Tierleid - Problemhundtherapie in NRW
Tierleid - Problemhundtherapie in NRW
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<strong>Tierleid</strong><br />
Kontakte, da von Seiten des Tieres nie<br />
freiwillig, e<strong>in</strong>en massiven Angriff auf die<br />
physische wie psychische Integrität des<br />
Tieres darstellt.<br />
In England wurde nach <strong>in</strong>tensiven<br />
Beratungen im Strafrechtsänderungs -<br />
ausschus am 20. November 2003 e<strong>in</strong>e<br />
Empfehlung ausgesprochen, die im<br />
April des folgenden Jahres umgesetzt<br />
wurde. Die Begründung dafür lautete:<br />
»Es (Zoophilie Anmerk. d. Verf.) ist e<strong>in</strong>e<br />
Handlung gegen die Würde des Tieres<br />
und des Menschen. Wir gehen davon aus,<br />
das sexuelle Kontakte e<strong>in</strong>vernehmlich<br />
se<strong>in</strong> müssen, was für Tiere schlicht nicht<br />
möglich ist. Zoophilie als Straftatbestand<br />
würde den Schutz der Tiere anstreben,<br />
doch wir denken, dass dies <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />
e<strong>in</strong> Sexualstraftatbestand ist welcher e<strong>in</strong><br />
zutiefst gestörtes Verhalten widerspiegelt.<br />
Das s<strong>in</strong>d nicht e<strong>in</strong>fach Akte von E<strong>in</strong>sam -<br />
keit und Nähe. Es gibt H<strong>in</strong>weise auf e<strong>in</strong>e<br />
Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem Missbrauch<br />
von Tieren und anderen Formen sexueller<br />
Vergehen. Forschungen haben e<strong>in</strong>en Zu -<br />
sam menhang zwischen dem Missbrauch<br />
von Tieren und dem von K<strong>in</strong>dern gezeigt.<br />
E<strong>in</strong>igen Fälle massiver Verstümmelungen<br />
von Pferden g<strong>in</strong>gen mit sexuellen Moti -<br />
ven und Handlungen e<strong>in</strong>her. Wir nehmen<br />
e<strong>in</strong>e Tiefe Abscheu gegen solches Verhal -<br />
ten <strong>in</strong> unserer Gesellschaft wahr und dass<br />
es weiterh<strong>in</strong> als krim<strong>in</strong>elles Vergehen an -<br />
gesehen werden sollte. Dies greift auch<br />
die Sicht der CLRC auf, dass es krim<strong>in</strong>ell<br />
bleiben soll, allerd<strong>in</strong>gs mit e<strong>in</strong>em reduzierten<br />
Strafmaß.«<br />
(Empfehlungen des Strafrechtsän de -<br />
rungs ausschusses, Con sul ta tion papers,<br />
Sett<strong>in</strong>g the boundaries, Juli 2000,<br />
S. 126 f.)<br />
Für die Penetration e<strong>in</strong>es Tieres oder<br />
durch e<strong>in</strong> Tier ist nun e<strong>in</strong> Strafmaß von<br />
6 Monaten bis 2 Jahren vorgesehen und<br />
auch Geldstrafen s<strong>in</strong>d möglich. Das<br />
42<br />
der absolut-hund report • 2 / 2011<br />
Strafmaß hängt unter anderem davon<br />
ab, ob der Fall vor e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>zelrichter<br />
oder e<strong>in</strong>em Geschworenengericht verhandelt<br />
wird. Letzteres ist <strong>in</strong> diesem Fall<br />
zur Verhängung e<strong>in</strong>es höheren Straf -<br />
maßes befugt.<br />
Am 1. September 2008 trat <strong>in</strong> der<br />
Schweiz e<strong>in</strong>e Änderung des Tierschutz -<br />
gesetztes <strong>in</strong> Kraft, nach der unter Artikel<br />
16 Tierschutzverordnung SR 455.1 Ab -<br />
schnitt 2, Buchstabe J sexuell motivierte<br />
Handlungen mit Tieren zu den verbotenen<br />
Handlungen bei allen Tierarten<br />
gehört. Auch hier wird mit Haft oder<br />
Geldbuße bis zu 20.000 Schweizer<br />
Franken geahndet.<br />
In Schweden, wo das Zoophilie-Ver -<br />
bot seit 1944 nicht mehr besteht, fordert<br />
der Schwedische Veter<strong>in</strong>ärverband<br />
seit Januar 2004 e<strong>in</strong>e Neufassung des<br />
Tierschutzgesetztes dah<strong>in</strong>gehend, dass<br />
die Tiere vor sexuellen Übergriffen jedweder<br />
Art geschützt werden und e<strong>in</strong>e<br />
Aufnahme der Zoophilie <strong>in</strong> die bestehenden<br />
strafrechtlichen Regelungen<br />
aufgenommen werden. Verabschiedet<br />
ist die Gesetzesänderung leider noch<br />
nicht. Neuen Stoff für die Debatte lieferte<br />
2008 David Bass, der e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternes<br />
Netz enttarnte, was auch von der Presse<br />
groß aufgegriffen wurde. Es besteht<br />
Grund zur Hoffnung, dass diese Geset -<br />
zesänderung im Zuge der Novellierung<br />
des Tierschutzgesetzes umgesetzt wird.<br />
In Frankreich wurde schon im März<br />
2004 das Strafgesetzbuch dah<strong>in</strong>gehend<br />
geändert, dass sexuelle Handlungen an<br />
Haustieren verboten s<strong>in</strong>d und mit bis zu<br />
zwei Jahren Haft oder Geldstrafe zu<br />
ahnden s<strong>in</strong>d<br />
Nachdem <strong>in</strong> Belgien sexuelle Über -<br />
griffe auf die Hunde e<strong>in</strong>es Tierasyls <strong>in</strong><br />
Gent und die fehlende Möglichkeit, die<br />
Täter zu bestrafen, bekannt wurde, kam<br />
es zu heftigen Protesten der Bevölke -<br />
rung, die auch die Politiker erreichten.<br />
Nach zweijährigem R<strong>in</strong>gen wurde am<br />
19. März 2007 das Tierschutzgesetzt<br />
dah<strong>in</strong>gehend geändert, dass e<strong>in</strong> ausdrückliches<br />
Verbot sexueller Handlun -<br />
gen an Tieren erlassen wird. Die Täter<br />
müssen nun mit bis zu sechs Monaten<br />
Haft und / oder Geldstrafe rechnen.<br />
Auch <strong>in</strong> den Niederlanden wurde seit<br />
2004, nachdem bekannt wurde, dass<br />
auf frischer Tat ertappte Täter nicht<br />
bestraft werden konnten, wieder darüber<br />
diskutiert, Zoophilie unter Strafe zu<br />
stellen. Politiker aller Parteien sprachen<br />
sich für e<strong>in</strong> vollständiges Verbot aus.<br />
Der Abgeordnete Joost Eerdmans von<br />
der LPF: „Sex mit Tieren ist e<strong>in</strong> weit reichender<br />
Angriff auf die physische Inte -<br />
grität des Tieres und f<strong>in</strong>det niemals mit<br />
dessen Zustimmung statt.“ Im März<br />
2008 beschloss das niederländische<br />
Parlament, jeglichen Sexualverkehr mit<br />
Tieren und die Herstellung pornographischen<br />
Materials davon mit bis zu<br />
sechs Monaten Gefängnis zu bestrafen.<br />
Nach Novellierung des Tierschutz -<br />
gesetzes sieht Norwegen seit 2009<br />
Geldstrafen oder bis zu e<strong>in</strong>em Jahr<br />
Gefängnis, bei schweren Verstößen bis<br />
zu drei Jahren vor.<br />
Sowohl <strong>in</strong> Österreich als auch bei uns<br />
<strong>in</strong> Deutschland wird Zoophilie nur über<br />
das Tierschutzgesetz sanktioniert. Doch<br />
unser Tierschutzgesetz reicht an diesem<br />
Punkt nicht aus, um die Tiere ausreichend<br />
zu schützen, da für e<strong>in</strong>e strafrech<br />
tliche Verfolgung nach dem<br />
TierSchG beim Tier praktisch erst Blut<br />
fließen muss. Solange es ke<strong>in</strong>e offensichtlichen<br />
Verletzungen gibt, besteht<br />
somit ke<strong>in</strong>e rechtlich legitimierte Hand -<br />
habe zum E<strong>in</strong>greifen. Vor Abschaffung<br />
des § 175b bestand für die Tiere zum<strong>in</strong>dest<br />
e<strong>in</strong> mittelbarer Schutz, da zoophile<br />
Handlungen zum Schutz der Men schen -<br />
würde verboten waren. Somit s<strong>in</strong>d die<br />
Tiere seitdem dem Menschen zur Be -