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Auto nach Bedarf: CarSharing - Flotte.de

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+++ Rechtsprechung +++<br />

Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>r Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis bei unzureichen<strong>de</strong>r<br />

Begründung <strong>de</strong>r Gutachtenanfor<strong>de</strong>rung<br />

Die Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis eines Betroffenen, <strong>de</strong>r mit<br />

17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragenen, ist <strong>nach</strong><br />

<strong>de</strong>r im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig,<br />

wenn die Behör<strong>de</strong> auf die fehlen<strong>de</strong> Kraftfahreignung<br />

schließt, weil dieser das von ihm verlangte medizinisch-psychologische<br />

Gutachten nicht beibringt, aber die Begründung<br />

<strong>de</strong>r Gutachtenauffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nicht genügt.<br />

Das ist <strong>de</strong>r Fall, sofern die Behör<strong>de</strong> nicht darlegt, dass sie <strong>de</strong>n<br />

Vorrang <strong>de</strong>s Punktesystems zwar erkennt, jedoch aus ganz bestimmten<br />

Grün<strong>de</strong>n ausnahmsweise davon abweicht. Die bloße<br />

Wie<strong>de</strong>rgabe <strong>de</strong>r Verkehrsverstöße genügt <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Begründung nicht. Die lediglich pauschale Bewertung<br />

von Verkehrsverstößen als „wie<strong>de</strong>rholt und schwerwiegend“<br />

lässt nicht hervortreten, worin sich diese Verstöße von <strong>de</strong>nen<br />

aller an<strong>de</strong>ren Kraftfahrer unterschei<strong>de</strong>n, die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Punktesystem<br />

behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss<br />

vom 10.12.2010, Az. 16 B 1392/10<br />

MPU-Anordnung auch bei längerem unauffälligem Zeitraum<br />

zwischen nicht tilgungsreifen Verkehrsverstößen zulässig<br />

Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung<br />

ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrs-<br />

Außer<strong>de</strong>m wird die „Anhängerregelung“ wesentlich<br />

vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim<br />

Mitführen eines Anhängers auf die zulässige Gesamtmasse<br />

<strong>de</strong>r Fahrzeugkombination abgestellt:<br />

Bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Kombination<br />

genügt ohne weitere Voraussetzung eine<br />

Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse B. Über 3.500 kg bis<br />

4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,<br />

die im Führerschein durch die neue Schlüsselzahl<br />

B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).<br />

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse<br />

B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse<br />

<strong>de</strong>s Anhängers auf 3.500 kg begrenzt.<br />

Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige<br />

Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klasse<br />

C1E erfor<strong>de</strong>rlich. Die „Anhängerregelung“ bei <strong>de</strong>r<br />

Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)<br />

wird analog <strong>de</strong>r Regelung bei <strong>de</strong>r Klasse<br />

B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen<br />

bestehend aus einem Zugfahrzeug <strong>de</strong>r Klasse C1<br />

und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern<br />

die zulässige Gesamtmasse <strong>de</strong>r Fahrzeugkombi-<br />

verstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen<br />

ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt<br />

(hier: über 9 Jahre). Die Fragestellung für <strong>de</strong>n psychologischen<br />

Teil <strong>de</strong>r Untersuchung hat dabei darauf abzustellen, ob <strong>de</strong>r Proband<br />

das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit<br />

beeinträchtigen<strong>de</strong>n Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen<br />

kann und kann sich je<strong>de</strong>nfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte<br />

fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen<br />

erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum<br />

vorliegen; davon ist etwa auszugehen, wenn es tagsüber<br />

zu zwei Trunkenheitsfahrten gekommen ist. VGH Ba<strong>de</strong>n-Württemberg,<br />

Beschluss vom 10.12.2010 , Az. 10 S 2173/10<br />

Unmöglichkeit <strong>de</strong>r Fahrerfeststellung bei Fahrtenbuchauflage:<br />

maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verfolgungsverjährung<br />

Für die Beurteilung <strong>de</strong>r Unmöglichkeit <strong>de</strong>r Fahrerfeststellung<br />

bei Verkehrsverstößen ist im Hinblick auf die Anordnung einer<br />

Fahrtenbuchauflage <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>r Verfolgungsverjährung <strong>de</strong>r<br />

maßgebliche Zeitpunkt. Dabei sind tatsächlich realisierbare,<br />

aber rechtlich unzulässige Ermittlungen für die Unmöglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Fahrerfeststellung irrelevant; es dürfen von <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />

also keine unzulässigen Ausforschungsbeweise verlangt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach <strong>de</strong>r Verjährung erfolgen<strong>de</strong> Fahrerbenennungen sind<br />

grundsätzlich unbeachtlich. Je gravieren<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r hinsichtlich <strong>de</strong>s<br />

verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und<br />

je geringer die Mitwirkung <strong>de</strong>s Fahrzeughalters bei <strong>de</strong>r Sachverhaltsaufklärung,<br />

<strong>de</strong>sto geringere Anfor<strong>de</strong>rungen sind in <strong>de</strong>r<br />

Folge an die Darlegung <strong>de</strong>r Ermessenserwägungen für die Anord-<br />

nation 12.000 kg nicht übersteigt; auf das Verhältnis<br />

<strong>de</strong>r zulässigen Gesamtmasse <strong>de</strong>s Anhängers<br />

zu <strong>de</strong>r Leermasse <strong>de</strong>s Zugfahrzeuges kommt<br />

es also künftig nicht mehr an. Das Min<strong>de</strong>stalter<br />

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.<br />

EU-einheitliche Behin<strong>de</strong>rten-Parkausweise<br />

Fuhrparkrelevant, aber nicht Gegenstand <strong>de</strong>r<br />

oben genannten Verordnungen ist, dass alte, noch<br />

nicht EU-einheitliche Behin<strong>de</strong>rten-Parkausweise<br />

seit <strong>de</strong>m 01.01.2011 ungültig sind und daher<br />

umgetauscht wer<strong>de</strong>n müssen. Die dunkelblauen<br />

Behin<strong>de</strong>rtenparkausweise sind zum 31.12.2010<br />

ungültig gewor<strong>de</strong>n. Schon im Jahr 2000 wur<strong>de</strong>n<br />

EU-einheitliche Berechtigungen für die Behin<strong>de</strong>rtenparkplätze<br />

eingeführt. Die zehnjährige<br />

Übergangsfrist ist bereits zum 31.12.2010 ausgelaufen.<br />

Der neue, hellblaue Ausweis ist befristet<br />

und mit einem Passbild versehen. Eine Benutzung<br />

von Nichtbehin<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n Tod <strong>de</strong>s Berechtigten<br />

hinaus ist damit nicht mehr möglich.<br />

Recht 57<br />

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nung <strong>de</strong>r Führung eines Fahrtenbuches zu stellen. VGH Ba<strong>de</strong>n-<br />

Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 , Az. 10 S 1860/10<br />

Zur Kostentragung für Abschleppfahrt bei Abstellen eines <strong>de</strong>fekten<br />

Fahrzeugs ohne Hinweis auf <strong>de</strong>ssen baldige Entfernung<br />

Ein Fahrzeuginhaber hat keinen Anspruch auf Aufhebung eines<br />

Kostenbeschei<strong>de</strong>s für eine Leerfahrt eines von <strong>de</strong>n Ordnungsbehör<strong>de</strong>n<br />

beauftragten Abschleppunternehmens, wenn er sein<br />

<strong>de</strong>fektes Fahrzeug auf einem Gehweg verkehrswidrig abstellt<br />

und sich entfernt um seinerseits ein Abschleppunternehmen<br />

zu rufen. Fehlt es an jeglichem Hinweis in <strong>de</strong>m Fahrzeug, dass<br />

dieses <strong>de</strong>fekt ist und insbeson<strong>de</strong>re, wann mit einer Entfernung<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs zu rechnen ist, sind die Ordnungsbehör<strong>de</strong>n befugt,<br />

<strong>de</strong>m Inhaber als Störer die Kosten aufzuerlegen.<br />

VG Köln, Urteil vom 21.10.2010 , Az. 20 K 2817/10<br />

Unfall und Betriebsgefahr bei nicht erfor<strong>de</strong>rlicher Ausweichreaktion<br />

Ein Unfall kann auch dann <strong>de</strong>m Betrieb eines an<strong>de</strong>ren Kraftfahrzeugs<br />

zugerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn er durch eine - objektiv<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit<br />

einem Überholvorgang <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Fahrzeugs ausgelöst wor<strong>de</strong>n<br />

ist. Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist, dass die von <strong>de</strong>m Geschädigten<br />

vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv<br />

erfor<strong>de</strong>rlich war o<strong>de</strong>r sich gar für ihn als die einzige<br />

Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermei<strong>de</strong>n (im<br />

Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04).<br />

BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09<br />

Wer ab <strong>de</strong>m 01.01.2011 noch mit <strong>de</strong>m dunkelblauen<br />

Parkausweis auf Behin<strong>de</strong>rtenparkplätzen<br />

parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 35<br />

Euro rechnen und kann sogar abgeschleppt wer<strong>de</strong>n.<br />

Betroffene erhalten bei <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Verwaltungsstelle kostenlos einen neuen Ausweis.<br />

Die Neuausstellung ist problemlos, da sich<br />

grundsätzlich an <strong>de</strong>n Voraussetzungen für die<br />

Berechtigung nichts geän<strong>de</strong>rt hat. Es ist <strong>de</strong>shalb<br />

davon auszugehen, dass alle Besitzer <strong>de</strong>s bisherigen<br />

Parkausweises auch einen neuen erhalten<br />

wer<strong>de</strong>n. Nicht von <strong>de</strong>r Umstellung betroffen sind<br />

orangefarbene Parkausweise und die Parkausweise<br />

mit <strong>de</strong>m Aufdruck für die jeweilige Lan<strong>de</strong>sgeltung,<br />

zum Beispiel „nur BY“ für Bayern,<br />

da diese auf einer bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>sinternen<br />

Son<strong>de</strong>rregelung beruhen und entsprechend <strong>de</strong>r<br />

eingetragenen Geltungsdauer weiter gelten.<br />

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

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<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2011

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