Auto nach Bedarf: CarSharing - Flotte.de
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<strong>de</strong>rjährigen) und verweigert die Fluggesellschaft <strong>de</strong>shalb<br />
die Beför<strong>de</strong>rung, erhält <strong>de</strong>r Fluggast keine Entschädigung<br />
(Amtsgericht München, Urt. V. 14.01.2010, Az.: 283 C<br />
25289/08). Die Fluggesellschaft ist auch berechtigt, einen<br />
betrunkenen Fluggast von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung auszuschließen.<br />
Eine Entschädigung hierfür gibt es nicht, so<br />
das Amtsgericht Rostock (Az.: 48 C 292/09).<br />
Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen<br />
Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen o<strong>de</strong>r sonstige Vereinbarungen<br />
zwischen Leistungsträgern und Geschäftsreisen<strong>de</strong>n<br />
beziehungsweise <strong>de</strong>n Unternehmen wer<strong>de</strong>n selten Gegenstand<br />
gerichtlicher Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen. Entwe<strong>de</strong>r<br />
einigt man sich im Vorfeld, viel häufiger wer<strong>de</strong>n Rechtsverstöße<br />
gegen Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen jedoch von<br />
<strong>de</strong>n Fluggesellschaften ausgesessen. Häufig übersehen<br />
wird allerdings die Tatsache, dass Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen – auch Unternehmen<br />
gegenüber – <strong>de</strong>r gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 iVm § 310 Abs.<br />
1 S. 2 BGB (Zentralnorm für die Beurteilung <strong>de</strong>r Zulässigkeit von Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen, zu <strong>de</strong>nen auch Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen zählen) unterliegen.<br />
Die Rechtssprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes zur Unwirksamkeit von<br />
bestimmten AGB-Klauseln o<strong>de</strong>r aber auch zu <strong>de</strong>rer von Untergerichten lassen<br />
sich häufig auch auf <strong>de</strong>n Geschäftsreisen<strong>de</strong>n anwen<strong>de</strong>n, wenn es keine Abweichungen<br />
zu <strong>de</strong>m im Unternehmerverkehr gelten<strong>de</strong>n Recht im Verhältnis zum<br />
Verbraucherrecht gibt. So sind zum Beispiel die Aussagen <strong>de</strong>s BGH, wo<strong>nach</strong><br />
ein Verfall von Bonuspunkten in AGB unzulässig ist, auch auf die Vielfliegerprogramme<br />
im Geschäftsreisebereich anwendbar. Die Programme dürfen je<strong>de</strong>rzeit<br />
eingestellt wer<strong>de</strong>n, die erflogenen Meilen müssen jedoch ihre Gültigkeit behalten,<br />
da sie einen vorgezogenen Rabatt <strong>de</strong>s vereinbarten Flugpreises darstellten (BGH,<br />
Urt. v. 28.01.2010, Az.: Xa ZR 37/09). Unzulässige AGBs scheitern <strong>nach</strong> Ansicht<br />
<strong>de</strong>s BGH immer daran, dass <strong>de</strong>r Flugreisen<strong>de</strong> entgegen <strong>de</strong>n Geboten von Treu<br />
und Glauben unangemessen be<strong>nach</strong>teiligt wird und die Klausel daher unwirksam<br />
ist. So auch im sogenannten Ryanair-Urteil, <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m die Fluggesellschaft zwar<br />
die Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für die Kartenzahlung<br />
verlangen darf (BGH, Urt. v. 20.05.2010, Az.: Xa ZR 68/09). Auch kann<br />
von <strong>de</strong>r Fluggesellschaft keine Pauschale in Höhe von 50 Euro bei einer Rück-<br />
DienstReise<br />
Gestran<strong>de</strong>te Geschäftsreisen<strong>de</strong> am Flughafen – Wenn <strong>de</strong>r Flugausfall auf außergewöhnliche<br />
Umstän<strong>de</strong> zurückzuführen ist, stehen <strong>de</strong>n Reisen<strong>de</strong>n keine Ausgleichszahlungen zu<br />
lastschrift erhoben wer<strong>de</strong>n. Zulässig ist lediglich, die Kosten einzufor<strong>de</strong>rn, die<br />
tatsächlich entstan<strong>de</strong>n sind (BGH, Urt. v. 18.09.2010, Az.: Xa ZR 40/08).<br />
Auch das häufig fehlinterpretierte Urteil <strong>de</strong>s BGH vom 29.04.2010 (Az.: X a ZR<br />
101/09) über das angeblich zulässige Verbot von Cross-Ticketing beschäftigt<br />
sich mit <strong>de</strong>r unangemessenen Be<strong>nach</strong>teiligung <strong>de</strong>s Flugreisen<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fällen,<br />
in <strong>de</strong>nen sich seine Reiseplanung entgegen <strong>de</strong>r ursprünglichen Absicht än<strong>de</strong>rt.<br />
Der Fluggast hat Anspruch auf Teilleistungen und darf in begrün<strong>de</strong>ten Fällen die<br />
Flugscheine auch umgekehrt abfliegen. Um an<strong>de</strong>rerseits das Interesse <strong>de</strong>r Fluggesellschaft<br />
an einer privatautonomen Regelung bezüglich <strong>de</strong>r Tarifstruktur zu<br />
wahren, wür<strong>de</strong> eine Bestimmung ausreichen, dass bei Nichtinanspruchnahme einer<br />
Teilleistung für die verbleiben<strong>de</strong>(n) Teilleistung(en) ein Aufpreis gezahlt wird,<br />
<strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Buchung von <strong>de</strong>r Fluggesellschaft verlangt wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
Hieraus jedoch einen eigenen Tarif wie bei <strong>de</strong>r Lufthansa zu machen und Cross-<br />
Ticketing nur in diesem Tarif zuzulassen, während dies ansonsten pauschal ausgeschlossen<br />
wird, ist <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH unzulässig.<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2011<br />
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