Die Burgergemeinde Bern - Burgerbibliothek Bern
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lern mit Massnahmen zur Abwehr nichtburgerlicher<br />
Konkurrenz zu erreichen, sei es durch stets restriktivere<br />
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für<br />
Fremde oder die Verpflichtung der Stadtverwaltung<br />
und ihrer Kammern, bloss bei Handwerkern und<br />
Handelsleuten der Burgerschaft einzukaufen.<br />
Obwohl sich der Grosse Rat in der «Urkundlichen<br />
Erklärung» verpflichtet hatte, die Möglichkeit<br />
zur Aufnahme in das stadtbernische Burgerrecht<br />
den Kantonsbürgern «unter billigen Bedingungen<br />
geöffnet» zu halten, war die Praxis der Burgeraufnahmen<br />
in der Restauration nicht liberaler als vor<br />
1813. Wenn die 99 Vertreter der Landschaft im Grossen<br />
Rat das persönliche Bürgerrecht erhielten, so<br />
im <strong>Die</strong>nste der Fiktion der Restauration, die staatliche<br />
Herrschergewalt sei der Hauptstadt zurückgegeben<br />
worden. Darüber hinaus kam es bis 1830 zu<br />
insgesamt 41 erblichen Burgeraufnahmen. Wie<br />
schon in der Mediation war die Burgerrechtserteilung<br />
weitgehend Auszeichnung für Notabein, die<br />
zudem in mehreren Fällen verwandtschaftliche Beziehungen<br />
mit der Bürgerschaft verbanden. Neben<br />
zwölf erfolgreichen Handelsleuten und zwei Bankiers<br />
finden sich unter den Aufgenommenen Leute,<br />
die sich im Staats- und Stadtdienst, in der Kirche<br />
und an der Akademie durch ihre Tätigkeit bewährt<br />
hatten, sowie zwei Juristen, ein Arzt und ein Offizier.<br />
Zehn Neuburger waren in politischen Ämtern<br />
hervorgetreten. Mehrmals wurden mit dem Burgerrecht<br />
Leute auch ausserhalb des Kantons beschenkt,<br />
die sich im vorrevolutionären <strong>Bern</strong> verdient<br />
gemacht hatten; der englische Baronet Sir<br />
Walther James aber erhielt es als Wohltäter hiesiger<br />
Armer.<br />
<strong>Die</strong> bürgerliche Bevölkerung zeigte in der Restauration<br />
kein einträchtiges Bild. Vielmehr waren<br />
die Jahre durch starke politisch-soziale Spannungen<br />
zwischen patrizischem und nichtpatrizischem Teil<br />
der Burgerschaft gekennzeichnet. Anlass dazu<br />
boten vor allem die Verfassungsbestimmungen,<br />
welche die nichtpatrizische Burgerschaft arg enttäuschten.<br />
<strong>Die</strong> bernische Stadtverwaltung war nicht nur in<br />
der Helvetik, sondern auch in der Mediation gänz-<br />
lich von der Kantonsregierung getrennt gewesen.<br />
Der Grosse Stadtrat der Mediation war von den Gesellschaften<br />
gewählt worden, so dass auch der<br />
nichtpatrizische Teil der Burgerschaft die Politik<br />
der Stadt hatte mittragen können. In der Restauration<br />
nun waren die Verhältnisse anders. Der stadtbernische<br />
Teil des Grossen Rates stellte zugleich die<br />
höchste Stadtbehörde dar, und während das Land<br />
in der Kantonsregierung eine verfassungsmässige,<br />
wenn auch kleine Vertretung besass, so sah sich die<br />
nichtpatrizische Burgerschaft, welcher solches nicht<br />
vergönnt war, sowohl in den höchsten Entscheidungsgremien<br />
des Kantons als auch der Stadt übergangen.<br />
Infolge der Selbstergänzung der Zweihundert<br />
gelang Nichtpatriziern der Einsitz in diesen Rat<br />
kaum, und geschah er doch, so infolge der Gnade<br />
des Patriziats und nicht aufgrund verbrieften<br />
Rechts. An dieser Tatsache änderte auch nichts,<br />
dass die Hälfte der Mitglieder der täglichen Stadtverwaltung<br />
von den Gesellschaften erkoren wurde.<br />
Auch die Wahlen in diese Behörde brachten der<br />
nichtpatrizischen Burgerschaft eine zahlenmässige<br />
Vertretung, die derjenigen des Patriziats unterlegen<br />
war.<br />
Neben der Kritik an der Verfassung der Restauration<br />
hatte die nichtpatrizische Burgerschaft noch einen<br />
zweiten Anlass zur Klage. <strong>Die</strong> Zeit der Helvetik<br />
hatte dem Patriziat eine empfindliche Verschlechterung<br />
seiner finanziellen Situation gebracht, und zudem<br />
war die Zahl der hohen Verwaltungsstellen<br />
durch die Verkleinerung des bernischen Territoriums<br />
seit 1798 beträchtlich geringer. Das finanziell<br />
geschwächte Patriziat wich in der Folge auf der Suche<br />
nach einem Lebensunterhalt auf mittlere städtische<br />
und staatliche Verwaltungsposten aus, die vor<br />
1798 der nichtpatrizischen Bürgerschaft vorbehalten<br />
gewesen waren. Von den am 23. Januar 1815<br />
durch die Stadtregierung gewählten 41 städtischen<br />
Beamten rekrutierten sich 23 aus dem Patriziat und<br />
bloss 18 aus der nichtpatrizischen Burgerschaft, die<br />
sich verdrängt sah.<br />
Der Groll der nichtpatrizischen Bürgerschaft<br />
über die bestehenden Zustände mündete, nachdem<br />
eine bei der Regierung vorgebrachte Protestver-