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Die Burgergemeinde Bern - Burgerbibliothek Bern

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Abb. 44: Mit der Schaffung des liberalen Volksstaates<br />

verlor die Stadt <strong>Bern</strong> ihre besondere Rechtsstellung im<br />

Staate <strong>Bern</strong>. <strong>Die</strong> Veränderung der Souveränitätsformel<br />

kannt. <strong>Die</strong> liberalen Kantonsbehörden versuchten,<br />

die nichtburgerlichen Hintersassen gegen die Burger<br />

auszuspielen, und beeilten sich daher, neue gesetzliche<br />

Grundlagen für das bernische Gemeindewesen<br />

bereitzustellen. Unter Missachtung der in der<br />

Verfassung vorgesehenen Form - «der vielen dringenden<br />

Geschäfte wegen» - erliess der Grosse Rat<br />

am 19. Mai 1832 ein vorläufiges «Dekret über die Erneuerung<br />

der Gemeindsbehörden». Dessen Paragraph<br />

1 stellte die bernische Gemeindeorganisation<br />

auf eine neue Basis: «Jeder Gemeindsbezirk bildet<br />

in Betreff derjenigen Angelegenheiten desselben,<br />

welche mit der Staatsverwaltung in näherem Zusammenhang<br />

stehen, eine Einwohnergemeinde,<br />

und so viele <strong>Burgergemeinde</strong>n, als in demselben abgesonderte<br />

Burgergüter vorhanden sind».<br />

In der Stadt <strong>Bern</strong> empfand man dieses Dekret -<br />

wohl zu Recht - als Kampfansage. In dieser aufgeregten<br />

Zeit hatten sich die politischen Gruppierungen<br />

mit bewaffneten Garden umgeben: die Liberalen<br />

stützten sich auf ihren Schutzverein, die Stadtberner<br />

auf den Sicherheitsverein und eine Bürgergarde.<br />

Da verfügte die Regierung am 25. Mai 1832<br />

die einseitige Auflösung der städtischen Bürgergarde.<br />

Nun bestellte die Bürgerschaft zur Wahrung ihrer<br />

Interessen eine Spezialkommission, einen Siebnerausschuss,<br />

an dessen Spitze Altschultheiss Emanuel<br />

Friedrich Fischer stand. Der Ausschuss legte Rechtsverwahrung<br />

gegen das Gemeindedekret ein und -<br />

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zeigt das deutlich (links: Kopf eines offiziellen Mandates<br />

vor Juli 1851, rechts: nachher}.<br />

da sich beide Lager gegenseitig Übergriffe mit bewaffneter<br />

Hand zutrauten - traf auch gewisse Vorkehren<br />

zum Selbstschutz.<br />

So wurden im Erlacherhof einige Kisten Patronen,<br />

die aus dem Zeughaus Neuenburg beschafft<br />

worden waren, eingelagert, und einige patrizische<br />

Heisssporne warben auf eigene Faust zu Stadt und<br />

Land Gefolgsleute. Natürlich erhielt die argwöhnische<br />

Regierung davon Kunde und reagierte rasch.<br />

Am 28. Juni 1832 verabschiedete sie zuhanden des<br />

Grossen Rates einen vom Justizdepartement (Redaktor<br />

Professor Ludwig Samuel Schnell) eingebrachten<br />

Entwurf zu einem «Gesetz wider Verbrechen<br />

und Vergehungen, welche die Ruhe und Sicherheit<br />

des Staates <strong>Bern</strong> gefährden». Bereits am 2.<br />

und 3. Juli passierte das Gesetz den Grossen Rat; am<br />

7. Juli beschloss die Regierung, diesem Gesetz noch<br />

einen weiteren Paragraphen betreffend die «Anlegung<br />

geheimer Waffendepots» anzufügen, den der<br />

Grosse Rat gleichentags (!] zum Gesetze erhob, das<br />

sogleich durch Anschlag öffentlich bekannt gemacht<br />

wurde. Eine Protestversammlung des Stadtrates<br />

erklärte darauf: «Nein, wenn die letzte Freiheit<br />

der Burgerschaft, ihre Unabhängigkeit, in den eigenen<br />

Mauern ihr mit Gewalt genommen werden will,<br />

so greifen wir zum letzten Recht des freien Mannes».<br />

Doch die Regierung war entschlossen, mit den<br />

staatlichen Machtmitteln durchzugreifen. Ende August<br />

wurde der Erlacherhof durchsucht; man fand

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