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Tierleid - Problemhundtherapie in NRW

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<strong>Tierleid</strong><br />

Kontakte, da von Seiten des Tieres nie<br />

freiwillig, e<strong>in</strong>en massiven Angriff auf die<br />

physische wie psychische Integrität des<br />

Tieres darstellt.<br />

In England wurde nach <strong>in</strong>tensiven<br />

Beratungen im Strafrechtsänderungs -<br />

ausschus am 20. November 2003 e<strong>in</strong>e<br />

Empfehlung ausgesprochen, die im<br />

April des folgenden Jahres umgesetzt<br />

wurde. Die Begründung dafür lautete:<br />

»Es (Zoophilie Anmerk. d. Verf.) ist e<strong>in</strong>e<br />

Handlung gegen die Würde des Tieres<br />

und des Menschen. Wir gehen davon aus,<br />

das sexuelle Kontakte e<strong>in</strong>vernehmlich<br />

se<strong>in</strong> müssen, was für Tiere schlicht nicht<br />

möglich ist. Zoophilie als Straftatbestand<br />

würde den Schutz der Tiere anstreben,<br />

doch wir denken, dass dies <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />

e<strong>in</strong> Sexualstraftatbestand ist welcher e<strong>in</strong><br />

zutiefst gestörtes Verhalten widerspiegelt.<br />

Das s<strong>in</strong>d nicht e<strong>in</strong>fach Akte von E<strong>in</strong>sam -<br />

keit und Nähe. Es gibt H<strong>in</strong>weise auf e<strong>in</strong>e<br />

Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem Missbrauch<br />

von Tieren und anderen Formen sexueller<br />

Vergehen. Forschungen haben e<strong>in</strong>en Zu -<br />

sam menhang zwischen dem Missbrauch<br />

von Tieren und dem von K<strong>in</strong>dern gezeigt.<br />

E<strong>in</strong>igen Fälle massiver Verstümmelungen<br />

von Pferden g<strong>in</strong>gen mit sexuellen Moti -<br />

ven und Handlungen e<strong>in</strong>her. Wir nehmen<br />

e<strong>in</strong>e Tiefe Abscheu gegen solches Verhal -<br />

ten <strong>in</strong> unserer Gesellschaft wahr und dass<br />

es weiterh<strong>in</strong> als krim<strong>in</strong>elles Vergehen an -<br />

gesehen werden sollte. Dies greift auch<br />

die Sicht der CLRC auf, dass es krim<strong>in</strong>ell<br />

bleiben soll, allerd<strong>in</strong>gs mit e<strong>in</strong>em reduzierten<br />

Strafmaß.«<br />

(Empfehlungen des Strafrechtsän de -<br />

rungs ausschusses, Con sul ta tion papers,<br />

Sett<strong>in</strong>g the boundaries, Juli 2000,<br />

S. 126 f.)<br />

Für die Penetration e<strong>in</strong>es Tieres oder<br />

durch e<strong>in</strong> Tier ist nun e<strong>in</strong> Strafmaß von<br />

6 Monaten bis 2 Jahren vorgesehen und<br />

auch Geldstrafen s<strong>in</strong>d möglich. Das<br />

42<br />

der absolut-hund report • 2 / 2011<br />

Strafmaß hängt unter anderem davon<br />

ab, ob der Fall vor e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>zelrichter<br />

oder e<strong>in</strong>em Geschworenengericht verhandelt<br />

wird. Letzteres ist <strong>in</strong> diesem Fall<br />

zur Verhängung e<strong>in</strong>es höheren Straf -<br />

maßes befugt.<br />

Am 1. September 2008 trat <strong>in</strong> der<br />

Schweiz e<strong>in</strong>e Änderung des Tierschutz -<br />

gesetztes <strong>in</strong> Kraft, nach der unter Artikel<br />

16 Tierschutzverordnung SR 455.1 Ab -<br />

schnitt 2, Buchstabe J sexuell motivierte<br />

Handlungen mit Tieren zu den verbotenen<br />

Handlungen bei allen Tierarten<br />

gehört. Auch hier wird mit Haft oder<br />

Geldbuße bis zu 20.000 Schweizer<br />

Franken geahndet.<br />

In Schweden, wo das Zoophilie-Ver -<br />

bot seit 1944 nicht mehr besteht, fordert<br />

der Schwedische Veter<strong>in</strong>ärverband<br />

seit Januar 2004 e<strong>in</strong>e Neufassung des<br />

Tierschutzgesetztes dah<strong>in</strong>gehend, dass<br />

die Tiere vor sexuellen Übergriffen jedweder<br />

Art geschützt werden und e<strong>in</strong>e<br />

Aufnahme der Zoophilie <strong>in</strong> die bestehenden<br />

strafrechtlichen Regelungen<br />

aufgenommen werden. Verabschiedet<br />

ist die Gesetzesänderung leider noch<br />

nicht. Neuen Stoff für die Debatte lieferte<br />

2008 David Bass, der e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternes<br />

Netz enttarnte, was auch von der Presse<br />

groß aufgegriffen wurde. Es besteht<br />

Grund zur Hoffnung, dass diese Geset -<br />

zesänderung im Zuge der Novellierung<br />

des Tierschutzgesetzes umgesetzt wird.<br />

In Frankreich wurde schon im März<br />

2004 das Strafgesetzbuch dah<strong>in</strong>gehend<br />

geändert, dass sexuelle Handlungen an<br />

Haustieren verboten s<strong>in</strong>d und mit bis zu<br />

zwei Jahren Haft oder Geldstrafe zu<br />

ahnden s<strong>in</strong>d<br />

Nachdem <strong>in</strong> Belgien sexuelle Über -<br />

griffe auf die Hunde e<strong>in</strong>es Tierasyls <strong>in</strong><br />

Gent und die fehlende Möglichkeit, die<br />

Täter zu bestrafen, bekannt wurde, kam<br />

es zu heftigen Protesten der Bevölke -<br />

rung, die auch die Politiker erreichten.<br />

Nach zweijährigem R<strong>in</strong>gen wurde am<br />

19. März 2007 das Tierschutzgesetzt<br />

dah<strong>in</strong>gehend geändert, dass e<strong>in</strong> ausdrückliches<br />

Verbot sexueller Handlun -<br />

gen an Tieren erlassen wird. Die Täter<br />

müssen nun mit bis zu sechs Monaten<br />

Haft und / oder Geldstrafe rechnen.<br />

Auch <strong>in</strong> den Niederlanden wurde seit<br />

2004, nachdem bekannt wurde, dass<br />

auf frischer Tat ertappte Täter nicht<br />

bestraft werden konnten, wieder darüber<br />

diskutiert, Zoophilie unter Strafe zu<br />

stellen. Politiker aller Parteien sprachen<br />

sich für e<strong>in</strong> vollständiges Verbot aus.<br />

Der Abgeordnete Joost Eerdmans von<br />

der LPF: „Sex mit Tieren ist e<strong>in</strong> weit reichender<br />

Angriff auf die physische Inte -<br />

grität des Tieres und f<strong>in</strong>det niemals mit<br />

dessen Zustimmung statt.“ Im März<br />

2008 beschloss das niederländische<br />

Parlament, jeglichen Sexualverkehr mit<br />

Tieren und die Herstellung pornographischen<br />

Materials davon mit bis zu<br />

sechs Monaten Gefängnis zu bestrafen.<br />

Nach Novellierung des Tierschutz -<br />

gesetzes sieht Norwegen seit 2009<br />

Geldstrafen oder bis zu e<strong>in</strong>em Jahr<br />

Gefängnis, bei schweren Verstößen bis<br />

zu drei Jahren vor.<br />

Sowohl <strong>in</strong> Österreich als auch bei uns<br />

<strong>in</strong> Deutschland wird Zoophilie nur über<br />

das Tierschutzgesetz sanktioniert. Doch<br />

unser Tierschutzgesetz reicht an diesem<br />

Punkt nicht aus, um die Tiere ausreichend<br />

zu schützen, da für e<strong>in</strong>e strafrech<br />

tliche Verfolgung nach dem<br />

TierSchG beim Tier praktisch erst Blut<br />

fließen muss. Solange es ke<strong>in</strong>e offensichtlichen<br />

Verletzungen gibt, besteht<br />

somit ke<strong>in</strong>e rechtlich legitimierte Hand -<br />

habe zum E<strong>in</strong>greifen. Vor Abschaffung<br />

des § 175b bestand für die Tiere zum<strong>in</strong>dest<br />

e<strong>in</strong> mittelbarer Schutz, da zoophile<br />

Handlungen zum Schutz der Men schen -<br />

würde verboten waren. Somit s<strong>in</strong>d die<br />

Tiere seitdem dem Menschen zur Be -

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