November-Ausgabe 2012 - Deutscher Forstverein
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DFWR<br />
� Dr. Markus Ziegeler,<br />
Geschäftsführer des DFWR<br />
(Foto: DFWR)<br />
proWALD : NOVEMBER <strong>2012</strong><br />
Aus der Arbeit des Deutschen Forstwirtschaftsrates<br />
Illegaler Holzeinschlag – ein Thema für deutsche Forstbetriebe?<br />
Um den weltweiten illegalen Einschlag und Handel<br />
mit Holz wirkungsvoll einzudämmen, hatte die<br />
Europäische Union bereits im Jahre 2003 ihren sogenannten<br />
FLEGT-Aktionsplan verabschiedet. FLEGT<br />
steht für »Forest Law Enforcement, Governance and<br />
Trade« – es geht also um die Rechtsdurchsetzung,<br />
die Politikgestaltung und den Handel im Forstsektor.<br />
Als erstes Ergebnis dieses Aktionsplans wurde<br />
im Jahr 2005 auf europäischer Ebene die sogenannte<br />
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Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems<br />
für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft).<br />
Hierin wurden die Mitgliedsländer aufgefordert,<br />
nationale Kontrollsysteme für Holzeinfuhren aus<br />
Drittländern einzurichten, die mit der EU freiwillige<br />
Partnerschaftsabkommen abgeschlossen haben<br />
(FLEGT-Abkommen). Im Rahmen solcher Abkommen<br />
werden diese Drittländer verp�ichtet, ein Genehmigungs-<br />
und Lizenzsystem zur Verhinderung illegalen<br />
Holzeinschlags einzuführen; Holzexporte aus<br />
diesen Ländern in die EU sind dann nur noch mit<br />
einer entsprechenden FLEGT-Genehmigung erlaubt.<br />
Im Gegenzug erhalten diese Länder seitens der EU<br />
Unterstützung bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder,<br />
bei der Durchsetzung ihrer Waldgesetze und bei der<br />
Entwicklung alternativer Einkommensmöglichkeiten<br />
für diejenigen Menschen, die bislang im illegalen<br />
Holzeinschlag beschäftigten waren.<br />
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)<br />
Zur Umsetzung der FLEGT-Verordnung der EU<br />
wurde in Deutschland am 15. Juli 2011 das Gesetz<br />
gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz<br />
(Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, HolzSiG) verabschiedet.<br />
Es regelt die nationalen Kontrollen von<br />
Holzeinfuhren aus Drittländern, die mit der EU die<br />
bereits erwähnten FLEGT-Abkommen gegen illegalen<br />
Holzeinschlag abgeschlossen haben. Solche Abkommen<br />
wurden bislang mit sechs Tropenländern<br />
abgeschlossen; mit weiteren Ländern führt die EU-<br />
Kommission zurzeit entsprechende Verhandlungen.<br />
Das HolzSiG stattet die Bundesanstalt für Landwirtschaft<br />
und Ernährung (BLE) als zuständige Behörde<br />
mit allen erforderlichen Eingri�sbefugnissen<br />
aus. Sie kann in diesem Zuge unter Mitwirkung der<br />
Zollbehörden die Einfuhr von Holzprodukten an-<br />
halten, ihre Untersuchung anordnen und sie ggf.<br />
beschlagnahmen. Bei Verstößen werden die entsprechenden<br />
Holzprodukte entweder in ihr Herkunftsland<br />
zurückverbracht, zugunsten der Staatskasse<br />
veräußert oder vernichtet. Darüber hinaus<br />
werden Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt.<br />
EU-Holzhandelsverordnung<br />
Da es sich o�ensichtlich gezeigt hat, dass in absehbarer<br />
Zeit nicht mit allen wichtigen Holzerzeugerländern<br />
FLEGT-Abkommen abgeschlossen werden<br />
können, hat die EU als Ergänzung zur FLEGT-Verordnung<br />
im Jahr 2010 die sogenannte EU-Holzhandelsverordnung<br />
(VO 995/2010 über die Verp�ichtungen<br />
von Marktteilnehmern, die Holz und<br />
Holzerzeugnisse in Verkehr bringen) erlassen. Sie verbietet<br />
die Vermarktung von illegal eingeschlagenem<br />
Holz und verp�ichtet alle Marktteilnehmer, die innerhalb<br />
der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in<br />
Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltsp�ichten einzuhalten.<br />
Dazu gehören unter anderem die Einhaltung<br />
von Informationsp�ichten über Art und Herkunft<br />
des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und<br />
Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem<br />
Einschlag stammen könnte. Die Holzhandelsverordnung<br />
wird ab 3. März 2013 vollständig angewendet.<br />
Aufgrund der Vorgaben der EU-Holzhandelsverordnung<br />
wird in Deutschland das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz<br />
bis März 2013 erweiternd geändert.<br />
Änderung des HolzSiG –<br />
was kommt auf die Forstbetriebe zu?<br />
Im Gegensatz zur bisherigen Fassung wird sich das<br />
aufgrund der EU-Holzhandelsverordnung zu ändernde<br />
HolzSiG in Zukunft nicht nur auf Holzeinfuhren<br />
aus Drittländern beschränken, die mit der<br />
EU ein FLEGT-Abkommen gegen illegalen Holzeinschlag<br />
abgeschlossen haben. Vielmehr wird es den<br />
Handel mit Holzprodukten aus allen Staaten einschließlich<br />
der EU-Mitgliedstaaten betre�en. Nach<br />
Art. 2b der EU-Holzhandelsverordnung gilt es, beim<br />
ersten In-Verkehr-Bringen von Holzprodukten auf<br />
dem Binnenmarkt zum Vertrieb oder zur gewerblichen<br />
Verwendung sicherzustellen, dass das entsprechende<br />
Holz nicht aus illegalem Einschlag stammt.<br />
Damit fällt zukünftig auch der Verkauf des überwie-