Auto nach Bedarf: CarSharing - Flotte.de
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+++ Rechtsprechung +++<br />
Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>r Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis bei unzureichen<strong>de</strong>r<br />
Begründung <strong>de</strong>r Gutachtenanfor<strong>de</strong>rung<br />
Die Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis eines Betroffenen, <strong>de</strong>r mit<br />
17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragenen, ist <strong>nach</strong><br />
<strong>de</strong>r im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig,<br />
wenn die Behör<strong>de</strong> auf die fehlen<strong>de</strong> Kraftfahreignung<br />
schließt, weil dieser das von ihm verlangte medizinisch-psychologische<br />
Gutachten nicht beibringt, aber die Begründung<br />
<strong>de</strong>r Gutachtenauffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nicht genügt.<br />
Das ist <strong>de</strong>r Fall, sofern die Behör<strong>de</strong> nicht darlegt, dass sie <strong>de</strong>n<br />
Vorrang <strong>de</strong>s Punktesystems zwar erkennt, jedoch aus ganz bestimmten<br />
Grün<strong>de</strong>n ausnahmsweise davon abweicht. Die bloße<br />
Wie<strong>de</strong>rgabe <strong>de</strong>r Verkehrsverstöße genügt <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Begründung nicht. Die lediglich pauschale Bewertung<br />
von Verkehrsverstößen als „wie<strong>de</strong>rholt und schwerwiegend“<br />
lässt nicht hervortreten, worin sich diese Verstöße von <strong>de</strong>nen<br />
aller an<strong>de</strong>ren Kraftfahrer unterschei<strong>de</strong>n, die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Punktesystem<br />
behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss<br />
vom 10.12.2010, Az. 16 B 1392/10<br />
MPU-Anordnung auch bei längerem unauffälligem Zeitraum<br />
zwischen nicht tilgungsreifen Verkehrsverstößen zulässig<br />
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung<br />
ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrs-<br />
Außer<strong>de</strong>m wird die „Anhängerregelung“ wesentlich<br />
vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim<br />
Mitführen eines Anhängers auf die zulässige Gesamtmasse<br />
<strong>de</strong>r Fahrzeugkombination abgestellt:<br />
Bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombination<br />
genügt ohne weitere Voraussetzung eine<br />
Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse B. Über 3.500 kg bis<br />
4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,<br />
die im Führerschein durch die neue Schlüsselzahl<br />
B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).<br />
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse<br />
B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse<br />
<strong>de</strong>s Anhängers auf 3.500 kg begrenzt.<br />
Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige<br />
Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse<br />
C1E erfor<strong>de</strong>rlich. Die „Anhängerregelung“ bei <strong>de</strong>r<br />
Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)<br />
wird analog <strong>de</strong>r Regelung bei <strong>de</strong>r Klasse<br />
B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen<br />
bestehend aus einem Zugfahrzeug <strong>de</strong>r Klasse C1<br />
und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern<br />
die zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Fahrzeugkombi-<br />
verstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen<br />
ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt<br />
(hier: über 9 Jahre). Die Fragestellung für <strong>de</strong>n psychologischen<br />
Teil <strong>de</strong>r Untersuchung hat dabei darauf abzustellen, ob <strong>de</strong>r Proband<br />
das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit<br />
beeinträchtigen<strong>de</strong>n Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen<br />
kann und kann sich je<strong>de</strong>nfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte<br />
fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen<br />
erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum<br />
vorliegen; davon ist etwa auszugehen, wenn es tagsüber<br />
zu zwei Trunkenheitsfahrten gekommen ist. VGH Ba<strong>de</strong>n-Württemberg,<br />
Beschluss vom 10.12.2010 , Az. 10 S 2173/10<br />
Unmöglichkeit <strong>de</strong>r Fahrerfeststellung bei Fahrtenbuchauflage:<br />
maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verfolgungsverjährung<br />
Für die Beurteilung <strong>de</strong>r Unmöglichkeit <strong>de</strong>r Fahrerfeststellung<br />
bei Verkehrsverstößen ist im Hinblick auf die Anordnung einer<br />
Fahrtenbuchauflage <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>r Verfolgungsverjährung <strong>de</strong>r<br />
maßgebliche Zeitpunkt. Dabei sind tatsächlich realisierbare,<br />
aber rechtlich unzulässige Ermittlungen für die Unmöglichkeit<br />
<strong>de</strong>r Fahrerfeststellung irrelevant; es dürfen von <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />
also keine unzulässigen Ausforschungsbeweise verlangt wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach <strong>de</strong>r Verjährung erfolgen<strong>de</strong> Fahrerbenennungen sind<br />
grundsätzlich unbeachtlich. Je gravieren<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r hinsichtlich <strong>de</strong>s<br />
verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und<br />
je geringer die Mitwirkung <strong>de</strong>s Fahrzeughalters bei <strong>de</strong>r Sachverhaltsaufklärung,<br />
<strong>de</strong>sto geringere Anfor<strong>de</strong>rungen sind in <strong>de</strong>r<br />
Folge an die Darlegung <strong>de</strong>r Ermessenserwägungen für die Anord-<br />
nation 12.000 kg nicht übersteigt; auf das Verhältnis<br />
<strong>de</strong>r zulässigen Gesamtmasse <strong>de</strong>s Anhängers<br />
zu <strong>de</strong>r Leermasse <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges kommt<br />
es also künftig nicht mehr an. Das Min<strong>de</strong>stalter<br />
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.<br />
EU-einheitliche Behin<strong>de</strong>rten-Parkausweise<br />
Fuhrparkrelevant, aber nicht Gegenstand <strong>de</strong>r<br />
oben genannten Verordnungen ist, dass alte, noch<br />
nicht EU-einheitliche Behin<strong>de</strong>rten-Parkausweise<br />
seit <strong>de</strong>m 01.01.2011 ungültig sind und daher<br />
umgetauscht wer<strong>de</strong>n müssen. Die dunkelblauen<br />
Behin<strong>de</strong>rtenparkausweise sind zum 31.12.2010<br />
ungültig gewor<strong>de</strong>n. Schon im Jahr 2000 wur<strong>de</strong>n<br />
EU-einheitliche Berechtigungen für die Behin<strong>de</strong>rtenparkplätze<br />
eingeführt. Die zehnjährige<br />
Übergangsfrist ist bereits zum 31.12.2010 ausgelaufen.<br />
Der neue, hellblaue Ausweis ist befristet<br />
und mit einem Passbild versehen. Eine Benutzung<br />
von Nichtbehin<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n Tod <strong>de</strong>s Berechtigten<br />
hinaus ist damit nicht mehr möglich.<br />
Recht 57<br />
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nung <strong>de</strong>r Führung eines Fahrtenbuches zu stellen. VGH Ba<strong>de</strong>n-<br />
Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 , Az. 10 S 1860/10<br />
Zur Kostentragung für Abschleppfahrt bei Abstellen eines <strong>de</strong>fekten<br />
Fahrzeugs ohne Hinweis auf <strong>de</strong>ssen baldige Entfernung<br />
Ein Fahrzeuginhaber hat keinen Anspruch auf Aufhebung eines<br />
Kostenbeschei<strong>de</strong>s für eine Leerfahrt eines von <strong>de</strong>n Ordnungsbehör<strong>de</strong>n<br />
beauftragten Abschleppunternehmens, wenn er sein<br />
<strong>de</strong>fektes Fahrzeug auf einem Gehweg verkehrswidrig abstellt<br />
und sich entfernt um seinerseits ein Abschleppunternehmen<br />
zu rufen. Fehlt es an jeglichem Hinweis in <strong>de</strong>m Fahrzeug, dass<br />
dieses <strong>de</strong>fekt ist und insbeson<strong>de</strong>re, wann mit einer Entfernung<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeugs zu rechnen ist, sind die Ordnungsbehör<strong>de</strong>n befugt,<br />
<strong>de</strong>m Inhaber als Störer die Kosten aufzuerlegen.<br />
VG Köln, Urteil vom 21.10.2010 , Az. 20 K 2817/10<br />
Unfall und Betriebsgefahr bei nicht erfor<strong>de</strong>rlicher Ausweichreaktion<br />
Ein Unfall kann auch dann <strong>de</strong>m Betrieb eines an<strong>de</strong>ren Kraftfahrzeugs<br />
zugerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn er durch eine - objektiv<br />
nicht erfor<strong>de</strong>rliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit<br />
einem Überholvorgang <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Fahrzeugs ausgelöst wor<strong>de</strong>n<br />
ist. Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist, dass die von <strong>de</strong>m Geschädigten<br />
vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv<br />
erfor<strong>de</strong>rlich war o<strong>de</strong>r sich gar für ihn als die einzige<br />
Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermei<strong>de</strong>n (im<br />
Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04).<br />
BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09<br />
Wer ab <strong>de</strong>m 01.01.2011 noch mit <strong>de</strong>m dunkelblauen<br />
Parkausweis auf Behin<strong>de</strong>rtenparkplätzen<br />
parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 35<br />
Euro rechnen und kann sogar abgeschleppt wer<strong>de</strong>n.<br />
Betroffene erhalten bei <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Verwaltungsstelle kostenlos einen neuen Ausweis.<br />
Die Neuausstellung ist problemlos, da sich<br />
grundsätzlich an <strong>de</strong>n Voraussetzungen für die<br />
Berechtigung nichts geän<strong>de</strong>rt hat. Es ist <strong>de</strong>shalb<br />
davon auszugehen, dass alle Besitzer <strong>de</strong>s bisherigen<br />
Parkausweises auch einen neuen erhalten<br />
wer<strong>de</strong>n. Nicht von <strong>de</strong>r Umstellung betroffen sind<br />
orangefarbene Parkausweise und die Parkausweise<br />
mit <strong>de</strong>m Aufdruck für die jeweilige Lan<strong>de</strong>sgeltung,<br />
zum Beispiel „nur BY“ für Bayern,<br />
da diese auf einer bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>sinternen<br />
Son<strong>de</strong>rregelung beruhen und entsprechend <strong>de</strong>r<br />
eingetragenen Geltungsdauer weiter gelten.<br />
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
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<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2011