Die Burgergemeinde Bern - Burgerbibliothek Bern
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sind den staatlichen Organen unterstellt wie die anderen<br />
Gemeinden auch; die Aufsicht führt der Regierungsstatthalter<br />
II von <strong>Bern</strong>, der die Rechnung<br />
passiert und die Körperschaften inspiziert. <strong>Die</strong> bürgerliche<br />
Oberwaisenkammer, untere Aufsichtsbehörde<br />
über die bürgerliche Vormundschaftspflege,<br />
ist keine bürgerliche, sondern eine vom Regierungsrat<br />
gewählte staatliche Behörde, für deren Besetzung<br />
die <strong>Burgergemeinde</strong> ein Vorschlagsrecht<br />
hat (und die sie übrigens auch honoriert).<br />
<strong>Die</strong> bürgerlichen Körperschaften haben die gleiche<br />
Organisation wie die bernischen Gemeinden<br />
überhaupt, wobei man sich vor Augen halten muss,<br />
dass die grösste Zunftgesellschaft (Schmieden) etwa<br />
die Kopfstärke der Gemeinde Meikirch, eine mittlere<br />
[Metzgern] etwa diejenige von Fraubrunnen<br />
und eine kleine (Schiffleuten] ungefähr diejenige<br />
von Schalunen aufweist - also alles Gemeinden, die<br />
mit der einfachen Organisationsform Gemeindeversammlung/Gemeinderat<br />
auskommen.<br />
Oberstes Organ ist die Gesamtheit der Stimmberechtigten<br />
(Art. 73 und 112 GG), der Befugnisse übertragen<br />
sind, die nicht an andere übertragen werden<br />
können (Art. 77 GG). <strong>Die</strong> Versammlung der Stimmberechtigten<br />
der bürgerlichen Körperschaften<br />
heisst Grosses Bott. Zu dessen unübertragbaren Befugnissen<br />
gehören der Erlass von Reglementen, die<br />
Aufnahme in das Gesellschaftsrecht, die Genehmigung<br />
des Voranschlags, die Wahlen in die Gesellschaftsbehörden<br />
und - je nach dem Gesellschaftsreglement<br />
- noch eine Anzahl weiterer Verfügungen<br />
wie die Abnahme der Rechnung, die Entscheidung<br />
über Grundbuchvorgänge, Prozesse usw.<br />
Jede bürgerliche Gesellschaft hält jährlich zwei<br />
Grosse Botte ab, das eine im Frühjahr, das andere,<br />
dessen Haupttraktandum der Voranschlag ist, im<br />
Herbst. Nach Bedarf werden ausserordentliche<br />
Grosse Botte angesetzt.<br />
Alle bürgerlichen Körperschaften verfügen über<br />
ihren Gemeinderat, der allerdings nicht diesen Titel<br />
trägt, sondern Gesellschaftsrat (Distelzwang], Waisenkommission<br />
(Pfistern, Metzgern, Mittellöwen,<br />
Schiffleuten], Zunftrat (Schmieden, Webern), Vorgesetztenbott<br />
(Ober-Gerwern, Schuhmachern, Moh-<br />
ren, Kaufleuten, Zimmerleuten) oder Vorgesetztenkollegium<br />
(Affen) heisst. <strong>Die</strong> bürgerliche Körperschaft<br />
und ihr Rat werden präsidiert von einem Präsidenten<br />
[oder Obmann]; jede hat ihren Finanzverwalter<br />
(Säckelmeister], jede ihren Fürsorgebeauftragten<br />
[Almosner], der in den meisten Fällen auch<br />
Amtsvormund ist, jede ihren Gemeindeschreiber<br />
(Stubenschreiber) und die Mehrzahl einen Stubenmeister,<br />
der verschiedene Funktionen ausübt (Obhut<br />
über die Zunftstube und ihr Inventar, Organisation<br />
der Gesellschaftsanlässe u.a.m.].<br />
<strong>Die</strong> Aufzählung der Beamtungen zeigt, wo die<br />
Pflichten und Rechte der bürgerlichen Körperschaften<br />
liegen - was wiederum für alle Gesellschaften<br />
und Zünfte in genau gleichem Mass gilt: in der Fürsorge<br />
für ihre Angehörigen, in der Vormundschaftspflege,<br />
in der Verwaltung und Nutzung des eigenen<br />
Vermögens, in der Erteilung des Gesellschaftsrechts.<br />
<strong>Die</strong> Fürsorge erstreckt sich auf alle Gesellschaftsangehörigen,<br />
immerhin für die ausserhalb des Kantons<br />
<strong>Bern</strong> wohnenden unter Vorbehalt besonderer<br />
interkantonaler oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen.<br />
Fürsorger ist der Almosner, Fürsorgebehörde<br />
die Waisenkommission (bzw. das Vorgesetztenbott<br />
usw.). <strong>Die</strong>se Behörde der bürgerlichen Körperschaft<br />
ist auch Vormundschaftsbehörde für die<br />
im Kanton <strong>Bern</strong> wohnhaften Gesellschaftsangehörigen.<br />
Das Vermögen jeder bürgerlichen Körperschaft<br />
besteht aus dem Stubengut und aus dem Armengut.<br />
Das erstere ist das steuerpflichtige Privatvermögen<br />
der Körperschaft, das letztere der steuerfreie Fürsorgefonds.<br />
Wenn dessen Erträge zur Bestreitung<br />
der Fürsorgeausgaben nicht ausreichen, kommt das<br />
Stubengut für den Ausfall auf. Wird ein Armengut<br />
wirklich notleidend, so haftet - wie oben gesagt -<br />
das Allgemeine bürgerliche Armengut und hinter<br />
ihm die <strong>Burgergemeinde</strong> <strong>Bern</strong>. Dazu kommen Sonderfonds<br />
verschiedenster Art und Zweckbestimmung.<br />
Jede bürgerliche Körperschaft führt ihre Rödel<br />
und gibt mit der <strong>Burgergemeinde</strong> zusammen Heimatscheine<br />
für ihre Angehörigen ab. Rodel- und