Die Burgergemeinde Bern - Burgerbibliothek Bern
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Abb. 44: Mit der Schaffung des liberalen Volksstaates<br />
verlor die Stadt <strong>Bern</strong> ihre besondere Rechtsstellung im<br />
Staate <strong>Bern</strong>. <strong>Die</strong> Veränderung der Souveränitätsformel<br />
kannt. <strong>Die</strong> liberalen Kantonsbehörden versuchten,<br />
die nichtburgerlichen Hintersassen gegen die Burger<br />
auszuspielen, und beeilten sich daher, neue gesetzliche<br />
Grundlagen für das bernische Gemeindewesen<br />
bereitzustellen. Unter Missachtung der in der<br />
Verfassung vorgesehenen Form - «der vielen dringenden<br />
Geschäfte wegen» - erliess der Grosse Rat<br />
am 19. Mai 1832 ein vorläufiges «Dekret über die Erneuerung<br />
der Gemeindsbehörden». Dessen Paragraph<br />
1 stellte die bernische Gemeindeorganisation<br />
auf eine neue Basis: «Jeder Gemeindsbezirk bildet<br />
in Betreff derjenigen Angelegenheiten desselben,<br />
welche mit der Staatsverwaltung in näherem Zusammenhang<br />
stehen, eine Einwohnergemeinde,<br />
und so viele <strong>Burgergemeinde</strong>n, als in demselben abgesonderte<br />
Burgergüter vorhanden sind».<br />
In der Stadt <strong>Bern</strong> empfand man dieses Dekret -<br />
wohl zu Recht - als Kampfansage. In dieser aufgeregten<br />
Zeit hatten sich die politischen Gruppierungen<br />
mit bewaffneten Garden umgeben: die Liberalen<br />
stützten sich auf ihren Schutzverein, die Stadtberner<br />
auf den Sicherheitsverein und eine Bürgergarde.<br />
Da verfügte die Regierung am 25. Mai 1832<br />
die einseitige Auflösung der städtischen Bürgergarde.<br />
Nun bestellte die Bürgerschaft zur Wahrung ihrer<br />
Interessen eine Spezialkommission, einen Siebnerausschuss,<br />
an dessen Spitze Altschultheiss Emanuel<br />
Friedrich Fischer stand. Der Ausschuss legte Rechtsverwahrung<br />
gegen das Gemeindedekret ein und -<br />
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zeigt das deutlich (links: Kopf eines offiziellen Mandates<br />
vor Juli 1851, rechts: nachher}.<br />
da sich beide Lager gegenseitig Übergriffe mit bewaffneter<br />
Hand zutrauten - traf auch gewisse Vorkehren<br />
zum Selbstschutz.<br />
So wurden im Erlacherhof einige Kisten Patronen,<br />
die aus dem Zeughaus Neuenburg beschafft<br />
worden waren, eingelagert, und einige patrizische<br />
Heisssporne warben auf eigene Faust zu Stadt und<br />
Land Gefolgsleute. Natürlich erhielt die argwöhnische<br />
Regierung davon Kunde und reagierte rasch.<br />
Am 28. Juni 1832 verabschiedete sie zuhanden des<br />
Grossen Rates einen vom Justizdepartement (Redaktor<br />
Professor Ludwig Samuel Schnell) eingebrachten<br />
Entwurf zu einem «Gesetz wider Verbrechen<br />
und Vergehungen, welche die Ruhe und Sicherheit<br />
des Staates <strong>Bern</strong> gefährden». Bereits am 2.<br />
und 3. Juli passierte das Gesetz den Grossen Rat; am<br />
7. Juli beschloss die Regierung, diesem Gesetz noch<br />
einen weiteren Paragraphen betreffend die «Anlegung<br />
geheimer Waffendepots» anzufügen, den der<br />
Grosse Rat gleichentags (!] zum Gesetze erhob, das<br />
sogleich durch Anschlag öffentlich bekannt gemacht<br />
wurde. Eine Protestversammlung des Stadtrates<br />
erklärte darauf: «Nein, wenn die letzte Freiheit<br />
der Burgerschaft, ihre Unabhängigkeit, in den eigenen<br />
Mauern ihr mit Gewalt genommen werden will,<br />
so greifen wir zum letzten Recht des freien Mannes».<br />
Doch die Regierung war entschlossen, mit den<br />
staatlichen Machtmitteln durchzugreifen. Ende August<br />
wurde der Erlacherhof durchsucht; man fand