />

Verwendung sicherzustellen, dass das entsprechende<br />

Holz nicht aus illegalem Einschlag stammt.<br />

Damit fällt zukünftig auch der Verkauf des überwie-

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