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Vom Gemeinsamen und vom Verschiedenen Jede Gesellschaft, Zunftgesellschaft, Zunft hat ihr eigenes Gesicht, ihre eigenen Einrichtungen, ihre eigene Geschichte. Davon soll bei der Darstellung der einzelnen Gesellschaften die Rede sein. Daneben haben sie aber auch viel Gemeinsames, das bei der grössten wie bei der kleinsten Zunft anzutreffen ist. <strong>Die</strong>ses Gemeinsame soll hier behandelt werden. <strong>Die</strong> Bezeichnung «Zunft» ist nicht nur in <strong>Bern</strong> vorzufinden; auch Zürich, Basel, Schaffhausen, Luzern besitzen Zünfte, die - namentlich in Basel und Zürich - weit besser bekannt sind als die <strong>Bern</strong>er Zünfte. Was unsere Gesellschaften und Zünfte von allen anderen unterscheidet, ist die Tatsache, dass sie - und nur sie allein - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Alle anderen Zünfte der Schweiz sind Vereine. Auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde <strong>Bern</strong> bestehen 14 Personalgemeinden öffentlichen Rechts und bürgerlicher Herkunft, nämlich die <strong>Burgergemeinde</strong> <strong>Bern</strong>, die Gesellschaft zum Distelzwang, die Gesellschaft zu Pfistern, die Zunftgesellschaft zu Schmieden, die Zunft zu Metzgern, die Gesellschaft zu Ober-Gerwern, die Zunft zu Mittellöwen, die Zunft zu Webern, die Gesellschaft zu Schuhmachern, die Zunft zum Mohren, die Gesellschaft zu Kaufleuten, die Gesellschaft zu Zimmerleuten, die Zunftgesellschaft zum Affen und die Gesellschaft zu Schiffleuten. <strong>Die</strong> anderen bürgerlichen Vereinigungen, wie die Burgergesellschaft der Stadt <strong>Bern</strong>, der Stadtbernische Burgerverband, die Vereinigung Bürgerliches <strong>Bern</strong> usw., sind privatrechtliche Vereine. < Abb. 61: Nach Paul Boesch, Wappenbuch der Bürgerlichen Geschlechter der Stadt <strong>Bern</strong>, 1932 Der Staat <strong>Bern</strong> hat seine <strong>Burgergemeinde</strong>n immer als Träger öffentlicher Rechte und Pflichten begriffen und unter seinen Schutz gestellt. So führt z.B. Artikel 68 der Staatsverfassung vom 4. Juni 1893 in einem Zug Gemeinden, Bürgerschaften und übrige Korporationen an. <strong>Die</strong> Gemeindegesetze, zuletzt dasjenige vom 20. Mai 1973, sichern den Bestand der <strong>Burgergemeinde</strong>n. Sein Artikel 117 bezeichnet als bürgerliche Korporationen ausdrücklich die bürgerlichen Gesellschaften und Zünfte der <strong>Burgergemeinde</strong> <strong>Bern</strong>. Eigenartig ist die Stellung der bürgerlichen Körperschaften zur <strong>Burgergemeinde</strong> <strong>Bern</strong>. <strong>Die</strong>se setzt sich aus allen Personen zusammen, die das Bürgerrecht besitzen, nämlich den Angehörigen der 13 Körperschaften und den Bürgern ohne Zunftangehörigkeit. Somit ist eine bürgerliche Körperschaft wohl ein Teil, nicht aber eine Abteilung der <strong>Burgergemeinde</strong>. Im grossen und ganzen ist die <strong>Burgergemeinde</strong> einer bürgerlichen Körperschaft nicht über-, sondern bloss nebengeordnet. Es bestehen aber zwei wichtige Ausnahmen: Niemand kann das Gesellschaftsrecht einer Gesellschaft oder Zunft erwerben, wenn ihn nicht vorher die <strong>Burgergemeinde</strong>versammlung in die <strong>Burgergemeinde</strong> aufgenommen hat. <strong>Die</strong> bürgerliche Korporation hat sich hier dem Entscheid der <strong>Burgergemeinde</strong> unterzuordnen. <strong>Die</strong> andere Ausnahme: Das Allgemeine bürgerliche Armengut - und hinter ihm die <strong>Burgergemeinde</strong> - hat beizuspringen, wenn das Armengut einer bürgerlichen Körperschaft notleidend wird und seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann. Darüber hinaus besteht keine sachliche Verbindung zwischen der <strong>Burgergemeinde</strong> und den bürgerlichen Körperschaften, namentlich kein Aufsichts- und kein Weisungsrecht. <strong>Die</strong> Gesellschaften und Zünfte 121
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Geleitwort zur ersten Auflage In de
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Thüring v. Erlach und Eric v. Graf
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Inhaltsverzeichnis Zweites Kapitel:
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Bürgerliche Verbände und Vereine
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Das Bürgerliche Jugendwohnheim Sch
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Das Burgerspital Das 1742 «zwische
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Abb. 9: Scheibenhaus des Burgerheim
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Kulturelle Einrichtungen und Aufgab
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Natürlich künstliches Flusspferd
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Abb. 17: Jubiläumsfeier «75 Jahre
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Abb. 19: Die zum «Haus der Univers
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Dr. med. Eduard Stettier für seine
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Mit ihren fünf Vertretern in der e
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Distelzwang Pf istern Schmieden tx
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Die Verwaltung Die Verwaltung der B
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Zusammenfassung Die Burgergemeinde
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