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Auto nach Bedarf: CarSharing - Flotte.de

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56<br />

Recht<br />

(Az. C-225/07) wie<strong>de</strong>r. Da<strong>nach</strong> kann auch bei<br />

einer späteren Entziehung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Fahrerlaubnis<br />

die Anerkennung <strong>de</strong>r ausländischen<br />

EU-/EWR-Fahrerlaubnis verweigert wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Betroffene im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erteilung<br />

<strong>de</strong>r ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis Inhaber<br />

einer <strong>de</strong>utschen Fahrerlaubnis war.<br />

Ausländische Fahrerlaubnisse<br />

Nach § 29 Abs.1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen<br />

Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung<br />

im Inland Kraftfahrzeuge führen,<br />

wenn sie hier keinen or<strong>de</strong>ntlichen Wohnsitz<br />

haben und sich hier nur vorübergehend, also<br />

weniger als 185 Tage im Jahr, aufhalten beziehungsweise<br />

bis sie <strong>nach</strong> Wohnsitznahme ihre<br />

Fahrerlaubnis umschreiben lassen (maximal<br />

jedoch sechs Monate <strong>nach</strong> Wohnsitznahme).<br />

Die Berechtigung besteht unabhängig von <strong>de</strong>n<br />

in Deutschland gelten<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stalterregelungen.<br />

Zu beachten ist, dass Fahrerlaubnisinhaber, die<br />

das 18. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben,<br />

und die sich nur vorübergehend in Deutschland<br />

aufhalten, hier zukünftig keine Kraftfahrzeuge<br />

mehr führen dürfen. Betroffen sind aber nur<br />

Personen, die eine Fahrerlaubnis aus Nicht-EG-/<br />

EWR-Mitgliedstaaten besitzen. Zur Gewährleistung<br />

<strong>de</strong>s Besitzstands für bereits <strong>nach</strong> Deutschland<br />

eingereiste Personen wur<strong>de</strong> das Inkrafttreten<br />

<strong>de</strong>r diesbezüglich gelten<strong>de</strong>n Regelung<br />

auf <strong>de</strong>n 01.07.2011 gesetzt.<br />

Abs.2 dieser Regelung wur<strong>de</strong> in Teilen neu gefasst:<br />

die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen<br />

nationalen o<strong>de</strong>r internationalen Führerschein<br />

<strong>nach</strong> Artikel 7 und Anlage E <strong>de</strong>s Internationalen<br />

Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr<br />

vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10<br />

<strong>de</strong>s Übereinkommens über <strong>de</strong>n Straßenverkehr<br />

vom 19. September 1949 (Vertragstexte <strong>de</strong>r Vereinten<br />

Nationen 1552 S. 22) o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Artikel<br />

41 und Anhang 7 <strong>de</strong>s Übereinkommens über<br />

<strong>de</strong>n Straßenverkehr vom 8. November 1968 in<br />

Verbindung mit <strong>de</strong>m zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n nationalen<br />

Führerschein <strong>nach</strong>zuweisen.<br />

Ausländische, nationale Führerscheine, die<br />

nicht in <strong>de</strong>utscher Sprache abgefasst sind, die<br />

nicht in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r EU<br />

o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s Abkommens<br />

über <strong>de</strong>n EWR o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schweiz ausgestellt<br />

wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r die nicht <strong>de</strong>m Anhang 6<br />

<strong>de</strong>s Übereinkommens über <strong>de</strong>n Straßenverkehr<br />

vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit<br />

einer Übersetzung verbun<strong>de</strong>n sein, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

die BRD hat auf das Mitführen <strong>de</strong>r Übersetzung<br />

verzichtet. Neu gefasst wur<strong>de</strong> die Regelung in<br />

Satz 3 über <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Übersetzung: Die<br />

Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten<br />

o<strong>de</strong>r Honorarkonsul <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt<br />

o<strong>de</strong>r von einem international anerkannten<br />

<strong>Auto</strong>mobilklub <strong>de</strong>s Ausstellungsstaates o<strong>de</strong>r<br />

einer vom Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau<br />

und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt<br />

sein.<br />

Verkehrszentralregister<br />

Im Verkehrszentralregister (VZR) sind alle Negativentscheidungen<br />

zu Fahrerlaubnissen zu<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2011<br />

erfassen. Schon mit <strong>de</strong>r 2. FeVÄndV wur<strong>de</strong> in §<br />

46 Absatz 5 verankert, dass bei einer ausländischen<br />

Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung<br />

einer Aberkennung <strong>de</strong>s Rechts, von <strong>de</strong>r<br />

Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,<br />

hat. Um die unterschiedlichen Maßnahmen im<br />

VZR zu ver<strong>de</strong>utlichen, wird durch die vorliegen<strong>de</strong><br />

Ergänzung in §§ 59, 61 FeV die Aberkennung<br />

als eigene Kategorie von zu speichern<strong>de</strong>n Daten<br />

neu eingeführt sowie die Abrufmöglichkeit im<br />

automatisierten Verfahren verankert. Gespeichert<br />

wer<strong>de</strong>n die rechtskräftige Aberkennung<br />

<strong>de</strong>s Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis<br />

Gebrauch zu machen, und <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s<br />

Ablaufs <strong>de</strong>r Sperrfrist sowie die Feststellung<br />

über die fehlen<strong>de</strong> Fahrberechtigung.<br />

Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n Anlagen zur FeV<br />

Weitere Än<strong>de</strong>rungen dienen <strong>de</strong>r Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r 2. und 3. Führerschein-Richtlinie. Da das<br />

Bestehen unterschiedlicher Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Fahrtüchtigkeit in verschie<strong>de</strong>nen Mitgliedstaaten<br />

die Freizügigkeit beeinträchtigen<br />

kann, hatte <strong>de</strong>r Rat in seiner Entschließung<br />

vom 26.06.2000 ausdrücklich eine Überprüfung<br />

<strong>de</strong>r gesundheitlichen Anfor<strong>de</strong>rungen im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Führerscheinprüfung gefor<strong>de</strong>rt. Die<br />

Kommission hatte daraufhin mittel- und langfristige<br />

Maßnahmen zur Anpassung <strong>de</strong>r Regelungen<br />

an <strong>de</strong>n wissenschaftlich-technischen<br />

Fortschritt empfohlen, wobei für Sehvermögen,<br />

Diabetes und Epilepsie Aktualisierungsbedarf<br />

ermittelt wur<strong>de</strong>. Einzelheiten ergeben sich aus<br />

<strong>de</strong>n Anlagen 4) und 6) zur FeV.<br />

Die Än<strong>de</strong>rungen in Nr. 5.3 und 5.4 <strong>de</strong>r Anlage 4)<br />

zur FeV betreffen die Zuckerkrankheit. Die EG-<br />

Richtlinien unterschei<strong>de</strong>n bei Zuckerkrankheit<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Fahreignung zwischen niedrigem<br />

und hohem Hypoglykämie-Risiko. Aus<br />

wissenschaftlicher Sicht sollten orale Antidiabetika<br />

mit niedrigem Hypoglykämie-Risiko wie<br />

eine Diät eingestuft wer<strong>de</strong>n. Die Ergänzung <strong>de</strong>r<br />

Nummer 5.3 um diesen Zusatz dient <strong>de</strong>r Klarstellung<br />

<strong>de</strong>r Abtrennung von Fällen <strong>nach</strong> Nummer<br />

5.4.; da es außer Insulin noch an<strong>de</strong>re Medikamente<br />

gibt, die ein hohes Hypoglykämie-<br />

Risiko beinhalten, wur<strong>de</strong> eine Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

Spezifizierung in Nummer 5.4 notwendig. Eine<br />

Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n Beschränkungen/Auflagen<br />

betreffend Diabetiker erfolgt aber nicht, da die<br />

bisherigen Vorschriften <strong>de</strong>r FeV mit <strong>de</strong>n oben<br />

genannten EG-Richtlinien vereinbar sind.<br />

Geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong> auch 6.6 <strong>de</strong>r Anlage 4) zur FeV<br />

zur Epilepsie, wobei <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r FeV verwen<strong>de</strong>te<br />

Begriff an die bestehen<strong>de</strong>n EG-Richtlinien<br />

angepasst wur<strong>de</strong>. Die EG-Richtlinien schlagen<br />

für die Frist <strong>de</strong>r Anfallsfreiheit für Fahrer <strong>de</strong>r<br />

Gruppe 1 ein Jahr vor. Die Nummer 6.6 greift<br />

diese Formulierung als Beispiel auf, genaue<br />

Fristen für die Nachuntersuchungen sollten im<br />

Einzelfall, abhängig von <strong>de</strong>r genauen Diagnose,<br />

festgelegt wer<strong>de</strong>n. Für Fahrer <strong>de</strong>r Gruppe 2<br />

wird in <strong>de</strong>r EG-Richtlinie (Anhang III Nummer<br />

12.14) vorgegeben, dass ohne die Einnahme von<br />

Antiepileptika die Anfallsfreiheit während eines<br />

Zeitraums von zehn Jahren erreicht wor<strong>de</strong>n<br />

sein muss. Die nationalen Behör<strong>de</strong>n können<br />

jedoch Fahrzeugführern mit anerkannt guten<br />

Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen<br />

von Fahrzeugen erlauben. Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

bisherigen Formulierung in Nummer 5.4 war<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich, da <strong>de</strong>r dort genannte Zeitraum<br />

auch nur als Beispiel dient und wie bei<br />

Gruppe 1 über die Kraftfahreignung im Einzelfall<br />

entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anlage 6 betrifft die Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r genauen Vorgaben aus <strong>de</strong>n EG-Richtlinien,<br />

welche Sehfunktionen in Zweifelsfällen<br />

bei einer augenärztlichen Untersuchung zur<br />

Beurteilung <strong>de</strong>r Kraftfahreignung überprüft<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Diese Ausführungen wer<strong>de</strong>n in<br />

die FeV übernommen. Bei <strong>de</strong>r Untersuchung <strong>de</strong>r<br />

Augen ist unter an<strong>de</strong>rem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld,<br />

Dämmerungs- o<strong>de</strong>r Kontrastsehen,<br />

Blen<strong>de</strong>mpfindlichkeit, Diplopie sowie an<strong>de</strong>re<br />

Störungen <strong>de</strong>r Sehfunktion zu achten, die ein<br />

sicheres Fahren in Frage stellen können.<br />

Die bisherige Formulierung „beidäugige Gesamtsehschärfe“<br />

führte in <strong>de</strong>r Praxis zu Missverständnissen<br />

(zum Beispiel Addition <strong>de</strong>r Sehschärfe<br />

bei<strong>de</strong>r Augen). Die neue Formulierung<br />

erfolgte aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Klarheit: „Bei Beidäugigkeit:<br />

Sehschärfe <strong>de</strong>s besseren Auges o<strong>de</strong>r<br />

beidäugige Sehschärfe: 0,5“. Die bisherige Anfor<strong>de</strong>rung<br />

an die Sehschärfe <strong>de</strong>s schlechteren<br />

Auges wur<strong>de</strong> gestrichen. Dies entspricht <strong>de</strong>n<br />

Vorgaben <strong>de</strong>r oben genannten EG-Richtlinie.<br />

Aus wissenschaftlicher Sicht gibt es keine Basis<br />

für erhöhte Anfor<strong>de</strong>rungen bei Einäugigkeit.<br />

Daher wird ebenso wie auf EG-Ebene auch im nationalen<br />

Recht <strong>de</strong>m Vorschlag <strong>de</strong>r Experten <strong>de</strong>r<br />

EU-AG „Sehvermögen“ gefolgt. Nach EG-Recht<br />

muss die Sehschärfe <strong>de</strong>s schlechteren Auges,<br />

ggf. mit Korrektur, min<strong>de</strong>stens 0,1 betragen.<br />

In Deutschland wird <strong>de</strong>r bisher gelten<strong>de</strong> höhere<br />

Wert von 0,5 beibehalten, jedoch für Einzelfälle<br />

die Möglichkeit geschaffen, bei Fahrern von<br />

Lkw unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung<br />

und Fahrzeugnutzung bis auf die <strong>nach</strong> EG-Recht<br />

vorgesehenen Werte abzuweichen. Dieses dient<br />

<strong>de</strong>r Vermeidung von Härtefällen.<br />

Ausblick: 6. Än<strong>de</strong>rungsverordnung – Neue Führerscheinklassen<br />

ab 19.01.2013<br />

Durch die 6. Än<strong>de</strong>rungsverordnung vom<br />

07.01.2011 wer<strong>de</strong>n die Fahrerlaubnisklassen<br />

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten<br />

zwar erst am 19.01.2013 in Kraft, mussten aber<br />

<strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r Führerschein-Richtlinie<br />

2006/126/EG bis spätestens 19.01.2011 in nationales<br />

Recht umgesetzt sein. Von praktischer<br />

Be<strong>de</strong>utung ist insbeson<strong>de</strong>re die Befristung <strong>de</strong>r<br />

Führerscheindokumente <strong>nach</strong> § 24a FeV (Gültigkeit<br />

von Führerscheinen). Die Gültigkeit <strong>de</strong>r<br />

ab <strong>de</strong>m 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine,<br />

die bisher unbefristet erteilt wur<strong>de</strong>n, ist nunmehr<br />

auf die <strong>nach</strong> EU-Recht maximal zulässige<br />

Frist von längstens 15 Jahren befristet. Nach Ablauf<br />

dieser Frist wer<strong>de</strong>n die Führerscheindokumente<br />

nur verwaltungsmäßig umgetauscht, das<br />

be<strong>de</strong>utet <strong>de</strong>r Umtausch wird mit keiner ärztlichen<br />

o<strong>de</strong>r sonstigen Untersuchung verbun<strong>de</strong>n.<br />

Führerscheine, die vor <strong>de</strong>m 19.01.2013 ausgestellt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, sind bis zum 19.01.2033 umzutauschen.<br />

Bis 2033 sind also zusätzlich alle<br />

bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine<br />

erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch<br />

die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist<br />

ausgenutzt.

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