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Recht 53<br />
Aktuelle Än<strong>de</strong>rungen<br />
im Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsrecht<br />
– Das än<strong>de</strong>rt sich 2011 in <strong>de</strong>r<br />
Fahrerlaubnis-Verordnung und in<br />
an<strong>de</strong>ren straßenverkehrsrechtlichen<br />
Vorschriften<br />
Der Jahreswechsel in das neue Jahr 2011 bringt<br />
umfangreiche Än<strong>de</strong>rungen im Fahrerlaubnisrecht<br />
und in an<strong>de</strong>ren straßenverkehrsrechtlichen<br />
Vorschriften mit sich. Am 27.12.2010<br />
wur<strong>de</strong> die Fünfte Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Fahrerlaubnis-Verordnung und an<strong>de</strong>rer<br />
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im<br />
Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt (BGBl. I 2010, 2279 f., Nr. 67<br />
vom 27.12.2010) verkün<strong>de</strong>t. Diese ist im Wesentlichen<br />
bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten;<br />
einzelne Regelungen treten jedoch erst später<br />
zur Jahresmitte am 01.07.2011 in Kraft.<br />
Die Verordnung dient in erster Linie <strong>de</strong>r Überführung<br />
<strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llversuchs „Begleitetes Fahren<br />
ab 17 Jahre“ in dauerhaftes Bun<strong>de</strong>srecht<br />
ab 01.01.2011. Weitere wesentliche Än<strong>de</strong>rungen<br />
betreffen die Umsetzung <strong>de</strong>r Vorgaben für <strong>de</strong>n<br />
Internationalen Führerschein, die Umsetzung<br />
<strong>de</strong>r EU-Vorgaben zur Vereinheitlichung <strong>de</strong>r gesundheitlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Fahreignung und die Abschaffung <strong>de</strong>r Möglichkeit,<br />
die theoretische Fahrerlaubnisprüfung als<br />
Dolmetscherprüfung o<strong>de</strong>r als Audioprüfung in<br />
Fremdsprachen abzulegen.<br />
Schon kurz <strong>nach</strong> Jahresbeginn wur<strong>de</strong> dann am<br />
07.01.2011 bereits die Sechste Verordnung zur<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis-Verordnung und<br />
an<strong>de</strong>rer straßenverkehrsrechtlicher verkün<strong>de</strong>t<br />
(BGBl. I 2011, 3ff., Nr.1 vom 17.01.2011); diese<br />
Verordnung tritt aber erst am 19.01.2013 in<br />
Kraft. Im Vor<strong>de</strong>rgrund steht daher <strong>de</strong>r Blick auf<br />
die fuhrparkrelevanten Vorschriften, die im<br />
Jahr 2011 in Kraft getreten sind beziehungsweise<br />
noch in Kraft treten wer<strong>de</strong>n.<br />
Begleitetes Fahren ab 17 wird Dauerrecht<br />
Das „begleitete Fahren mit 17“, das bislang für<br />
die Län<strong>de</strong>r als Mo<strong>de</strong>llversuch ausgestaltet war,<br />
wird nunmehr - mit geringen Modifizierungen -<br />
für ganz Deutschland unbefristet übernommen.<br />
Bereits am 17.08.2005 wur<strong>de</strong> das „Dritte Gesetz<br />
zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes<br />
und an<strong>de</strong>rer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“<br />
verkün<strong>de</strong>t und damit die Grundlage<br />
zur freiwilligen Einführung <strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llversuches<br />
„Begleitetes Fahren ab 17“ in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn<br />
gelegt. Inzwischen haben alle Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Straßenwesen (BASt) wur<strong>de</strong><br />
daher vom Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau<br />
und Stadtentwicklung beauftragt, das Mo<strong>de</strong>ll<br />
wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren.<br />
Die von <strong>de</strong>r BASt in einem Bericht vorgelegten<br />
Ergebnisse haben belegt, dass das Mo<strong>de</strong>ll<br />
„Begleitetes Fahren ab 17“ einen <strong>de</strong>utlichen<br />
Gewinn für die Verkehrssicherheit <strong>de</strong>r jungen<br />
Fahranfänger und Fahranfängerinnen bringt.<br />
In <strong>de</strong>r Anfangsphase <strong>de</strong>s selbstständigen Fahrens<br />
ergibt sich eine Verringerung <strong>de</strong>s Unfall-<br />
und Deliktrisikos in einem zweistelligen<br />
Prozentbereich (22% weniger Unfälle und 20%<br />
weniger Verkehrsverstöße) und die Teilnahme<br />
am „Begleiteten Fahren 17“ führt zu einer erheblichen<br />
Verbesserung <strong>de</strong>r Fahrkompetenz.<br />
Das Mo<strong>de</strong>llvorhaben hat sich also bewährt und<br />
wird mit <strong>de</strong>r Verordnung nunmehr in das Dauerrecht<br />
überführt.<br />
In § 48a <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisverordnung (FeV, Voraussetzungen<br />
– Begleitetes Fahren ab 17 Jahre)<br />
wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r erste Absatz dahingehend geän<strong>de</strong>rt,<br />
dass das Min<strong>de</strong>stalter für die Erteilung einer<br />
Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klassen B und BE abweichend<br />
von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 nunmehr 17 Jahre<br />
beträgt.<br />
Diese Regelung ist bereits zum 01.01.2011 in<br />
Kraft getreten. Die 17jährigen dürfen dann bis<br />
zum 18. Lebensjahr mit einer namentlich benannten<br />
Begleitperson fahren. Dieser Begleiter<br />
muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: er<br />
muss min<strong>de</strong>stens dreißig Jahre alt sein, seit<br />
fünf Jahren <strong>de</strong>n Führerschein besitzen und darf<br />
nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister<br />
haben. Die Anzahl <strong>de</strong>r Begleiter ist<br />
nicht begrenzt. Alle Begleiter müssen jedoch<br />
in <strong>de</strong>r Prüfbescheinigung eingetragen sein,<br />
<strong>de</strong>nn „Begleiter“ ist nur <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r auch<br />
in <strong>de</strong>r Bescheinigung namentlich genannt ist.<br />
Hier wird ferner eine neue Informationspflicht<br />
eingeführt; § 48a Abs.3 FeV sieht nunmehr vor,<br />
dass hinsichtlich <strong>de</strong>r namentlichen Eintragung<br />
weiterer/zusätzlicher zur Begleitung berechtigter<br />
Personen beim „Fahren ab 17“ ein Antrag zu<br />
stellen ist; die Eintragung kann auch <strong>nach</strong>träglich<br />
beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach <strong>de</strong>r neuen Ziffer Nr. 2.5 in Anlage 12 zu<br />
§ 34 FeV sind Verstöße hiergegen, das heißt<br />
wenn <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer<br />
vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug<br />
ohne die in <strong>de</strong>r Prüfbescheinigung benannte<br />
Begleitperson führt, eine Ordnungswidrigkeit.<br />
Das vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige Führen von<br />
Kraftfahrzeugen <strong>de</strong>r Klasse B o<strong>de</strong>r BE ohne Begleitung<br />
(vgl. § 48a Abs.2 Satz 1 FeV) stellt <strong>nach</strong><br />
§ 75 Nr. 15 FeV eine Ordnungswidrigkeit <strong>nach</strong><br />
§ 24 <strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dar.<br />
Diese wird <strong>nach</strong> entsprechend erfolgter Anpassung<br />
<strong>de</strong>s Bußgeldkatalogs (Nr. 251a) mit einem<br />
Bußgeld von 50 Euro geahn<strong>de</strong>t. Zu<strong>de</strong>m stellt<br />
dies zugleich eine „schwerwiegen<strong>de</strong> Zuwi<strong>de</strong>rhandlung“<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Probezeit im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Fahrerlaubnis auf Probe <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r FeV dar.<br />
Eine Neuerteilung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis <strong>de</strong>r Klassen<br />
B o<strong>de</strong>r BE darf daher nur <strong>nach</strong> Teilnahme<br />
an einem Aufbauseminar erfolgen. Wird die<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2011