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Tierleid - Problemhundtherapie in NRW

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frie digung se<strong>in</strong>er sexuellen Bedürfnisse<br />

ausgeliefert. Schutz besteht nur noch<br />

vor Handlungen, die mit erheblichen<br />

Schmerzen und Leid nach dem Tier -<br />

schutzgesetzt §§ 17,18. Um e<strong>in</strong>en Täter<br />

nach § 17 TierSchG zu Haftstrafen verurteilen<br />

zu können, muss ihm Rohheit<br />

nachgewiesen werden. Ansonsten be -<br />

steht, selbst bei vorsätzlichem Zufügen<br />

von Schmerzen lediglich e<strong>in</strong>e Ord -<br />

nungs widrigkeit vor, für die maximal<br />

e<strong>in</strong>e Geldstrafe verhängt werden kann.<br />

Nach dem Strafgesetzbuch wird nach<br />

§ 184a wird nur noch die Verbreitung<br />

von gewalt- oder tierpornographischen<br />

Schriften mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren Gefängnis oder mit Geld -<br />

strafe bestraft. Ansonsten gibt es noch<br />

die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Täter, welcher<br />

sich an e<strong>in</strong>em fremden Tier vergeht,<br />

nach § 303 StGB wegen Sachbeschä di -<br />

gung zu belangen. Hier besteht allerd<strong>in</strong>gs<br />

die Schwierigkeit, e<strong>in</strong>en „Scha den“<br />

am Tier nachzuweisen und e<strong>in</strong> deutig<br />

mit dem Missbrauch <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung zu<br />

br<strong>in</strong>gen se<strong>in</strong>. Dr<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong> Täter <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

fremdes Grundstück oder Haus e<strong>in</strong>,<br />

käme noch e<strong>in</strong>e Verurteilung wegen<br />

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB <strong>in</strong><br />

Frage. Allerd<strong>in</strong>gs muss auch hier der<br />

Nachweis erbracht werden.<br />

Laut der Frankfurter Rundschau vom<br />

12.10.2010 kündigte Hessen e<strong>in</strong>e Bun -<br />

desrats<strong>in</strong>itiative für e<strong>in</strong> Verbot von<br />

Zoophilie an, da die derzeitige Geset -<br />

zeslage die Hürde, e<strong>in</strong>em Tier zu helfen,<br />

zu hoch setze. Leider gibt es dazu bisher<br />

ke<strong>in</strong>e konkreten Ergebnisse.<br />

Problematik der derzeiti -<br />

gen rechtlichen Situation <strong>in</strong><br />

Deutsch land<br />

E<strong>in</strong> von Rechtsanwalt Konstant<strong>in</strong> Leon -<br />

darakis LL.M. im Auftrag des bmp (Bund<br />

gegen den Missbrauch der Tiere e.V.)<br />

erstellten Gutachtens ( www.bmt-tier<br />

schutz.de/<strong>in</strong>dex.php?Seite=38" ) über die<br />

Strafbarkeit der Inhalte des Zoo philen-<br />

Forums tierlover.de zeigt deutlich, dass<br />

das TierSchG <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er derzeitigen<br />

Fassung ke<strong>in</strong>esfalls ausreicht, um Tiere<br />

wirksam vor sexuellem Miss brauch zu<br />

schützen. Anhand mehrerer Beispiele<br />

stellt RA Leondarakis heraus, dass es bei<br />

den meisten sexuellen Kon takten zwischen<br />

Mensch und Tier(en) nicht zu<br />

offensichtlicher Tierquälerei kommt. Es<br />

ist sehr schwer nachzuweisen, ob und<br />

wie viel Gewalt angewandt wurde, um<br />

Tiere für sexuelle Handlun gen mit<br />

Menschen zu konditionieren, so dass es<br />

meistens sche<strong>in</strong>bar so aussieht, als würden<br />

diese Kontakte auf gegenseitigem<br />

E<strong>in</strong>verständnis beruhen.<br />

Seit August 2002 hat der Tierschutz<br />

mit dem Artikel 20a GG Verfas sungs -<br />

rang bekommen und ist somit Staats -<br />

zielbestimmung mit rechtlich b<strong>in</strong>dender<br />

Wirkung. Der genaue Text lautet:<br />

Die Leidens- und Empf<strong>in</strong>dungsfähigkeit<br />

<strong>in</strong>sbesondere von höher entwickelten<br />

Tieren erfordert e<strong>in</strong> ethisches M<strong>in</strong>dest -<br />

maß für das menschliche Verhalten.<br />

Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere <strong>in</strong><br />

ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und<br />

ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen.<br />

(Bundestag-Drucksache, 14/8860). Hier -<br />

<strong>in</strong> ist auch ethischer Tierschutz verankert,<br />

was bedeutet, dass Tiere als Lebe wesen<br />

geschützt und <strong>in</strong> ihrer Mitgeschöpf lich -<br />

keit geachtet werden sollen Hierdurch<br />

wird der Gesetzgeber angehalten, dem<br />

Tierschutz im Rechtswesen umfassend<br />

Geltung zu verschaffen.<br />

Durch die derzeit geltenden Rechts -<br />

bestimmungen werden Tiere jedoch<br />

nicht ausreichend vor zoophilen Hand -<br />

lungen geschützt. E<strong>in</strong>e Strafbarkeit<br />

etwa nach § 17 TierSchG ist erst dann<br />

gegeben, wenn dem Zoophilisten die<br />

vorsätzliche Zufügung erheblicher<br />

<strong>Tierleid</strong><br />

Schmer zen und Leiden <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit Rohheit nachgewiesen werden<br />

kann. Schon das Vorliegen von Fahr läs -<br />

sigkeit setzt hier die Strafbarkeit außer<br />

Kraft, selbst wenn dem Tier erhebliche<br />

Verletzungen bis h<strong>in</strong> zum Tode zugefügt<br />

werden. Es ist dann nur noch e<strong>in</strong>e<br />

Ordnungswidrigkeit. Der Nachweis des<br />

Vorsatzes ist, wie das Gutachten von RA<br />

Leondarakis aufzeigt, allerd<strong>in</strong>gs sehr<br />

schwer zu führen; nicht zuletzt, weil die<br />

verletzten Tiere <strong>in</strong> den seltensten Fällen<br />

e<strong>in</strong>em Tierarzt vorgestellt werden und<br />

wenn, dann über die Ursache Still -<br />

schwei gen bewahrt wird. Auch f<strong>in</strong>den<br />

die Handlungen an den Tieren <strong>in</strong> der<br />

Regel nicht vor Zeugen statt. Kommen<br />

Tiere dabei ums Leben, werden diese<br />

schlicht entsorgt, ohne dass es jemand<br />

mitbekommt. Selbst wenn der Zoo -<br />

philist das Tier „zu nichts zw<strong>in</strong>gt“, der<br />

Sex also sche<strong>in</strong>bar e<strong>in</strong>vernehmlich ist,<br />

kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass das Tier darunter erhebliches Leid<br />

erfährt. Gerade die psychischen Folgen<br />

lassen sich sehr schwer nachweisen. In<br />

jedem Fall aber wird hier das Abhän gig -<br />

keitsverhältnis des Tieres zum Men -<br />

schen ausgenutzt, was wiederum mit<br />

der Würde des Tieres nicht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang<br />

zu br<strong>in</strong>gen ist.<br />

Abgesehen von eventuell oder tatsächlich<br />

zugefügtem Leid werden die<br />

Tiere zu Objekten menschlicher Be -<br />

gierde degradiert und zur Befriedigung<br />

menschlicher Triebe missbraucht. Dies<br />

wiederum lässt sich nicht mit der Würde<br />

des Tieres als Mitgeschöpf vere<strong>in</strong>baren.<br />

Sie wird dort verletzt, wo Tiere entgegen<br />

artgerechten Verhaltens dazu konditioniert<br />

werden, passiv oder aktiv an<br />

den sexuellen Kontakten teilzunehmen.<br />

Sexuelle Kontakte mit Menschen entsprechen<br />

nicht dem artgerechten Ver -<br />

halten von Tieren. Aber gerade auch <strong>in</strong><br />

diesem Bereich besteht durch Art. 20a<br />

2 / 2011 • der absolut-hund report 43

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