Die Burgergemeinde Bern - Burgerbibliothek Bern
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Zweites Kapitel: Von der Helvetik zur Regeneration<br />
[1798-1831]<br />
<strong>Die</strong> Zeit der Helvetik (1798-1803]<br />
<strong>Die</strong> <strong>Burgergemeinde</strong><br />
<strong>Die</strong> nach französischem Muster zusammengeschusterte<br />
Verfassung, die dem helvetischen Einheitsstaat<br />
zugrunde gelegt wurde, brachte sowohl dem<br />
Kanton als auch der Stadt <strong>Bern</strong> völlig neue Verhältnisse.<br />
<strong>Die</strong> 23 Kantone der rigoros zentralistisch aufgebauten<br />
neuen Republik wurden zu Verwaltungseinheiten<br />
degradiert und verloren ihre Staatlichkeit.<br />
Das Territorium des alten bernischen Stadtstaates<br />
wurde gevierteilt, indem man aus der Waadt, dem<br />
Aargau und dem <strong>Bern</strong>er Oberland eigene Kantone<br />
bildete.<br />
<strong>Die</strong> Stadt <strong>Bern</strong> verlor ihre Herrscherstellung<br />
über das Land. Sie war nun jeder anderen Gemeinde<br />
gleichgestellt, wenn sie auch Kantonshauptort<br />
blieb und in ihren Mauern die kantonalen Behörden<br />
beherbergte, den Regierungsstatthalter, die<br />
Verwaltungskammer und das Kantonsgericht.<br />
Ein gleichförmiges Schweizerbürgerrecht umschloss<br />
alle Staatsangehörigen, die Ortsbürgerrechte<br />
wurden aufgehoben. Damit verschwand zunächst<br />
auch jede bisherige Scheidung der Bevölkerung<br />
in Burger einerseits und minderberechtigte<br />
Hintersässen andererseits. Sämtliche Aktivbürger,<br />
das heisst alle Männer Uber zwanzig, waren gemäss<br />
der Volkssouveränität und der Rechtsgleichheit<br />
fortan in Regierungsbehörden wählbar, was für den<br />
grösseren Teil der stadtbernischen Bevölkerung<br />
neue politische Möglichkeiten eröffnete. Verweigert<br />
wurde die Rechtsgleichheit allerdings den Mitgliedern<br />
der alten bernischen Regierung, denen der<br />
französische General Brune gleich zu Beginn der<br />
Helvetik ein einjähriges Regierungsverbot auferlegte.<br />
<strong>Die</strong> Geschäfte der Stadt <strong>Bern</strong> leitete vom 26. März<br />
1798 an eine provisorische Gemeindebehörde von<br />
zehn Mitgliedern, die Munizipalität. Sie wurde nach<br />
dem Prinzip der indirekten Demokratie von Wahlmännern<br />
erkoren, die ihrerseits aus der Urversammlung<br />
aller Aktivbürger der Stadt hervorgegangen<br />
waren. Obwohl erstmals in der Geschichte auch<br />
die bisherigen Hintersässen wählen durften, wurden<br />
in die Munizipalität ausschliesslich Männer aus<br />
der Bürgerschaft abgeordnet; und zwar neben sieben<br />
ehemals nichtpatrizischen Burgern bloss drei<br />
Mitglieder aus patrizischen Familien, die sich sonst<br />
zu Beginn der Helvetik weitgehend von der Politik<br />
fernhielten.<br />
<strong>Die</strong> Arbeit der neuen Gemeindebehörde war<br />
nicht leicht. Sie wurde weitgehend bestimmt durch<br />
die vielfältigen Bedrängnisse, welche die Stadt <strong>Bern</strong><br />
vom Anfang der Helvetik an erfuhr. Solche waren<br />
gegeben durch die Tatsache, dass eine fremde Militärmacht<br />
die Stadl zuerst erobert hatte und dann<br />
besetzt hielt. Der Plünderung privater Haushalte<br />
durch die Besetzer folgte diejenige der Staatskassen<br />
und Magazine, und Einquartierungen sowie Requisitionsforderungen<br />
der französischen Truppen gehörten<br />
bald zum täglichen Bild. <strong>Die</strong> Mitglieder des<br />
Patriziats, als Ziel besonderer Schikanen<br />
der Franzosen, wurden zudem zur Abgabe einer<br />
recht empfindlichen Kontribution gezwungen.<br />
Zu diesen Bedrückungen kam bald eine rasche<br />
Verschlechterung der allgemeinen Finanzlage des<br />
Staates, vor allem als Folge davon, dass die Helvetik<br />
das überkommene Abgabensystem der Zehnten<br />
und Bodenzinse schlagartig aufgehoben und durch