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Die Burgergemeinde Bern - Burgerbibliothek Bern

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sind den staatlichen Organen unterstellt wie die anderen<br />

Gemeinden auch; die Aufsicht führt der Regierungsstatthalter<br />

II von <strong>Bern</strong>, der die Rechnung<br />

passiert und die Körperschaften inspiziert. <strong>Die</strong> bürgerliche<br />

Oberwaisenkammer, untere Aufsichtsbehörde<br />

über die bürgerliche Vormundschaftspflege,<br />

ist keine bürgerliche, sondern eine vom Regierungsrat<br />

gewählte staatliche Behörde, für deren Besetzung<br />

die <strong>Burgergemeinde</strong> ein Vorschlagsrecht<br />

hat (und die sie übrigens auch honoriert).<br />

<strong>Die</strong> bürgerlichen Körperschaften haben die gleiche<br />

Organisation wie die bernischen Gemeinden<br />

überhaupt, wobei man sich vor Augen halten muss,<br />

dass die grösste Zunftgesellschaft (Schmieden) etwa<br />

die Kopfstärke der Gemeinde Meikirch, eine mittlere<br />

[Metzgern] etwa diejenige von Fraubrunnen<br />

und eine kleine (Schiffleuten] ungefähr diejenige<br />

von Schalunen aufweist - also alles Gemeinden, die<br />

mit der einfachen Organisationsform Gemeindeversammlung/Gemeinderat<br />

auskommen.<br />

Oberstes Organ ist die Gesamtheit der Stimmberechtigten<br />

(Art. 73 und 112 GG), der Befugnisse übertragen<br />

sind, die nicht an andere übertragen werden<br />

können (Art. 77 GG). <strong>Die</strong> Versammlung der Stimmberechtigten<br />

der bürgerlichen Körperschaften<br />

heisst Grosses Bott. Zu dessen unübertragbaren Befugnissen<br />

gehören der Erlass von Reglementen, die<br />

Aufnahme in das Gesellschaftsrecht, die Genehmigung<br />

des Voranschlags, die Wahlen in die Gesellschaftsbehörden<br />

und - je nach dem Gesellschaftsreglement<br />

- noch eine Anzahl weiterer Verfügungen<br />

wie die Abnahme der Rechnung, die Entscheidung<br />

über Grundbuchvorgänge, Prozesse usw.<br />

Jede bürgerliche Gesellschaft hält jährlich zwei<br />

Grosse Botte ab, das eine im Frühjahr, das andere,<br />

dessen Haupttraktandum der Voranschlag ist, im<br />

Herbst. Nach Bedarf werden ausserordentliche<br />

Grosse Botte angesetzt.<br />

Alle bürgerlichen Körperschaften verfügen über<br />

ihren Gemeinderat, der allerdings nicht diesen Titel<br />

trägt, sondern Gesellschaftsrat (Distelzwang], Waisenkommission<br />

(Pfistern, Metzgern, Mittellöwen,<br />

Schiffleuten], Zunftrat (Schmieden, Webern), Vorgesetztenbott<br />

(Ober-Gerwern, Schuhmachern, Moh-<br />

ren, Kaufleuten, Zimmerleuten) oder Vorgesetztenkollegium<br />

(Affen) heisst. <strong>Die</strong> bürgerliche Körperschaft<br />

und ihr Rat werden präsidiert von einem Präsidenten<br />

[oder Obmann]; jede hat ihren Finanzverwalter<br />

(Säckelmeister], jede ihren Fürsorgebeauftragten<br />

[Almosner], der in den meisten Fällen auch<br />

Amtsvormund ist, jede ihren Gemeindeschreiber<br />

(Stubenschreiber) und die Mehrzahl einen Stubenmeister,<br />

der verschiedene Funktionen ausübt (Obhut<br />

über die Zunftstube und ihr Inventar, Organisation<br />

der Gesellschaftsanlässe u.a.m.].<br />

<strong>Die</strong> Aufzählung der Beamtungen zeigt, wo die<br />

Pflichten und Rechte der bürgerlichen Körperschaften<br />

liegen - was wiederum für alle Gesellschaften<br />

und Zünfte in genau gleichem Mass gilt: in der Fürsorge<br />

für ihre Angehörigen, in der Vormundschaftspflege,<br />

in der Verwaltung und Nutzung des eigenen<br />

Vermögens, in der Erteilung des Gesellschaftsrechts.<br />

<strong>Die</strong> Fürsorge erstreckt sich auf alle Gesellschaftsangehörigen,<br />

immerhin für die ausserhalb des Kantons<br />

<strong>Bern</strong> wohnenden unter Vorbehalt besonderer<br />

interkantonaler oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen.<br />

Fürsorger ist der Almosner, Fürsorgebehörde<br />

die Waisenkommission (bzw. das Vorgesetztenbott<br />

usw.). <strong>Die</strong>se Behörde der bürgerlichen Körperschaft<br />

ist auch Vormundschaftsbehörde für die<br />

im Kanton <strong>Bern</strong> wohnhaften Gesellschaftsangehörigen.<br />

Das Vermögen jeder bürgerlichen Körperschaft<br />

besteht aus dem Stubengut und aus dem Armengut.<br />

Das erstere ist das steuerpflichtige Privatvermögen<br />

der Körperschaft, das letztere der steuerfreie Fürsorgefonds.<br />

Wenn dessen Erträge zur Bestreitung<br />

der Fürsorgeausgaben nicht ausreichen, kommt das<br />

Stubengut für den Ausfall auf. Wird ein Armengut<br />

wirklich notleidend, so haftet - wie oben gesagt -<br />

das Allgemeine bürgerliche Armengut und hinter<br />

ihm die <strong>Burgergemeinde</strong> <strong>Bern</strong>. Dazu kommen Sonderfonds<br />

verschiedenster Art und Zweckbestimmung.<br />

Jede bürgerliche Körperschaft führt ihre Rödel<br />

und gibt mit der <strong>Burgergemeinde</strong> zusammen Heimatscheine<br />

für ihre Angehörigen ab. Rodel- und

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