Die Burgergemeinde Bern - Burgerbibliothek Bern
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<strong>Die</strong> <strong>Burgergemeinde</strong> <strong>Bern</strong> und die Burgerschaft<br />
<strong>Die</strong> <strong>Burgergemeinde</strong> <strong>Bern</strong> ist als Körperschaft des<br />
öffentlichen Rechts nach bernischer Staatsverfas-<br />
sung und bernischem Gemeindegesetz eine Hei-<br />
matgemeinde. Sie setzt sich aus den Angehörigen<br />
der 13 bürgerlichen Gesellschaften - auch Zünfte<br />
oder Zunftgesellschaften genannt - und den Bür-<br />
gern ohne Zunftangehörigkeit zusammen. <strong>Die</strong> Ge-<br />
sellschaften bilden ihrerseits öffentlich-rechtliche<br />
Körperschaften, die der kantonalen Aufsicht direkt<br />
unterstehen. Begriff, Aufgaben und Einrichtungen<br />
der <strong>Burgergemeinde</strong> <strong>Bern</strong> wie auch die Organe mit<br />
ihren Kompetenzen sind in den Satzungen festge-<br />
legt, welche in ihrer letzten Fassung am 17. Dezem-<br />
ber 1980 von der <strong>Burgergemeinde</strong>versammlung ge-<br />
nehmigt worden sind.<br />
Im Gegensatz zur Einwohnergemeinde verfügt<br />
die <strong>Burgergemeinde</strong> weder über ein ihrer Autono-<br />
mie unterworfenes Territorium - sie ist eine reine<br />
Personalgemeinde - noch über die Steuerhoheit.<br />
Soweit ihr Vermögen und dessen Ertrag nicht der<br />
Fürsorge oder dem Gemeinwohl dienen, untersteht<br />
die <strong>Burgergemeinde</strong> der allgemeinen Steuerpflicht.<br />
<strong>Die</strong> Zugehörigkeit zur <strong>Burgergemeinde</strong> gründet<br />
auf dem Burgerrecht. <strong>Die</strong>ses ist ein Heimatrecht und<br />
wird wie jedes andere Gemeindebürgerrecht nach<br />
Massgabe eidgenössischen Rechts (ZGB und BüG)<br />
durch Abstammung, Adoption und Eheschliessung<br />
erworben. <strong>Die</strong> Bürgerschaft ist somit weder ein<br />
Interessenverband noch ein Zusammenschluss<br />
Gleichgesinnter und unterliegt in ihrer gesellschaft-<br />
lichen Struktur den gleichen Gesetzen wie die An-<br />
gehörigen anderer Heimatgemeinden. Sie steht<br />
auch nicht im Genuss von Vorrechten gegenüber<br />