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Auto nach Bedarf: CarSharing - Flotte.de

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Recht 53<br />

Aktuelle Än<strong>de</strong>rungen<br />

im Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsrecht<br />

– Das än<strong>de</strong>rt sich 2011 in <strong>de</strong>r<br />

Fahrerlaubnis-Verordnung und in<br />

an<strong>de</strong>ren straßenverkehrsrechtlichen<br />

Vorschriften<br />

Der Jahreswechsel in das neue Jahr 2011 bringt<br />

umfangreiche Än<strong>de</strong>rungen im Fahrerlaubnisrecht<br />

und in an<strong>de</strong>ren straßenverkehrsrechtlichen<br />

Vorschriften mit sich. Am 27.12.2010<br />

wur<strong>de</strong> die Fünfte Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Fahrerlaubnis-Verordnung und an<strong>de</strong>rer<br />

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt (BGBl. I 2010, 2279 f., Nr. 67<br />

vom 27.12.2010) verkün<strong>de</strong>t. Diese ist im Wesentlichen<br />

bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten;<br />

einzelne Regelungen treten jedoch erst später<br />

zur Jahresmitte am 01.07.2011 in Kraft.<br />

Die Verordnung dient in erster Linie <strong>de</strong>r Überführung<br />

<strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llversuchs „Begleitetes Fahren<br />

ab 17 Jahre“ in dauerhaftes Bun<strong>de</strong>srecht<br />

ab 01.01.2011. Weitere wesentliche Än<strong>de</strong>rungen<br />

betreffen die Umsetzung <strong>de</strong>r Vorgaben für <strong>de</strong>n<br />

Internationalen Führerschein, die Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r EU-Vorgaben zur Vereinheitlichung <strong>de</strong>r gesundheitlichen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Fahreignung und die Abschaffung <strong>de</strong>r Möglichkeit,<br />

die theoretische Fahrerlaubnisprüfung als<br />

Dolmetscherprüfung o<strong>de</strong>r als Audioprüfung in<br />

Fremdsprachen abzulegen.<br />

Schon kurz <strong>nach</strong> Jahresbeginn wur<strong>de</strong> dann am<br />

07.01.2011 bereits die Sechste Verordnung zur<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis-Verordnung und<br />

an<strong>de</strong>rer straßenverkehrsrechtlicher verkün<strong>de</strong>t<br />

(BGBl. I 2011, 3ff., Nr.1 vom 17.01.2011); diese<br />

Verordnung tritt aber erst am 19.01.2013 in<br />

Kraft. Im Vor<strong>de</strong>rgrund steht daher <strong>de</strong>r Blick auf<br />

die fuhrparkrelevanten Vorschriften, die im<br />

Jahr 2011 in Kraft getreten sind beziehungsweise<br />

noch in Kraft treten wer<strong>de</strong>n.<br />

Begleitetes Fahren ab 17 wird Dauerrecht<br />

Das „begleitete Fahren mit 17“, das bislang für<br />

die Län<strong>de</strong>r als Mo<strong>de</strong>llversuch ausgestaltet war,<br />

wird nunmehr - mit geringen Modifizierungen -<br />

für ganz Deutschland unbefristet übernommen.<br />

Bereits am 17.08.2005 wur<strong>de</strong> das „Dritte Gesetz<br />

zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes<br />

und an<strong>de</strong>rer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“<br />

verkün<strong>de</strong>t und damit die Grundlage<br />

zur freiwilligen Einführung <strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llversuches<br />

„Begleitetes Fahren ab 17“ in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn<br />

gelegt. Inzwischen haben alle Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Straßenwesen (BASt) wur<strong>de</strong><br />

daher vom Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau<br />

und Stadtentwicklung beauftragt, das Mo<strong>de</strong>ll<br />

wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren.<br />

Die von <strong>de</strong>r BASt in einem Bericht vorgelegten<br />

Ergebnisse haben belegt, dass das Mo<strong>de</strong>ll<br />

„Begleitetes Fahren ab 17“ einen <strong>de</strong>utlichen<br />

Gewinn für die Verkehrssicherheit <strong>de</strong>r jungen<br />

Fahranfänger und Fahranfängerinnen bringt.<br />

In <strong>de</strong>r Anfangsphase <strong>de</strong>s selbstständigen Fahrens<br />

ergibt sich eine Verringerung <strong>de</strong>s Unfall-<br />

und Deliktrisikos in einem zweistelligen<br />

Prozentbereich (22% weniger Unfälle und 20%<br />

weniger Verkehrsverstöße) und die Teilnahme<br />

am „Begleiteten Fahren 17“ führt zu einer erheblichen<br />

Verbesserung <strong>de</strong>r Fahrkompetenz.<br />

Das Mo<strong>de</strong>llvorhaben hat sich also bewährt und<br />

wird mit <strong>de</strong>r Verordnung nunmehr in das Dauerrecht<br />

überführt.<br />

In § 48a <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisverordnung (FeV, Voraussetzungen<br />

– Begleitetes Fahren ab 17 Jahre)<br />

wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r erste Absatz dahingehend geän<strong>de</strong>rt,<br />

dass das Min<strong>de</strong>stalter für die Erteilung einer<br />

Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klassen B und BE abweichend<br />

von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 nunmehr 17 Jahre<br />

beträgt.<br />

Diese Regelung ist bereits zum 01.01.2011 in<br />

Kraft getreten. Die 17jährigen dürfen dann bis<br />

zum 18. Lebensjahr mit einer namentlich benannten<br />

Begleitperson fahren. Dieser Begleiter<br />

muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: er<br />

muss min<strong>de</strong>stens dreißig Jahre alt sein, seit<br />

fünf Jahren <strong>de</strong>n Führerschein besitzen und darf<br />

nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister<br />

haben. Die Anzahl <strong>de</strong>r Begleiter ist<br />

nicht begrenzt. Alle Begleiter müssen jedoch<br />

in <strong>de</strong>r Prüfbescheinigung eingetragen sein,<br />

<strong>de</strong>nn „Begleiter“ ist nur <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r auch<br />

in <strong>de</strong>r Bescheinigung namentlich genannt ist.<br />

Hier wird ferner eine neue Informationspflicht<br />

eingeführt; § 48a Abs.3 FeV sieht nunmehr vor,<br />

dass hinsichtlich <strong>de</strong>r namentlichen Eintragung<br />

weiterer/zusätzlicher zur Begleitung berechtigter<br />

Personen beim „Fahren ab 17“ ein Antrag zu<br />

stellen ist; die Eintragung kann auch <strong>nach</strong>träglich<br />

beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach <strong>de</strong>r neuen Ziffer Nr. 2.5 in Anlage 12 zu<br />

§ 34 FeV sind Verstöße hiergegen, das heißt<br />

wenn <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer<br />

vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug<br />

ohne die in <strong>de</strong>r Prüfbescheinigung benannte<br />

Begleitperson führt, eine Ordnungswidrigkeit.<br />

Das vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige Führen von<br />

Kraftfahrzeugen <strong>de</strong>r Klasse B o<strong>de</strong>r BE ohne Begleitung<br />

(vgl. § 48a Abs.2 Satz 1 FeV) stellt <strong>nach</strong><br />

§ 75 Nr. 15 FeV eine Ordnungswidrigkeit <strong>nach</strong><br />

§ 24 <strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dar.<br />

Diese wird <strong>nach</strong> entsprechend erfolgter Anpassung<br />

<strong>de</strong>s Bußgeldkatalogs (Nr. 251a) mit einem<br />

Bußgeld von 50 Euro geahn<strong>de</strong>t. Zu<strong>de</strong>m stellt<br />

dies zugleich eine „schwerwiegen<strong>de</strong> Zuwi<strong>de</strong>rhandlung“<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Probezeit im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Fahrerlaubnis auf Probe <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r FeV dar.<br />

Eine Neuerteilung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klassen<br />

B o<strong>de</strong>r BE darf daher nur <strong>nach</strong> Teilnahme<br />

an einem Aufbauseminar erfolgen. Wird die<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2011

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