Auto nach Bedarf: CarSharing - Flotte.de
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56<br />
Recht<br />
(Az. C-225/07) wie<strong>de</strong>r. Da<strong>nach</strong> kann auch bei<br />
einer späteren Entziehung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Fahrerlaubnis<br />
die Anerkennung <strong>de</strong>r ausländischen<br />
EU-/EWR-Fahrerlaubnis verweigert wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Betroffene im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erteilung<br />
<strong>de</strong>r ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis Inhaber<br />
einer <strong>de</strong>utschen Fahrerlaubnis war.<br />
Ausländische Fahrerlaubnisse<br />
Nach § 29 Abs.1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen<br />
Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung<br />
im Inland Kraftfahrzeuge führen,<br />
wenn sie hier keinen or<strong>de</strong>ntlichen Wohnsitz<br />
haben und sich hier nur vorübergehend, also<br />
weniger als 185 Tage im Jahr, aufhalten beziehungsweise<br />
bis sie <strong>nach</strong> Wohnsitznahme ihre<br />
Fahrerlaubnis umschreiben lassen (maximal<br />
jedoch sechs Monate <strong>nach</strong> Wohnsitznahme).<br />
Die Berechtigung besteht unabhängig von <strong>de</strong>n<br />
in Deutschland gelten<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stalterregelungen.<br />
Zu beachten ist, dass Fahrerlaubnisinhaber, die<br />
das 18. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben,<br />
und die sich nur vorübergehend in Deutschland<br />
aufhalten, hier zukünftig keine Kraftfahrzeuge<br />
mehr führen dürfen. Betroffen sind aber nur<br />
Personen, die eine Fahrerlaubnis aus Nicht-EG-/<br />
EWR-Mitgliedstaaten besitzen. Zur Gewährleistung<br />
<strong>de</strong>s Besitzstands für bereits <strong>nach</strong> Deutschland<br />
eingereiste Personen wur<strong>de</strong> das Inkrafttreten<br />
<strong>de</strong>r diesbezüglich gelten<strong>de</strong>n Regelung<br />
auf <strong>de</strong>n 01.07.2011 gesetzt.<br />
Abs.2 dieser Regelung wur<strong>de</strong> in Teilen neu gefasst:<br />
die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen<br />
nationalen o<strong>de</strong>r internationalen Führerschein<br />
<strong>nach</strong> Artikel 7 und Anlage E <strong>de</strong>s Internationalen<br />
Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr<br />
vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10<br />
<strong>de</strong>s Übereinkommens über <strong>de</strong>n Straßenverkehr<br />
vom 19. September 1949 (Vertragstexte <strong>de</strong>r Vereinten<br />
Nationen 1552 S. 22) o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Artikel<br />
41 und Anhang 7 <strong>de</strong>s Übereinkommens über<br />
<strong>de</strong>n Straßenverkehr vom 8. November 1968 in<br />
Verbindung mit <strong>de</strong>m zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n nationalen<br />
Führerschein <strong>nach</strong>zuweisen.<br />
Ausländische, nationale Führerscheine, die<br />
nicht in <strong>de</strong>utscher Sprache abgefasst sind, die<br />
nicht in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r EU<br />
o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s Abkommens<br />
über <strong>de</strong>n EWR o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schweiz ausgestellt<br />
wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r die nicht <strong>de</strong>m Anhang 6<br />
<strong>de</strong>s Übereinkommens über <strong>de</strong>n Straßenverkehr<br />
vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit<br />
einer Übersetzung verbun<strong>de</strong>n sein, es sei <strong>de</strong>nn,<br />
die BRD hat auf das Mitführen <strong>de</strong>r Übersetzung<br />
verzichtet. Neu gefasst wur<strong>de</strong> die Regelung in<br />
Satz 3 über <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Übersetzung: Die<br />
Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten<br />
o<strong>de</strong>r Honorarkonsul <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt<br />
o<strong>de</strong>r von einem international anerkannten<br />
<strong>Auto</strong>mobilklub <strong>de</strong>s Ausstellungsstaates o<strong>de</strong>r<br />
einer vom Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau<br />
und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt<br />
sein.<br />
Verkehrszentralregister<br />
Im Verkehrszentralregister (VZR) sind alle Negativentscheidungen<br />
zu Fahrerlaubnissen zu<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2011<br />
erfassen. Schon mit <strong>de</strong>r 2. FeVÄndV wur<strong>de</strong> in §<br />
46 Absatz 5 verankert, dass bei einer ausländischen<br />
Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung<br />
einer Aberkennung <strong>de</strong>s Rechts, von <strong>de</strong>r<br />
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,<br />
hat. Um die unterschiedlichen Maßnahmen im<br />
VZR zu ver<strong>de</strong>utlichen, wird durch die vorliegen<strong>de</strong><br />
Ergänzung in §§ 59, 61 FeV die Aberkennung<br />
als eigene Kategorie von zu speichern<strong>de</strong>n Daten<br />
neu eingeführt sowie die Abrufmöglichkeit im<br />
automatisierten Verfahren verankert. Gespeichert<br />
wer<strong>de</strong>n die rechtskräftige Aberkennung<br />
<strong>de</strong>s Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis<br />
Gebrauch zu machen, und <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s<br />
Ablaufs <strong>de</strong>r Sperrfrist sowie die Feststellung<br />
über die fehlen<strong>de</strong> Fahrberechtigung.<br />
Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n Anlagen zur FeV<br />
Weitere Än<strong>de</strong>rungen dienen <strong>de</strong>r Umsetzung<br />
<strong>de</strong>r 2. und 3. Führerschein-Richtlinie. Da das<br />
Bestehen unterschiedlicher Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Fahrtüchtigkeit in verschie<strong>de</strong>nen Mitgliedstaaten<br />
die Freizügigkeit beeinträchtigen<br />
kann, hatte <strong>de</strong>r Rat in seiner Entschließung<br />
vom 26.06.2000 ausdrücklich eine Überprüfung<br />
<strong>de</strong>r gesundheitlichen Anfor<strong>de</strong>rungen im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Führerscheinprüfung gefor<strong>de</strong>rt. Die<br />
Kommission hatte daraufhin mittel- und langfristige<br />
Maßnahmen zur Anpassung <strong>de</strong>r Regelungen<br />
an <strong>de</strong>n wissenschaftlich-technischen<br />
Fortschritt empfohlen, wobei für Sehvermögen,<br />
Diabetes und Epilepsie Aktualisierungsbedarf<br />
ermittelt wur<strong>de</strong>. Einzelheiten ergeben sich aus<br />
<strong>de</strong>n Anlagen 4) und 6) zur FeV.<br />
Die Än<strong>de</strong>rungen in Nr. 5.3 und 5.4 <strong>de</strong>r Anlage 4)<br />
zur FeV betreffen die Zuckerkrankheit. Die EG-<br />
Richtlinien unterschei<strong>de</strong>n bei Zuckerkrankheit<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Fahreignung zwischen niedrigem<br />
und hohem Hypoglykämie-Risiko. Aus<br />
wissenschaftlicher Sicht sollten orale Antidiabetika<br />
mit niedrigem Hypoglykämie-Risiko wie<br />
eine Diät eingestuft wer<strong>de</strong>n. Die Ergänzung <strong>de</strong>r<br />
Nummer 5.3 um diesen Zusatz dient <strong>de</strong>r Klarstellung<br />
<strong>de</strong>r Abtrennung von Fällen <strong>nach</strong> Nummer<br />
5.4.; da es außer Insulin noch an<strong>de</strong>re Medikamente<br />
gibt, die ein hohes Hypoglykämie-<br />
Risiko beinhalten, wur<strong>de</strong> eine Aufhebung <strong>de</strong>r<br />
Spezifizierung in Nummer 5.4 notwendig. Eine<br />
Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n Beschränkungen/Auflagen<br />
betreffend Diabetiker erfolgt aber nicht, da die<br />
bisherigen Vorschriften <strong>de</strong>r FeV mit <strong>de</strong>n oben<br />
genannten EG-Richtlinien vereinbar sind.<br />
Geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong> auch 6.6 <strong>de</strong>r Anlage 4) zur FeV<br />
zur Epilepsie, wobei <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r FeV verwen<strong>de</strong>te<br />
Begriff an die bestehen<strong>de</strong>n EG-Richtlinien<br />
angepasst wur<strong>de</strong>. Die EG-Richtlinien schlagen<br />
für die Frist <strong>de</strong>r Anfallsfreiheit für Fahrer <strong>de</strong>r<br />
Gruppe 1 ein Jahr vor. Die Nummer 6.6 greift<br />
diese Formulierung als Beispiel auf, genaue<br />
Fristen für die Nachuntersuchungen sollten im<br />
Einzelfall, abhängig von <strong>de</strong>r genauen Diagnose,<br />
festgelegt wer<strong>de</strong>n. Für Fahrer <strong>de</strong>r Gruppe 2<br />
wird in <strong>de</strong>r EG-Richtlinie (Anhang III Nummer<br />
12.14) vorgegeben, dass ohne die Einnahme von<br />
Antiepileptika die Anfallsfreiheit während eines<br />
Zeitraums von zehn Jahren erreicht wor<strong>de</strong>n<br />
sein muss. Die nationalen Behör<strong>de</strong>n können<br />
jedoch Fahrzeugführern mit anerkannt guten<br />
Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen<br />
von Fahrzeugen erlauben. Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
bisherigen Formulierung in Nummer 5.4 war<br />
nicht erfor<strong>de</strong>rlich, da <strong>de</strong>r dort genannte Zeitraum<br />
auch nur als Beispiel dient und wie bei<br />
Gruppe 1 über die Kraftfahreignung im Einzelfall<br />
entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anlage 6 betrifft die Umsetzung<br />
<strong>de</strong>r genauen Vorgaben aus <strong>de</strong>n EG-Richtlinien,<br />
welche Sehfunktionen in Zweifelsfällen<br />
bei einer augenärztlichen Untersuchung zur<br />
Beurteilung <strong>de</strong>r Kraftfahreignung überprüft<br />
wer<strong>de</strong>n müssen. Diese Ausführungen wer<strong>de</strong>n in<br />
die FeV übernommen. Bei <strong>de</strong>r Untersuchung <strong>de</strong>r<br />
Augen ist unter an<strong>de</strong>rem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld,<br />
Dämmerungs- o<strong>de</strong>r Kontrastsehen,<br />
Blen<strong>de</strong>mpfindlichkeit, Diplopie sowie an<strong>de</strong>re<br />
Störungen <strong>de</strong>r Sehfunktion zu achten, die ein<br />
sicheres Fahren in Frage stellen können.<br />
Die bisherige Formulierung „beidäugige Gesamtsehschärfe“<br />
führte in <strong>de</strong>r Praxis zu Missverständnissen<br />
(zum Beispiel Addition <strong>de</strong>r Sehschärfe<br />
bei<strong>de</strong>r Augen). Die neue Formulierung<br />
erfolgte aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Klarheit: „Bei Beidäugigkeit:<br />
Sehschärfe <strong>de</strong>s besseren Auges o<strong>de</strong>r<br />
beidäugige Sehschärfe: 0,5“. Die bisherige Anfor<strong>de</strong>rung<br />
an die Sehschärfe <strong>de</strong>s schlechteren<br />
Auges wur<strong>de</strong> gestrichen. Dies entspricht <strong>de</strong>n<br />
Vorgaben <strong>de</strong>r oben genannten EG-Richtlinie.<br />
Aus wissenschaftlicher Sicht gibt es keine Basis<br />
für erhöhte Anfor<strong>de</strong>rungen bei Einäugigkeit.<br />
Daher wird ebenso wie auf EG-Ebene auch im nationalen<br />
Recht <strong>de</strong>m Vorschlag <strong>de</strong>r Experten <strong>de</strong>r<br />
EU-AG „Sehvermögen“ gefolgt. Nach EG-Recht<br />
muss die Sehschärfe <strong>de</strong>s schlechteren Auges,<br />
ggf. mit Korrektur, min<strong>de</strong>stens 0,1 betragen.<br />
In Deutschland wird <strong>de</strong>r bisher gelten<strong>de</strong> höhere<br />
Wert von 0,5 beibehalten, jedoch für Einzelfälle<br />
die Möglichkeit geschaffen, bei Fahrern von<br />
Lkw unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung<br />
und Fahrzeugnutzung bis auf die <strong>nach</strong> EG-Recht<br />
vorgesehenen Werte abzuweichen. Dieses dient<br />
<strong>de</strong>r Vermeidung von Härtefällen.<br />
Ausblick: 6. Än<strong>de</strong>rungsverordnung – Neue Führerscheinklassen<br />
ab 19.01.2013<br />
Durch die 6. Än<strong>de</strong>rungsverordnung vom<br />
07.01.2011 wer<strong>de</strong>n die Fahrerlaubnisklassen<br />
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten<br />
zwar erst am 19.01.2013 in Kraft, mussten aber<br />
<strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r Führerschein-Richtlinie<br />
2006/126/EG bis spätestens 19.01.2011 in nationales<br />
Recht umgesetzt sein. Von praktischer<br />
Be<strong>de</strong>utung ist insbeson<strong>de</strong>re die Befristung <strong>de</strong>r<br />
Führerscheindokumente <strong>nach</strong> § 24a FeV (Gültigkeit<br />
von Führerscheinen). Die Gültigkeit <strong>de</strong>r<br />
ab <strong>de</strong>m 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine,<br />
die bisher unbefristet erteilt wur<strong>de</strong>n, ist nunmehr<br />
auf die <strong>nach</strong> EU-Recht maximal zulässige<br />
Frist von längstens 15 Jahren befristet. Nach Ablauf<br />
dieser Frist wer<strong>de</strong>n die Führerscheindokumente<br />
nur verwaltungsmäßig umgetauscht, das<br />
be<strong>de</strong>utet <strong>de</strong>r Umtausch wird mit keiner ärztlichen<br />
o<strong>de</strong>r sonstigen Untersuchung verbun<strong>de</strong>n.<br />
Führerscheine, die vor <strong>de</strong>m 19.01.2013 ausgestellt<br />
wor<strong>de</strong>n sind, sind bis zum 19.01.2033 umzutauschen.<br />
Bis 2033 sind also zusätzlich alle<br />
bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine<br />
erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch<br />
die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist<br />
ausgenutzt.