Auto nach Bedarf: CarSharing - Flotte.de
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Keine inländische Fahrerlaubnis bei<br />
Fahrerlaubnisentziehung im Ausland<br />
Für die Führerscheinkontrolle durch die Fuhrparkverantwortlichen<br />
sind gleich mehrere Regelungen<br />
relevant:<br />
In § 22 FeV wur<strong>de</strong>n neue Absätze 2a und 2b<br />
eingefügt. Da<strong>nach</strong> ist eine Fahrerlaubnis dann<br />
nicht mehr zu erteilen, wenn <strong>de</strong>m Bewerber zuvor<br />
in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat<br />
<strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum<br />
eine EU- o<strong>de</strong>r EWR-Fahrerlaubnis<br />
vorläufig o<strong>de</strong>r rechtskräftig von einem Gericht<br />
o<strong>de</strong>r sofort vollziehbar o<strong>de</strong>r bestandskräftig<br />
von einer Verwaltungsbehör<strong>de</strong> entzogen wor<strong>de</strong>n<br />
ist. Dies gilt nicht, soweit die Grün<strong>de</strong> für<br />
die Entziehung nicht mehr bestehen (§ 22 Abs.<br />
2a FeV).<br />
Ferner muss <strong>de</strong>r Bewerber zum Nachweis, dass<br />
die Grün<strong>de</strong> für die Entziehung <strong>nach</strong> § 22 Abs. 2a<br />
FeV nicht mehr bestehen, eine Bescheinigung<br />
<strong>de</strong>r Stelle, welche die frühere EU- o<strong>de</strong>r EWR-<br />
Fahrerlaubnis im betreffen<strong>de</strong>n Mitgliedstaat<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r Vertragsstaat<br />
<strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum<br />
erteilt hatte, bei <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Lan<strong>de</strong>srecht<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong> vorlegen (vgl. § 22<br />
Abs. 2b FeV).<br />
Internationaler Führerschein<br />
Das Übereinkommen über <strong>de</strong>n Straßenverkehr<br />
vom 08.11.1968 wur<strong>de</strong> im Jahr 2005 notifiziert.<br />
Die Än<strong>de</strong>rungen sind durch die Vertragsparteien<br />
bis zum Januar 2011 umzusetzen. Dabei ergeben<br />
sich für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />
folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen:<br />
�� Ein Internationaler Führerschein ist nur<br />
gültig in Kombination mit <strong>de</strong>m nationalen<br />
Führerschein gültig. Bei <strong>de</strong>r Regelung über<br />
<strong>de</strong>n Antrag auf Ausstellung eines Internationalen<br />
Führerscheins wur<strong>de</strong> in § 25a Abs.1<br />
FeV ergänzt, dass ein internationaler Führerschein<br />
<strong>nach</strong> § 25b Absatz 3 FeV nur ausgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n darf, wenn <strong>de</strong>r Inhaber seinen<br />
or<strong>de</strong>ntlichen Wohnsitz im Inland o<strong>de</strong>r in einem<br />
Staat hat, <strong>de</strong>r keine Vertragspartei <strong>de</strong>s<br />
Übereinkommens über <strong>de</strong>n Straßenverkehr<br />
vom 8. November 1968 ist.<br />
�� Nach § 25 b Abs. 4 Satz 2 FeV darf die Gültigkeitsdauer<br />
<strong>de</strong>s Internationalen Führerscheins<br />
nicht über die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>s<br />
nationalen Führerscheins hinausgehen;<br />
<strong>de</strong>ssen Nummer muss auf <strong>de</strong>m Internationalen<br />
Führerschein vermerkt sein. Die Einführung<br />
<strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer<br />
internationaler Führerscheine ist nicht neu,<br />
erschien jedoch bislang lediglich als Fußnote<br />
zum Muster 1 <strong>de</strong>s Internationalen Führerscheins<br />
in einem Anhang <strong>de</strong>s Übereinkommens.<br />
�� Die Einteilung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisklassen<br />
wur<strong>de</strong> überarbeitet und harmonisiert nun<br />
mit <strong>de</strong>n durch EG-Recht vorgegebenen<br />
Klasseneinteilungen. Dieses erleichtert die<br />
Ausstellung und Überprüfung <strong>de</strong>s Internationalen<br />
Führerscheins.<br />
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Recht 55<br />
�� Das Muster <strong>de</strong>s Internationalen Führerscheins<br />
wird geän<strong>de</strong>rt. Neben <strong>de</strong>r neuen<br />
Klasseneinteilung wer<strong>de</strong>n diese nunmehr<br />
auch durch Piktogramme ver<strong>de</strong>utlicht.<br />
�� Der Internationale Führerschein darf an Personen,<br />
die ihren Wohnsitz nicht in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland haben, zukünftig<br />
nicht mehr ausgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />
Wohnsitz in einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat<br />
besteht.<br />
Das be<strong>de</strong>utet, dass ein internationaler Führerschein<br />
<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> <strong>nach</strong> nur noch ausgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n darf, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller seinen<br />
Wohnsitz in Deutschland hat. Zulässig bleibt<br />
darüber hinaus auch die Ausstellung durch<br />
<strong>de</strong>utsche Behör<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller seinen<br />
Wohnsitz in einem Nicht-Vertragsstaat hat.<br />
Die Liste <strong>de</strong>r Staaten, die das Übereinkommen<br />
ratifiziert haben, wird jährlich (im Februar) im<br />
Fundstellen<strong>nach</strong>weis B <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgesetzblattes<br />
veröffentlicht.<br />
Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse<br />
aus Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s EWR<br />
Weitere Ergänzungen in § 28 FeV setzen <strong>de</strong>n EGrechtlichen<br />
Grundsatz <strong>de</strong>r 2. EG-Führerschein-<br />
Richtlinie (Art.7 Abs.5 Richtlinie 91/439/EWG)<br />
und zukünftig <strong>de</strong>r 3. EG-Führerschein-Richtlinie<br />
(Art.7 Abs.5a Richtlinie 2006/126/EG ) um,<br />
wo<strong>nach</strong> je<strong>de</strong> Person nur Inhaber eines einzigen<br />
Führerscheins sein kann. Dieser Grundsatz fin<strong>de</strong>t<br />
sich auch in <strong>de</strong>n EuGH-Entscheidungen vom<br />
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